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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.03.1987 – C-89/86
Generalanwalt José Luís da Cruz Vilaça · ECLI:EU:C:1987:139
Schlußanträge des Generalanwalts
José Luís da Cruz Vilaça
vom 17. März 1987
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Im vorliegenden Verfahren beantragen die Firmen L'Étoile commerciale und Comptoir national technique agricole (CNTA),
2. a) die Entscheidung 85/456 der Kommission vom 28. August 1985 über den, von der Französischen Republik vorgelegten Rechnungsabschluß für die vom EAGFL für das Haushaltsjahr 1981 finanzierten Ausgaben insoweit aufzuheben, als darin die Übernahme des Betrags, der den Beihilfen entspricht, die die französische Interventionsstelle dem CNTA für die Verarbeitung von Sonnenblumenkernen gezahlt hatte, zu Lasten des EAGFL abgelehnt wurde,
3. b) den Schaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, daß die französische Interventionsstelle, die Société interprofessionnelle des oléagineux (SIDO), aufgrund dieser Entscheidung die Rückzahlung der gezahlten Beihilfen verlangt hat,
4. c) hilfsweise, die Verordnung Nr. 1204/72 der Kommission vom 7. Juni 1972 über Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für Ölsaaten für nichtig zu erklären.
I — Zusammenfassung des Sachverhalts
5. Die Verordnung Nr. 136/66 des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette sieht in Artikel 27 Absatz 1 eine Gemeinschaftsbeihilfe für in der Gemeinschaft geerntete und verarbeitete Ölsaaten vor, wenn der für eine bestimmte Saatenart geltende Richtpreis höher ist als der Weltmarktpreis.
6. Zur Durchführung des Artikels 27 legte die Verordnung Nr. 2114/71 des Rates vom 28. September 1971 die Grundsätze für die Gewährung der Beihilfen des EAGFL für die Verarbeitung von Ölsaaten fest. Sie sieht namentlich vor, daß die für die Ölmühlen bestimmten Saaten unter Kontrolle zu stellen sind, und führte eine Gemeinschaftsbescheinigung als Nachweis für diese Kontrolle ein.
7. Die Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für Ölsaaten finden sich in der vorgenannten Verordnung Nr. 1204/72. Nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung wird die Kontrolle von der Einbringung der Ölsaaten in die Ölmühle an bis zu ihrer Verarbeitung zum Zweck der Ölerzeugung ausgeübt. Zum Zweck der Kontrolle bestimmt Artikel 5 der Verordnung, daß die in Artikel 4 der Verordnung Nr. 2114/71 erwähnte Gemeinschaftsbescheinigung namentlich aus einem mit I. D. bezeichneten Teil besteht, der bescheinigt, daß die dort identifizierte Menge an in der Gemeinschaft erzeugten Ölsaaten der... erwähnten Kontrolle unterworfen wurde. Nach Artikel 10 der Verordnung Nr. 1204/72 verpflichtet der Teil I. D. der Bescheinigung dazu, die identifizierte Menge binnen 270 Tagen nach dem Ausstellungstag zu verarbeiten.
8. In Frankreich wird die Beihilferegelung von der SIDO durchgeführt.
9. Sowohl die französischen Behörden als auch die SIDO hauen schon in bestimmten früheren Fällen die Auffassung vertreten, daß die Stellung des Antrags auf Erteilung der Gemeinschaftsbescheinigung nach der Verarbeitung der Saaten die Gewährung der Beihilfen nicht ausschließe, da dies eine zu harte Strafe für bloße Verfahrensversäumnisse darstellen würde. Der SIDO war jedoch bekannt, daß die Kommission diese Auslegung nicht teilte, denn sie hatte in vergleichbaren Fällen erklärt, die Beihilfe sei mit den Gemeinschaftsvorschriften unvereinbar.
10. Als der CNTA im Jahre 1980 zwei Partien Saaten verarbeitete und erst nach dieser Verarbeitung die Beihilfebescheinigungen beantragte (wie es scheint, wegen einer durch einen Brand verursachten betrieblichen Störung), erklärte sich die SIDO im April 1981 gleichwohl bereit, die entsprechenden Beihilfen zu zahlen, machte die Zahlung jedoch von der Stellung einer Bürgschaft abhängig, die die Rückzahlung des Betrags garantieren sollte, den der CNTA eventuell schulden wird, wenn der EAGFL über die Erstattungsfähigkeit der geleisteten Beihilfevorauszahlungen entschieden hat. Diese Bürgschaft über einen Betrag von 8586278 FF wurde am 24. April 1981 von der Firma L'Etoile commerciale gestellt.
