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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.02.1987 – C-402/85

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1987:100

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 24. Februar 1987

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

A — Sachverhalt

1 In dem heute interessierenden Verfahren, das auf eine Anfrage der Cour d'appel in Versailles zustande kam, geht es um die Auslegung einerseits der Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag und andererseits des Artikels 86 im Hinblick darauf, daß die französische Gesellschaft zur Wahrnehmung von Urheberrechten (SACEM) von Diskotheken in Frankreich eine zusätzliche Gebühr für die mechanische Vervielfältigung auch bei der Benutzung von Schallplatten aus anderen Mitgliedstaaten verlangt.

2 Dazu ist im einzelnen folgendes wissenswert:

3 Nach dem französischen Gesetz über die Urheberrechte des Schriftstellers und des Künstlers vom 11. März 1957 umfaßt das dem Urheber zustehende Verwertungsrecht einerseits das Recht der Vorführung (dies ist die unmittelbare öffentliche Wiedergabe des Werkes und — nach der Rechtsprechung sowie einem Gesetz vom 3. Juli 1985 — auch die öffentliche Verbreitung von Musik, die zuvor auf Tonträger aufgenommen wurde) sowie andererseits das Recht der Vervielfältigung (d. h. der Herstellung einer Verkörperung des Werkes, die eine mittelbare öffentliche Wiedergabe möglich macht). Ausdrücklich bestimmt ist in dem genannten Gesetz, daß die Veräußerung des Vorführungsrechtes nicht diejenige des Vervielfältigungsrechtes zur Folge hat (und umgekehrt). Ausdrücklich vorgesehen ist auch in Artikel 31 des Gesetzes, daß bei der Übertragung des Urheberrechts der Umfang der Verwertung hinsichtlich des Anwendungsbereiches und der Bestimmung abgegrenzt wird. Demgemäß wird bei der Abtretung des Vervielfältigungsrechtes (in der Regel an Hersteller von Tonträgern gegen eine Vervielfältigungsgebühr) ausdrücklich vorgesehen, daß ein Inverkehrbringen nur zum Zwecke privater Nutzung gestattet ist. Erfolgt eine öffentliche Aufführung solcher Werke mit Hilfe von Tonträgern, so wird folglich nicht nur eine Vorführungsgebühr fällig, sondern außerdem die eingangs erwähnte zusätzliche Vervielfältigungsgebühr.

4 Diese Rechtslage besteht in der Gemeinschaft — kraft der Rechtsprechung — nur noch in Belgien, während nach dem Recht der anderen Mitgliedstaaten das Vervielfältigungsrecht mit seiner Übertragung auf einen Hersteller von Tonträgern erschöpft wird und bei öffentlicher Wiedergabe nur eine Vorführungsgebühr zu entrichten ist.

5 Die Wahrnehmung des Urheberrechts erfolgt in Frankreich durch die bereits erwähnte SACEM (eine sich aus Autoren, Komponisten, Musikverlegern, Herstellern von Tonträgern und Künstlern zusammensetzende Gesellschaft). Sie betreut die Werke ihrer Mitglieder und auch solche von ausländischen Verwertungsgesellschaften (mit denen gegenseitige Vertretungsverträge nicht exklusiver Art bestehen). Ihrer Tochtergesellschaft SDRM (Société pour l'administration du droit de reproduction mécanique des auteurs, compositeurs et éditeurs) ist die Verwertung des Vervielfältigungsrechts übertragen; die Erhebung der zusätzlichen Vervielfältigungsgebühr bei der öffentlichen Benutzung von Tonträgern liegt aber — kraft eines entsprechenden Auftrags — bei der SACEM.

