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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.03.1987 – C-56/86

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1987:146

In der Rechtssache 56/86

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de première instance Brüssel in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

SA Société pour l'exportation des sucres, Gesellschaft belgischen Rechts, Antwerpen,

gegen

Office belge de l'économie et de l'agriculture (OBEA), eine öffentliche Anstalt mit Sitz in Brüssel,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung einiger Vorschriften der Verordnung Nr. 434/82 der Kommission vom 25. Februar 1982 über eine Dauerausschreibung zur Bereitstellung von Weißzucker aus der Gemeinschaft, der im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe an das Hilfswerk der Vereinten Nationen für die Palästinaflüchtlinge (UNRWA) zu liefern ist, (ABl. L 55, S. 34) in der Fassung der Verordnung Nr. 939/82 vom 21. April 1982 (ABl. L 111, S. 13)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Kakouris, der Richter T. Koopmans und G. C. Rodríguez Iglesias,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwälte Léon Goffin und Jean-Louis Lodomez, Brüssel,

der Beklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwältin Monique Fruy, Brüssel,

die Regierung des Königreichs Belgien, vertreten durch den Wirtschaftsminister,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Denise Sorasio vom Juristischen Dienst,

aufgrund des Sitzungsberichts und der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 1986,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Januar 1987,

folgendes

Urteil§

1 Das Tribunal de première instance Brüssel hat mit Urteil vom 20. Februar 1986, beim Gerichtshof eingegangen am 26. April 1986, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung einiger Vorschriften der Verordnung Nr. 434/82 der Kommission vom 25. Februar 1982 über eine Dauerausschreibung zur Bereitstellung von Weißzucker aus der Gemeinschaft, der im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe an das Hilfswerk der Vereinten Nationen für die Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) zu liefern ist, (ABl. L 55, S. 34) in der Fassung der Verordnung Nr. 939/82 vom 21. April 1982 (ABl. L 111, S. 13) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit vor diesem Gericht zwischen der SA Société pour l'exportation des sucres, Antwerpen, und der belgischen Interventionsstelle Office beige de l'économie et de l'agriculture (Belgische Anstalt für Wirtschaft und Landwirtschaft, im folgenden OBEA).

3 Der Klägerin des Ausgangsverfahrens war auf der Grundlage der vorgenannten Verordnung der Zuschlag für die Lieferung von 755 t Zucker an das UNRWA erteilt worden. Die Ware wurde tatsächlich geliefert, und die begünstigte Einrichtung verfügte über sie, doch ergaben später in Belgien durchgeführte Untersuchungen von Proben, die vor der Verschiffung der Ware genommen worden waren, daß alle Proben die Zuckerqualität 3 (geringere Qualität) und nicht 2 (Standardqualität) aufwiesen, und zwar nur deshalb, weil die Färbung der Lösung den äußersten Grenzwert von sechs Punkten für die Standardqualität um 0,7 Punkte überschritt; alle anderen Kriterien für die Standardqualität wurden von der Ware erfüllt.

4 In dem Ausgangsrechtsstreit geht es um die Frage, ob das OBEA, unter diesen Umständen verpflichtet ist, den ursprünglich vereinbarten Preis zu zahlen und die von der Zuschlagsempfängerin gestellte Kaution freizugeben.

5 Um diesen Rechtsstreit entscheiden zu können, hat das Tribunal de première instance Brüssel dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Sind die Artikel 9 Absätze 4 und 5, 10 Absatz 1 Unterabsatz 3 sowie 15 Absätze 2 und 3 [der Verordnung Nr. 434/82 in der Fassung der Verordnung Nr. 939/82] dahin auszulegen, daß die Kontrolle der Qualitätsstufe 2 des Zuckers vor seiner Verladung, vor dem Lieferzeitpunkt, vor der Übermittlung der vom UNRWA ausgestellten Bescheinigungen oder vor der Verteilung des Zuckers durch dieses Hilfswerk erfolgen mußte und der Beklagte nach einem der genannten Zeitpunkte diese Qualitätskontrolle nicht mehr durchführen oder die Standardqualität des Zuckers nicht mehr bestreiten durfte?

