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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.03.1987 – C-94/86

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1987:152

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 19. März 1987

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

A — Sachverhalt

1 Im Mittelpunkt des Vorabentscheidungsverfahrens, zu dem ich mich heute äußere, steht die Frage, in welcher Weise Produktionserstattungen auf Ausfuhrerstattungen anzurechnen sind, wenn die Ausfuhrerstattungen im voraus festgesetzt wurden und die Höhe der Produktionserstattungen im Zeitraum zwischen Vorausfestsetzung und tatsächlicher Ausfuhr geändert wurde.

2 Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens befassen sich mit der Aus- und Einfuhr von Marktordnungswaren. In diesem Rahmen führten sie Mais aus den USA ein, der zu verschiedenen Produkten, insbesondere Sorbiten, verarbeitet und in Drittländer wieder ausgeführt wird.

3 In den Monaten August und September 1980 führten die Klägerinnen Sorbite der Tarifstellen 29.04 C und 38.19 T des Gemeinsamen Zolltarifs in verschiedene Drittländer aus. Für das verwendete Grunderzeugnis — Mais zur Stärkeherstellung der Tarifstelle 10.05 B des Gemeinsamen Zolltarifs — haben sich die Klägerinnen von der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung den am 30. Juli 1980 geltenden Erstattungssatz im voraus festsetzen lassen.

4 In der Folgezeit beantragten sie beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas, dem Beklagten des Ausgangsverfahrens, ihnen Ausfuhrerstattungen unter Anwendung des am 30. Juli 1980 geltenden Erstattungssatzes zu gewähren. Bei der Berechnung der Ausfuhrerstattungen zog der Beklagte unter anderem die am 30. Juli 1980 geltende Produktionserstattung von 2,055 ECU pro 100 kg ab.

5 Gegen die Höhe dieses Abzuges wenden sich die Klägerinnen, da sie die Auffassung vertreten, maßgeblich sei die Höhe des Produktionserstattungssatzes, der in den Ausfuhrmonaten August und September gegolten habe, nämlich nur 1,723 ECU pro 100 kg.

6 Nach einem erfolglos verlaufenen Einspruchsverfahren erhoben die Klägerinnen Klage vor dem Finanzgericht Hamburg, die jedoch abgewiesen wurde.

7 Der gegen dieses Urteil im Wege der Revision angerufene Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob sich der Ausfuhrerstattungssatz für im August/September 1980 hergestellte und danach in Drittländer ausgeführte Sorbite auch dann unter Berücksichtigung des im Ausfuhrmonat gültigen Produktionserstattungssatzes berechnete, wenn der am 30. Juli 1980 gültige Ausfuhrerstattungssatz im voraus festgesetzt worden war.

8 Zu der Vorlage haben sich die Klägerinnen und die Kommission geäußert. Im Ergebnis sind sie sich einig, daß die Vorlagefrage zu bejahen sei. Die Klägerinnen vertreten diese Auffassung ohne Einschränkung; nach Auffassung der Kommission kann der im Ausfuhrmonat gültige Satz der Produktionserstattung nur dann angewandt werden, wenn nachgewiesen wird, daß für die betreffenden Waren tatsächlich nur der niedrigere Produktionserstattungssatz gewährt wurde.

9 Hinsichtlich des Wortlauts und der Begründung der Vorlagefrage und des Vortrags der Beteiligten verweise ich auf den Sitzungsbericht.

B — Stellungnahme

1) Die Regelung der Ausfuhrerstattung im allgemeinen

10 Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide sieht im Rahmen der Regelung für den Handel mit dritten Ländern vor, daß Ausfuhrerstattungen gewährt werden können, um die Ausfuhr der betroffenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse in Drittländer zu ermöglichen. Für in Anhang B der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 genannte Sorbite der Tarifstellen 29.04 C und 38.19 T des Gemeinsamen Zolltarifs waren die Ausfuhrerstattungen im maßgeblichen Zeitraum — 1. August bis 30. September 1980 — gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2682/72 des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden festzusetzen. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung werden bei der Festsetzung des Erstattungssatzes gegebenenfalls die Erstattungen bei der Erzeugung (Produktionserstattungen), Beihilfen oder sonstige Maßnahmen gleicher Wirkung berücksichtigt, die in bezug auf die Grunderzeugnisse oder ihnen gleichgestellte Erzeugnisse angewandt werden. Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung wird der am Tag der Ausfuhr der Waren geltende Erstattungssatz angewandt; Absatz 2 sieht jedoch eine Regelung der vorherigen Festsetzung des Erstattungssatzes sowie verschiedene Möglichkeiten zu dessen Anpassung und Berichtigung vor.