6 Mit den Benutzern von Musikwerken (unter anderem Diskotheken) schließt die SACEM Verträge, die — je nach der Rolle, die die Musik bei den Benutzern spielt — die Entrichtung von Gebühren vorsehen. Bei Diskotheken werden 8,25 % der Einnahmen verlangt, die sich (ohne daß dies in den Verträgen ausdrücklich gesagt wird) zusammensetzen aus 6,6 % (Gebühr für die öffentliche Vorführung) und 1,65 % (Zusatzgebühr für die mechanische Vervielfältigung)

7 Der Kläger des Ausgangsverfahrens betreibt seit 1974 in Fréjus eine Diskothek und spielt in ihr Schallplatten ab, zu denen die Wahrnehmung der Rechte bei der SACEM liegt. Zwischen diesen Parteien kam es zu einem Rechtsstreit, der von der Cour de Cassation an das Berufungsgericht in Versailles verwiesen wurde. Dieses legte uns die Frage vor, ob die SACEM durch die Artikel 30 und 36 oder den Artikel 86 EWG-Vertrag daran gehindert sei, die eingangs erwähnte zusätzliche Gebühr für die mechanische Vervielfältigung zu erheben.

8 Wegen der weiteren Einzelheiten der Vorgeschichte des Ausgangsverfahrens, des Wortlauts der Vorlagefragen und ihrer Begründung sowie des Inhalts der beim Gerichtshof abgegebenen schriftlichen Erklärungen verweise ich auf den Sitzungsbericht. Auf die mündliche Verhandlung werde ich, soweit erforderlich, in meiner Stellungnahme eingehen.

B — Stellungnahme

9 Meine Stellungnahme zu der uns unterbreiteten Problematik sieht so aus:

I — Zur ersten Frage

1.

10 Im Verfahren ist — wie Sie sich erinnern — die Überlegung aufgekommen, der Artikel 30 EWG-Vertrag sei nicht einschlägig, weil sich die Anwendung der kritisierten französischen Regelung — Erhebung einer Gebühr für die öffentliche Aufführung von auf Tonträger aufgenommener Musik — eigentlich auf eine Dienstleistung beziehe. Bedenken zur Anwendung des Artikels 30 auf einen solchen Sachverhalt wurden weiter unter Hinweis darauf laut, die zu beurteilende Regelung habe nicht den Handelsverkehr und Importgeschäfte zum Gegenstand, sie habe mit dem Freiverkehr von Waren nichts zu tun und es sei für sie, insbesondere der Grenzübertritt, ohne jede Bedeutung. Außerdem wurde auch die Ansicht geäußert, gegen eine Anwendung von Artikel 30 auf einen Sachverhalt wie den des Ausgangsverfahrens spreche jedenfalls der Umstand, daß die fragliche Gebühr in gleicher Weise fällig werde bei der Benutzung importierter Tonträger wie einheimischer Produkte.

11 Zu diesen Überlegungen ist mein Eindruck der — und deshalb habe ich sie vorweg zusammengefaßt —, daß sich auf diese Weise das im Ausgangsverfahren zur Debatte stehende Problem schwerlich bewältigen läßt, denn es liegt ihnen offensichtlich bezüglich des Artikels 30 eine zu enge Sicht zugrunde.

12 Bekanntlich wird in der Rechtsprechung ständig die Formel verwendet, von Artikel 30 werde jede Maßnahme erfaßt, die geeignet ist, den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten mittelbar oder unmittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern (siehe etwa das Urteil der Rechtssache 229/83). Danach sind für Artikel 30 von zentraler Bedeutung die sich auf den Handelsverkehr ergebenden Wirkungen. Wirkungen können — in einer behindernden Weise — aber durchaus auch — wie eine vielfältige Rechtsprechung zeigt — bei Regelungen auftreten, die einen anderen Gegenstand haben als den Handelsverkehr und die Importe. Solche Behinderungen sind auch keineswegs auszuschließen bei Dienstleistungen betreffenden Regelungen, namentlich wenn in ihrem Zusammenhang — und so verhält es sich bei Musikaufführungen in Diskotheken — Tonträger, also Waren im Sinne des Vertrages, eine wesentliche Rolle spielen.