2) Ist Artikel 10 dahin auszulegen, daß nach Ausstellung der in dieser Vorschrift genannten Bescheinigungen durch das UNRWA und nach Verfügung des UNRWA über die Ware der Beklagte den ursprünglich vereinbarten Preis zahlen muß und nicht nur den Preis für Zucker, der einer niedrigeren Qualität als der Standardqualität entspricht? Muß der Beklagte aufgrund des certificate of receipt, das das UNRWA am 13. August 1982 ohne Vorbehalt hinsichtlich der Standardqualität des Zuckers ausgestellt hat, den ursprünglich vereinbarten Preis zahlen?

3) Ist Artikel 7 Absatz 3 dahin auszulegen, daß die Ausschreibungskaution ganz oder teilweise zugunsten des EAGFL verfällt, wenn der Zucker der Qualitätsstufe 3 und nicht der Stufe 2 entspricht, der Empfänger aber über den gelieferten Zucker von geringerer Qualität als der vereinbarten tatsächlich verfügt hat? Steht der Verfall der Kaution angesichts der Art der mangelhaften Leistung der Klägerin im Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit?

6 Wegen einer ausführlicheren Darstellung der betreffenden Gemeinschaftsbestimmungen, des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits und der vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

7 Die erste Frage geht dahin, zu welchem Zeitpunkt die Kontrolle der Zuckerqualität durchzuführen ist und ob dies nach der streitigen Verordnung gegebenenfalls auch zu einem späteren Zeitpunkt noch möglich ist.

8 Nach Artikel 9 Absatz 5 der streitigen Verordnung werden die Probennahme und die Analysen von Sachverständigen vorgenommen, die von den Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats zugelassen sind. Die Vorschrift bezieht sich auf die Qualitätskontrolle bei der Verladung. Der Zuschlagsempfänger ist nach Artikel 15 Absatz 1 dieser Verordnung verpflichtet, der zuständigen Stelle des Ausfuhrmitgliedstaats und dem UNRWA umgehend das Transportschiff, den Verladetag sowie den voraussichtlichen Ankunftstag des Schiffes im Entladehafen mitzuteilen. Artikel 15 Absatz 3 lautet: Entstammt der Zucker einer niedrigeren Qualität als der Standardqualität, so wird er auf Gefahr und Kosten des Zuschlagsempfängers zurückgewiesen. Diese Vorschriften begründen somit ein System der Qualitätskontrolle vor der Verladung, denn nur aufgrund einer solchen Kontrolle kann der Zucker zurückgewiesen werden, wenn er einer geringeren Qualität als der Standardqualität entspricht.

9 Ein Sachverhalt wie der im Ausgangsverfahren vorliegende, in dem die Ergebnisse der Qualitätskontrolle erst nach Lieferung der Ware bekannt geworden sind, ist in der Verordnung nicht geregelt. Daraus folgt jedoch nicht, daß die unter solchen Umständen durchgeführte Kontrolle als rechtswidrig anzusehen oder die Berücksichtigung der Ergebnisse unzulässig ist.

10 Die Qualitätskontrolle ist nämlich ein wesentlicher Bestandteil des Systems, denn es ergibt sich sowohl aus den Begründungserwägungen als auch aus den Vorschriften der Verordnung, insbesondere aus Artikel 1 Absatz 2, daß der Zucker... der Standardqualität gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 793/72 entsprechen muß. Konnte die Qualitätskontrolle vor der Verladung nicht abgeschlossen werden, ist es daher zulässig, sie zu einem späteren Zeitpunkt fortzuführen und aus ihren Ergebnissen die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen.