11. Die Finanzierung dieser Beihilfen durch den EAGFL führte zu einem umfangreichen Schriftwechsel zwischen den Dienststellen der Kommission und dem französischen Landwirtschaftsministerium, in dem die Kommission ihren Standpunkt aufrechterhielt, daß die Übernahme dieser Beihilfen durch den EAGFL nicht in Frage komme, da die I. D.-Bescheinigungen gemäß den Gemeinschaftsvorschriften nicht nach der Verarbeitung der Saaten und auch nicht nach ihrer Einbringung in die Ölmühle ausgestellt werden dürften. Dieser Standpunkt wird im übrigen ausdrücklich im Zusammenfassenden Bericht der Kommission zum Rechnungsabschluß des EAGFL, Abteilung Garantie, für die Haushaltsjahre 1980 und 1981 vertreten. Aufgrund dieses Berichts erließ die Kommission am 28. August 1985 die Entscheidung 85/456, die der französischen Regierung am 5. September 1985 bekanntgegeben und am 9. Oktober 1985 im Amtsblatt veröffentlicht wurde.
12. Diese Entscheidung enthält keinen Hinweis auf einzelne Fälle oder individuell bestimmte Wirtschaftsteilnehmer; aus dem Zusammenfassenden Bericht geht jedoch hervor, daß der Gesamtbetrag der nicht als zu Lasten des EAGFL gehend anerkannten Ausgaben, der sich aus Anhang I der Entscheidung ergibt, unter anderem einen Betrag von 9707410,88 FF umfaßt, der den Beihilfen für die vom CNTA verarbeiteten Saatpartien entspricht.
13. Die französische Regierung hat gegen diese Entscheidung eine Nichtigkeitsklage erhoben, die derzeit beim Gerichtshof anhängig ist (Rechtssache 336/85), jedoch nur den Teil der Entscheidung über den Rechnungsabschluß betrifft, der sich auf Fischereierzeugnisse bezieht. Die französische Regierung hat somit keine Frage aufgeworfen, die den Rechnungsabschluß im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren streitigen Beihilfen betrifft.
14. Die SIDO forderte die Firma L'Étoile commerciale mit Schreiben vom 27. Januar 1986 auf, den Betrag, für den sie sich zugunsten des CNTA verbürgt hatte, zu zahlen, und verwies dazu auf die Entscheidung der Kommission vom 28. August 1985 und auf den entsprechenden Zusammenfassenden Bericht. Der genannte Betrag wurde am 21. Februar 1986 gezahlt.
15. Am 26. und 27. März haben die Firma L'Étoile commerciale und der CNTA die vorliegenden Klagen erhoben.
16. Die Kommission hat gegen die Klagen mit besonderem Schriftsatz gemäß Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung die Einrede der Unzulässigkeit erhoben.
II — Der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung 85/456
17. A — Prüfen wir zunächst die Einrede der Unzulässigkeit, die auf teilweise Aufhebung der Entscheidung 85/456 gerichtet ist.
18. Dazu führt die Kommission aus, erstens sei die Klage verspätet erhoben, da die Klagefrist des Artikels 173 Absatz 3 EWG-Vertrag nicht eingehalten worden sei, und zweitens betreffe die Entscheidung die Klägerinnen nicht unmittelbar und individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag.
19. B — Ob rechtzeitig Klage erhoben worden ist, braucht natürlich nur geprüft zu werden, wenn man der Auffassung ist, daß die Entscheidung die Klägerinnen unmittelbar und individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag betrifft.
20. Dies ist, wie wir sehen werden, meiner Ansicht nach nicht der Fall.
21. Sollte man jedoch der Gegenmeinung folgen, so ist davon auszugehen, daß die Klage rechtzeitig erhoben worden ist.
22. Tatsächlich wurde die angefochtene Entscheidung, die nicht an die Klägerinnen gerichtet war — da sie formal nicht ihre Adressaten waren —, ihnen nicht bekanntgegeben und brauchte ihnen auch nicht bekanntgegeben zu werden.
