Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.03.1987 – C-386/85
ECLI:EU:C:1987:116
In der Rechtssache 386/85
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Alberto Prozzillo als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik, vertreten durch den Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico Luigi Ferrari Bravo als Bevollmächtigten im Beistand des Avvocato dello Stato Oscar Fiumara, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die notwendigen Vorschriften erlassen hat, um den Richtlinien 80/214/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Änderung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABl. L 47, S. 3), 80/1099/EWG des Rates vom 11. November 1980 zur Änderung der Richtlinie 72/461/EWG hinsichtlich der vesikulären Schweinekrankheit und der klassischen Schweinepest (ABl. L 325, S. 14) und 80/1100/EWG des Rates vom 11. November 1980 zur Änderung der Richtlinie 80/215/EWG hinsichtlich der vesikulären Schweinekrankheit und der klassischen Schweinepest (ABl. L 325, S. 16) nachzukommen,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten T. F. O'Higgins und F. Schockweiler, der Richter G. Bosco, U. Everling, K. Bahlmann und J. C. Moitinho de Almeida,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
aufgrund des Sitzungsberichts und der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 1987,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Januar 1987,
folgendes
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 2. Dezember 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um den Richtlinien 80/214, 80/1099 und 80/1100 über den innergemeinschaftlichen Handel mit Frischfleisch und Fleischerzeugnissen nachzukommen.
2 Es handelt sich um folgende Richtlinien:
Richtlinie 80/214 des Rates vom 22. Januar 1980 zur Änderung der Richtlinie 77/99 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABl. L 47, S. 3),
Richtlinie 80/1099 des Rates vom 11. November 1980 zur Änderung der Richtlinie 72/461 hinsichtlich der vesikulären Schweinekrankheit und der klassischen Schweinepest (ABl. L 325, S. 14) und
Richtlinie 80/1100 des Rates vom 11. November 1980 zur Änderung der Richtlinie 80/215 hinsichtlich der vesikulären Schweinekrankheit und der klassischen Schweinepest (ABl. L 325, S. 16).
3 In Artikel 2 der Richtlinie 80/214 ist vorgesehen, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, um der Richtlinie bis zum 31. Dezember 1980 nachzukommen. Die gleiche Verpflichtung ist in Artikel 2 der Richtlinie 80/1100 und in Artikel 3 der Richtlinie 80/1099 vorgesehen, die den Ablauf der Frist für den Erlaß der erforderlichen Maßnahmen auf den 1. Juli 1981 festsetzen und außerdem die Mitgliedstaaten verpflichten, die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
4 Nachdem die Kommission von der italienischen Regierung keinerlei Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung der betreffenden Richtlinie erhalten hatte, sandte sie ihr am 22. Dezember 1983 ein Mahnschreiben zu und forderte sie auf, Stellung zu nehmen. Die Kommission gab dann am 7. Juni 1985 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab und erhob, als sie von der italienischen Regierung am 23. Juli 1985 die Mitteilung erhalten hatte, die Richtlinien würden zur Zeit durch Gesetzentwürfe umgesetzt, die vorliegende Klage.
5 Wegen einer eingehenderen Darstellung des Sachverhalts, des Verfahrens und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
6 Die italienische Regierung räumt ein, ihre Verpflichtungen nicht erfüllt zu haben. In der mündlichen Verhandlung hat sie ausgeführt, der Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 80/1099 werde zur Zeit vom Senat der Italienischen Republik geprüft und dieser Entwurf könne verhältnismäßig kurzfristig verabschiedet werden, da der zuständige Ausschuß hierzu bereits befürwortend Stellung genommen habe. In bezug auf die Richtlinien 80/1100 und 80/214 behauptet die italienische Regierung erneut, die zu deren Umsetzung erforderlichen Vorschriften befänden sich noch im Stadium der Vorbereitung und die Verzögerung bei ihrer Ausarbeitung sei auf die Schwierigkeit der Materie und die Notwendigkeit eingehender Untersuchungen zurückzuführen.
7 Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um damit die Nichtbeachtung der Verpflichtung und Fristen zu rechtfertigen, die in den Richtlinien festgelegt sind.
8 Außerdem nehmen, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Oktober 1982 in der Rechtssache 136/81 (Kommission/Italienische Republik, Slg. 1982, 3547) festgestellt hat, die Regierungen der Mitgliedstaaten an den vorbereitenden Arbeiten für die Richtlinien teil und müssen somit in der Lage sein, innerhalb der festgesetzten Frist den Entwurf der zu ihrer Durchführung erforderlichen Gesetzestexte auszuarbeiten.
9 Nach allem ist festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die notwendigen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 80/214 des Rates vom 22. Januar 1980 sowie den Richtlinien 80/1099 und 80/1100 des Rates vom 11. November 1980 nachzukommen.
Kosten
10 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die notwendigen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 80/214 des Rates vom 22. Januar 1980 sowie den Richtlinien 80/1099 und 80/1100 des Rates vom 11. November 1980 nachzukommen.
2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.