Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.04.1987 – C-402/85
ECLI:EU:C:1987:197
In der Rechtssache 402/85
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour d'appel Versailles in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
G. Basset, Fréjus (Frankreich),
gegen
Société des auteurs, compositeurs et éditeurs de musique (SACEM), Paris,
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 30, 36 und 86 EWG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten T. F. O'Higgins und F. Schockweiler, der Richter G. Bosco, T. Koopmans, O. Due, K. Bahlmann, R. Joliét und G. C. Rodríguez Iglesias,
Generalanwalt: C. O. Lenz Kanzler: B. Pastor, Verwaltungsrätin
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
G. Basset, Berufungskläger des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt P. Montier, Paris,
die SACEM, Berufungsbeklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch die Rechtsanwälte O. Carmet und G. Kiejman, Paris,
die Französische Republik, zu diesem Zweck vertreten durch E. Belliard und J. Myard als Bevollmächtigte,
die Italienische Republik, vertreten durch den Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico L. Ferrari Bravo als Bevollmächtigten im Beistand des Avvocato dello Stato O. Fiumara,
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Marenco vom Juristischen Dienst als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts und der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 1986,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. Februar 1987,
folgendes
Urteil§
1 Die Cour d'appel Versailles hat mit Urteil vom 20. November 1985, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Dezember 1985, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 30, 36 und 86 EWG-Vertrag vorgelegt, um beurteilen zu können, ob die Erhebung einer als zusätzliche Gebühr für die mechanische Vervielfältigung bezeichneten Vergütung aus Anlaß der öffentlichen Vorführung von urheberrechtlich geschützten Werken mittels Tonaufnahmen mit diesen Bestimmungen vereinbar ist.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Berufungskläger, Betreiber einer Diskothek in Fréjus, und der Société des auteurs, compositeurs et éditeurs de musique (SACEM; im folgenden: Berufungsbeklagte). Diese erhob gegen den Berufungskläger eine Klage beim Tribunal de grande instance Draguignan, zu deren Begründung sie geltend machte, in der Diskothek des Berufungsklägers seien Werke aus ihrem Bestand ohne Zahlung der vereinbarten Gebühren aufgeführt worden; das Tribunal de grande instance Draguignan verurteilte den Berufungskläger zur Zahlung der streitigen Gebühren. Der Berufungskläger legte Berufung ein und machte zur Begründung geltend, die Verträge, die die Anspruchsgrundlage für die Gebühren darstellen sollten, seien nichtig, denn sie verstießen gegen Bestimmungen des nationalen und des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts.
3 Die Cour d'appel Versailles, an die dieses Berufungsverfahren nach der Kassation eines Urteils der Cour d'appel Aix-en-Provence verwiesen wurde, hat festgestellt, daß sich die Rügen des Berufungsklägers auf den Mißbrauch einer beherrschenden Stellung sowie das Vorliegen eines unerlaubten Kartells konzentrierten und daß diese Rügen nicht nur anhand des französischen Rechts, sondern auch anhand des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag, zu prüfen seien.
4 Zur Anwendung des Artikels 85 führt die Cour d'appel aus, die SACEM habe mit den meisten ausländischen Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte gegenseitige Vertretungsverträge abgeschlossen, nach denen die Gesellschaften einander Vollmacht zur Erhebung der urheberrechtlichen Gebühren für die Werke aus ihrem Bestand erteilten, wobei die Erhebung in jedem Land unter den dort üblichen Bedingungen vorzunehmen sei. In solchen Verträgen könnten zwar Vereinbarungen zwischen Unternehmen im Sinne des Artikels 85 erblickt werden, sie bezweckten oder bewirkten jedoch keine Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinamen Marktes. Das System der gegenseitigen Vollmachtserteilung habe nämlich die Höhe der in den einzelnen Ländern zur Abgeltung der Urheberrechte bestimmten Vergütungen nicht ändern können, es sei hingegen geeignet, die Kosten der Gebühreneinziehung und der Kontrolle zugunsten der Urheber und der Benutzer der geschützten Werke in Grenzen zu halten.
