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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.07.1987 – C-94/86

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1987:325

In der Rechtssache 94/86

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

1) Maizena Gesellschaft mbH, Spaldingstraße 218, Hamburg,

2) Maizena Industrie Produkte GmbH, Düsseldorfer Straße 191, Krefeld,

3) Maizena Markenartikel GmbH, Knorrstraße 1, Heilbronn,

4) Maizena Diät GmbH, Knorrstraße 1, Heilbronn,

5) C. H. Knorr GmbH, Knorrstraße 2, Heilbronn,

6) C. F. Hildebrandt GmbH, Grüner Deich 110, Hamburg,

7) Chemurgie GmbH i. L., Spaldingstraße 218, Hamburg,

8) Chemurgie GmbH, Knorrstraße 1, Heilbronn, vertreten durch die Maizena Gesellschaft mbH,

gegen

Hauptzollamt Hamburg-Jonas,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 1681/80 der Kommission vom 27. Juni 1980 zur Festsetzung der ab 1. Juli 1980 geltenden Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren (ABl. L 166, S. 41)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter U. Everling und J. C. Moitinho de Almeida,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Harald Schwartz, Hamburg,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Bernhard Jansen von ihrem Juristischen Dienst,

aufgrund des Sitzungsberichts und der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 1987,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. März 1987,

folgendes

Urteil§

1 Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 11. März 1986, beim Gericht eingegangen am 10. April 1986, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung mehrerer Gemeinschaftsverordnungen vorgelegt, die die Ausfuhrerstattungen für Sorbite betreffen.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Maizena GmbH und mehreren anderen mit ihr in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbundenen Unternehmen (im folgenden: Klägerinnen) und dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas (im folgenden: Beklagter).

3 Die Klägerinnen führten in der Zeit vom 1. August bis 30. September 1980 Sorbite der Tarifstellen 29.04 C und 38.19 T des Gemeinsamen Zolltarifs in verschiedene Drittländer aus. Für den zur Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten Mais hatten sie sich den am 30. Juli 1980 geltenden Erstattungssatz im voraus festsetzen lassen.

4 Der Beklagte gewährte ihnen Ausfuhrerstattungen in Höhe von insgesamt 357833,26 DM. Er legte dabei den Erstattungssatz für Mais zur Stärkeherstellung vom 30. Juli 1980 zugrunde, berichtigte diesen Satz um die Differenz zwischen dem Schwellenpreis im Zeitpunkt der Vorausfestsetzung und dem Schwellenpreis im Ausfuhrmonat und zog hiervon die am 30. Juli 1980 geltende Produktionserstattung ab.

5 Nach erfolglosem Einspruch erhoben die Klägerinnen Klage beim Finanzgericht, mit der sie beantragten, den Beklagten unter Änderung der betreffenden Bescheide zu verpflichten, statt des am 30. Juli 1980 geltenden Produktionserstattungssatzes für Mais (2,055 ECU pro 100 kg) den im Zeitpunkt der Ausfuhr geltenden Satz (1,723 ECU pro 100 kg) zugrunde zu legen.

6 Nach Abweisung der Klage legten die Klägerinnen Revision beim Bundesfinanzhof ein. Dieser hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:

Berechnete sich der Ausfuhrerstattungssatz für im Zollgebiet aus Mais der Tarifstelle 10.05 B des Gemeinsamen Zolltarifs im August/September 1980 hergestellte und danach in Drittländer ausgeführte Sorbite der Tarifstellen 29.04 C und 38.19 T des Gemeinsamen Zolltarifs auch dann unter Berücksichtigung des im Ausfuhrmonat gültigen Produktionserstattungssatzes, wenn der am 30. Juli 1980 gültige Ausfuhrerstattungssatz im voraus festgesetzt worden war?

7 Wegen der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelung und der von den Parteien des Ausgangsverfahrens und der Kommission abgegebenen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

8 Nach Ansicht der Klägerinnen und der Kommission ist die vom Bundesfinanzhof gestellte Frage zu bejahen. Die Kommission meint jedoch, der im Monat der Ausfuhr geltende Produktionserstattungssatz könne nur dann zugrunde gelegt werden, wenn die Klägerinnen nachwiesen, daß für den Mais nur eine nach dem niedrigeren Satz berechnete Produktionserstattung gewährt worden sei.

9 Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2682/72 des Rates vom 12. Dezember 1972 (ABl. L 289, S. 13), die für die fraglichen Ausfuhrerstattungen gilt, sieht die Vorausfestsetzung des Ausfuhrerstattungssatzes vor. Er regelt jedoch nicht, welcher Erstattungssatz im voraus festgesetzt werden kann: der gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung berechnete Bruttosatz oder aber der in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung erwähnte verminderte Satz, nämlich der genannte Bruttosatz abzüglich der für den Zeitpunkt der Stellung des Vorausfestsetzungsantrags berechneten Produktionserstattung.

