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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.03.1987 – C-401/85

Generalanwalt José Luís da Cruz Vilaça · ECLI:EU:C:1987:143

Schlußanträge des Generalanwalts

José Luís da Cruz Vilaça

vom 18. März 1987

Herr Präsident,

Imeine Herren Richter!

1. I — Der Kläger, Francesco Schina, ist ein beim Amt für amtliche Veröffentlichungen in Luxemburg tätiger Beamter der Kommission.

2. Im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Kläger und einem Bauunternehmen ordnete der Juge de paix Luxemburg mit Entscheidung vom 12. August 1982 eine Sicherungspfändung der Dienstbezüge des Klägers in Höhe von 450000 LFR an.

3. In Ausführung dieser Pfändung setzte die Kommission den pfändbaren Teil der Bezüge in Übereinstimmung mit den luxemburgischen Rechtsvorschriften auf 63520 LFR monatlich fest und behielt zwischen September 1982 und April 1983 insgesamt 450000 LFR von den monatlichen Bezügen des Klägers ein.

4. Am 23. November 1983 richtete der Kläger ein Schreiben an die Kommission, in dem er den Erlaß von Ausgleichsmaßnahmen zur sofortigen Wiedergutmachung des von ihm erlittenen Schadens und die Anlage des von seinen Bezügen einbehaltenen Betrages für ein Jahr, unter Umständen auf einem von der Kommission eröffneten Bankkonto, beantragte.

5. Der Rechtsanwalt des Gläubigers teilte der Verwaltung der Kommission mit Schreiben vom 14. Dezember 1983 mit, obwohl der Betrag von 450000 LFR zur Erfüllung der Schuld nicht ausreiche, stimme er diesem Antrag unter der Bedingung zu, daß Herr Schina nicht über die anfallenden Zinsen, die gesperrt bleiben müßten, verfüge und daß das Geld für jeweils einen Monat und nicht für ein Jahr angelegt werde.

6. Das Tribunal d'arrondissement Luxemburg verurteilte Herrn Schina in dem Rechtsstreit zwischen diesem und dem Bauunternehmen mit Urteil vom 21. November 1984 zur Zahlung von 625147 LFR zuzüglich Zinsen und Kosten. Herr Schina zahlte die aufgrund dieses Urteils geschuldeten Beträge.

7. Als der Kläger demgemäß die Rückzahlung der einbehaltenen Beträge nebst Zinsen verlangte, stellte die Kommission ihm den Betrag von 450000 LFR, der von seinen Bezügen eingehalten worden war, zur Verfügung, weigerte sich jedoch mit Schreiben vom 22. März 1985, ihm die entsprechenden Zinsen zu zahlen.

Nachdem seine rechtzeitig eingelegte Beschwerde unbeantwortet geblieben war (die Kommission wies seine Beschwerde erst am 9. Dezember ausdrücklich zurück), erhob Herr Schina am 5. Dezember 1985 die vorliegende Klage gegen diese Entscheidung.

8. II — Der Kläger stützt seine Klage auf zwei Klagegründe:

9. — Er macht erstens geltend, die Bezüge der Beamten seien unpfändbar und die Kommission habe demgemäß den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die rechtswidrige Einbehaltung eines Teils seiner Bezüge entstanden sei.

10. — Zweitens macht der Kläger geltend, die Kommission sei aufgrund ihrer Fürsorgepflicht verpflichtet gewesen, die einbehaltenen Beträge verzinsen zu lassen, und sie müsse ihn für die Folgen der Verletzung dieser Pflicht entschädigen.

11. III — Die Kommission macht zunächst geltend, die Klage sei ungeachtet der Frage ihrer Begründetheit unzulässig.

12. Untersuchen wir diese Argumentation.

A — Die Einrede der Unzulässigkeit der Klage hinsichtlich des ersten Klagegrundes

13. Hinsichtlich des Klagegrundes, mit dem die Unpfändbarkeit der Bezüge der Beamten der Gemeinschaftsorgane geltend gemacht wird, erhebt die Kommission in ihrer Klagebeantwortung meiner Auffassung nach die Einrede der Unzulässigkeit der Klage zu Recht.

