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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.07.1987 – C-89/86

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1987:337

Zitiert von 1 Entscheidungen

In den verbundenen Rechtssachen 89 und 91/86

L'Étoile commerciale, Paris, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean-René Gaud, Paris, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean Medernach, 11 A, boulevard Prince-Henri, Luxemburg,

und

Comptoir national technique agricole (CNTA), Paris, Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean-François Péricaud, Paris, Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwälte Loesch und Wolter, 2, rue Goethe, Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Jean-Claude Séché als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidung 85/456 der Kommission vom 28. August 1985 über den von der Französischen Republik vorgelegten Rechnungsabschluß für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, für das Haushaltsjahr 1981 finanzierten Ausgaben, soweit sie Beihilfen betrifft, die der Klägerin CNTA von der Société interprofessionnelle des oléagineux für die Verarbeitung von Sonnenblumenkernen gezahlt wurden,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpäsidenten Y. Galmot, der Richter G. Bosco, U. Everling, R. Joliét und J. C. Moitinho de Almeida,

Generalanwalt: J. L. da Cruz Vilaça

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1987,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. März 1987,

folgendes

Urteil§

1 Die Firmen L'Étoile commerciale und Comptoir national technique agricole (CNTA) haben mit Klageschriften, die am 26. und 27. März 1986 bei der Kanzlei der Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß den Artikeln 173 Absatz 2, 178 und 215 Absatz 2 Klage erhoben auf

Aufhebung der Entscheidung 85/456 der Kommission vom 28. August 1985 über den von der Französischen Republik vorgelegten Rechnungsabschluß für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, für das Haushaltsjahr 1981 finanzierten Ausgaben (ABl. L 267, S. 24), soweit darin ein Betrag, der den Beihilfen für bestimmte von der Klägerin CNTA im Oktober und November 1980 verarbeitete Partien von Sonnenblumenkernen entsprach, nicht als zu Lasten des EAGFL gehend anerkannt wurde;

Ersatz des Schadens, den die Klägerinnen dadurch erlitten hätten, daß die für die Anwendung der Beihilferegelung für Ölsaaten zuständige französische Stelle, die Société interprofessionnelle des oléagineux (SIDO), von ihnen die Rückzahlung dieser Beihilfen verlangt hat;

hilfsweise, Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1204/72 der Kommission vom 7. Juni 1972 über Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für Ölsaaten (ABl. L 133, S. 1).

2 Ausweislich der Akten verarbeitete die Klägerin CNTA im Oktober und November 1980 mehrere Partien Ölsaaten und beantragte dafür bei der zuständigen nationalen Stelle Beihilfen gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66 des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. 1966, S. 3025). Nachdem die SIDO festgestellt hatte, daß die Klägerin CNTA bestimmte Verwaltungsvorschriften über die Kontrolle der Verarbeitung dieser Saaten nicht beachtet hatte und daß diese Mißachtung geeignet war, die Vereinbarkeit der Gewährung der Beihilfen mit den damals geltenden Gemeinschaftsvorschriften in Frage zu stellen, machte sie die Gewährung der Beihilfen davon abhängig, daß die Klägerin CNTA einen Bürgen stellte, der die Rückzahlung des Betrages auf einfache Aufforderung durch die SIDO garantieren sollte, den die Klägerin CNTA eventuell schulden wird, wenn der EAGFL über die Erstattungsfähigkeit der geleisteten Beihilfevorauszahlungen entschieden hat. Diese Bürgschaft über einen Betrag von 8586278 FF wurde von der Klägerin L'Étoile commerciale für die Klägerin CNTA übernommen.

3 In der Folgezeit lehnte es die Kommission beim Rechnungsabschluß EAGFL, Abteilung Garantie, für das Haushaltsjahr 1981 durch ihre Entscheidung 85/456 vom 28. August 1985, die an die Französische Republik gerichtet war, ab, den Betrag dieser Beihilfen als zu Lasten des EAGFL gehend anzuerkennen.

4 Die SIDO unterrichtete die Klägerin L'Étoile commerciale mit Schreiben vom 27. Januar 1986 von dieser Entscheidung der Kommission und übersandte ihr eine Abschrift des Zusammenfassenden Berichts über die von der Kommission vorgenommenen Kontrollen. Gleichzeitig forderte sie sie auf, den Betrag der Bürgschaft zu zahlen, die sie für die Klägerin CNTA, über die im Jahr 1983 das Vergleichsverfahren eröffnet worden war, übernommen hatte. Die Klägerin L'Étoile commerciale unterrichtete ihrerseits die Klägerin CNTA von dieser Aufforderung und übermittelte der SIDO den Betrag, mit dem diese aufgrund der Entscheidung 85/456 der Kommission belastet worden war.