11 Durch die Verordnungen (EWG) Nr. 1681/80 vom 27. Juni 1980, Nr. 2050/80 vom 31. Juli 1980 und Nr. 2282/80 vom 29. August 1980 hatte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die für die Monate Juli, August und September 1980 geltenden Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren für Mais auf jeweils 9,798 ECU, 8,575 ECU beziehungsweise 7,262 ECU pro 100 kg festgesetzt. Gemäß den in den genannten Verordnungen enthaltenen Fußnoten waren die angegebenen Beträge um die Produktionserstattung von jeweils 2,055 ECU, 1,723 ECU beziehungsweise ebenfalls 1,723 ECU pro 100 kg zu vermindern. Die tatsächlich bei der Ausfuhr noch zu leistende Erstattung im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2682/72 betrug somit im Juli 7,743 ECU, im August 6,852 ECU und im September 5,539 ECU pro 100 kg Mais.

2) Zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1681/80

12 Die Besonderheit unseres Falles besteht nun darin, daß der Zeitpunkt für die Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung (30. Juli 1980) und der Zeitpunkt der Ausfuhr (August und September 1980) auseinanderfallen und zwischenzeitlich die Produktionserstattung und die Ausfuhrerstattung herabgesetzt worden war. Dieser Fall ist unstreitig in der Verordnung (EWG) Nr. 1681/80 der Kommission nicht geregelt.

13 Die Verordnung (EWG) Nr. 1681/80 enthält lediglich die Erstattungssätze, die im Monat Juli 1980 gegolten haben. Sie sagt nichts darüber aus, welche Erstattungssätze anzuwenden sind, wenn die Tatbestände, die zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen einerseits beziehungsweise Produktionserstattungen andererseits führen, in verschiedene Monate fallen.

14 Es läßt sich nicht annehmen, daß die genannte Verordnung den Fall der Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung wenigstens stillschweigend mitgeregelt hat, da selbst die Kommission eingeräumt hat, daß der Fall der Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung beim Erlaß der Verordnung nicht gesehen worden sei.

15 Die Verordnung (EWG) Nr. 1681/80 ist somit für Fälle der Vorausfestsetzung von Ausfuhrerstattungen nicht anwendbar. Es bleibt zu prüfen, ob mit Hilfe der allgemeinen Regeln für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen eine Lösung gefunden werden kann.

3) 2.ur Anwendbarkeit der allgemeinen Regeln für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen

16 Die Ratsverordnung (EWG) Nr. 2682/72 bestimmt in Artikel 4 Absatz 3, daß bei der Festsetzung des Ausfuhrerstattungssatzes unter anderem die Produktionserstattungen zu berücksichtigen sind. Sie bestimmt in Artikel 5 Absatz 1, daß der am Tag der Ausfuhr der Waren geltende Erstattungssatz anzuwenden ist, ermöglicht es jedoch in Absatz 2, den Erstattungssatz im voraus festsetzen zu lassen.

17 Aus diesen Bestimmungen ließe sich insgesamt ableiten, daß im Falle der vorherigen Festsetzung des Erstattungssatzes nicht lediglich der allgemeine Ausfuhrerstattungssatz im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 zu dem genannten Zeitpunkt festgesetzt worden sei, sondern gleichzeitig auch der zum selben Zeitpunkt maßgebliche Satz der Produktionserstattung, also die Erstattung im Sinne von Artikel 4 Absatz 3. Somit liefe die Anwendung der Artikel 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2682/72 auf ein Ergebnis hinaus, das mit dem der — unmittelbar nicht einschlägigen — Verordnung (EWG) Nr. 1681/80 der Kommission identisch wäre.

18 a) Die Klägerinnen treten dieser Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2682/72 entgegen; ihrer Auffassung nach enthält die Vorausfestsetzung des Erstattungssatzes lediglich die Festschreibung des Ausfuhrerstattungssatzes, nicht aber des Satzes der Produktionserstattung.

19 Die Kommission hingegen scheint bei der Vorausfestsetzung von einer einheitlichen Festsetzung sowohl des Ausfuhrerstat-tungs- als auch des Produktionserstattungssatzes auszugehen, wenn sie lediglich auf die Möglichkeit verweist, Änderungen des Betrages der Produktionserstattung mit Hilfe des Artikels 5 Absatz 2 Unterabsatz 5 der Verordnung Nr. 2682/72 zu berücksichtigen.

