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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.06.1987 – C-134/86

ECLI:EU:C:1987:259

In der Rechtssache 134/86

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Maurice Guerrin als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Königreich Belgien, vertreten durch R. Hoebaer, Direktor im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungshilfe, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Botschaft des Königreichs Belgien in Luxemburg,

Beklagter,

wegen Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um

der Richtlinie 82/242 des Rates vom 31. März 1982 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Methoden zur Kontrolle der biologischen Abbaubarkeit nichtionischer grenzflächenaktiver Substanzen und zur Änderung der Richtlinie 73/404/EWG (ABl. L 109, S. 1) sowie

der Richtlinie 82/243 des Rates vom 31. März 1982 zur Änderung der Richtlinie 73/405/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Methoden zur Kontrolle der biologischen Abbaubarkeit anionischer grenzflächenaktiver Substanzen (ABl. L 109, S. 18) nachzukommen

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. F. O'Higgins in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, des Kammerpräsidenten F. Schockweiler, der Richter T. Koopmans, O. Due, K. Bahlmann, R. Joliét und G. C. Rodríguez Iglesias,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: B. Pastor, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1987,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. März 1987,

folgendes

Urteil§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 3. Juni 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um den Richtlinien 82/242 und 82/243 zur Änderung von zwei Richtlinien über die Methoden zur Kontrolle der biologischen Abbaubarkeit grenzflächenaktiver Substanzen nachzukommen.

2 Es handelt sich um folgende Richtlinien:

Richtlinie 82/242 des Rates vom 31. März 1982 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Methoden zur Kontrolle der biologischen Abbaubarkeit nichtionischer grenzflächenaktiver Substanzen und zur Änderung der Richtlinie 73/404 (ABl. L 109, S. 1);

Richtlinie 82/243 des Rates vom 31. März 1982 zur Änderung der Richtlinie 73/405 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Methoden zur Kontrolle der biologischen Abbaubarkeit anionischer grenzflächenaktiver Substanzen (ABl. L 109, S. 18).

3 Nach Artikel 6 der Richtlinie 82/242 haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen, um dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die gleichen Verpflichtungen sind in Artikel 2 der Richtlinie 82/243 vorgesehen.

4 Da die Kommission von der belgischen Regierung keine Informationen über die Maßnahmen zur Umsetzung der erwähnten Richtlinien erhalten hatte, richtete sie am 12. November 1984 an diese ein förmliches Schreiben mit der Aufforderung, sich zu äußern. Nach der Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme am 23. September 1985, die unbeantwortet blieb, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

5 Wegen der Vorgeschichte des Rechtsstreits und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

6 Die belgische Regierung räumt ein, ihre Verpflichtungen nicht erfüllt zu haben; sie trägt aber vor, im Juli 1986 sei der Entwurf einer Königlichen Verordnung zur Umsetzung der in Rede stehenden Richtlinien dem Conseil d'État zugeleitet worden. Dieser habe mit Rücksicht darauf, daß es auf dem betreffenden Gebiet ein Dekret der Region Wallonien gebe, zu diesem Entwurf ablehnend Stellung genommen. Unter diesen Umständen habe die Regierung beschlossen, die Cour d'arbitrage anzurufen, damit diese in dem Kompetenzkonflikt entscheide. In der mündlichen Verhandlung hat die belgische Regierung angegeben, das Urteil der Cour d'arbitrage werde wahrscheinlich erst in drei bis vier Monaten verkündet werden.

7 Es ist darauf hinzuweisen, daß sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um damit die Nichtbeachtung von Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die in den Richtlinien festgelegt sind (siehe zuletzt Urteil vom 12. März 1987, Rechtssache 9/86, Kommission/Belgien, Slg. 1987, 1331).

8 Ferner nehmen, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. Januar 1987 in der Rechtssache 364/85 (Kommission/Italienische Republik, Slg. 1987, 487, 491) ausgeführt hat, die Regierungen der Mitgliedstaaten an den vorbereitenden Arbeiten für die Richtlinien teil und müssen somit in der Lage sein, innerhalb der festgesetzten Frist den Entwurf der zu ihrer Durchführung erforderlichen Rechtsvorschriften auszuarbeiten.

9 Es ist daher festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechtsvorschriften erlassen hat, um den Richtlinien 82/242 und 82/243 des Rates vom 31. März 1982 nachzukommen.

Kosten

10 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei dié Kosten zu tragen. Da der Beklagte mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um den Richtlinien 82/242 und 82/243 des Rates vom 31. März 1982 nachzukommen.

2) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.