5 Gegen die vorliegenden Klagen, mit denen die Klägerinnen L'Étoile commerciale und CNTA die Weigerung der Kommission, die Gewährung der fraglichen Beihilfen als zu Lasten des EAGFL gehend anzuerkennen, angreifen und Ersatz für den erlittenen Schaden verlangen, hat die Kommission mit besonderem Schriftsatz gemäß Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung die Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

6 Sie begründet diese Einrede im wesentlichen wie folgt:

Die Klägerinnen hätten die in Artikel 173 Absatz 3 EWG-Vertrag und in Artikel 81 § 1 der Verfahrensordnung festgesetzte Klagefrist nicht eingehalten;

die angefochtene Entscheidung betreffe die Klägerinnen nicht unmittelbar im Sinne des Artikels 173 Absatz 2, denn der in Rede stehende Rechnungsabschluß beziehe sich nur auf das Verhältnis zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission;

der Gerichtshof sei nur zuständig für die Entscheidung über den Ersatz von Schäden, die durch die Gemeinschaftsorgane oder ihre Bediensteten verursacht worden seien.

7 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrens und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zu den Anträgen auf Aufhebung der Entscheidung 85/456

8 Zu den Anträgen auf teilweise Aufhebung der Entscheidung 85/456 der Kommission ist darauf hinzuweisen, daß eine natürliche oder juristische Person nach Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage gegen eine Entscheidung erheben kann, die an eine andere Person'gerichtet ist, sofern diese Entscheidung sie unmittelbar und individuell betrifft.

9 Zur Beantwortung der Frage, ob die Klägerinnen von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen sind, ist zunächst festzustellen, daß diese lediglich den Betrag festsetzt, der im Rahmen des von der Französischen Republik vorgelegten Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr 1981 als zu Lasten des EAGFL gehend anerkannt wurde. Sowohl aus dem Wortlaut dieser Entscheidung als auch aus der Verordnung Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13), zu deren Durchführung die Entscheidung erlassen wurde, geht hervor, daß diese Entscheidung nur die finanziellen Beziehungen zwischen der Kommission und Französischen Republik betrifft.

10 Die Klägerinnen führen aus, im vorliegenden Fall habe die streitige Entscheidung gleichwohl direkte Auswirkungen auf ihre Lage gehabt, denn nach Erlaß dieser Entscheidung habe die SIDO von der bei der Gewährung der Beihilfen vorbehaltenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Rückzahlung der Beihilfen zu verlangen.

11 Dazu ist festzustellen, daß es nach dem institutionellen System der Gemeinschaft und den Vorschriften, die die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten beherrschen, in Ermangelung einer gegenteiligen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts Sache der Mitgliedstaaten ist, in ihrem Hoheitsgebiet für die Durchführung der Gemeinschaftsregelungen, namentlich im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, zu sorgen (siehe Urteil vom 21. September 1983 in den Rechtssachen 205 bis 215/82, Deutsche Milchkontor, Slg. 1983, 2633). Was insbesondere die Finanzierungsmaßnahmen im Rahmen dieser Politik angeht, haben die Mitgliedstaaten nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 729/70 die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen.

12 Hinsichtlich der Beihilferegelung, die im Rahmen der hier in Rede stehenden gemeinsamen Marktorganisation eingeführt wurde, ist es somit Sache der nationalen Behörden, die Gemeinschaftsvorschriften durchzuführen und gegenüber den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern die erforderlichen Einzelentscheidungen zu treffen. Dabei gehen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen nach den Vorschriften und Modalitäten des nationalen Rechts vor (siehe Urteile vom 6. Juni 1972 in der Rechtssache 94/71, Schlüter, Slg. 1972, 307, und vom 21. September 1983, a. a. O.).

13 Zwar hat im vorliegenden Fall die an die Französische Republik gerichtete Entscheidung der Kommission, die streitigen Beihilfen nicht als zu Lasten des EAGFL gehend anzuerkennen, die SIDO veranlaßt, diese Beträge zurückzuverlangen. Dieses Verlangen ist jedoch nicht die unmittelbare Folge der angefochtenen Entscheidung selbst, sondern des Umstands, daß die SIDO die endgültige Gewährung der Beihilfen davon abhängig gemacht hatte, daß diese letztlich von EAGFL übernommen würden.