20 b) Grundsätzlich ist der Gedanke nicht von der Hand zu weisen, daß im Falle einer Vorausfestsetzung des Erstattungssatzes alle diejenigen Elemente der Erstattung festgeschrieben sind, für die keine ausdrückliche Möglichkeit der Berichtigung oder Anpassung vorgesehen ist. Eine derartige Auslegung würde dem Wesen der Vorausfestsetzung entsprechen, die dem Handel schon gewisse Zeit vor dem Ausfuhrvorgang die Möglichkeit geben soll, die Ausfuhrerstattung als feste Größe in die Preiskalkulation einzubeziehen. Dem Handel wird somit die Möglichkeit einer Kalkulation zu festen, nicht jedoch unbedingt zu den günstigsten Bedingungen angeboten, von der er Gebrauch machen kann — oder auch nicht.

21 Gewisse Zweifel an dieser möglichen Auslegung ergeben sich jedoch bereits aus dem Wortlaut der Verordnung (EWG) Nr. 2682/72, der nicht erkennen läßt, wie der Begriff des Erstattungssatzes zu verstehen ist.

22 Während Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung von dem ungekürzten Ausfuhrerstattungssatz ausgeht, ist in Artikel 4 Absatz 3 der um die Produktionserstauung und andere Beihilfen gekürzte Erstattungssatz angesprochen. Um welchen dieser beiden Erstattungssätze es sich jedoch in Artikel 5 Absatz 2 handelt, der die vorherige Festsetzung des Erstattungssatzes regelt, ist der Verordnung nicht zu entnehmen.

23 Da derartige Mehrdeutigkeiten bei der Formulierung von Rechtsnormen nicht zu Lasten der Marktteilnehmer gehen dürften, die sich auf sie berufen, läge es nahe anzunehmen, daß es sich bei dem in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2682/72 enthaltenen Begriff des Erstattungssatzes um den ungekürzten Ausfuhrerstattungssatz im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 handelt, bei dem eine eventuelle Produktionserstattung noch nicht berücksichtigt ist.

24 Für dieses Ergebnis spricht vor allem der Umstand, daß durch Artikel 6 der Verordnung Nr. 1009/86 des Rates vom 25. März 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Produktionserstattungen für Getreide und Reis die Kommission erstmals ermächtigt wurde, im Verfahren nach Artikel 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75, dem Verwaltungsausschußverfahren, Durchführungsbestimmungen betreffend die Möglichkeit einer Vorausfestsetzung der Produktionserstattungen festzulegen. Da diese Möglichkeit neben die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 des Rates vom 11. November 1980, der Nachfolgeverordnung zur Verordnung (EWG) Nr. 2682/72, vorgesehene Möglichkeit der Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattungen getreten ist, muß man der Schlußfolgerung der Klägerinnen zustimmen, daß im Jahr 1980 das gemeinschaftsrechtliche System der Vorausfestsetzung sich ausschließlich auf die Ausfuhrerstattungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2682/72, nicht aber auf die Produktionserstattungen und auch nicht auf die gekürzte Erstattung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2682/72 bezogen hatte.

25 Eine eigenständige Möglichkeit der Vorausfestsetzung der Produktionserstattungen wäre nämlich überflüssig gewesen, wenn diese Art der Vorausfestsetzung bereits in der allgemeinen Regelung über die Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattungen enthalten gewesen wäre.

4) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Festsetzimg der Produktionserstattung

26 Da somit die Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung noch keine Vorausfestsetzung der Produktionserstattung mitenthält, ist zu prüfen, welcher Satz der Produktionserstattung als maßgeblich für die Kürzung der Ausfuhrerstattung heranzuziehen ist.

27 a) Unter Berufung auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 der Kommission vom 29. November 1979 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen vertreten die Klägerinnen die Auffassung, daß der Produktionserstattungssatz des Tages der Ausfuhr maßgeblich sei. Dies werde durch Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2682/72 bestätigt, wonach bei der Festsetzung des Erstattungssatzes diejenigen Produktionserstattungen berücksichtigt würden, die auf dem betreffenden Sektor in allen Mitgliedstaaten angewandt würden. Eine weitere Bestätigung ihrer Auffassung sehen die Klägerinnen in der Regelung des Artikels 5 Absatz 2 Unterabsatz 5 Sätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 2682/72, da die Verringerung des Produktionserstattungssatzes eine Maßnahme darstelle, die einschlägige bestehende Bestimmungen geändert habe, so daß der Erstattungssatz berichtigt werden müsse.