13 Klar ist zum anderen auch, daß die Erkenntnis allein, daß eine Regelung importierte und einheimische Erzeugnisse in gleicher Weise erfaßt, nicht ausreicht, um die Anwendung von Artikel 30 auszuschließen. Dazu kann verwiesen werden auf das Urteil der Rechtssache 130/80 (in der es um eine — allgemein gültige — Regelung ging, wonach der Anteil der Trockenmasse im Brot bestimmte Wertgrenzen zu beachten hatte); dazu kann auch auf die (in den Rechtssachen 16 bis 20/79 und 231/83) zu behandelnden Preisregelungen verwiesen werden, für deren Beurteilung es darauf ankam, ob die Preise so festgesetzt werden, daß ein für importierte Waren bestehender Wettbewerbsvorteil neutralisiert wird. Nicht von der Hand zu weisen ist aber — was die Problematik des Ausgangsverfahrens angeht —, daß die Unzulässigkeit der Erhebung der zusätzlichen Vervielfältigungsgebühr bei der Verwendung importierter Tonträger (sollte sie angenommen werden können aufgrund von Erwägungen zum eigentlichen Gegenstand des Urheberrechts und seiner Erschöpfung wegen rechtmäßiger Vervielfältigung im Ausland) zur Folge haben könnte, daß solche Tonträger wegen ihres Preisvorteils von den Benutzern bevorzugt werden, Importe also zunehmen. Umgekehrt würde das dann auch bedeuten, daß die Erhebung dieser Gebühr die Einfuhren beeinträchtigen könnte und daß somit tatsächlich an die Anwendung des Artikels 30 trotz unterschiedsloser Erhebung der fraglichen Gebühr auf Importe und einheimische Waren gedacht werden könnte.

2.

14 Hält man sich andererseits vor Augen, daß das vorlegende Gericht in seiner Entscheidung ausdrücklich festgehalten hat, die Höhe der Gesamtgebühr (8,25 % von den Einnahmen) sei nicht als unangemessen zu beanstanden, und daß auch festgehalten worden ist, der Kläger habe die Rechtmäßigkeit der Pauschalierung anerkannt (weil nämlich der Artikel 35 des französischen Gesetzes pauschale Berechnungen ausdrücklich vorsieht), so erscheinen aber einige andere Überlegungen vertretbar, die zum Ergebnis führen, der Artikel 30 greife im Grunde bei einem Sachverhalt wie dem des Ausgangsverfahrens nicht ein.

15 a)So hat die Kommission bekanntlich die Ansicht geäußert, bei der Annahme, die zusätzliche Vervielfältigungsgebühr sei nach Gemeinschaftsrecht nicht zulässig und daher (soweit es um Importe geht) zu beseitigen, bestehe die große Wahrscheinlichkeit, daß die SACEM — was wegen der bestehenden Machtverhältnisse ohne weiteres möglich sei — von den Diskotheken weiterhin 8,25 % ihrer Einnahmen, und zwar allein als Gegenleistung für die Gestattung der öffentlichen Wiedergabe von Musikstücken, verlange. Dagegen sei rechtlich nichts einzuwenden, weil dieser Teil des Verwertungsrechtes mit Sicherheit durch die Herstellung und das Inverkehrbringen der Tonträger in einem anderen Mitgliedsland noch nicht erschöpft sei. Die Eliminierung der zusätzlichen Vervielfältigungsgebühr würde sich also letztlich nicht zugunsten importierter Tonträger auswirken; es sei — so gesehen — nicht damit zu rechnen, daß sie preislich attraktiver und die Handelsströme dergestalt beeinflußt würden.

