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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.04.1987 – C-160/86

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1987:199

In der Rechtssache 160/86

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de police Reims in dem vor diesem anhängigen Strafverfahren

Staatsanwaltschaft

gegen

Jacques Verbrugge

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung bestimmter Vorschriften des EWG-Vertrags auf dem Gebiet des Wettbewerbs und über den Grundsatz der Nichtdiskriminierung

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter U. Everling und J. C. Moitinho de Almeida,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

Jacques Verbrugge, vertreten durch Rechtsanwalt Ph. A. Lefèbvre, schriftlich und mündlich,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Jacob und D. Gouloussis vom Juristischen Dienst, schriftlich und mündlich,

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1987,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom gleichen Tage,

folgendes

Urteil§

1 Das Tribunal de police Reims hat mit Urteil vom 16. Juni 1986, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Juli 1986, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung bestimmter Vorschriften des EWG-Vertrags auf dem Gebiet des Wettbewerbs und des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung vorgelegt, um beurteilen zu können, ob nationale Rechtsvorschriften, die den Einzelhändlern die Einhaltung eines bestimmten Endverkaufspreises für Bücher vorschreiben, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

2 Diese Frage stellt sich in einem Strafverfahren gegen Jacques Verbrugge, Leiter des Warenhauses Continent in Reims, der angeklagt ist, in diesem Warenhaus, fur das er verantwortlich ist, unter Verstoß gegen das Gesetz Nr. 81-766 vom 10. August 1981 über den Buchpreis (JORF vom 11. 8. 1981) Bücher mit Nachlässen von mehr als 5 % auf den vom Verleger festgesetzten Preis verkauft zu haben.

3 Nach diesem Gesetz müssen Bucheinzelhändler einen effektiven Endverkaufspreis anwenden, der zwischen 95 % und 100 °/o des von jedem Buchverleger oder -importeur festzusetzenden Endverkaufspreises liegt. Nach einer Änderung dieses Gesetzes durch das Gesetz Nr. 85-500 vom 13. Mai 1985 gelten diese Vorschriften nicht für aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eingeführte Bücher, sofern sich nicht aus objektiven Umständen, insbesondere der fehlenden tatsächlichen Vermarktung in diesem Staat, ergibt, daß der Vorgang bezweckt hat, die Bestimmungen über den Verkaufspreis, den die Einzelhändler anzuwenden haben, für den Einzelhandelsverkauf zu umgehen. Abgesehen von diesem Fall ist also der Verkaufspreis für in Frankreich verlegte Bücher frei, wenn diese Bücher vermarktet werden, nachdem sie nach einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt und anschließend reimportiert worden sind.

4 Da das Tribunal de police der Auffassung war, daß diese Vorschriften zu einer Benachteiligung der Bücher führten, die in Frankreich verlegt und vermarktet würden, ohne in einem anderen Mitgliedstaat in den freien Verkehr gebracht worden zu sein, da sie dem freien Wettbewerb mit ausgeführten und anschließend reimportierten Büchern ausgesetzt seien, hat es dem Gerichtshof folgende Vorabentscheidungsfrage vorgelegt:

Verbieten die im Vertrag über die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verankerten gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung die Einführung einer doppelten Preisregelung auf dem einheitlichen Sektor des Buchhandels und für gleichartige oder ähnliche Erzeugnisse durch Gesetz oder Verordnung, und zwar für Bücher, die in diesem Mitgliedstaat verlegt und verkauft werden, ohne daß während des Vertriebs eine innergemeinschaftliche Grenze überschritten wird, die Einführung eines Systems von gebundenen Preisen mit der Möglichkeit eines Nachlasses von höchstens 5 % und insbesondere für Bücher, die in Frankreich verlegt und aus einem anderen Mitgliedstaat wieder eingeführt werden, die Einführung eines Systems freier Preise?

5 Es ist darauf hinzuweisen, daß eine ähnlich lautende Frage, die dem Gerichtshof vom Tribunal d'instance Bressuire in einem Strafverfahren wegen Nichteinhaltung des nach denselben Vorschriften festgesetzten Verkaufspreises vorgelegt wurde, Gegenstand des Urteils des Gerichtshofes vom 23. Oktober 1986 in der Rechtssache 355/85 (Cognet, Slg. 1986, 3231) gewesen ist.

6 Die Prüfung der vorliegenden Rechtssache hat keinerlei neue Gesichtspunkte gegenüber der Rechtssache 355/85 ergeben. Unter diesen Umständen genügt die Bezugnahme auf die Begründung des Urteils vom 23. Oktober 1986 (siehe Slg. 1986, 3231).

7 Somit ist auf die Frage des Tribunal de police Reims mit den Worten des Urteils vom 23. Oktober 1986 zu antworten, daß weder Artikel 7 EWG-Vertrag noch eine andere Bestimmung oder ein anderer Grundsatz des Gemeinschaftsrechts auf eine Ungleichbehandlung im Rahmen einer Regelung über die Festsetzung des Endverkaufspreises der Bücher durch den Verleger oder Importeur eines Buches Anwendung findet, die für jeden Einzelhändler gilt und nach der für Bücher, die in dem betreffenden Mitgliedstaat selbst verlegt und gedruckt wurden, freie Preise gelten, wenn sie nach ihrer Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat reimportiert wurden, während für Bücher, die nicht Gegenstand eines grenzüberschreitenden Handels innerhalb der Gemeinschaft waren, der Preis vom Verleger vorgeschrieben wird.

Kosten

8 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm vom Tribunal de police Reims mit Urteil vom 16. Juni 1986 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Weder Artikel 7 EWG-Vertrag noch eine andere Bestimmung oder ein anderer Grundsatz des Gemeinschaftsrechts findet auf eine Ungleichbehandlung im Rahmen einer Regelung über die Festsetzung des Endverkaufspreises der Bücher durch den Verleger oder Importeur eines Buches Anwendung, die für jeden Einzelhändler gilt und nach der für Bücher, die in dem betreffenden Mitgliedstaat selbst verlegt und gedruckt wurden, freie Preise gelten, wenn sie nach ihrer Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat reimportiert wurden, während für Bücher, die nicht Gegenstand eines grenzüberschreitenden Handels innerhalb der Gemeinschaft waren, der Preis vom Verleger vorgeschrieben wird.