11 Infolgedessen ist auf die erste Frage zu antworten, daß die Kontrolle der Qualität des Zuckers gemäß der Verordnung Nr. 434/82 der Kommission vom 25. Februar 1982 in der Fassung der Verordnung Nr. 939/82 der Kommission vom 21. April 1982 in der Regel vor der Verladung erfolgen muß. Die Ergebnisse dieser Kontrolle dürfen jedoch auch dann berücksichtigt werden, wenn sie erst später bekannt werden.

Zur zweiten Frage

12 Bei der Beantwortung der zweiten Frage sind die Rechtsstellung des UNRWA gegenüber dem Zuschlagsempfänger und der nationalen Interventionsstelle sowie die Funktion der vom UNRWA auszustellenden Nachweise in dem von der Verordnung Nr. 434/82 aufgestellten System zu berücksichtigen.

13 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß das UNRWA eine Einrichtung ist, die mit der Entgegennahme und Verteilung der von der Gemeinschaft gelieferten Nahrungsmittelhilfe betraut ist, und daher hinsichtlich seiner Beziehungen zum Zuschlagsempfänger nicht einem Käufer gleichgestellt werden kann. Rechtliche Bindungen bestehen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem UNRWA.

14 Der Zuschlagsempfänger begründet nicht mit dem UNRWA, sondern mit der nationalen Interventionsstelle des Ausfuhrmitgliedstaats ein Rechtsverhältnis, das sich nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften richtet. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens beruft sich daher zu Unrecht auf Grundsätze des internationalen Kaufrechts.

15 Um die Rolle der vom UNRWA auszustellenden Nachweise zu verdeutlichen, ist festzustellen, daß sowohl die vorläufige Vergütung in Höhe von 90 % des Preises als auch die endgültige Zahlung nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung von dem Nachweis abhängen, daß die Lieferung tatsächlich erfolgt ist.

16 Wie sich aus den Artikeln 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 9 Absatz 4 ergibt, genügt für die Zahlung der vorläufigen Vergütung der Nachweis, daß das Schiff in den Bestimmungshafen eingelaufen ist und sich die Ware noch an Bord befindet. Artikel 10 Absatz 1 bestimmt dazu folgendes: Dieser Nachweis erfolgt in Form einer Bescheinigung, die von einer auf Kontrolle und Überwachung auf internationaler Ebene spezialisierten und vom UNRWA anerkannten Firma oder vom UNRWA selbst ausgestellt wurde. Diese Bescheinigung wird ausgestellt insbesondere auf der Grundlage der betreffenden Beförderungspapiere und einer Mengenschätzung des betreffenden Zuckers.

17 Für die endgültige Zahlung genügt es nicht, daß die Ware im Hafen angekommen ist. Darüber hinaus muß der Zucker unter den vorgesehenen Bedingungen im vorgesehenen Entladehafen geliefert, das heißt tatsächlich auf dem Kai bzw. Leichter oder mit dem Container auf dem Kai abgeladen worden sein. Das UNRWA muß in den von ihm ausgestellten Dokumenten bescheinigen, daß diese Lieferbedingungen erfüllt worden sind. Die Funktion dieser Dokumente ist somit der Nachweis, daß die Ware tatsächlich unter den vorgesehenen Bedingungen abgeladen worden ist.

18 Unter dem Begriff vorgesehene Bedingungen sind zunächst die Bedingungen hinsichtlich der Menge zu verstehen. Während für die Zahlung der vorläufigen Vergütung eine Mengenschätzung des betreffenden Zuckers genügt, ist für die endgültige Zahlung eine genaue Mengenangabe erforderlich. Dieser Begriff umfaßt auch die Lieferbedingungen in Artikel 9 der Verordnung, wonach der Zucker unter anderem in Säcken mit genau festgelegten Eigenschaften verpackt sein muß. Das UNRWA kann in den von ihm ausgestellten Dokumenten außerdem bescheinigen, daß die Ware am Bestimmungsort ohne Transportschäden angekommen ist.

