Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.10.1987 – C-401/85
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1987:425
In der Rechtssache 401/85
Francesco Schina, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Strassen, Luxemburg, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean-Noël Louis, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Nicolas Decker, 16, avenue Marie-Thérèse, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Dimitrios Gouloussis und Marie Wolfcarius, Juristischer Dienst der Kommission, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremiis, Juristischer Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen der Zahlung von Zinsen aus Beträgen, die infolge einer Sicherungspfändung vom Gehalt des Klägers einbehalten worden waren,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida, der Richter U. Everling und Y. Galmot,
Generalanwalt: J. L. da Cruz Vilaça
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
aufgrund des infolge der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 1986 ergänzten Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. März 1987,
folgendes
Urteil§
1 Francesco Schina, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 5. Dezember 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 22. März 1985, mit der diese es abgelehnt hat, dem Kläger Zinsen aus den Beträgen zu zahlen, die infolge einer Sicherungspfändung von seinem Gehalt einbehalten worden waren.
2 Diese Sicherungspfändung war vom Juge de paix Luxemburg auf Antrag eines Gläubigers des Klägers mit Beschluß vom 12. August 1982 angeordnet worden. Nachdem die Kommission davon mit Schreiben vom 18. August 1982 informiert worden war, ging der Kläger zunächst erfolglos vor den luxemburgischen Gerichten gegen die Sicherungspfändung vor. Anschließend legte er mit Schreiben vom 6. Oktober 1983 eine Beschwerde bei der Kommission ein und erhob mit Klageschrift vom 9. Juli 1984 Klage beim Gerichtshof. Diese Klage, die Gegenstand der Rechtssache 180/84 war, nahm der Kläger zurück, nachdem er die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit als begründet anerkannt hatte, mit der diese den Ablauf der Verfahrensfristen geltend gemacht hatte.
3 Es ist unstreitig, daß die Kommission von September 1982 bis April 1983 einen Gesamtbetrag von 450000 LFR von den Monatsgehältern des Klägers zurückbehalten hat. Nachdem der Kläger erfahren hatte, daß die mündliche Verhandlung im Verfahren der Hauptsache nicht vor November 1984 stattfinden würde, beantragte er mit Memorandum vom 23. November 1983 bei der Kommission den Erlaß von Ausgleichsmaßnahmen zur sofortigen Wiedergutmachung des erlittenen Schadens. Dazu schlug er vorläufig vor, das Geld für ein Jahr anzulegen, unter Umständen auf einem von der Kommission eröffneten Bankkonto. Er bat weiter darum, jede Möglichkeit in diesem Sinne zu prüfen. Der Rechtsanwalt des Gläubigers, den die Kommission von diesem Antrag in Kenntnis setzte, gab mit Schreiben vom 14. Dezember 1983 unter der Bedingung seine Zustimmung, daß die Zinsen ebenfalls gesperrt würden und daß das Geld als Festgeldanlage mit monatlicher Laufzeit angelegt werde. Mit Schreiben vom 28. Februar 1985 teilte der Rechtsanwalt des Gläubigers der Kommission mit, der Kläger habe die sich aus dem inzwischen ergangenen Urteil in der Hauptsache ergebenden Verpflichtungen erfüllt, und gab den gepfändeten Betrag frei, der danach dem Kläger überwiesen wurde. Die Kommission weigerte sich jedoch mit Schreiben vom 22. März 1985, ihm die beantragten Zinsen zu zahlen. Nach Einlegung einer Beschwerde hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
4 Der Kläger macht erstens geltend, die Bezüge der Beamten seien unpfändbar und die Kommission habe demgemäß den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die rechtswidrige Einbehaltung eines Teils seiner Bezüge entstanden sei. Zweitens macht er geltend, die Kommission sei verpflichtet gewesen, die einbehaltenen Beträge verzinsen zu lassen, sei es aufgrund ihrer Fürsorgepflicht, sei es aufgrund der vom Pfändungsschuldner und vom Pfändungsgläubiger einvernehmlich gegebenen Anweisungen, und sie müsse ihn also für die Folgen einer Verletzung dieser Verpflichtung entschädigen. Schließlich liege eine ungerechtfertigte Bereicherung der Kommission vor, soweit sie in ihrer Eigenschaft als Drittschuldner die einbehaltenen Beträge eingesetzt habe, um selbst einen Gewinn aus ihnen zu ziehen.
5 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrens und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zur Zulässigkeit
6 Die Kommission macht geltend, die Klage sei hinsichtlich der ersten beiden Klagegründe wegen Verspätung unzulässig.
7 Zu dem auf die Unpfändbarkeit der Beamtenbezüge gestützten Klagegrund führt die Kommission aus, diese Rüge sei in Wahrheit gegen das Schreiben vom 18. August 1982 gerichtet, mit dem die Sicherungspfändung dem Kläger mitgeteilt worden sei, und gegen die von September 1982 bis April 1983 erfolgten Einbehaltungen von seinem Gehalt, gegen die der Kläger nicht rechtzeitig vorgegangen sei.