23. Auch kann der Tag der Veröffentlichung der Entscheidung nicht als Beginn der in Artikel 173 Absatz 3 festgelegten Frist angesehen werden. In Wirklichkeit konnten die Klägerinnen der Veröffentlichung überhaupt nicht entnehmen, ob die Übernahme der streitigen Beträge in der Entscheidung über den Rechnungsabschluß abgelehnt wurde oder nicht.
24. Die bloße Lektüre der Entscheidung über den Rechnungsabschluß zeigt, daß es den Klägerinnen nicht möglich war, ihren Inhalt zu verstehen.
25. Der Umstand, daß diese Entscheidung Auswirkungen auf die Klägerinnen hatte, konnte dagegen den Zusammenfassenden Berichten für die Entscheidung über den Rechnungsabschluß entnommen werden.
26. Diese Berichte wurden jedoch nur dem sie betreffenden Mitgliedstaat, nicht dagegen den Klägerinnen bekanntgegeben. Deshalb kann auch hier das Datum der Bekanntgabe nicht als Beginn der Frist des Artikels 173 Absatz 3 angesehen werden.
27. Somit bleibt als Fristbeginn nur der Zeitpunkt, zu dem die Klägerinnen von der Entscheidung oder besser dem Umstand, daß diese sie beschwerte, Kenntnis erlangten. Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, daß sie diese Kenntnis vor dem Tag erlangt hätten, an dem die SIDO der Firma L'Étoile commerciale schrieb und sie aufforderte, den Bürgschaftsbetrag zu zahlen; der CNTA erfuhr von diesem Umstand am selben Tag durch ein Schreiben seiner Bank. In beiden Fällen ist der entscheidende Zeitpunkt somit der 4. Februar 1986.
28. Da die Klagen innerhalb der Frist von zwei Monaten seit diesem Zeitpunkt erhoben worden sind, müssen sie als rechtzeitig erhoben angesehen werden.
29. C — Nach Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag können jedoch Privatpersonen nur gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.
30. Ich habe diese Voraussetzungen unter Berücksichtigung der Rechtsprechnung des Gerichtshofes in meinen kürzlich vorgetragenen Schlußanträgen in der Rechtssache 333/85 (Mannesmann-Röhrenwerke/Rat, Slg. 1987, 1381) geprüft.
31. Im vorliegenden Fall haben wir es mit einer Entscheidung zu tun, die ausdrücklich an die Französische Republik gerichtet ist.
32. Kann sie gleichwohl als eine Entscheidung angesehen werden, die die Klägerinnen unmittelbar und individuell betrifft?
33. a) Die Kommission führt aus, die Entscheidungen über den Rechnungsabschluß beträfen ausschließlich das Verhältnis zwischen ihr und den Mitgliedstaaten (hier Frankreich); somit würden die Interessen der Wirtschaftsteilnehmer nicht durch die streitige Entscheidung, sondern durch die Entscheidung der nationalen Interventionsstelle unmittelbar berührt.
34. Diese letztgenannte Entscheidung könne von ihren Adressaten folglich nur vor einem nationalen Gericht angefochten werden.
35. Die Klägerinnen machen dagegen geltend, die Entscheidung der Kommission betreffe sie unmittelbar und individuell, denn diese Entscheidung und der ihr zugrundeliegende Zusammenfassende Bericht hätten nicht nur unmißverständlich auf die dem CNTA von der SIDO gezahlten Beihilfen verwiesen, sondern bildeten auch die Rechtsgrundlage für die Rückforderung dieser Beihilfen, ohne daß der SIDO dabei ein Ermessen hinsichtlich der Frage, ob sie diese Beihilfen zurückfordern solle oder nicht, eingeräumt worden sei.
36. Nach Auffassung der Klägerinnen wären sie ohne die angefochtene Entscheidung nicht zur Rückzahlung des in Rede stehenden Betrags verpflichtet.
37. b) Ursprung der Verpflichtung, der SIDO die von ihr gezahlten Beihilfen zurückzuerstatten, ist jedoch nur dem Anschein nach die Entscheidung über den Rechnungsabschluß.
38. Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten kann man nämlich nur zu dem Schluß kommen, daß die Rückzahlungspflicht allein die Folge der Nichtbeachtung der Gemeinschaftsvorschriften durch die Interventionsstelle ist. Denn diese war es, die (vorsichtshalber gegen Stellung einer Bürgschaft) den Klägerinnen die Beihilfen entgegen dem Gemeinschaftsrecht gewährte und damit den Grund dafür legte, daß die Kommission später deren Finanzierung durch den EAGFL ablehnte und die SIDO sich gezwungen sah, die gewährten Beträge zurückzufordern.
39. Wie sich ausdrücklich aus Artikel 4 der Verordnung Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 ergibt, ist die Entscheidung über die Zahlungen, die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorzunehmen sind, Sache der von den Mitgliedstaaten bezeichneten nationalen Interventionsstellen.
40. Der Gerichtshof hat bereits eindeutig entschieden, daß es im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen, auf denen das institutionelle System der Gemeinschaft beruht und die die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten beherrschen, ... gemäß Artikel 5 EWG-Vertrag Sache der Mitgliedstaaten [ist], in ihrem Hoheitsgebiet für die Durchführung der Gemeinschaftsregelungen, namentlich im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, zu sorgen.
41. Das gesamte System der gemeinsamen Marktorganisationen wie derjenigen für Fette bezweckt, den nationalen Stellen die Verantwortung für die der Regulierung der Agrarmärkte dienenden Interventionen, zum Beispiel für die Gewährung von Beihilfen, zu übertragen.
42. Die Gewährung solcher Beihilfen durch diese Stellen unterliegt gleichwohl dem Gemeinschaftsrecht, namentlich Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70, der die Finanzierung durch den EAGFL auf die Interventionen beschränkt, die nach Gemeinschaftsvorschriften vorgenommen werden.
43. Wenn die SIDO im vorliegenden Fall der Auffassung gewesen wäre, daß die fraglichen Zahlungen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht ständen, so hätte sie die entsprechenden Beihilfen bedingungslos gewähren müssen. Falls diese in der Entscheidung über den Rechnungsabschluß nicht berücksichtigt würden, wäre der französische Staat berechtigt, die Aufhebung dieser Entscheidung gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag zu verlangen. Obwohl er die Auffassung vertrat, daß es dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspreche, Beihilfen wegen bloßer Verfahrensversäumnisse nicht zu zahlen, tat er dies jedoch nicht; er schützte sich mit der Forderung nach einer Bürgschaft und beschränkte sich darauf, mit einer anderen Klage die angefochtene Entscheidung nur insoweit anzugreifen, als sie Fischereierzeugnisse betrifft.
44. Sicherlich verlangte die SIDO die Stellung der Bürgschaft, weil sie angesichts des schon vorher zum Ausdruck gebrachten Standpunktes der Kommission Zweifel hegte. Auch ist fraglich, ob die nationale Stelle der Logik des in der Verordnung Nr. 729/70 festgelegten Systems der dezentralisierten Verwaltung der gemeinsamen Agrarpolitik Rechnung trug, als sie die Entscheidung der Kommission über den Rechnungsabschluß zur auflösenden Bedingung für die Gewährung der Beihilfen erklärte und dadurch die Verantwortung für Entscheidungen, die zu treffen ihre Sache war, auf die Kommission abwälzte.
45. Kann man aber nicht sagen, daß sich aus der Entscheidung der Kommission, mit der die fraglichen Beihilfen nicht anerkannt wurden, für die nationale Interventionsstelle die Verpflichtung ergab, die Beihilfen zurückzufordern, ohne daß sie insoweit den geringsten Ermessensspielraum hatte, unabhängig davon, ob die Beihilfen gegen Stellung einer Bürgschaft oder ohne Bedingungen gewährt worden waren?
46. Läßt sich unter diesen Umständen nicht sagen, daß die Rückzahlung der Beihilfen im vorliegenden Fall die unmittelbare und notwendige Folge der Entscheidung der Kommission war?
47. Diese Frage ist meines Erachtens zu verneinen.
48. Nicht aus der Entscheidung der Kommission, sondern aus Artikel 8 der Verordnung Nr. 729/70 ergibt sich nämlich im Interesse der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts für die nationalen Verwaltungen die Verpflichtung, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen.
49. Wie der Gerichtshof entschieden hat soll diese Verpflichtung — unbeschadet der Beachtung des Verbots der Diskriminierung gegenüber gleichartigen, aber rein nationalen Rechtsstreitigkeiten — allen Bestimmungen entgegenwirken, die die Wiedereinziehung der Zahlungen praktisch unmöglich machen oder den nationalen Verwaltungen ein Ermessen hinsichtlich der Frage einräumen würden, ob die Rückforderung zweckmäßig ist.