14. Dadurch, daß der Kläger geltend macht, die Einbehaltung eines Teils seiner Bezüge durch die Kommission sei rechtswidrig, möchte er seinen Antrag auf Zahlung der von ihm verlangten Zinsen unterstützen.

15. Der Kläger macht aber damit einfach die Rechtswidrigkeit des Schreibens der Kommission vom 18. August 1982 geltend, mit dem ihm von der Sicherheitspfändung und der erstmals im September 1982 erfolgten Einbehaltung Mitteilung gemacht wurde. Es ist somit offensichtlich, daß dieser Klagegrund wegen Verspätung unzulässig ist.

16. Da der Kläger außerdem eine erste Klage (Rechtssache 180/84), die gegen eben diese Maßnahmen gerichtet war, zurückgenommen hat und da diese Klage wegen Verspätung unzulässig war, kann er dem Gerichtshof diese streitigen Fragen nicht erneut mit den gleichen Argumenten vorlegen.

B — Die Einrede der Unzulässigkeit hinsichtlich des zweiten Klagegrundes

17. Die Kommission wirft auch hinsichtlich des zweiten Klagegrundes die Frage der Unzulässigkeit der Klage auf.

18. Sie führt aus, mit der Klage werde in Wirklichkeit die Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung des Antrags des Klägers auf Anlage der einbehaltenen Beträge begehrt. Dieser Antrag sei jedoch erstmals in einem Schreiben des Klägers vom 23. November 1983 gestellt worden, und die Fristen der Artikel 90 und 91 des Beamtenstatuts hätten zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Folglich sei die am 5. Dezember 1985 erhobene Klage wegen Verspätung unzulässig, selbst wenn man das Schreiben des Klägers an die Kommission vom 30. März 1984, in dem er das Ausmaß des behaupteten Schadens präzisiert habe, als eine Beschwerde ansehen wolle.

19. Meines Erachtens hat die Kommission in diesem Punkt nicht recht.

20. Wie auch immer das Schreiben des Klägers vom 23. November 1983 rechtlich zu qualifizieren sein mag, kann sich meiner Auffassung nach im Rahmen einer Klage, die die Zahlung von Zinsen für die gepfändeten Beträge der Bezüge betrifft, die Frage der Verspätung der Klage erst ab dem Zeitpunkt stellen, zu dem nach Aufhebung der Pfändung die einbehaltenen Beträge dem Pfändungsschuldner auszuzahlen sind und die Zahlung der Zinsen verweigert wird.

21. Der Kläger hat jedoch am 21. Juni 1985 gegen die am 22. März 1985 erfolgte Weigerung der Kommission, ihm Zinsen zu zahlen, gemäß Artikel 90 Absatz 2 eine Beschwerde eingelegt. Als er am 25. Oktober 1985 ein Schreiben an die Kommission richtete, in dem er sie von seiner Absicht in Kenntnis setzte, den Gerichtshof anzurufen, war gerade die Frist für die stillschweigende ablehnende Entscheidung abgelaufen. Mit der Erhebung der Klage am 5. Dezember 1985 hat der Kläger demgemäß die in Artikel 90 Absatz 2 vorgesehene Dreimonatsfrist eingehalten.

22. Ich schlage Ihnen deshalb vor, die Klage hinsichtlich des zweiten Klagegrundes für zulässig zu erklären.

23. IV — Untersuchen wir nun die Begründetheit der Klage im Hinblick auf die beiden Klagegründe.

A — Zur Unpfändbarkeit der Bezüge der Beamten der Gemeinschaftsorgane

24. Der Kläger macht geltend, in Artikel 62 des Beamtenstatuts und in Artikel 16 Absatz 1 des Anhangs VII sei der Grundsatz des Schutzes der Dienstbezüge niedergelegt und das Statut enthalte keinerlei Bestimmung über die Pfändung der Bezüge. Aus der Niederlegung dieses Grundsatzes im Statut und dem Schweigen des Gemeinschaftsgesetzgebers zu dieser Frage ergebe sich die Anerkennung der Unpfändbarkeit der gesamten Bezüge der Beamten.

25. Der Schutz der Dienstbezüge sei im übrigen ein Grundsatz, der von der Internationalen Arbeitsorganisation anerkannt sei und in allen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gelte, und seine Verletzung stelle eine Zuwiderhandlung im Sinne des Sozialstrafrechts dar.

