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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.03.1987 – C-61/85
Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1987:142
Schlußanträge des Generalanwalts
G. Federico Mancini
vom 18. März 1987
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Bei der Klage vom 7. März 1985, mit der die vorliegende Rechtssache anhängig gemacht worden ist, geht es um die Auslandszulage, die Tamara von Neuhoff von der Ley, Übersetzerin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, von der Gemeinschaftsverwaltung begehrt.
Bekanntlich ist diese Zulage in Artikel 69 des Beamtenstatuts vorgesehen und ihre Zahlung von den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII niedergelegten Voraussetzungen abhängig. Nach dieser Vorschrift wird sie Beamten gewährt, die a) die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, nicht besitzen und nicht besessen haben und b) während eines sechs Monate vor ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates weder ihre ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt noch ihren ständigen Wohnsitz gehabt haben.
2. Die Klägerin ist und war schon immer deutsche Staatsangehörige. Sie wurde 1956 als Tochter eines deutschen Vaters und einer luxemburgischen Mutter in München geboren und wohnte bis zum Alter von 9 Jahren in dieser Stadt, als sich ihre Eltern scheiden ließen. Darauf zog sie mit ihrer Mutter in das Großherzogtum Luxemburg um, wo sie bis zum Juli 1975 lebte und ihre höhere Schulbildung fortsetzte.
Von September 1975 bis Juli 1980 ging sie in Innsbruck (Österreich) einem Übersetzerund Dolmetscherstudium nach. Im September 1980 verheiratete sie sich mit einem luxemburgischen Staatsangehörigen und unterrichtete von jenem Monat an bis zum Feburar 1981 in einer luxemburgischen Grundschule. Ferner ließ sie sich in die Liste der Gerichtssachverständigen aufnehmen (November 1980) und arbeitete bis zu ihrer endgültigen Einstellung am 16. April 1984 zunächst als Praktikantin und später als Free-lance-Übersetzerin bei der Kommission.
Da ihr die Auslandszulage nach ihrem Dienstantritt nicht gewährt worden war, stellte die Klägerin am 31. August 1984 einen entsprechenden Antrag. Am 7. November desselben Jahres legte sie gegen die stillschweigende Ablehnung dieses Antrags durch die Verwaltung Beschwerde ein. Die Kommission wies diese mit Entscheidung vom 13. Dezember 1984 zurück. Hierauf bezieht sich die eingangs erwähnte, insbesondere auf Aufhebung dieser Maßnahme gerichtete Klage der Klägerin.
3. Der Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstreitig. Es steht fest, daß die Klägerin die erste der beiden Voraussetzungen erfüllt, die nach dem Beamtenstatut für die Gewährung der Auslandszulage gelten. Gegenstand des Rechtsstreits ist somit das Vorliegen der zweiten Voraussetzung. Zu prüfen ist mit anderen Worten, ob die Klägerin während eines sechs Monate vor ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren, also während des Zeitraums vom 16. November 1978 bis zum 16. November 1983, im Großherzogtum Luxemburg ihre ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt oder ihren ständigen Wohnsitz gehabt hat.
Insoweit verweist die Klägerin zunächst darauf, daß sie nur wegen der Scheidung ihrer Eltern und weil ihrer Mutter die Personensorge über sie übertragen worden sei, nach Luxemburg umgezogen sei. Seit dem Erreichen der Volljährigkeit sei München, wo ihr Vater und ihr 90 Jahre alter Großvater wohnten, zum Mittelpunkt ihrer Interessen geworden und sei dies weiterhin. Bewiesen werde dies dadurch, daß sie in München Eigentümerin einer im Februar 1979 gekauften Wohnung sei und daß ihr von den örtlichen Behörden eine Aufenthaltsbescheinigung ausgestellt worden sei.
Was ihr Studium anbelange, so sei der Grund für die Entscheidung, dieses in Innsbruck zu betreiben, der Umstand gewesen, daß diese Stadt verhältnismäßig nahe bei München liege und daß sie ihren ständigen Wohnsitz in München habe beibehalten wollen. Auch ihre Heirat mit einem luxemburgischen Staatsangehörigen sei kein Indiz für das Gegenteil, denn die Wohnung des Paares habe sich weiterhin in der bayerischen Hauptstadt befunden.