50. Die Kontrollbefugnisse, die die zuständigen nationalen Stellen wahrzunehmen haben, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen und abgeflossene Beträge wiedereinzuziehen, müssen jedoch nach Artikel 8 gemäß den einzelstaatlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften ausgeübt werden, solange das Gemeinschaftsrecht beim gegenwärtigen Stand seiner Entwicklung keine an ihre Stelle getretenen besonderen Bestimmungen enthält.
51. Dies bedeutet, daß — vorbehaltlich dieser durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen — die nationalen Gerichte Rechtsstreitigkeiten über die Wiedereinziehung zu Unrecht aufgrund des Gemeinschaftsrechts geleisteter Zahlungen in Ermangelung gemeinschaftlicher Vorschriften nach ihrem nationalen Recht entscheiden müssen.
52. Der Gerichtshof hat weiter ausgeführt: Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 regelt folglich nicht die Beziehung zwischen den Interventionsstellen und den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern und stellt insbesondere keine Rechtsgrundlage dar, aufgrund deren die nationalen Behörden befugt wären, zu Unrecht gezahlte Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern; derartige Ansprüche richten sich nach nationalem Recht. Dies bezieht sich sowohl auf die Verfahrens- und Formvorschriften als auch auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Rückforderung.
53. Bei Zweifeln über die Gültigkeit oder die Auslegung von Gemeinschaftsvorschriften steht den nationalen Gerichten das Verfahren des Artikels 177 EWG-Vertrag zur Verfügung.
54. Wie der Gerichtshof in den Urteilen vom 7. Februar 1979 entschieden hat, wird es in aller Regel, wenn das Gemeinschaftsrecht aufgrund einer guten Glaubens erfolgten Auslegung durch die nationalen Behörden objektiv unzutreffend angewandt wird, weder nach Gemeinschaftsrecht noch nach den nationalen Rechtsordnungen möglich sein, die zu Unrecht ausbezahlten Beträge wiedereinzuziehen. Unter diesen Umständen bleiben die Beträge, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen auszubezahlen sich die nationalen Behörden zu Unrecht für ermächtigt hielten, zu Lasten der Mitgliedstaaten.
55. Dies bestätigt, daß die nationalen Interventionsstellen für die Entscheidungen über die Gewährung oder Nichtgewährung von Beihilfen verantwortlich sind.
56. Im vorliegenden Fall besteht lediglich die Besonderheit, daß die Beihilfen vorbehaltlich der Stellung einer Bankbürgschaft gewährt wurden, wodurch die nationale Interventionsstelle der Mühe enthoben wurde, ein Verfahren vor den nationalen Gerichten einzuleiten, um die Beihilfe wiedereinzuziehen. Die Bürgschaft garantierte ihr automatisch und ohne Schwierigkeit die Erfüllung der Verpflichtung zur Wiedereinziehung der Beihilfen entsprechend dem nationalen Recht. Zugleich konnte sie jedoch die Klägerinnen zu der irrigen Annahme verleiten, daß der Beihilfeanspruch von einer Entscheidung der Kommission abhänge und vor Erlaß dieser von der SIDO nicht beurteilt werden könne.
57. Nach der strengen Logik der Argumentation der Klägerinnen ist die Entscheidung auch in dem Fall, in dem die nationale Interventionsstelle die Gewährung der Beihilfe von vornherein ablehnt, statt später ihre Rückzahlung zu verlangen, nicht dieser Stelle, sondern der Kommission zuzurechnen. Bei dieser Ablehnung handelte es sich dann nur um eine ungewisse und vorläufige Entscheidung, die erst durch die bestätigende Entscheidung des EAGFL über den Rechnungsabschluß endgültig würde.
58. Diese Auffassung führt nicht nur zu einer unannehmbaren Rechtsunsicherheit, sondern stellt auch eine Mißachtung der allgemeinen Prinzipien dar, die dem institutionellen System der Gemeinschaft, auf das bereits Bezug genommen wurde, zugrunde liegen.