10 Insoweit ist zunächst festzustellen, daß zu der Zeit, als die fraglichen Ausfuhren vorgenommen wurden, keine Regelung über die Vorausfestsetzung von Produktionserstattungen bestand. Eine solche Regelung wurde erst mit der Verordnung Nr. 1009/86 des Rates vom 25. März 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Produktionserstattung für Getreide und Reis (ABl. L 94, S. 6) erlassen.

11 Ferner ist darauf hinzuweisen, daß die Verordnungen der Kommission Nr. 1077/68 vom 26. Juli 1968 über die Erstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen (ABl. L 181, S. 1) und Nr. 2007/75 vom 31. Juli 1975 mit besonderen Durchführungsbestimmungen für die Abschöpfung bei der Ausfuhr stärkehaltiger Erzeugnisse (ABl. L 203, S. 7) — die allerdings auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sind, weil sie unter den Anhang II des EWG-Vertrags fallende Erzeugnisse betreffen — vorsehen, daß der Betrag der im voraus festgesetzten Ausfuhrerstattung um die eventuelle Differenz zwischen der im Monat der Lizenzbeantragung und der im Ausfuhrmonat gewährten Produktionserstattung (Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1077/68) oder aber um die Differenz erhöht oder verringert wird, die sich aus der Änderung der Produktionserstattungen zwischen dem Tag der Antragstellung und dem Tag der Ausfuhr ergibt (Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2007/75). Hätte der Rat für die Erzeugnisse, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, eine abweichende Regelung treffen wollen, nach der bei Stellung eines Antrags auf Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung auch der Satz der Produktionserstattung im voraus festgesetzt würde, so hätte er eine solche Regelung unter Angabe der Gründe für diese Abweichung ausdrücklich getroffen.

12 Somit ist Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2682/72 dahin gehend auszulegen, daß die dort vorgesehene Vorausfestsetzung den nicht um den Satz der Produktionserstattung verminderten Bruttosatz betrifft. Demgemäß betraf die Verordnung Nr. 1681/80 vom 27. Juni 1980 (ABl. L 166, S. 41), die die ab 1. Juli 1980 geltenden Erstattungssätze festlegte und den Abzug der Produktionserstattung von 2,055 ECU pro 100 kg Mais vorsah, nur den Normalfall, daß keine Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung beantragt worden war.

13 Es ist somit zu klären, welcher Produktionserstattungssatz bei dem in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2682/72 vorgeschriebenen Abzug zugrunde zu legen ist.

14 Nach der Fußnote 1 des Anhangs der Verordnung Nr. 562/86 der Kommission vom 28. Februar 1986 (ABl. L 55, S. 90) ist von der Ausfuhrerstattung der zum Zeitpunkt der Ausfuhr geltende Produktionserstattungsbetrag abzuziehen. Es wäre nicht sachgerecht, diese Regelung auf die Fälle zu beschränken, in denen keine Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung beantragt worden ist. Tatsächlich spricht nichts dafür, in Fällen, in denen eine solche Vorausfestsetzung beantragt worden ist, auf einen anderen Zeitpunkt abzustellen.

15 Zwar ist die genannte Verordnung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar; sie ist jedoch Ausdruck einer Grundentscheidung des Gemeinschaftsverordnungsgebers, die sich bereits, wie oben dargelegt, in den Verordnungen Nrn. 1077/68 und 2007/75 niedergeschlagen hat.

16 Somit ist bei dem in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2682/72 vorgeschriebenen Abzug der Produktionserstattungssatz zugrunde zu legen, der im Ausfuhrmonat galt.

17 Auf die Frage des Bundesfinanzhofes ist daher zu antworten, daß sich der Ausfuhrerstattungssatz für im Zollgebiet aus Mais der Tarifstelle 10.05 B des Gemeinsamen Zolltarifs im August/September 1980 hergestellte und danach in Drittländer ausgeführte Sorbite der Tarifstellen 29.04 C und 38.19 T des Gemeinsamen Zolltarifs auch dann unter Berücksichtigung des im Ausfuhrmonat geltenden Produktionserstattungssatzes berechnete, wenn der am 30. Juli 1980 geltende Ausfuhrerstattungssatz im voraus festgesetzt worden war.

Kosten

18 Die Auslagen der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 11. März 1986 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Der Ausfuhrerstattungssatz für im Zollgebiet aus Mais der Tarifstelle 10.05 B des Gemeinsamen Zolltarifs im August/September 1980 hergestellte und danach in Drittländer ausgeführte Sorbite der Tarifstellen 29.04 C und 38.19 T des Gemeinsamen Zolltarifs berechnete sich auch dann unter Berücksichtigung des im Ausfuhrmonat geltenden Produktionserstattungssatzes, wenn der am 30. Juli 1980 geltende Ausfuhrerstattungssatz im voraus festgesetzt worden war.