16 Meines Erachtens läßt sich nicht bestreiten, daß diese Erwägung durchaus einiges für sich hat. Dagegen läßt sich auch nicht — wie es die SACEM in der mündlichen Verhandlung getan hat — einwenden, eine derartige Änderung sei nicht ganz unproblematisch, weil die verschiedenen Gebührenbestandteile unterschiedliche Rechtsinhaber hätten (in ihrem Schriftsatz hat die Kommission unwidersprochen dargelegt, wie die Aufteilung erfolgt und daß danach der Hauptanteil den Verlegern zufließt). Wichtig erscheint nämlich, daß in den von der SACEM abgeschlossenen Benutzungsverträgen nur eine Gesamtgebühr genannt wird. Wie sich die interne Aufteilung auf die Berechtigten gestaltet, ist aber allein Sache der Verwertungsgesellschaft, und für sie bestehen sicherlich keine Schwierigkeiten, die den verschiedenen Berechtigten zustehenden Anteile korrekt zu bemessen, gleichgültig ob sie von den Bestandteilen oder von dem Gesamtbetrag ausgehen muß.

17 b)Wesentlich ist auch die Erkenntnis, daß es unerläßlich ist, bei der Gebührenabrechnung mit Diskotheken und anderen Benutzern von Tonträgern pauschalierend zu verfahren, und daß dies in dem französischen Gesetz vom 11. März 1957 ausdrücklich vorgesehen ist. Angesichts dieser Tatsache kann wohl schwerlich davon ausgegangen werden, daß ein etwaiger Wegfall der zusätzlichen Vervielfältigungsgebühr (für importierte Tonträger hergeleitet aus urheberrechtlichen Erwägungen) sich bei den einzelnen Benutzern in Form eines Kaufanreizes auswirken und so die Handelsströme beeinflussen würde. Käme es nämlich zu einem solchen Wegfall mit der Folge, daß dann — eben wegen des Anteils importierter Tonträger am Sortiment einer Diskothek — die zusätzliche Vervielfältigungsgebühr nur noch in einem reduzierten Umfang (nämlich im Hinblick auf die einheimischen Tonträger) erhoben würde, so könnte dies unmöglich individuell bemessen werden. Es müßte vielmehr — ohne daß dies zu beanstanden wäre — entweder von den allgemeinen Verkaufsstatistiken ausgegangen und angenommen werden, daß die Verwendung importierter Tonträger bei den Diskotheken sich entsprechend gestaltet, oder es könnten allenfalls durch Sondierungen bei einzelnen Diskotheken Durchschnittswerte betreffend die Verwendung importierter Tonträger ermittelt werden. Die einzige Folge einer solchen Änderung wäre danach — wie die Kommission mit Recht betont —, daß die Überweisungen an ausländische Verwertungsgesellschaften entsprechend gekürzt würden, ohne daß deutlich wird, daß es bei den einzelnen Diskothekenbesitzern zu einer Beeinflussung von Kaufentscheidungen und damit zu Auswirkungen auf die Handelsströme käme.

18 c)Schließlich ist auch noch die Überlegung von Bedeutung, daß für die Dispositionen von Diskothekenbetreibern eindeutig im Vordergrund steht, was vom Publikum bevorzugt wird (nämlich — wie der Kläger des Ausgangsverfahrens erklärte — Musik aus angelsächsischen Ländern und aus Italien). Daß die Kaufentscheidungen dementsprechend getroffen werden, liegt ohne weiteres nahe; höchst fraglich dagegen erscheint es, daß daneben auch ein gewisser finanzieller Vorteil aus dem Wegfall der zusätzlichen Vervielfältigungsgebühr bei der Benutzung importierter Tonträger eine Rolle zu spielen vermöchte. Auch wenn man also davon ausgeht, daß über eine Änderung des Abrechnungsmodus Einfluß auf die von Diskothekenbesitzern zu treffenden Kaufentscheidungen ermöglicht werden könnte, so ist doch schwerlich anzunehmen, daß er gegenüber den sicherlich vorrangigen geschmacksorientierten Entscheidungen von einer Bedeutung sein könnte, die dazu berechtigt, Auswirkungen auf die Handelsströme zu erwarten.