26. Im übrigen sei das Verhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn ausschließlich durch das Statut geregelt; es könne nicht den nationalen Rechtsvorschriften über die Pfändung von Gehältern unterworfen werden. Die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften für die Feststellung des pfändbaren Teils der Bezüge würde außerdem gerade angesichts der Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der einzelnen Länder zu einer Ungleichbehandlung der Beamten je nach ihrem Dienstort führen, was gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot verstoßen würde.

27. Der Kläger hält die Kommission demgemäß allein wegen der verspäteten Zahlung der Bezüge zur Zahlung von Verzugszinsen für verpflichtet, zuzüglich der Zahlung von Zinsen für den Schaden aufgrund der inzwischen eingetretenen Geldentwertung. Der Kläger betont, er sei wegen der Pfändung gezwungen gewesen, ein Hypothekendarlehen zu einem Zinssatz von 13 % jährlich aufzunehmen.

28. Die Berufung des Klägers auf den angeblichen Grundsatz der Unpfändbarkeit der Bezüge ist meines Erachtens völlig unbegründet.

29. Die Kommission führt zu Recht aus, der im Statut niedergelegte Grundsatz des Schutzes der Dienstbezüge beziehe sich auf das Verhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn. In der Tat setzt dieser Grundsatz im Verhältnis zu Dritten nicht den allgemeinen Rechtsgrundsatz außer Kraft, wonach das Vermögen des Schuldners die allen seinen Gläubigern gemeinsam zustehende Haftungsmasse ist.

30. Im übrigen heißt es in Artikel 23 Absatz 1 des Statuts unmißverständlich: Die den Beamten zustehenden Vorrechte und Befreiungen sind ausschließlich im Interesse der Gemeinschaften gewährt. Soweit in dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen nichts anderes bestimmt ist, sind die Beamten weder von der Erfüllung ihrer persönlichen Verpflichtungen noch von der Beachtung der geltenden Gesetze und polizeilichen Vorschriften befreit.

31. Da es aber hier um keinerlei Behinderung der Tätigkeit der Europäischen Gemeinschaften geht, was im übrigen auch von der Kommission nicht geltend gemacht wurde, besteht keine Veranlassung, Artikel 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen anzuwenden, und es wäre auch nicht verständlich, wenn das Organ unter diesen Voraussetzungen eine gerichtliche Sicherungspfändung von Bezügen nicht durchführen und damit die Gläubiger ihrer Beamten um eine Garantie für die Eintreibung ihrer Forderungen bringen würde.

32. Im Bereich der privatrechtlichen Beziehungen — und unter Vorbehalt der Bestimmungen des Statuts und des Protokolls — bleiben die Beamten der Europäischen Gemeinschaften den für die Rechtsverhältnisse, deren Parteien sie sind, geltenden nationalen Bestimmungen wie jeder andere Bürger voll unterworfen.

33. Für Pfändungen hat der Gerichtshof die Anwendbarkeit der nationalen Rechte der Mitgliedstaaten schon ausdrücklich in Beschlüssen aus den Jahren 1963 und 1971 anerkannt.

34. Im übrigen muß den nationalen Rechtssystemen, wenn aus ihnen der Grundsatz des Schutzes der Dienstbezüge abgeleitet wird, auch die Feststellung entnommen werden, daß in fast allen die Rechtmäßigkeit der Pfändung von Arbeitsentgelten durch gerichtliche Entscheidung unbeschadet der Gewährleistung dieses Grundsatzes anerkannt wird.

35. Im luxemburgischen Recht ist die Pfändung von Arbeitsentgelten durch Dritte ausdrücklich in Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 1970 vorgesehen.

36. Gemäß der auf das Pfändungsverfahren anwendbaren großherzoglichen Verordnung vom 27. November 1970 ist es dem Drittschuldner verboten, den gepfändeten Betrag an den Pfändungsschuldner zu zahlen, und zwar ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungsbeschlusses bis zur Aufhebung desselben. Während dieses Zeitraums unterliegt die gepfändete Forderung einer teilweisen und relativen Verfügungsbeschränkung, da im Rahmen der Ansprüche des Gläubigers nur ein Teil der Bezüge pfändbar ist.

