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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 24.06.1987 – C-61/85

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1987:307

In der Rechtssache 61/85

Tamara von Neuhoff von der Ley, verheiratete Urhausen, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 18 A, rue des Glacis, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Dimitrios Gouloussis als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Gewährung der Auslandszulage im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII des Beamtenstatuts sowie der anderen finanziellen Vergünstigungen, für die der Wohnsitzwechsel Voraussetzung ist,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. F. O'Higgins, der Richter O. Due und K. Bahlmann,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: B. Pastor, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1987,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom selben Tage,

folgendes

Urteil§

1 Die deutsche Staatsangehörige Tamara von Neuhoff von der Ley, seit dem 16. April 1984 Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit Dienstort Luxemburg, hat mit Klageschrift, die am 7. März 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben im wesentlichen auf Gewährung der Auslandszulage im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

2 Nach dieser Bestimmung wird die Auslandszulage Beamten gewährt, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, nicht besitzen und nicht besessen haben und während eines sechs Monate vor ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren, im vorliegenden Fall während der Zeit vom 16. November 1978 bis zum 16. November 1983, in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates weder ihre ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt noch ihren ständigen Wohnsitz gehabt haben.

3 Den Akten ist zu entnehmen, daß die Klägerin seit der Scheidung ihrer Eltern im Jahre 1965 bei ihrer Mutter im Großherzogtum Luxemburg wohnte. Von September 1975 bis Juli 1980 ging sie in Innsbruck, Österreich, einem Übersetzer- und Dolmetscherstudium nach. Im September 1980 heiratete sie einen luxemburgischen Staatsangehörigen und unterrichtete seitdem bis zum Februar 1981 in einer Grundschule in Luxemburg. Im November 1980 ließ sie sich in das Verzeichnis der luxemburgischen Gerichtssachverständigen aufnehmen. Seit Februar 1981 arbeitete sie als Übersetzerin in Luxemburg, zunächst als Praktikantin bei der Kommission und sodann bis zu ihrer Einstellung als Beamtin am 16. April 1984 als Freelance- Terminologin.

4 Während dieser Zeit gab die Klägerin in dem mit der Kommission geschlossenen Free-lance-Vertrag Luxemburg-Stadt als Anschrift an. In ihrer Bewerbung um einen Dienstposten bei der Kommission in Luxemburg gab sie als Briefanschrift Luxemburg-Stadt und als dauernden Aufenthaltsort ihre Eigentumswohnung in München sowie ihre Adresse in Luxemburg an. Ferner wurde die Klägerin bis zu ihrer Einstellung bei der Kommission ohne Unterbrechung im Einwohnerverzeichnis der Stadt Luxemburg geführt.

5 Wegen einer ausführlicheren Darstellung des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

6 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe, indem sie ihr die Auslandszulage nicht gewährt habe, gegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII des Statuts verstoßen.

7 Diese Rüge ist zurückzuweisen. Der Gerichtshof hat nämlich wiederholt entschieden, daß die Auslandszulage die besonderen Belastungen und Nachteile ausgleichen soll, die der Dienstantritt bei den Gemeinschaften für die Beamten mit sich bringt, die hierdurch gezwungen sind, von ihrem Wohnland in das Dienstland umzuziehen (siehe Urteil vom 13. November 1986 in der Rechtssache 330/85, Richter/Kommission, Slg. 1986, 3439, 3445). Ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage vorliegen, hängt ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung auch von der subjektiven Situation des Beamten ab, nämlich vom Grad seiner Integration in seine neue Umgebung, wie er sich beispielsweise aus seinem ständigen Wohnsitz oder der Ausübung einer hauptberuflichen Tätigkeit ergibt (siehe Urteil vom 2. Mai 1985 in der Rechtssache 246/83, de Angelis/Kommission, Slg. 1985, 1253, 1259). Die Klägerin hat deshalb nur Anspruch auf die fragliche Zulage, wenn sie während der Zeit vom 16. November 1978 bis zum 16. November 1983 im luxemburgischen Hoheitsgebiet weder ständig gewohnt noch dort eine hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat.

8 Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, daß die Klägerin ihre hauptberufliche Tätigkeit seit September 1980 in Luxemburg ausgeübt hat, und zwar zunächst als Lehrerin und sodann bei der Kommission als Übersetzer-Praktikantin und schließlich bis zum April 1984 als Free-lance-Terminologin. Die Klägerin gibt selbst an, daß sie während dieses Zeitraums keiner anderen beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei. Ferner ergibt sich aus den Akten, daß die Klägerin während dieses Zeitraums nicht nur eine Wohnung in Luxemburg gemietet hatte, sondern daß sie auch in ihrem Bewerbungsfragebogen Luxemburg sowohl als ihren ständigen Wohnsitz als auch als ihre Briefanschrift angegeben hat. Die Klägerin bestreitet im übrigen nicht, während dieses Zeitraums physisch in Luxemburg anwesend gewesen zu sein.

9 Unter diesen Umständen genügt die Tatsache, daß die Klägerin von November 1978 bis Juli 1980 in Innsbruck studiert und während des entscheidungserheblichen Zeitraums einen Wohnsitz in Deutschland hatte, nicht, um sie so anzusehen, als habe sie während dieses Zeitraums ihren ständigen Wohnsitz außerhalb Luxemburgs gehabt.

10 Die Klage ist folglich abzuweisen.

Kosten

11 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.