19 d)Läßt sich demnach mit guten Gründen der Standpunkt vertreten, die Erhebung der zusätzlichen Vervielfältigungsgebühr sei nicht einer Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen im Sinne von Artikel 30 gleichzusetzen, so kann demgegenüber — dies sei der Vollständigkeit halber angemerkt — sicher auch nichts gewonnen werden durch einen Hinweis auf das in den verbundenen Rechtssachen 55 und 57/80 ergangene Urteil, dem der Kläger offenbar großes Gewicht beimißt, wohl auch, weil er von der französischen Commission de la Concurrence in ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 1986 erwähnt worden ist. Die Sachverhalte sind nämlich zu verschiedenartig.

20 In dem genannten Fall war eine direkte Beeinträchtigung der Importe (durch die Erhebung einer zusätzlichen Lizenzgebühr durch die deutsche Verwertungsgesellschaft auf Tonträger aus anderen Mitgliedstaaten) zu erkennen, also eine unmittelbare Beeinflussung des Vertriebs (und nicht nur — wie im vorliegenden Fall — eine denkmögliche und mittelbare über die Kaufentscheidungen von Inlandskunden stattfindende, die den Importen zeitlich in der Regel nachfolgen). Es war außerdem von entscheidender Bedeutung, daß sich die deutsche Verwertungsgesellschaft auf das ihr anvertraute Verwertungsrecht (in Form des Vervielfältigungsrechts) berief, wozu nach der einschlägigen Rechtsprechung zu verwandten Bereichen die Annahme sich aufdrängte, dieses Recht könne als erschöpft angesehen werden nach dem durch den Urheber selbst genehmigten Inverkehrbringen im Ausland.

21 Im gegenwärtigen Fall dagegen handelt es sich im Grunde nicht um die Ausübung eines Rechts, das in einem anderen Mitgliedstaat schon erschöpft wurde (das der Vervielfältigung nämlich), sondern — trotz der irreführenden Bezeichnung, die wohl im Hinblick auf die Berechtigten gewählt wurde — um ein dem Aufführungsrecht nahestehendes Recht, von dem im Ausland noch nicht Gebrauch gemacht worden ist und das bei jeder Aufführung aufs neue zur Geltung kommt.

22 Unmittelbar läßt sich aus dem genannten Urteil für den vorliegenden Fall also sicher nichts herleiten. Diese Rechtsprechung müßte vielmehr ganz wesentlich erweitert und modifiziert werden, damit sich das gegenwärtig interessierende Problem entsprechend bewältigen ließe. Ob sich dafür zwingende Gründe finden, soll gleich noch untersucht werden.

3.

23 Ich meine — und damit nehme ich das Ergebnis meiner Überlegungen vorweg —, daß es gewichtige Gründe, einen solchen Schritt zu empfehlen, in Wirklichkeit nicht gibt. Auch wenn man davon auszugehen hätte, daß der Artikel 30 im vorliegenden Fall an sich eingreift, sprechen meines Erachtens gewichtige Überlegungen dagegen, die Erhebung der zusätzlichen Vervielfältigungsgebühr auf die Benutzung importierter Schallplatten als vertragswidrig anzusehen.

24 ä)Mit Recht hat die SACEM hierzu einmal den Artikel 36 (von dem in der ersten Frage ausdrücklich auch die Rede ist) ins Spiel gebracht, also die Bestimmung, nach der eine Beschränkung des Handels unter anderem gerechtfertigt ist zum Schutze des gewerblichen und kommerziellen Eigentums.

25 Dazu gehört — wie in dem zitierten Urteil klargestellt worden ist — auch das Urheberrecht. Die wesentliche Frage war in diesem Zusammenhang ferner stets — und durchaus mit Recht —, ob die Ausübung des Rechts mit ihren Auswirkungen auf den Handel den spezifischen Gegenstand des jeweiligen gewerblichen Schutzrechts betrifft (siehe Urteil in der Rechtssache 78/70; bei der Ausübung des Patentrechts wurde darauf abgestellt, was seine Substanz ausmacht — Urteil in der Rechtssache 187/80) und ob sich daraus Behinderungen für den Handelsverkehr ergeben.

