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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.06.1987 – C-1/86

ECLI:EU:C:1987:297

In der Rechtssache 1/86

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater J. Amphoux als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Königreich Belgien, vertreten durch den Außenminister, rue Quatre-bras 2, 1000 Brüssel, Bevollmächtigter: R. Hoebaer, Direktor für Außenhandel und Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern im Außenministerium, Zustellungsanschrift: Belgische Botschaft, 4, rue des Girondins, résidence Champagne, Luxemburg,

Beklagter,

wegen Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe und aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Kakouris in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, des Kammerpräsidenten F. Schockweiler, der Richter T. Koopmans, O. Due, K. Bahlmann, R. Joliét und G. C. Rodríguez Iglesias,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: B. Pastor, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1987,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom gleichen Tag,

folgendes

Urteil§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 7. Januar 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um der Richtlinie 80/68 des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. L 20, S. 43) nachzukommen.

2 Wegen der Vorgeschichte des Rechtsstreits und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

3 Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 80/68, die dem Königreich Belgien am 19. Dezember 1979 bekanntgegeben wurde, mußten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen erlassen, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und gemäß Absatz 2 dieses Artikels der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitteilen, die sie zu diesem Zweck erlassen hatten.

4 Die belgische Regierung übermittelte der Kommission am 8. September 1982 die geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie für geeignet hielt, die Umsetzung der Richtlinie 80/68 zu gewährleisten. Die Kommission war der Auffassung, die ihr mitgeteilten Vorschriften gewährleisteten die Umsetzung der Richtlinie nicht, und gab der belgischen Regierung mit Schreiben vom 9. Juli 1984 gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Gelegenheit zur Stellungnahme.

5 Die belgische Regierung teilte der Kommission mit Schreiben vom 26. September 1984 den Wortlaut eines Dekrets der flämischen Region vom 24. Januar 1984 über Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers sowie bestimmte Erlasse der flämischen Exekutive vom 22. März 1984 zur Durchführung dieses Dekrets mit.

6 Die Kommission war der Ansicht, daß diese Maßnahmen, die sie im übrigen für lückenhaft im Vergleich zu der Richtlinie 80/68 hielt, nur die flämische Region beträfen und daß keine Umsetzungsmaßnahme für die wallonische Region und die Brüsseler Region erlassen worden sei. Deshalb forderte die Kommission die belgische Regierung in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 22. Februar 1985, die am gleichen Tag zugestellt wurde, auf, die erforderlichen Maßnahmen binnen zwei Monaten zu ergreifen.

7 Diese mit Gründen versehene Stellungnahme blieb ohne Antwort. Die Kommission erlangte jedoch Kenntnis von einem Erlaß der flämischen Exekutive vom 27. März 1985 zur Regelung von Vorgängen, die das Grundwasser verschmutzen können, dessen Inkrafttreten (Moniteur belge vom 20.7.1985) zumindest im wesentlichen die Umsetzung der Richtlinie 80/68 in der flämischen Region gewährleistet haben soll. Da das Königreich Belgien keine Maßnahmen erließ, um der Richtlinie 80/68 in bezug auf die wallonische und die Brüsseler Region nachzukommen, hat die Kommission indessen die vorliegende Vertragsverletzungsklage erhoben.

8 Die belgische Regierung hat erklärt, die Verzögerung bei der Umsetzung der Richtlinie im gesamten Land sei darauf zurückzuführen, daß der Nationalregierung infolge der institutionellen Reformen vom 8. August 1980 Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Umweltschutzes zugunsten der Regionen entzogen worden seien, was zur Schaffung und Organisation neuer Organe wie der Brüsseler Region geführt habe, die 1985 errichtet worden seien. Im übrigen sei zur Umsetzung der Richtlinie in der wallonischen Region von der wallonischen Exekutive ein Dekretentwurf verabschiedet worden, der demnächst dem Staatsrat unterbreitet werde, um dann dem wallonischen Regionalrat vorgelegt zu werden; für die Brüsseler Region werde eine Königliche Verordnung ausgearbeitet.

9 Der Umstand, daß das Verfahren zum Erlaß von Durchführungsvorschriften in der wallonischen Region und der Brüsseler Region im Gang ist, beseitigt die Vertragsverletzung nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich im übrigen ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um damit die Nichtbeachtung der Verpflichtungen zu rechtfertigen, die sich aus den Richtlinien der Gemeinschaft ergeben.

10 Deshalb ist festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um der Richtlinie 80/68 des Rates vom 17. Dezember 1979 nachzukommen.

Kosten

11 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Beklagte mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um der Richtlinie 80/68 des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe nachzukommen.

2) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.