14 Somit beeinträchtigt die angefochtene Entscheidung die Rechtslage der Klägerinnen nicht unmittelbar. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß der Schutz der Wirtschaftsteilnehmer gegen die Einzelentscheidungen der nationalen Stellen wirksam durch die vor den nationalen Gerichten eröffneten Klagemöglichkeiten gewährleistet werden kann.

15 Unter diesen Umständen sind die.Klagen insoweit, als sie auf die teilweise Aufhebung der Entscheidung 85/456 der Kommission gerichtet sind, unzulässig, ohne daß geprüft zu werden braucht, ob sie innerhalb der Frist des Artikels 173 Absatz 3 erhoben worden sind.

Zu den Anträgen auf Schadensersatz

16 Die Klagen sind ferner gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag auf Ersatz des Schadens gerichtet, der sich aus der Entscheidung ergibt, mit der die SIDO von den Klägerinnen die Rückzahlung der der Klägerin CNTA gewährten Beihilfen verlangte.

17 Es ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 178 in Verbindung mit Artikel 215 EWG-Vertrag dem Gerichtshof nur die Zuständigkeit für Klagen auf Ersatz derjenigen Schäden verleiht, welche die Organe der Gemeinschaft oder deren Bedienstete in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht haben, also auf Ersatz der Schäden, die die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen können. Die von den nationalen Organen verursachten Schäden dagegen können nur die Haftung dieser Organe auslösen, und die nationalen Gerichte allein bleiben dafür zuständig, für den Ersatz dieser Schäden zu sorgen (siehe Urteil vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 175/84, Krohn, Sig. 1986, 753, 763).

18 Wenn wie im vorliegenden Fall die beschwerende Entscheidung von einer nationalen Stelle erlassen wurde, die zur Durchführung einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung tätig geworden ist, ist zur Begründung der Zuständigkeit des Gerichtshofes zu prüfen, ob das angeblich rechtswidrige Verhalten, auf das die Schadensersatzforderung gestützt wird, wirklich von einem Organ der Gemeinschaft ausgeht und nicht der nationalen Stelle zur Last gelegt werden kann.

19 Im vorliegenden Fall begründen die Klägerinnen ihren Schadensersatzanspruch lediglich mit der Rechtswidrigkeit der Entscheidung 85/456, durch die die Kommission den Betrag festgesetzt hat, der im Rahmen des von der Französischen Republik für das Haushaltsjahr 1981 vorgelegten Rechnungsabschlusses als zu Lasten des EAGFL gehend anerkannt wurde. Wie jedoch bereits dargelegt wurde, hatte diese Entscheidung, die nur die internen finanziellen Beziehungen zwischen der Kommission und der Französischen Republik betrifft, nicht zum Gegenstand und konnte nicht zur Wirkung haben, die SIDO anzuweisen, die Entscheidung zu treffen, auf der der geltend gemachte Schaden beruht. Diese letztere Entscheidung wurde allein von der SIDO zur Erfüllung der ihr nach der Verordnung Nr. 729/70 obliegenden allgemeinen Verpflichtung, ohne Rechtsgrund gezahlte Beihilfen zurückzufordern, getroffen.

20 Unter diesen Umständen hat der von den Klägerinnen geltend gemachte Schaden seine Ursache ausschließlich in der Entscheidung der SIDO, einer nationalen Stelle, und der Gerichtshof ist für eine Entscheidung über den Ersatz dieses Schadens gemäß Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag nicht zuständig.

21 Die Anträge auf Schadensersatz sind somit ebenfalls als unzulässig abzuweisen.

Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1204/72

22 Die Klägerinnen berufen sich hilfsweise gemäß Artikel 184 EWG-Vertrag auf die Unanwendbarkeit der Verordnung Nr. 1204/72 der Kommission über Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für Ölsaaten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe Urteil vom 16. Juli 1981 in der Rechtssache 33/80, Albini/Rat und Kommission, Slg. 1981, 2141) begründet die Möglichkeit, nach Artikel 184 EWG-Vertrag die Unanwendbarkeit einer Verordnung geltend zu machen, keinen selbständigen Klageweg; sie kann nur Inzident ausgeübt werden. Wegen der Unzulässigkeit der Klagen können die Klägerinnen sich nicht auf Artikel 184 berufen.

23 Aus diesen Gründen sind die Klagen insgesamt als unzulässig abzuweisen.

Kosten

24 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.

2) Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.