26 Was nun das Urheberrecht angeht, so ist dafür nach den Rechtsordnungen aller Mitgliedsländer kennzeichnend ein Verwertungsrecht einmal in Form des Vervielfältigungsrechts und zum anderen in Form des Rechts der öffentlichen Wiedergabe (und zwar auch dann, wenn sie durch Tonträger vermittelt wird). Die Besonderheit des französischen Rechts ist hierbei, daß die Veräußerung des Vervielfältigungsrechts, beschränkt auf eine bestimmte Verwendung (den privaten Gebrauch), erfolgen kann; kommt es zu einer öffentlichen Verwendung der Werksverkörperung, so wird die bekannte zusätzliche Vervielfältigungsgebühr fällig. Dies wird offenbar für angemessen erachtet aus Gründen der gerechten Verteilung der Einnahmen aus der jeweiligen Verwertung und aus Gründen der sachgerechten Belastung der jeweiligen Nutznießer (was man überzeugend finden kann, auch wenn die Bezeichnung der Gebühr nicht unbedingt geglückt erscheint).

27 Danach ließe sich sagen, daß das erwähnte Element des französischen Rechts (die Bestimmung der präzisen Verwendung bei der Veräußerung des Vervielfältigungsrechts) einen Teil des spezifischen Gegenstands des Urheberrechts ausmacht und seine Geltendmachung mit der Folge der Erhebung einer besonderen Gebühr bei der öffentlichen Verwendung von Tonträgern von Artikel 36 gedeckt ist. In jedem Falle aber ist bedeutsam, daß bei einer Sachlage wie der des Ausgangsverfahrens in Ansehung von aus anderen Mitgliedsländern importierten Tonträgern nur gesagt werden kann, es sei das diesbezügliche Vervielfältigungsrecht erschöpft, nicht dagegen auch das Recht der öffentlichen Wiedergabe, das — wie bei Filmen (siehe Urteil in der Rechtssache 62/79) — bei jeder einzelnen Aufführung zur Geltung kommt. Wenn also in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Herstellung bei der öffentlichen Verwendung von Tonträgern vom Urheber oder seinem Beauftragten eine Aufführungsgebühr verlangt wird, so gehört dies sicherlich zu einer die Substanz des Urheberrechts betreffenden Ausübung und ist deshalb, auch wenn damit handelsbeschränkende Wirkungen verbunden sein sollten, nach Artikel 36 hinzunehmen.

28 b)Zu Recht wurde außerdem hingewiesen einerseits auf Vorschriften internationaler Abkommen, an denen alle Mitgliedstaaten beteiligt sind (nämlich der Berner Konvention über das Urheberrecht vom 9. September 1886 in der Fassung vom 24. Juli 1971 und der Unesco-Konvention vom 16. September 1952), sowie andererseits auf Artikel 234 EWG-Vertrag, wonach Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die vor Inkrafttreten des Vertrages zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren Drittländern andererseits geschlossen worden sind, durch diesen Vertrag nicht berührt werden. Da nach diesen Abkommen (von denen übrigens das Berner ausdrücklich klarmacht, daß zu den geschützten Rechten das auf Vervielfältigung und das der öffentlichen Wiedergabe gehören) der Grundsatz gilt, daß Werke von Angehörigen anderer Vertragsstaaten in jedem Vertragsstaat nach den eigenen Rechtsvorschriften zu schützen sind (also Inländerbehandltmg zu gewähren ist), bedeutet dies in der Tat, daß in Frankreich das französische System mit allen seinen Details (auch denen, die aus der Sicht des Urheberrechts dogmatisch nicht völlig überzeugend anmuten mögen) auf Werke aus anderen Mitgliedstaaten anzuwenden ist. Weil also beim öffentlichen Abspielen von Tonträgern in Frankreich, dem französischem Recht gemäß, eine zusätzliche Vervielfältigungsgebühr fällig wird, kann sie nach den genannten Abkommen nicht französischen Werken reserviert werden; sie muß vielmehr auch auf Tonträger aus anderen Mitgliedstaaten, die dies nicht in gleicher Weise kennen, angewandt werden, und es kann deshalb eine daraus resultierende Beeinträchtigung des Handels nicht im Sinne des Gemeinschaftsrechts als unzulässig angesehen werden.