37. Sicherlich weichen, wie der Kläger ausgeführt hat, die nationalen Rechtsvorschriften über die Pfändung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Verhängung dieser Maßnahme, der Einzelheiten der Berechnung des pfändbaren Teils usw. voneinander ab. Deshalb gilt für die Gemeinschaftsbeamten insoweit ein je nach ihrem Dienstort unterschiedliches System.

38. Diese Tatsache ist, für sich gesehen, nicht ungewöhnlich.

39. Am 31. Mai 1979 legte die Kommission dem Rat einen Vorschlag zur Änderung des Statuts vor, durch den einheitliche Regeln für die Bestimmung des pfändbaren Teils der Bezüge der Beamten eingeführt werden sollten.

40. Der Vorschlag wurde nicht angenommen, so daß beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts keine einheitliche Regelung über die Pfändbarkeit der Dienstbezüge gilt. Diese Regelung ist also ebensowenig vereinheitlicht wie z. B. das System der nationalen Mehrwertsteuersätze, denen sie als Verbraucher unterworfen sind.

41. Es ist demgemäß festzustellen, daß die Kommission, indem sie die Entscheidung des luxemburgischen Richters in Anwendung des einschlägigen nationalen Rechts ordnungsgemäß durchgeführt hat, keine vorwerfbare oder rechtswidrige Handlung begangen hat, die geeignet wäre, sie zur Entschädigung des Klägers zu verpflichten; anders wäre es etwa, wenn sie nach der Aufhebung der Pfändung die Rückgabe der Summe verzögert hätte.

42. Für den Fall, daß dieser Klagegrund nicht, wie von mir vorgeschlagen, für unzulässig erklärt werden sollte, bin ich hilfsweise der Auffassung, daß er als unbegründet zu verwerfen ist.

B — Zw der Verpflichtung der Kommission, aufgrund ihrer Fürsorgepflicht die einbehaltenen Beträge verzinsen zu lassen

43. Der Kläger macht geltend, selbst wenn die Einbehaltung der Bezüge rechtmäßig gewesen sein sollte, hätte die Kommission aufgrund ihrer Sorgfalts- oder Fürsorgepflicht die Belange des Klägers berücksichtigen und bei der Verwaltung seines Vermögens die gleiche Sorgfalt aufwenden müssen wie bei der Verwaltung ihres eigenen Vermögens. Die Tatsache, daß das Organ keinerlei Maßnahmen getroffen habe, um die Beträge verzinsen zu lassen, stelle eine Unterlassung dar, die um so schwerer wiege, als der Kläger eine Anlage auf Zeit vorgeschlagen habe und der Rechtsanwalt des Gläubigers am 14. Dezember 1983 einer Anlage mit monatlicher Laufzeit zugestimmt habe.

44. Hinsichtlich dieses Klagegrundes ist nach den Aspekten, die das anwendbare nationale Recht betreffen, und denjenigen, die das Beamtenstatut betreffen, zu unterscheiden.

45. Nach dem luxemburgischen Recht und aufgrund des Beschlusses des nationalen Gerichts, durch den die Pfändung der Bezüge angeordnet wurde, ist der Drittschuldner verpflichtet, die gepfändeten Beträge aufzubewahren und sie jederzeit zur Verfügung zu halten.

46. Weder aus zwingenden Bestimmungen des luxemburgischen Rechts noch aus dem Beschluß des Gerichts ergibt sich irgendeine Verpflichtung der Kommission, die gepfändeten Beträge zinstragend anzulegen.

47. Hingegen besteht im Gegensatz zu den Rechtsordnungen einiger Mitgliedstaaten keine Rechtsvorschrift, die es ausschließt oder ausdrücklich verbietet, daß die Beträge, sei es auf Initiative und unter der Verantwortung des Drittschuldners, sei es nach einer Anordnung des Gerichts, in dieser Weise angelegt werden (auch wenn dies nicht die gängige Praxis zu sein scheint).