59. Gegenstand einer Entscheidung der Kommission über den Rechnungsabschluß für vom EAGFL finanzierte Ausgaben ist, wie der Gerichtshof entschieden hat, lediglich die Feststellung..., daß die Ausgaben von den nationalen Dienststellen im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind. Gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern wirken diese Entscheidungen somit deklaratorisch und nicht konstitutiv, da sich für sie die unmittelbaren Wirkungen aus den Entscheidungen ergeben, die die nationalen Interventionsstellen in Ausübung eigener Befugnisse treffen.
60. Die Kommission ist im allgemeinen nicht befugt, direkt in die Entscheidung über die Beihilfegewährung einzugreifen. Folglich kann sie den nationalen Interventionsstellen auch nicht den Erlaß konkreter Einzelmaßnahmen vorschreiben.
61. Dies hat der Gerichtshof in einem vergleichbaren Fall von Ausfuhrbeihilfen in den Urteilen in den Rechtssachen Sucrimex und Interagra anerkannt.
62. In der Rechtssache Krohn lag das Problem anders: Dort hatte die Kommission nach dem Gemeinschaftsrecht nicht nur die Möglichkeit, Stellung zu nehmen, sondern konnte den nationalen Interventionsstellen eine bestimmte Entscheidung vorschreiben. Nachdem die Kommission die nationale Iriterventionsstelle in Ausübung dieser Befugnis angewiesen hatte, eine bestimmte Entscheidung zu erlassen, hat der Gerichtshof die Klage gegen die Entscheidung der Kommission mit der Begründung als zulässig angesehen, daß die von der Klägerin gerügte Rechtswidrigkeit der Kommission zuzurechnen sei.
63. In dem hier zur Beurteilung stehenden Fall übte die SIDO das ihr zustehende Ermessen falsch aus, indem sie die Beihilfen unter gemeinschaftsrechtswidrigen Bedingungen gewährte und sie darüber hinaus von einer im Gemeinschaftsrecht nicht vorgesehenen Voraussetzung — der Stellung einer Bürgschaft — abhängig machte. Dieser Ermessensfehlgebrauch war bestimmend für die Ausübung ihres gebundenen Ermessens, die Rückzahlung der Beihilfen (oder die Zahlung der entsprechenden Bürgschaft) zu verlangen.
64. Die Klägerinnen hätten im übrigen die Forderung der SIDO, vor der Gewährung der Beihilfe eine Bürgschaft zu stellen, als rechtswidrig beanstanden können.
65. Sie taten dies nicht, sondern zogen es vor, diese Bedingung zu erfüllen, statt das Risiko der Ablehnung der beantragten Beihilfe einzugehen.
66. Aus diesen Gründen kann ich die Voraussetzungen des Artikels 173 Absatz 2 EWG-Vertrag nicht als erfüllt ansehen. Daher sind die Klagen insoweit unzulässig.
III — Die Anträge auf Schadensersatz
67. Nach ständiger Rechtsprechnung des Gerichtshofes ist die Schadensersatzklage der Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag als ein selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten geschaffen und von Voraussetzungen abhängig gemacht worden, die ihrem Zweck angepaßt sind.
68. Sie bezweckt dagegen nicht, es dem Gerichtshof zu ermöglichen, Entscheidungen der einzelstaatlichen Behörden, denen die Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Landwirtschaftpolitik übertragen ist, auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen oder über die finanziellen Folgen zu befinden, die sich aus der eventuellen Unwirksamkeit solcher Entscheidungen ergeben.
69. Es entspricht nämlich ebenfalls einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß Artikel 178 in Verbindung mit Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag dem Gerichtshof nur die Zuständigkeit für den Ersatz derjenigen Schäden verleiht, welche die Organe der Gemeinschaft oder deren Bedienstete in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht haben, also für den Ersatz der Schäden, die die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen können. Der Gerichtshof hat dazu weiter ausgeführt: Die von den nationalen Organen verursachten Schäden dagegen können nur die Haftung dieser Organe auslösen, und die nationalen Gerichte bleiben allein dafür zuständig, für den Ersatz dieser Schäden zu sorgen.
70. Im vorliegenden Fall ist nun die Wiedereinziehung der dem CNTA gewährten Beihilfen nicht der Kommission, sondern der SIDO zuzurechnen, die keinerlei Weisungen der Kommission unterlag, sondern nur verpflichtet war, für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu sorgen.