Den Zeiten, in denen sie in Luxemburg gearbeitet habe, komme ebenfalls keine Bedeutung zu. Die wenigen Vertretungsstunden, auf die sich der von ihr erteilte Unterricht beschränkt habe, seien ihr — wegen ihrer Ausländereigenschaft im übrigen rechtswidrig — dank der Verbindungen ihrer Mutter übertragen worden und könnten sicherlich nicht als hauptberufliche Tätigkeit angesehen werden. Ferner ergebe sich aus zwei Umständen, daß ihrer Beschäftigung bei der Kommission als Praktikantin und Free-lance-Übersetzerin keine Bedeutung zukomme: Zum einen sei es aufgrund von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich ausgeschlossen, den Dienst für eine internationale Organisation, als die die Gemeinschaft insoweit anzusehen sei, zu berücksichtigen. Zum anderen habe der Free-lance-Vertrag vorgesehen, daß sie ihre Dienste hauptsächlich zu Hause erbringe.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin geltend gemacht, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich vorgesehene Ausnahme gelte auch für den Zeitraum, in dem sie als Free-lance-Übersetzerin gearbeitet habe. Dieses Vorbringen ist offensichtlich neu und somit nach von Artikel 42 der Verfahrensordnung unzulässig.
4. Die Klage ist nicht begründet. Hinzuweisen ist zunächst darauf, daß, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, die Auslandszulage, die besonderen Belastungen und Nachteile ausgleichen [soll], die der Dienstantritt bei den Gemeinschaften für die Beamten mit sich bringt, die hierdurch gezwungen sind, von ihrem Wohnland in das Dienstland umzuziehen (Urteil vom 20. Februar 1975 in der Rechtssache 21/74, Airola/Kommission, Slg. 1975, 221, Randnr. 8 der Entscheidungsgründe; Urteil vom 16. Oktober 1980 in der Rechtssache 147/79, Hochstrass/Gerichtshof, Slg. 1980, 3005, Randnr. 12 der Entscheidungsgründe; Urteil vom 13. November 1986 in der Rechtssache 330/85, Richter/Kommission, Slg. 1985, 3439, 3445, Randnr. 6 der Entscheidungsgründe). Der damit formulierte Grundsatz ist klar und paßt eindeutig auf den Fall, über den Sie zu befinden haben.
Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin eine Luxemburgerin zur Mutter, und sie hat seit dem Alter von 9 Jahren bis zu ihrer Volljährigkeit, als sie sich für ihr Sprachstudium nach Innsbruck begab, in Luxemburg gelebt. Später hielt sie sich des öfteren für lange Zeit in Luxemburg auf, um in der Nähe ihrer Mutter zu sein oder — insbesondere — um zu arbeiten. Die einzigen beruflichen Tätigkeiten, denen sie nachging, bevor sie endgültig von der Kommission eingestellt wurde, fanden nämlich in diesem Land statt.
Es darf insbesondere nicht übersehen werden, daß nach dem Beamtenstatut auf den Fünfjahreszeitraum vom 16. November 1978 bis zum 16. November 1983 abzustellen ist. Von dieser Zeit verbrachte die Klägerin ungefähr ein Drittel in Innsbruck, somit einen beschränkten Teil, der darüber hinaus der Verfolgung eines Zwecks diente — einem Übersetzer- und Dolmetscherstudium —, der bekanntlich keinen Bruch in den Beziehungen und Interessen einer Person mit sich bringt, der also nicht das Netz von Bindungen beseitigt, das mit dem Begriff des ständigen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet eines bestimmten Staates gemeint ist.