48. Auch wenn sich aus dem Ersuchen des Klägers aufgrund der anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften und der Entscheidung des luxemburgischen Gerichts keine rechtliche Verpflichtung für die Kommission ergibt, stellt sich dennoch die Frage, ob die Kommission nicht nach dem Statut, und zwar aufgrund ihrer Fürsorgepflicht, verpflichtet gewesen wäre, sich anders zu verhalten.

49. Der Gerichtshof hat diesen dem deutschen Verwaltungsrecht eigenen Begriff schon anerkannt, der, wie er ausgeführt hat, das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten widerspiegelt, welches das Statut in den Beziehungen zwischen der Behörde und dem Beamten geschaffen hat.

50. Dem Gerichtshof zufolge erfordert [dieses Gleichgewicht] insbesondere, daß die Behörde bei der Entscheidung über die Stellung eines Beamten... alle Tatsachen berücksichtigt, die geeignet sind, sie in ihrer Entscheidung zu leiten, und dabei nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch dasjenige des betroffenen Beamten berücksichtigt

51. In keinem der Fälle, in denen sich der Kläger auf diese Fürsorgepflicht berufen hat, hat der Gerichtshof jedoch die Voraussetzungen dafür als erfüllt angesehen, ihre Verletzung feststellen zu können.

52. Da es sich im übrigen um einen allgemeinen Begriff handelt, ist es nicht immer einfach, seine Grenzen zu definieren, insbesondere wenn, wie im vorliegenden Fall, nicht das Verhalten des Organs im Kernbereich der Rechte und Pflichten, die das Arbeitsverhältnis ausmachen (Vergütung, Einstufung, Einweisung, Beförderung, usw.), in Frage steht, sondern seine Haltung im Hinblick auf Interessen des Beamten, die dessen private Rechtssphäre betreffen.

53. Der Begriff der Fürsorgepflicht scheint im übrigen manchmal mit anderen, ihm nahestehenden Begriffen verbunden zu sein, was Generalanwalt Mayras zu folgender Feststellung veranlaßt hat: In Wirklichkeit scheinen mir die Begriffe gute Verwaltungsführung, Gerechtigkeit und Billigkeit sowie Fürsorgepflicht nur aus verschiedenen rechtlichen Traditionen hervorgegangene Übersetzungen für einen und denselben Grundsatz zu sein, ohne den es in einer Behörde keine harmonischen Beziehungen geben kann.

54. Letztlich kommt es darauf an, ob sich das Organ so verhalten hat, daß ihm vorgeworfen werden könnte, was der Gerichtshof als einen Amtsfehler bezeichnet, der geeignet wäre, seine Haftung für den möglicherweise einem seiner Beamten verursachten Schaden auszulösen.

55. In diesem Sinne entschied der Gerichtshof in der Rechtssache Elz/Kommission (ohne jedoch einen Schaden für nachgewiesen zu halten), als er feststellte, daß die Kommission ihre Verpflichtung nicht sorgfältig erfüllt habe, einem Beamten, der unbefugt dem Dienst ferngeblieben war, eine gerichtliche Ladung zu übermitteln oder sie zumindest rechtzeitig den Gerichtsbehörden zurückzusenden, um diesen Gelegenheit zu geben, andere Wege der Beförderung in Betracht zu ziehen.

56. Auch Generalanwalt Reischl vertrat in seinen Schlußanträgen in dieser Rechtssache die Auffassung, die Kommission habe ihre Sorgfalts- und Fürsorgepflichten verletzt, ein Begriff, den der Gerichtshof jedoch in seinem Urteil nicht ausdrücklich verwendet hat.

57. In dem hier untersuchten Fall bin ich tatsächlich der Auffassung, daß sich die Kommission gegenüber ihrem Beamten in einer Weise verhalten hat, die unkorrekt ist und einer angemessenen Berücksichtigung der Belange des Beamten zuwiderläuft.

58. Der Kläger hatte die Kommission nämlich ausdrücklich ersucht, die gepfändeten Beträge für ein Jahr anzulegen, und er erhielt von seinem Gläubiger ein teilweises Einverständnis, von dem er der Beklagten Mitteilung machte.

59. Die Kommission machte nun aber keinerlei Anstalten, diesem Ersuchen, und sei es auch nur im beschränktesten Umfang, nachzukommen.

