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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.03.1987 – C-160/86

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1987:153

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 19. März 1987

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Herr Verbrugge ist Leiter des Supermarkts Continent in Reims. Ihm wird zur Last gelegt, Bücher zu einem niedrigeren Preis als dem verkauft zu haben, der nach französischem Recht erlaubt ist, nämlich nach dem Gesetz Nr. 81-766 vom 10. August 1981 und nach der durch das Gesetz Nr. 85-500 vom 13. Mai 1985 geänderten Fassung in Verbindung mit dem zu seiner Durchführung erlassenen Dekret Nr. 85-556 vom 29. Mai 1985. Diese Vorschriften verbieten — vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen — den Verkauf von Büchern, die weniger als zwei Jahre vorher in Frankreich verlegt oder dort eingeführt worden sind, mit einem Nachlaß von mehr als 5 % auf den vom Verleger oder Importeur festgesetzten Preis, es sei denn, daß diese Bücher aus einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft eingeführt worden sind, nachdem sie dort verlegt wurden oder nachdem sie in Frankreich verlegt und dann aus Frankreich nach einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt wurden.

Der Sachverhalt ist im vorliegenden Verfahren unstreitig. Da der Angeklagte mit anderen Buchverkäufern, die offensichtlich niedrigere Preise als im Gesetz vorgesehen praktizierten, im Wettbewerb stand, bot er seinen Kunden die Wahl zwischen dem gesetzlich festgesetzten Preis und einem Preis, der einen Rabatt von 20 % auf den empfohlenen Verkaufspreis umfaßte, an. Obwohl im vorliegenden Fall kein Beweis für einen tatsächlichen Verkauf vorgelegt worden ist, ist offensichtlich, daß viele, wenn nicht alle Kunden den niedrigeren Preis wählen würden.

Das Tribunal de police Reims, das mit diesem Fall befaßt wurde, hat dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:

Verbieten die im Vertrag über die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verankerten gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung die Einführung einer doppelten Preisregelung auf dem einheitlichen Sektor des Buchhandels und für gleichartige oder ähnliche Erzeugnisse durch Gesetz oder Verordnung, und zwar für Bücher, die in diesem Mitgliedstaat verlegt und verkauft werden, ohne daß während des Vertriebs eine innergemeinschaftliche Grenze überschritten wird, die Einführung eines Systems von gebundenen Preisen mit der Möglichkeit eines Nachlasses von höchstens 5 % und insbesondere für Bücher, die in Frankreich verlegt und aus einem anderen Mitgliedstaat wieder eingeführt werden, die Einführung eines Systems freier Preise?

Die Streitfrage in dieser Rechtssache ist im wesentlichen die gleiche wie in der Rechtssache 355/85 (Driancourt/Cognet, Urteil vom 23. Oktober 1986, Slg. 1986, 3231).

Der Angeklagte sucht mit seinem Vorbringen darzutun, wie das französische Recht zu unterschiedlichen Ergebnissen für einen Verkäufer führt, der mit in Frankreich verlegten Büchern handelt, die niemals aus Frankreich herausgelangt sind, und einem Verkäufer, der Bücher verkauft, die eingeführt oder nachdem sie in Frankreich verlegt worden sind, aus- und wieder eingeführt worden sind. Das französische Recht führt nach seiner Ansicht im Ergebnis zur Aufhebung des Wettbewerbs beim Preis auf der Einzelhandelsstufe und sei diskriminierend.

Ein großer Teil seines Vorbringens scheint mir eher auf eine Kritik an den französischen Rechtsvorschriften als solchen als auf deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht gerichtet zu sein. Seine Argumente in bezug auf die Vereinbarkeit des französischen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht sind im wesentlichen im Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Cognet behandelt worden und werden auch im Urteil vom 25. Februar 1987 in der Rechtssache 168/86 (Rousseau/Procureur général, Slg. 1987, 995) berücksichtigt.

Nichts in den schriftlichen Erklärungen, die beim Gerichtshof eingereicht worden sind, oder in den mündlichen Ausführungen in der heutigen Sitzung scheint mir einen Grund für den Gerichtshof zu liefern, von seinem Standpunkt abzuweichen, den er in den Rechtssachen Cognet und Rousseau eingenommen hat.

Im vorliegenden Fall ist Artikel 3 Buchstabe f EWG-Vertrag angeführt worden, obwohl dieser in der Frage selbst nicht angegeben wurde. Mir scheint, daß, wie ich bereits in der Rechtssache Cognet ausgeführt habe, dieser Artikel in einem Verfahren zwischen einem Mitgliedstaat und einem dort niedergelassenen Händler nicht für sich allein geltend gemacht werden kann (siehe auch die Rechtssache 229/83, Leclerc, Slg. 1985, 1).

Deshalb sollte aus den im Urteil Cognet dargelegten Gründen die Antwort auf die vom Tribunal de police Reims vorgelegte Frage wie folgt lauten:

Weder Artikel 7 EWG-Vertrag noch eine andere Bestimmung oder ein anderer Grundsatz des Gemeinschaftsrechts findet auf eine Ungleichbehandlung im Rahmen einer Regelung über die Festsetzung des Endverkaufspreises der Bücher durch den Verleger oder Importeur eines Buches Anwendung, die für jeden Einzelhändler gilt und nach der für Bücher, die in dem betreffenden Mitgliedstaat selbst verlegt und gedruckt wurden, freie Preise gelten, wenn sie nach ihrer Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat reimportiert wurden, während für Bücher, die nicht Gegenstand eines grenzüberschreitenden Handels innerhalb der Gemeinschaft waren, der Preis vom Verleger vorgeschrieben wird.

Die Auslagen der Kommission im vorliegenden Verfahren sind nicht erstattungsfähig. Über die Auslagen des Angeklagten des Ausgangsverfahrens hat das nationale Gericht zu entscheiden, von dem die Vorlage stammt.