Was die anderen zwei Drittel des fraglichen Zeitraums anbelangt, so wissen wir, daß die Klägerin während ungefähr sechs Monaten in einer Schule in Luxemburg unterrichtete. Dabei braucht nicht geprüft zu werden, ob ihr diese Aufgabe rechtmäßigerweise übertragen wurde oder ob die Anzahl der von ihr erteilten Unterrichtsstunden wirklich sehr gering war. Die Klägerin hat ferner im November 1980 ihre Eintragung in die Liste der luxemburgischen Gerichtssachverständigen beantragt und erhalten und erwarb auf diese Weise eine Berechtigung, die die Verpflichtung mit sich bringt, im luxemburgischen Staatsgebiet anwesend und verfügbar zu sein. Von der zweiten Jahreshälfte 1981 bis April 1984 war sie sodann Free-lance-Übersetzerin bei der Kommission. Es trifft zwar zu, daß diese Arbeit zu Hause getan werden konnte; es ist jedoch auch unbestreitbar, daß ihre Ausführung die Klägerin dazu zwang, jedenfalls immer wieder nach Luxemburg zu kommen.
An dieser Stelle ist daran zu erinnern, daß ein Urteil der Zweiten Kammer aus jüngerer Zeit (in der erwähnten Rechtssache 330/85, Richter/Kommission) einen Fall zum Gegenstand hatte, in dem es um die Anwendbarkeit von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b ging, der jedoch dem vorliegenden Fall in vielerlei Hinsicht ähnelte. Herr Richter hatte ebenfalls bei der Kommission sowohl als Praktikant als auch als Free-lance-Übersetzer gearbeitet, und auch er hatte sich aus Studiengründen aus dem Großherzogtum entfernt. In seinem Fall haben Sie für Recht erkannt, daß er sich nicht auf diese Umstände berufen könne, um eine Unterbrechung seiner sozialen und beruflichen Bindungen zu Luxemburg zu beweisen und damit seinen Anspruch auf Gewährung der Auslandszulage zu untermauern.
Im Ergebnis steht fest, daß die Klägerin seit September 1980, d. h. seit Beginn ihrer ersten Beschäftigung, ihren ständigen Wohnsitz in Luxemburg hatte und in diesem Land als Lehrerin, Gerichtssachverständige oder Free-lance-Übersetzerin ihrer ständigen hauptberuflichen Tätigkeit nachging. Da die Klägerin außerhalb des Großherzogtums keine andere Beschäftigung gehabt hat, läßt sich sogar sagen, daß sich die gesamte berufliche Tätigkeit, der sie bis April 1984 nachgegangen ist, in Luxemburg abgespielt hat.
5. Wie bereits erwähnt, versucht die Klägerin ihr Vorbringen dadurch zu untermauern, daß sie auf zwei Dinge hinweist: die Wohnung in München, deren Eigentümerin sie ist, und die von dieser Stadt erhaltene Aufenthaltsbescheinigung. Lassen Sie mich sogleich sagen, daß dem zweiten Hinweis so gut wie keine Bedeutung zukommt. Denn bekanntlich — was auch immer heute für die Klägerin insoweit vorgetragen worden ist — gibt die Aufenthaltsbescheinigung lediglich die Angaben des Einwohnermelderegisters wieder, ohne daß damit, von Ausnahmen abgesehen, eine Kontrolle ihrer Richtigkeit verbunden wäre.
Aber auch der erste Hinweis ist nicht stichhaltig. Eigentümer einer Immobilie zu sein, bedeutet keineswegs, daß man an dem Ort wohnt, an dem sie belegen ist, insbesondere wenn ein Dritter (in unserem Fall der Großvater der Klägerin) in Form des Nießbrauchs über sie verfügen kann. Hinzu kommt, daß, wie sich aus der Klage selbst ergibt, die Eheleute Urhausen/von Neuhoff von der Ley in der Stadt Luxemburg eine Wohnung gemietet und ihre Adresse der Kommission angegeben haben, als die Klägerin eingestellt wurde. Ganz offensichtlich hätte das Paar mit Rücksicht darauf, daß die Mutter der Klägerin in Luxemburg ein Haus besitzt, diese Mietwohnung nicht gebraucht, wenn für das Paar nicht die zwingende und andauernde Notwendigkeit bestanden hätte, in dieser Stadt zu wohnen.
6. Aufgrund all dieser Erwägungen schlage ich Ihnen vor, die von Frau Tamara von Neuhoff von der Ley gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhobene Klage abzuweisen und die Kosten gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung gegeneinander aufzuheben.