19 Dagegen gehört die Zuckerqualität nicht zu den Punkten, über die das UNRWA in den von ihm ausgestellten Dokumenten eine Bescheinigung erteilt. In dem von der Verordnung eingeführten System kommt die Qualitätskontrolle der Interventionsstelle des Ausfuhrmitgliedstaates und nicht dem UNRWA zu.

20 Für die endgültige Zahlung sieht Artikel 10 lediglich vor, daß sie erfolgt, sobald die Interventionsstelle des Ausfuhrmitgliedstaats die vom UNRWA ausgestellten Nachweise erhalten hat. Diese Vorschrift regelt nicht die Folgen einer mangelhaften Zuckerqualität oder einer Nichteinhaltung der Lieferbedingungen.

21 Dies ist Gegenstand anderer Vorschriften der Verordnung, und zwar des Artikels 7, der in den Absätzen 3 bis 5 die Voraussetzungen für die Freigabe der Kaution festlegt, und des Artikels 15, der in Absatz 2 im Fall der verspäteten Lieferung Minderung des Kaufpreises vorsieht und in Absatz 3 bestimmt: Entstammt der Zucker einer niedrigeren Qualität als der Standardqualität, so wird er auf Gefahr und Kosten des Zuschlagsempfängers zurückgewiesen.

22 Werden wie im vorliegenden Fall die Ergebnisse der Qualitätskontrolle erst bekannt, nachdem das UNRWA über den Zucker verfügt hat, kann die Ware nicht mehr zurückgewiesen werden. Daraus folgt jedoch nicht, daß die Interventionsstelle zur Zahlung des ursprünglich vereinbarten Preises verpflichtet wäre, der einer höheren Qualität entspricht als der des tatsächlich gelieferten Zuckers. Eine solche Verpflichtung findet weder in Artikel 10 noch in irgendeiner anderen Vorschrift der Verordnung eine Grundlage.

23 Auf die zweite Frage ist somit folgendermaßen zu antworten: Stellt sich nach Verfügung des UNRWA über die Ware heraus, daß der gelieferte Zucker einer geringeren Qualität als der Standardqualität entspricht, so ist die nationale Interventionsstelle des Ausfuhrmitgliedstaats nach Artikel 10 der Verordnung Nr. 434/82 auch dann nicht verpflichtet, dem Zuschlagsempfänger den ursprünglich für die Standardqualität von Zucker vereinbarten Preis zu zahlen, wenn alle nach dieser Vorschrift erforderlichen Bescheinigungen vom UNRWA ausgestellt worden sind.

Zur dritten Frage

24 Mit der dritten Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof zunächst um Auslegung des Artikels 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 434/82. Diese Vorschrift lautet folgendermaßen:

Die Ausschreibungskaution

a) verfällt, außer im Falle höherer Gewalt, für die Zuckermenge, die vom Zuschlagsempfänger im Entladehafen nicht geliefert wurde, die nicht unter Einhaltung der geforderten Bedingungen tatsächlich auf dem Kai bzw. auf Leichter oder mit dem Container auf dem Kai abgeladen worden ist und für die nicht die Ausfertigung Nr. 1 der Ausfuhrlizenz, von den zuständigen Behörden des in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e genannten Mitgliedstaats ordnungsgemäß abgeschrieben und bestätigt, vorgelegt worden ist;

b) wird freigegeben, wenn dem Angebot nicht stattgegeben wurde.

25 Schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, daß die Kaution verfällt, wenn eine der vorgeschriebenen Bedingungen nicht erfüllt ist. Diese Bedingungen beziehen sich auf die Verpflichtungen des Zuschlagsempfängers, denn die Kaution soll gerade die Erfüllung dieser Verpflichtungen sicherstellen.

26 Zu den wesentlichen Verpflichtungen des Zuschlagsempfängers gehört die Lieferung von Zucker der Standardqualität, die namentlich durch Artikel 1 Absatz 2 der streitigen Verordnung vorgeschrieben ist.