71. Sofern dem geltend gemachten Schaden irgendein rechtswidriges Verhalten zugrunde liegt, ist dafür die französische Interventionsstelle und nicht die Kommission verantwortlich.
72. Die gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag gestellten Anträge auf Schadensersatz sind somit wegen Unzuständigkeit des Gerichtshofes unzulässig. Zuständig für die Entscheidung über derartige Anträge wären vielmehr die französischen Gerichte.
73. Die Klage vor den französischen Gerichten wäre im vorliegenden Fall auch geeignet, den Schutz der betroffenen einzelnen wirksam sicherzustellen, denn sie kann zum Ersatz des geltend gemachten Schadens führen. Damit ist auch die vom Gerichtshof aufgestellte zusätzliche Voraussetzung der Erschöpfung der innerstaatlichen Klagemöglichkeiten erfüllt, die es ermöglicht, die Schadensersatzklage in das gesamte vom Vertrag geschaffene System des Rechtsschutzes für den einzelnen einzufügen.
IV — Die Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1204/72
74. Die Klägerinnen beantragen ferner hilfsweise die Aufhebung der Verordnung Nr. 1204/72, da die dort für die bloße Nichtbeachtung einer Frist vorgesehene Sanktion des Verlustes der Beihilfen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspreche.
75. Offenkundig wäre ein solcher Antrag auf Nichtigerklärung unzulässig, wenn er im Rahmen einer direkten Klage nach Artikel 173 gestellt worden wäre.
76. Die Klägerinnen haben jedoch in ihrer Entgegnung auf die Einrede der Unzulässigkeit darauf hingewiesen, daß dieser Antrag nicht im Rahmen einer direkten Klage nach Artikel 173, sondern im Rahmen der nach Artikel 184 EWG-Vertrag erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit gestellt worden sei. Insoweit hat der Gerichtshof jedoch bereits entschieden: ... die Möglichkeit, nach Artikel 184 EWG-Vertrag die Unanwendbarkeit einer Verordnung geltend zu machen, begründet keinen selbständigen Klageweg; sie kann nur Inzident ausgeübt werden. Da in der Hauptsache ein Klageweg nicht eröffnet ist, können die Klägerinnen sich nicht auf Artikel 184 stützen.
77. Da ich zu dem Ergebnis gekommen bin, daß die direkte Klage auf Aufhebung der Entscheidung über den Rechnungsabschluß unzulässig ist, halte ich zwangsläufig auch das Vorbringen, die Verordnung Nr. 1204/72 sei rechtswidrig, für unzulässig. Andernfalls hätte Artikel 184 nicht die angestrebte Wirkung, den durch Artikel 173 Absatz 2 von der direkten Klage ausgeschlossenen Personen die Kontrolle der Rechtmäßigkeit solcher normativen Akte zu gewährleisten, zu deren Durchführung individuelle Entscheidungen ergangen sind, sondern er hätte die unerwünschte Wirkung, der Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Handelns der Organe entgegen den Legitimations- und Fristvorschriften des Artikels 173 Tor und Tür zu öffnen.
78. Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung, wenn auch zweifelnd, vorgetragen, die Unzulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1204/72 könnte sich aus Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung ergeben, denn dieser Antrag sei in der Klageschrift im Rahmen von Artikel 173 gestellt worden, während Artikel 184 erst in der Entgegnung auf die Einrede der Unzulässigkeit erwähnt worden sei. Das scheint mir jedoch nicht der Fall zu sein. Die Klägerinnen haben sich nur im Rahmen des Antrags auf Aufhebung der Entscheidung 85/456 auf Artikel 173 gestützt; für den Antrag auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1204/72 ist in der Klageschrift jedoch keine Rechtsgrundlage angegeben. Aber selbst wenn dies nicht so wäre, handelt es sich hier meines Erachtens nicht um ein neues Angriffsmittel. Angriffsmittel war seit der Klageschrift die Rechtswidrigkeit der Verordnung. In der Entgegnung auf die Einrede der Unzulässigkeit haben die Klägerinnen lediglich präzisiert, daß dieses Angriffsmittel nicht als Klageantrag, sondern einredeweise geltend gemacht werde.
V — Ergebnis
79. Aufgrund der vorangegangenen Erwägungen schlage ich Ihnen vor, die Klagen als unzulässig abzuweisen und den Klägerinnen gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.