Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.03.1987 – C-1/86
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1987:155
Schlußanträge des Generalanwalts
Jean Mischo
vom 25. März 1987
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Die Kommission wirft dem Königreich Belgien vor, es habe nicht innerhalb der festgesetzten Frist die notwendigen Maßnahmen erlassen, um die Richtlinie 80/68 des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe in seinem gesamten nationalen Hoheitsgebiet durchzuführen.
2. Ein Dekret vom 24. Januar 1984, aufgrund dessen mehrere Verordnungen vom 22. März 1984 und vom 27. März 1985 erlassen wurden, gewährleistet im wesentlichen (wie der Bevollmächtigte der Kommission in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat) die Durchführung dieser Richtlinie in der flämischen Region.
3. Hingegen hat der Bevollmächtigte der belgischen Regierung eingeräumt, daß die Vorschriften zur Durchführung der in der Richtlinie 80/68 vorgesehenen Bestimmungen in der wallonischen und der Brüsseler Region zur Zeit noch die verschiedenen zuständigen Instanzen durchliefen.
4. Der beklagte Mitgliedstaat hat geltend gemacht, daß infolge der institutionellen Reformen vom 8. August 1980, durch die den Regionen eine weite Zuständigkeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes übertragen worden sei, die Nationalregierung nicht mehr über die notwendigen und ausreichenden Befugnisse verfüge, um die Richtlinie durchzuführen, während die Einsetzung der neuen regionalen Organe und Verwaltungen nur nach und nach habe erfolgen können, weshalb sie nicht sofort funktionsfähig gewesen seien.
5. Deshalb kann kaum bestritten werden, daß die Durchführung dieser Richtlinie in Belgien auf Schwierigkeiten außergewöhnlicher Art stieß. Wahrscheinlich ließ die Kommission aus diesem Grund eine zusätzliche Frist von vier Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem die Richtlinie hätte durchgeführt sein müssen (18. Dezember 1981), bis zum Zeitpunkt der Einreichung ihrer Klage (3. Januar 1986) verstreichen. Inzwischen hatte eine der Regionen des Königreich Belgiens die Richtlinie durchgeführt.
6. Was mich betrifft, so kann ich nur auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes hinweisen, wonach sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen [kann], um damit die Nichtbeachtung von Verpflichtungen zu rechtfertigen, die in den Richtlinien der Gemeinschaft festgelegt sind.
7. Deshalb schlage ich Ihnen vor,
festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die notwendigen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 80/68 des Rates vom 17. Dezember 1979 nachzukommen, und
dem beklagten Staat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.