28 Die Kommission schließt es ebenfalls nicht aus, die Regelung des Artikels 5 Absatz 2 Unterabsatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2682/72 anzuwenden, um der Differenz zwischen den jeweils anwendbaren Produktionserstattungssätzen Rechnung zu tragen. Eine Berichtigung nach Maßgabe des Satzes 2 der genannten Bestimmung komme in Betracht, wenn die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens nachweisen könnten, daß sie tatsächlich für die ausgeführten Mengen einen höheren Preis entrichten mußten, weil sie nicht in den Genuß der im Juli 1980 geltenden Produktionserstattung gekommen seien.

29 b) Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß nach der hier vertretenen Auffassung die vorherige Festsetzung des Erstattungssatzes gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2682/72 lediglich den ungekürzten Erstattungssatz im Sinn von Artikel 4 Absatz 2 der genannten Verordnung erfaßt.

30 Hinsichtlich des Satzes der Produktionserstattung bleibt es bei der allgemeinen Regelung des Artikels 4 Absatz 3 der Verordnung, es werden also die Erstattungen bei der Erzeugung berücksichtigt, die in bezug auf die Grunderzeugnisse in allen Mitgliedstaaten angewandt werden. Diese Bestimmung ordnet somit die Berücksichtigung der angewandten Erstattungen an, also derjenigen Erstattungen, in deren Genuß der Verarbeiter tatsächlich gelangt ist. Da gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1570/78 der Kommission vom 4. Juli 1978 der Erstattungssatz des Tages der Verarbeitung zu zahlen ist, kann bei der Berücksichtigung der Produktionserstattung zur Berechnung des Satzes der Ausfuhrerstattung auch nur jener tatsächlich gezahlte Produktionserstattungssatz maßgeblich sein.

31 Für die Kürzung des Ausfuhrerstattungssatzes ist somit der Betrag der tatsächlich gezahlten Produktionserstattung maßgeblich; dieser Satz richtet sich weder nach dem Zeitpunkt der Vorausfestsetzung, noch nach dem Zeitpunkt der Ausfuhr der verarbeiteten Ware, sondern nach dem Tag der Verarbeitung.

32 Für dieses Ergebnis spricht auch der Umstand, daß es wirtschaftlich sinnvoll ist. Vom Satz der gesamten Ausfuhrerstattung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2682/72 wird die bereits gewährte Produktionserstattung abgezogen : nicht mehr, aber auch nicht weniger. Damit wird dem Zweck des Artikels 4 Absatz 3 der genannten Verordnung Rechnung getragen, nach dem eine Kumulierung von Beihilfen vermieden werden soll.

33 Ein Rückgriff auf die Regelung des Artikels 5 Absatz 2 Unterabsatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2682/72, der die Berichtigung des im voraus festgesetzten Erstattungssatzes betrifft, ist jedoch nicht möglich. Da die Vorausfestsetzung die Höhe des Produktionserstattungssatzes nicht umfaßt, kann eine Änderung dieses Erstattungssatzes kein Anlaß für eine Berichtigung sein. Im übrigen erscheint es höchst zweifelhaft, ob die Regelung dieses Unterabsatzes überhaupt einschlägig wäre, da sie sich auf Maßnahmen zur Änderung der Preise des Gruderzeugnisses bezieht. Wenn es sich bei der Produktionserstattung, also einer Verarbeitungsbeihilfe, auch um ein Kostenelement handelt, so bezieht sich dieses Kostenelement nicht auf den Preis des Grunderzeugnisses, sondern auf das verarbeitete Produkt. Eine Änderung des Satzes der Produktionserstattung kann somit nicht die Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 Unterabsatz 5 der Verordnung Nr. 2682/72 rechtfertigen.

C — Schlußantrag

34 Aus diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die ihm vom Bundesfinanzhof zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage wie folgt zu antworten:

35 Der Ausfuhrerstattungssatz für Sorbite der Tarifstellen 29.04 C und 38.19 T des Gemeinsamen Zolltarifs, die im Zollgebiet der Gemeinschaft aus Mais der Tarifstelle 10.05 B des Gemeinsamen Zolltarifs im August und September 1980 hergestellt und danach in Drittländer ausgeführt wurden, berechnete sich unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Verarbeitung maßgeblichen Produktionserstattungssatzes auch dann, wenn der am 30. Juli 1980 gültige Ausfuhrerstattungssatz im voraus festgesetzt worden war.