5 Zu Artikel 86 vertritt die Cour d'appel die Auffassung, die SACEM habe ein tatsächliches Monopol inne und nehme somit eine beherrschende Stellung auf dem Markt ein. Sie führt aus, der Berufungskläger werfe der Berufungsbeklagten vor, diese beherrschende Stellung in zweifacher Hinsicht mißbraucht zu haben: Erstens sei der auf 8,25 % des Bruttoumsatzes der Diskothek festgesetzte Vergütungssatz im Vergleich zur Leistung überhöht; zweitens schließe dieser Vergütungssatz von 8,25 % eine zusätzliche Gebühr für die mechanische Vervielfältigung von 1,65 % ein, die aus demselben Anlaß wie die übrige Vergütung, nämlich für die öffentliche Benutzung von Tonaufnahmen, erhoben werde.
6 Zum ersten Punkt weist die Cour d'appel die Rüge zurück, daß der Vergütungssatz von 8,25 % einen unangemessenen Preis darstelle. Nach ihrer Auffassung ist diese Belastung zwar im Vergleich zu der Praxis anderer Länder hoch, jedoch nicht überhöht, da Diskotheken besonders viel Musik konsumierten und ohne diese Musikverwertung sofort schließen müßten.
7 Zum zweiten Punkt führt die Cour d'appel zunächst aus, das Verwertungsrecht des Urhebers umfasse nach französischem Recht das Vorführungs- und das Vervielfältigungsrecht; die Vorführung sei definiert als öffentliche Wiedergabe des Werks, insbesondere im Wege der Verbreitung, unabhängig von dem hierfür angewandten Verfahren; die Vervielfältigung sei die Herstellung einer Verkörperung des Werkes nach allen Verfahren, die eine mittelbare öffentliche Wiedergabe ermöglichten, insbesondere durch mechanische Aufzeichnung. Im Bereich der Musik werde das Vervielfältigungsrecht üblicherweise an den Hersteller der Tonaufnahmen veräußert; dieses Recht werde abgegolten, wenn die Tonaufnahmen auf den Markt kämen. Hingegen umfasse die Vergütung von 8,25 %, die die Berufungsbeklagte von den Diskotheken erhebe, das Entgelt für die Veräußerung des Vorführungsrechts in Höhe von 6,60 % und eine zusätzliche Vervielfältigungsgebühr von 1,65 %.
8 Die gleichzeitige Erhebung der Vorführungs- und einer zusätzlichen Vervielfältigungsgebühr sei nach französischem Recht erlaubt. Dieses ermögliche es nämlich dem Urheber, an einen Hersteller von Tonaufnahmen ein Vervielfältigungsrecht nur für deren Inverkehrbringen zur privaten Benutzung zu veräußern und eine zusätzliche Gebühr für die mechanische Vervielfältigung von einem Verwerter zu fordern, der die Tonaufnahme nach dem Erwerb öffentlich benutze, was mit der zu Anfang gezahlten Vervielfältigungsgebühr nicht abgegolten sei. Allerdings wirft die Cour d'appel die Frage auf, ob die Erhebung der zusätzlichen Gebühr für die mechanische Vervielfältigung mit dem Gemeinschaftsrecht insbesondere in denjenigen Fällen vereinbar ist, in denen die Tonträger aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt worden sind, in dem sie rechtmäßig in den freien Verkehr gebracht worden waren und in dem bei der öffentlichen Verbreitung geschützter Werke nur eine einzige Vergütung in Form der Vorführungsgebühr anfalle; unter diesen Voraussetzungen könne die gleichzeitige Erhebung der Gebühren in Frankreich nämlich den freien Warenverkehr beeinträchtigen.
9 Zur Entscheidung über diese Probleme hat die Cour d'appel dem Gerichtshof zwei Fragen danach vorgelegt, ob die Artikel 30 und 36 oder Artikel 86 EWG-Vertrag dahin auszulegen sind, daß sie eine inländische Gesellschaft zur Wahrnehmung von Urheberrechten, die in bezug auf den Schutz ihres Repertoires ein tatsächliches Monopol innehat und die mit verschiedenen ausländischen Gesellschaften dieser Art, unter anderem aus Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, durch gegenseitige Vertretungsverträge verbunden ist, daran hindern, von den Benutzern aus Anlaß der öffentlichen Vorführung von Werken aus den Beständen dieser ausländischen Gesellschaften mittels Tonaufnahmen, die sich im Gebiet dieser Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden, eine (als zusätzliche Gebühr für die mechanische Vervielfältigung bezeichnete) Vergütung zu erheben, deren Erhebung zwar in dem Mitgliedstaat, in dem die Tonaufnahmen benutzt werden, nicht aber in den Mitgliedstaaten, aus denen sie eingeführt worden sind, gesetzlich vorgesehen und zugelassen ist.