8 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Kläger, indem er sich auf die Unpfändbarkeit seines Gehalts beruft, im wesentlichen geltend macht, daß die Entscheidung der Kommission, bestimmte Teile seines Gehalts in Durchführung der Sicherungspfändung einzubehalten, rechtswidrig gewesen sei. Diese Rüge kann jedoch mit der vorliegenden Klage nicht mehr inzidenter erhoben werden.
9 Zwar wird mit dem ersten Klagegrund der gegen die Entscheidung der Kommission vom 22. März 1985, mit der die Zahlung von Zinsen aus dem gepfändeten Teil des Gehalts des Klägers verweigert wurde, gerichteten Klage der Ersatz des finanziellen Schadens verlangt, den der Kläger angeblich durch die Einbehaltung eines Teils seines Gehalts erlitten hat. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich jedoch, daß ein im Dienstverhältnis wurzelnder Schadensersatzprozeß zwischen einem Beamten und dem Organ, dem er angehört oder angehörte, im Rahmen des Artikels í 79 EWG-Vertrag sowie der Artikel 90 und 91 des Statuts liegt und nicht in den Anwendungsbereich der Artikel 178 und 215 EWG-Vertrag fällt (Urteile vom 17. Februar 1977 in der Rechtssache 48/76, Reinarz, Slg. 1977, 291, und vom 19. November 1981 in der Rechtssache 106/80, Fournier, Slg. 1981, 2759). Ein Beamter, der eine ihm gegenüber getroffene Verfügung der Anstellungsbehörde nicht rechtzeitig angefochten hat, kann die angebliche Rechtswidrigkeit dieser Verfügung nicht im Rahmen einer Schadensersatzklage geltend machen.
10 Aus den Akten ergibt sich, daß der Kläger, was auch durch seine Klagerücknahme in der Rechtssache 180/84 bestätigt wird, die Entscheidung der Kommission, einen Teil seines Gehalts in Durchführung der Sicherungspfändung einzubehalten, nicht innerhalb der in den Artikeln 90 und 91 des Beamtenstatuts vorgesehenen Fristen angefochten hat. Der Kläger kann folglich die Präklusion nicht umgehen, indem er diese Rüge im Rahmen der vorliegenden Klage erhebt. Der erste Klagegrund ist demgemäß unzulässig.
11 Zum zweiten Klagegrund macht die Kommission geltend, er richte sich in Wahrheit gegen die stillschweigende Ablehnung des Antrags des Klägers vom 23. November 1983, die einbehaltenen Beträge auf Zeit anzulegen; die in den Artikeln 90 und 91 des Beamtenstatuts vorgesehenen Fristen seien also ebenfalls nicht eingehalten worden.
12 Hierzu ist im Lichte der angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofes festzustellen, daß der vom Kläger mit dem zweiten Klagegrund behauptete Schaden seinen Ursprung in der Weigerung der Kommission in ihrer Eigenschaft als Dienstherr und Drittschuldner hat, die von den Gehältern des Klägers einbehaltenen Beträge vezinsen zu lassen. Der Kläger macht im wesentlichen geltend, die Kommission habe es unter Verstoß gegen ihre Fürsorgepflicht als Dienstherr und entgegen den vom Pfändungsschuldner und vom Pfändungsgläubiger gegebenen Anweisungen unterlassen, die gepfändeten Beträge verzinsen zu lassen. Der vorliegende Rechtsstreit liegt also auch hinsichtlich des zweiten Klagegrunds im Rahmen des Artikels 179 EWG-Vertrag sowie der Artikel 90 und 91 des Statuts, und der Kläger mußte sich demnach an die in diesen Artikeln aufgestellten Prozeßvoraussetzungen halten.
13 Wie schon ausgeführt, hatte der Kläger mit seinem Memorandum vom 23. November 1983 bei der Kommission beantragt, die gepfändeten Beträge verzinsen zu lassen, nämlich das Geld für ein Jahr anzulegen, unter Umständen auf einem von der Kommission eröffneten Bankkonto. Die Kommission hat auf diesen Antrag nicht geantwortet. Hierzu muß festgestellt werden, daß das Ausbleiben einer Antwort der Kommission bei Ablauf der in Artikel 90 Absatz 1 des Statuts vorgesehenen Frist eine stillschweigende ablehnende Entscheidung bedeutete, gegen die der Kläger unstreitig keine Beschwerde im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts eingelegt hat.
14 Die Klage ist also auch hinsichtlich des zweiten Klagegrundes unzulässig.
Zur Begründetheit
15 Die Begründetheit der Klage ist somit nur nach dem dritten Klagegrund zu untersuchen, mit dem der Kläger eine ungerechtfertigte Bereicherung der Kommission geltend macht. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger seine Klage auf einen solchen Klagegrund stützen kann; insoweit genügt die Feststellung, daß er nichts vorgetragen hat, was es dem Gerichtshof erlauben würde, das Vorliegen einer solchen Bereicherung zu beurteilen.
16 Die Klage ist demnach insgesamt abzuweisen.
Kosten
17 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.