4.

29 Zu der ersten Frage kann somit nur festgehalten werden — und zwar ohne daß es notwendig erscheint, auf weitere in ihr erwähnte Elemente besonders einzugehen (wie den Umstand, daß die SACEM ein tatsächliches Monopol in bezug auf den Schutz ihres Bestandes innehat und daß mit entsprechenden ausländischen Gesellschaften gegenseitige Vertretungsverträge bestehen) —, daß Artikel 30 EWG-Vertrag (gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 36 sowie internationalen Abkommen) die französische Gesellschaft zur Wahrnehmung von Urheberrechten nicht daran hindert, von den Benutzern aus Anlaß der öffentlichen Wiedergabe von Werken aus den Beständen der ausländischen Gesellschaften mittels Tonaufnahmen, die sich im Gebiet dieser Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden, eine als zusätzliche Gebühr für die mechanische Vervielfältigung bezeichnete Vergütung zu erheben, auch wenn sie in den Mitgliedstaaten, aus denen die Tonaufnahmen stammen, nicht vorgesehen ist.

II — Zur zweiten Frage

30 Sie ist ebenso formuliert wie die erste Frage. Interpretiert werden soll allerdings Artikel 86 EWG-Vertrag. Das heißt, es ist zu untersuchen, ob diese Vorschrift die SACEM an der Erhebung der zusätzlichen Vervielfältigungsgebühr beim öffentlichen Abspielen von Tonträgern aus anderen Mitgliedstaaten hindert.

31 Dazu haben wir gehört, daß die Kommission — auf eine entsprechende Beschwerde hin — eine Untersuchung durchführt zu den Verbindungen zwischen der SACEM und ausländischen Verwertungsgesellschaften sowie auch — was die Höhe der von der SACEM erhobenen Gebühren angeht — zu Artikel 86 EWG-Vertrag: Jetzt ist jedoch hervorzuheben, daß es im gegenwärtigen Verfahren nicht um den Umfang der von der SACEM verlangten Gebühren geht (zu dem der Vertreter von Herrn Basset ausführliche Erklärungen abgegeben und insbesondere Vergleiche mit den von Diskotheken in anderen Ländern zu zahlenden Abgaben angestellt hat). Denn dazu hat das vorlegende Gericht ausdrücklich festgehalten, die Höhe der Gebühren sei letztlich nicht als unangemessen zu beanstanden. Uns stellt sich vielmehr die Frage, ob aus Artikel 86 etwas zu gewinnen ist, was gegen die Erhebung der zusätzlichen Vervielfältigungsgebühr an sich spricht.

32 Zu dieser Problemstellung muß ich — im Anschluß an Bemerkungen, die im Verfahren gemacht worden sind — offen bekennen, daß ich Schwierigkeiten habe, den sich auf Artikel 86 beziehenden Gedankengang nachzuvollziehen. Auch die vom Vertreter des Herrn Basset hierzu gemachten Bemerkungen lieferten im Grunde nichts Erhellendes.

33 Hält man sich an das wenige, das in diesem Zusammenhang erörtert worden ist, so kann nach Abwägung aller Gründe die Schlußfolgerung nur lauten, daß sich aus Artikel 86 EWG-Vertrag keine Argumente gewinnen lassen, die gegen die Erhebung der zusätzlichen Vervielfältigungsgebühr sprächen.

