Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1987
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.01.1987 – C-386/85
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1987:13
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 15. Januar 1987
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Im Jahre 1980 erließ der Rat drei Richtlinien in bezug auf Gesundheitsprobleme und gesundheitspolitische Maßnahmen im innergemeinschaftlichen Handel bei bestimmtem Fleisch und bei bestimmten Fleischerzeugnissen. Sie erhielten die Nummern 80/214, 80/1099 und 80/1100 (ABl. 1980, L 47, S. 3; L 325, S. 14; L 325, S. 16).
Es ist vielleicht nicht unwichtig, darauf hinzuweisen, daß der Rat in den beiden letzteren Richtlinien, 80/1099 und 80/1100, ausgeführt hat, das Auftreten einer bestimmten Schweinekrankheit stelle eine Gefahr für den Schweinebestand der Gemeinschaft dar und es sei angebracht, Garantien festzulegen, die geeignet seien, die Verbreitung der Seuche beim Handel mit Schweinefleisch zu verhindern.
Dementsprechend wurden Fristen für die Umsetzung dieser Richtlinie festgelegt: die Richtlinie 80/214 sollte bis zum 31. Dezember 1980, die beiden anderen bis zum 1. Juli 1981 umgesetzt werden.
Nachdem die Kommission mit Schreiben vom 22. Dezember 1983 bei den italienischen Behörden angefragt hatte, was geschehen sei, und keine Antwort erhalten hatte, gab sie am 7. Juni 1985 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, wonach Italien gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen habe. Anschließend hat die Kommission das vorliegende Verfahren eingeleitet.
In seiner Klagebeantwortung hat Italien — wie auch heute vor dem Gerichtshof — geltend gemacht, dem Parlament liege ein Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 80/1099 vor, der offensichtlich kurz vor der Weiterleitung an den Senat stehe. In der Vorbereitung der notwendigen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 80/214 und 80/1100 scheint es eine stärkere Verzögerung zu geben.
Es stellt eindeutig eine Vertragsverletzung dar, daß diese Richtlinien nicht innerhalb der in ihnen festgelegten Fristen umgesetzt worden sind.
Deshalb erfolgt meines Erachtens die von der Kommission begehrte Feststellung zu Recht, und ihre Auslagen sollten Italien auferlegt werden.