10 Wegen des Inhalts der französischen Rechtsvorschriften über die Urheberrechte an Werken der Literatur und der Kunst und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
11 Zuerst ist darauf hinzuweisen, daß es sich bei Tonträgern um Erzeugnisse handelt, für die die Vorschriften über den freien Warenverkehr gelten, und daß infolgedessen Artikel 30 EWG-Vertrag die Anwendung einer nationalen Regelung verbietet, die es einer Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte erlaubt, aufgrund eines ausschließlichen Verwertungsrechts, das sie im Namen des Inhabers des Urheberrechts ausübt, den Vertrieb von Tonträgern aus einem anderen Mitgliedstaat zu verhindern. Allerdings sieht Artikel 36 EWG-Vertrag vor, daß Artikel 30 Einfuhrbeschränkungen nicht entgegensteht, die zum Schutze des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind, wozu der Schutz, den das Urheberrecht gewährt, gehört, insbesondere soweit es in der Form von Lizenzen kommerziell verwertet wird. Gemäß Artikel 36 Satz 2 dürfen diese Beschränkungen jedoch weder eine willkürliche Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.
12 Aus dem Vorlageurteil geht hervor, daß die zusätzliche Gebühr für die mechanische Vervielfältigung, um die es in den Vorlagefragen geht, nicht anläßlich der Einfuhr oder des Absatzes von Schallplatten oder anderen Tonträgern erhoben wird, sondern aufgrund ihrer öffentlichen Benutzung, beispielsweise im Rundfunk, in einer Diskothek oder mittels einer in einem öffentlich zugänglichen Raum aufgestellten Musikbox. Das von dem nationalen Gericht aufgeworfene Problem besteht darin, daß diese Vergütung aus diesem Anlaß gleichzeitig mit einer Vorführungsgebühr erhoben wird.
13 Das nationale Gericht fragt, ob die Artikel 30 und 36 oder 86 EWG-Vertrag nicht einer solchen gleichzeitigen Erhebung entgegenstehen, wenn die Tonträger in einem Mitgliedstaat hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, in dem diese Kumulierung nicht erfolgt, sondern lediglich eine Vorführungsgebühr bei der öffentlichen Vorführung des aufgezeichneten Werks erhoben wird. Auf diese Fallgestaltung hat sich die Prüfung zu beziehen.
14 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die gleichzeitige Erhebung der Vorführungsgebühr und einer zusätzlichen Gebühr für die mechanische Vervielfältigung bei der öffentlichen Vorführung eines aufgezeichneten Musikwerks in Frankreich gemäß den Gepflogenheiten bei der Verwertung von Urheberrechten aufgrund der geltenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen unstreitig unabhängig davon erfolgt, ob die Schallplatten französischen Ursprungs sind oder ob sie in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind. Zwar ist es möglich, daß bei einer ebensolchen öffentlichen Vorführung in einem anderen Mitgliedstaat lediglich eine Vorführungsgebühr zugunsten des Urhebers und des Schallplattenherstellers anfällt; dies. bedeutet jedoch weder, daß sich der Betrag der erhobenen Gebühr, noch daß sich deren Aufgabe von denjenigen der Gebühren unterscheidet, die in Frankreich aus gleichem Anlaß erhoben werden.
15 Bei der zusätzlichen Gebühr für die mechanische Vervielfältigung handelt es sich mit anderen Worten, unabhängig von der Ausgestaltung durch die französischen Rechtsvorschriften und die französische Praxis, um einen Teil der Abgeltung der Urheberrechte für die öffentliche Vorführung eines aufgezeichneten musikalischen Werks. Die Höhe dieser Gebühr wird im übrigen, wie bei der eigentlichen Vorführungsgebühr, aufgrund des Umsatzes der Diskothek berechnet und nicht nach der Zahl der gekauften oder vorgeführten Schallplatten.
16 Somit gehört die Erhebung der streitigen Gebühr, selbst wenn man unterstellt, daß sie sich auf die Einfuhren beschränkend auswirkt, nicht zu den nach Artikel 30 EWG-Vertrag verbotenen Maßnahmen gleicher Wirkung, da sie als übliche Verwertung eines Urheberrechts anzusehen ist und weder eine willkürliche Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des innergemeinschaftlichen Handels im Sinne des Artikels 36 EWG-Vertrag darstellt.