34 Mit Recht wurde von der SACEM ausgeführt, daß von den in Artikel 86 genannten Mißbrauchsfällen im vorliegenden Fall aus der Betrachtung offensichtlich ausscheiden diejenigen

unter b) (Einschränkung der Erzeugung des Absatzes oder der technischen Entwicklung),

unter c) (Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern — diesen Gesichtspunkt hat das vorlegende Gericht selbst abgehandelt, soweit es um Vergleiche mit von anderen Benutzern verlangten Gebühren geht) sowie

unter d) (einem Vertragspartner auferlegte zusätzliche Leistungen, die zum Vertragsgegenstand keine Beziehung haben).

35 Gedacht werden kann also allenfalls an den unter a erwähnten Fall (Erzwingung von unangemessenen Preisen und Geschäftsbedingungen). Hierzu wurde die Erwägung angestellt, die SACEM habe bei der Erhebung der zusätzlichen Vervielfältigungsgebühr die von ausländischen Verwertungsgesellschaften eingeräumte Vollmacht überschritten.

36 Indessen zeigt sich ganz schnell, daß wir es mit einem solchen Sachverhalt in Wahrheit nicht zu tun haben. Wie die SACEM nachdrücklich versicherte, sehen die genannten Verträge ausdrücklich Inländerbehandlung vor. Diese wird übrigens auch — das haben wir gesehen — von den einschlägigen internationalen Abkommen verlangt.

37 Auch die Kritik, die in dem bereits erwähnten Bericht der Commission de la concurrence an den Erhebungsmethoden der SDRM geübt wird, hilft nicht weiter, weil nur die Art der Erhebung, nicht aber die Erhebung als solche kritisiert wird.

38 Danach bleibt in der Tat nur die Einsicht, daß die Einziehung der zusätzlichen Vervielfältigungsgebühr in Frankreich, also die Ausübung eines gesetzlich vorgesehenen Rechts, und zwar auch dann, wenn sie bei der Benutzung importierter Tonträger erfolgt, nicht als Mißbrauchsfall im Sinne des Artikels 86 gewertet werden kann.

39 Vergegenwärtigt man sich im übrigen, daß — nach dem, was eingangs schon ausgeführt worden ist — schwerlich vom Vorliegen einer Handelsbeeinträchtigung gesprochen werden kann und daß die Ausübung des erwähnten Rechts nichts mit der beherrschenden Stellung der SACEM zu tun hat (sie steht im Grunde jedem Urheber kraft Gesetzes zu, ohne daß damit — siehe Urteil in der Rechtssache 78/70 — schon eine beherrschende Stellung begründet würde), so wird klar, daß bei einem Sachverhalt, wie dem des Ausgangsverfahrens, an eine Heranziehung des Artikels 86 EWG-Vertrag nicht zu denken ist.

C — Schlußanträge

Danach kann ich nur vorschlagen, auf die von der Cour d'appel Versailles gestellten Fragen so zu antworten:

40 Es läßt sich weder aus Artikel 30 EWG-Vertrag noch aus Artikel 86 folgern, daß eine innerstaatliche Gesellschaft zur Wahrnehmung von Urheberrechten, die in bezug auf den Schutz ihres Bestandes ein tatsächliches Monopol innehat und die mit verschiedenen ausländischen Gesellschaften dieser Art, unter anderem aus Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, durch gegenseitige Vertretungsverträge verbunden ist, gehindert ist, von den Benutzern aus Anlaß der öffentlichen Aufführung von Werken aus den Beständen dieser ausländischen Gesellschaften mittels Tonaufnahmen, die sich im Gebiet dieser Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden, eine als zusätzliche Gebühr für die mechanische Vervielfältigung bezeichnete Vergütung zu erheben, die in den Mitgliedstaaten, aus denen die Tonaufnahmen eingeführt worden sind, gesetzlich nicht vorgesehen ist.