27 Mit dem zweiten Teil der dritten Frage ersucht das nationale Gericht den Gerichtshof um Auskunft darüber, ob der Verlust der Kaution angesichts einer mangelhaften Leistung wie der eines Zuschlagsempfängers, der Zucker geliefert hat, der allen Kriterien der Standardqualität außer dem der Färbung genügt, im Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht.

28 Um festzustellen, ob eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz steht, ist zu prüfen, ob die von ihr eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet sind und ob sie nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen.

29 Die Verordnung Nr. 434/82 soll, wie sich aus ihren Begründungserwägungen und Vorschriften ergibt, unter anderem sicherstellen, daß der gelieferte Zucker tatsächlich die Standardqualität besitzt, wie sie in der Verordnung Nr. 793/82 des Rates vom 17. April 1972 zur Festsetzung der Standardqualität für Weißzucker (ABl. L 94, S. 1) definiert ist. Zu diesem Zweck dürfen die verschiedenen in der Verordnung aufgeführten Kriterien nicht voneinander getrennt werden, denn der Verordnungsgeber der Gemeinschaft hat sie dort kumulativ festgelegt; aus der Vorschrift ergibt sich, daß die Standardqualität als repräsentativ für die Gemeinschaftsproduktion angesehen werden kann.

30 Die Bedeutung dieses Ziels darf weder unter dem Gesichtspunkt der mit der Nahrungsmittelhilfe verbundenen Erfordernisse noch unter dem Gesichtspunkt der Gleichheit der Bedingungen für die Ausschreibungsteilnehmer unterschätzt werden.

31 Das zur Erreichung dieses Ziels eingesetzte Mittel ist ein für die Geschäfte im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen typisches Instrument: der Verfall der Kaution. Der Verfall eines Betrags von 37750 ECU für ein Geschäft mit einem Volumen von 755 t Zucker ist nicht ungerechtfertigt, da eine von der Kaution zu sichernde Hauptpflicht nicht erfüllt wurde und da diese Maßnahme nicht über das hinausgeht, was für die beabsichtigte Abschreckungswirkung erforderlich ist.

32 Somit ist auf die dritte Frage zu antworten, daß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 434/82 dahin auszulegen ist, daß die Ausschreibungskaution in voller Höhe verfällt, wenn der gelieferte Zucker nicht der Standardqualität entspricht; das gilt auch dann, wenn der Empfänger der Nahrungsmittelhilfe darüber verfügt hat. Diese Vorschrift verstößt nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Kosten

33 Die Auslagen der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

auf die ihm vom Tribunal de première instance Brüssel mit Urteil vom 20. Februar 1986 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Die Kontrolle der Qualität des Zuckers gemäß der Verordnung Nr. 434/82 der Kommission vom 25. Februar 1982 in der Fassung der Verordnung Nr. 939/82 der Kommission vom 21. April 1982 muß in der Regel vor der Verladung erfolgen. Die Ergebnisse dieser Kontrolle dürfen jedoch auch dann berücksichtigt werden, wenn sie erst später bekannt werden.

2) Stellt sich nach Verfügung des UNRWA über die Ware heraus, daß der gelieferte Zucker einer geringeren Qualität als der Standardqualität entspricht, so ist die nationale Interventionsstelle des Ausfuhrmitgliedstaats nach Artikel 10 der Verordnung Nr. 434/82 auch dann nicht verpflichtet, dem Zuschlagsempfänger den ursprünglich für die Standardqualität von Zucker vereinbarten Preis zu zahlen, wenn alle nach dieser Vorschrift erforderlichen Bescheinigungen vom UNRWA ausgestellt worden sind.

3) Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 434/82 ist dahin auszulegen, daß die Ausschreibungskaution in voller Höhe verfällt, wenn der gelieferte Zucker nicht der Standardqualität entspricht; das gilt auch dann, wenn der Empfänger der Nahrungsmittelhilfe darüber verfügt hat. Diese Vorschrift verstößt nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.