60. Wie wir gesehen haben, kann nicht angenommen werden, daß die Kommission ohne weiteres verpflichtet war, dem Ersuchen des Klägers nachzukommen und die gepfändeten Beträge anzulegen. Dies gilt um so mehr, als eine solche Praxis, wie das Verfahren gezeigt hat, dazu führen würde, daß die Organisation und die Effizienz der Dienststellen, die das Organ ebenfalls zu wahren hat, erschwert und möglicherweise gestört würden.

61. Unabhängig davon ist aber festzustellen, daß die Kommission dem Kläger weder eine Antwort noch irgendeinen Hinweis zukommen ließ, der es ihm erlaubt hätte, Maßnahmen zur Wahrung seiner Interessen zu treffen.

62. Ein Mindestmaß an Rücksicht auf die Belange des Klägers hätte es erfordert, daß die Kommission dessen Schreiben vom 23. November 1983 beantwortet und ihm insbesondere mitgeteilt hätte, daß es ihr nicht möglich sei, seinem Ersuchen nachzukommen, und daß eine derartige Anordnung beim Gericht beantragt werden müsse, entsprechend der Vorgehensweise, die später vom Interinstitutionellen Ausschuß beschlossen wurde.

63. Im vorliegenden Fall scheinen mir jedoch nicht alle Voraussetzungen dafür erfüllt zu sein, aus den Unterlassungen der Kommission deren Verpflichtung zur Entschädigung des Klägers, wie von diesem beantragt, zu begründen.

64. Bei dieser Beurteilung berücksichtige ich die Tatsache, daß zwischen dem Verhalten der Kommission und dem vom Kläger behaupteten Verlust der Zinsen, die die gepfändeten Beträge hätten bringen können, kein eindeutiger Kausalzusammenhang besteht.

65. Es ist nämlich keineswegs sicher, daß der Kläger — selbst wenn er unter Umständen von der Kommission dahin gehend beraten worden wäre — eine gerichtliche Entscheidung erlangt hätte, die die Anlage der gepfändeten Beträge ausdrücklich zugelassen hätte. Es kann also nicht mit Sicherheit gesagt werden, daß der Kläger sein Ziel erreicht hätte, wenn die Kommission durch eine Unterrichtung des Klägers über die einzuleitenden Schritte ihre Fürsorgepflicht erfüllt hätte; nur dann könnte ein Schaden als durch die Unterlassung der Kommission verursacht angesehen werden.

66. Außerdem scheinen mir im vorliegenden Fall nicht alle Voraussetzungen vorzuliegen, von denen in den Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten das Vorliegen einer ungerechtfertigten Bereicherung abhängig gemacht wird; von einer solchen war in der mündlichen Verhandlung die Rede, doch hat sie der Kläger im Laufe des schriftlichen Verfahrens nicht geltend gemacht (siehe Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung).

67. Insbesondere ist nicht sicher, daß die Unterlassung der Kommission die Entreicherung des Klägers verursacht hat, und im Hinblick auf die Undurchsichtigkeit der im vorliegenden Fall angewendeten Buchführungspraktiken scheint mir auch nicht bewiesen worden zu sein, daß bei der Kommission aufgrund einer Verzögerung der Zahlung der Bezüge, die im übrigen in dem Beschluß des Gerichts begründet ist, eine Bereicherung eingetreten ist.

68. Hingegen besteht meines Erachtens ein offensichtlicher Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung der Gebote der Fürsorgepflicht durch die Kommission gegenüber dem Kläger und der Notwendigkeit für letzteren, die vorliegende Klage zu erheben.

69. Wenn die Kommisson ihm geantwortet und ihn gebührend unterrichtet hätte, hätte die Situation nämlich in einer Weise geklärt werden können, die die Erhebung der Klage überflüssig gemacht hätte.

70. V — Meines Erachtens sind dem Kläger deshalb gemäß Artikel 69 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung sämtliche ihm entstandenen Kosten zu ersetzen.

71. Ich schlage Ihnen demgemäß vor, die vorliegende Klage wegen verspäteter Geltendmachung des ersten Klagegrundes und wegen Unbegründetheit des zweiten Klagegrundes abzuweisen und der Kommission sämtliche Kosten des Verfahrens, unter Einschluß derjenigen des Klägers, aufzuerlegen.