17 Deshalb ist auf die erste Frage zu antworten, daß die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag der Anwendung einer innerstaatlichen Regelung, wonach eine inländische Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte aufgrund des öffentlichen Abspielens von Tonträgern neben der Vorführungsgebühr eine als zusätzliche Gebühr für die mechanische Vervielfältigung bezeichnete Vergütung erheben kann, selbst dann nicht entgegenstehen, wenn eine solche zusätzliche Gebühr in dem Mitgliedstaat, in dem diese Tonträger rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, nicht vorgesehen ist.
18 Was die zweite Frage angeht, so ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zur Anwendung des Artikels 36 EWG-Vertrag, daß es für sich genommen keine mißbräuchliche Verhaltensweise im Sinne des Artikels 86 EWG-Vertrag darstellt, wenn eine Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte die ihr durch die nationalen Rechtsvorschriften eröffneten Möglichkeiten nutzt.
19 Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, daß die von der Verwertungsgesellschaft festgesetzte Vergütung oder die nebeneinander erhobenen Vergütungen eine solche Höhe erreichen können, daß Artikel 86 EWG-Vertrag zur Anwendung kommt. Das nationale Gericht, das im Rahmen des Auslegungsverfahrens gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag allein für die Feststellung des Sachverhalts zuständig ist, hat nämlich ausgeführt, daß im vorliegenden Fall die SACEM als Unternehmen anzusehen sei, das eine beherrschende Stellung auf dem Gemeinsamen Markt innehabe. Daraus folgt, daß das Verhalten dieses Unternehmens gegen diese Bestimmung verstieße, wenn es sich, insbesondere durch Aufstellung unangemessener Bedingungen, mißbräuchlich verhalten würde.
20 Im vorliegenden Fall hat das nationale Gericht ausgeführt, die Höhe der durch die Berufungsbeklagte von den Diskotheken in Frankreich erhobenen Gebühren sei nicht unangemessen. Die Kommission hat in ihren schriftlichen Erklärungen mitgeteilt, ihre Dienststellen führten zur Zeit eine allgemeine Untersuchung über die von der SACEM von französischen Diskotheken erhobenen Gebühren durch, und zwar sowohl hinsichtlich der Berechnungsgrundlage als auch hinsichtlich der Höhe. Es ist jedoch festzustellen, daß das nationale Gericht dem Gerichtshof keine Frage nach der Höhe der Gebühren vorgelegt hat.
21 Deshalb ist auf die zweite Frage wie folgt zu antworten: Die in Artikel 86 EWG-Vertrag enthaltenen Verbote gelten für das Verhalten einer inländischen Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte nicht schon deshalb, weil diese aufgrund des öffentlichen Abspielens von Tonträgern neben der Vorführungsgebühr eine als zusätzliche Gebühr für die mechanische Vervielfältigung bezeichnete Vergütung erhebt. Dies trifft selbst dann zu, wenn eine solche zusätzliche Gebühr in dem Mitgliedstaat, in dem diese Tonträger rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, nicht vorgesehen ist.
Kosten
22 Die Auslagen der Regierung der Französischen Republik, der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm von der Cour d'appel Versailles mit Urteil vom 20. November 1985 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1) Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag stehen der Anwendung einer innerstaatlichen Regelung, wonach eine inländische Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte aufgrund des öffentlichen Abspielens von Tonträgern neben der Vorführungsgebühr eine als zusätzliche Gebühr für die mechanische Vervielfältigung bezeichnete Vergütung erheben kann, selbst dann nicht entgegen, wenn eine solche zusätzliche Gebühr in dem Mitgliedstaat, in dem diese Tonträger rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, nicht vorgesehen ist.
2) Die in Artikel 86 EWG-Vertrag enthaltenen Verbote gelten für das Verhalten einer inländischen Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte nicht schon deshalb, weil diese aufgrund des öffentlichen Abspielens von Tonträgern neben der Vorführungsgebühr eine als zusätzliche Gebühr für die mechanische Vervielfältigung bezeichnete Vergütung erhebt. Dies trifft selbst dann zu, wenn eine solche zusätzliche Gebühr in dem Mitgliedstaat, in dem diese Tonträger rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, nicht vorgesehen ist.