Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.03.1987 – C-134/86
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1987:157
Schlußanträge des Generalanwalts
Jean Mischo
vom 25. März 1987
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Da sich in der mündlichen Verhandlung kein neuer Gesichtspunkt ergeben, hat und die Rechtssache klar ist, gestatten Sie mir, daß ich mich äußerst kurz fasse.
2. Es steht fest und ist unstreitig, daß das Königreich Belgien noch nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der beiden in Frage stehenden Richtlinien über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Methoden zur Kontrolle der biologischen Abbaubarkeit nichtionischer und anionischer grenzflächenaktiver Substanzen erlassen hat, obwohl die für die Durchführung der Richtlinien vorgeschriebene Frist am 8. Oktober 1983 abgelaufen ist.
3. So verständlich die von der belgischen Regierung geltend gemachten Gründe für diesen Verzug auch sein mögen, ich kann nur auf Ihre ständige Rechtsprechung hinweisen, wonach sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen [kann], um damit die Nichtbeachtung von Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die in den Richtlinien festgelegt sind (siehe zuletzt Urteil vom 12. März 1987 in der Rechtssache 9/86, Kommission/Belgien, Randnr. 5).
4. Ich schlage Ihnen daher vor, der Klage der Kommission stattzugeben, das heißt die behauptete Vertragsverletzung festzustellen, und dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.