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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 31.03.1987 – C-420/85

Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1987:170

Schlußanträge des Generalanwalts

Marco Darmon

vom 31. März 1987

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

I —

1. Mit der vorliegenden Klage wirft die Kommission der Italienischen Republik in erster Linie vor, sie habe nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um der Richtlinie 82/603 vom 28. Juli 1982 zur Änderung der Richtlinie 75/130 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr Schiene/Straße zwischen Mitgliedstaaten nachzukommen.

II —

2. Die Richtlinie 82/603 erweitert die Präferenzregelung für den kombinierten Verkehr Schiene/Straße auf den kombinierten Verkehr in der Binnenschiffahrt (Artikel 1 Absatz 2) und sieht vor, daß die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Ermäßigung oder Erstattung von Steuern für Straßenfahrzeuge treffen, wenn diese im kombinierten Verkehr eingesetzt werden (Artikel 8).

III —

3. In bezug auf den Verkehr in der Binnenschiffahrt macht die italienische Regierung geltend, ohne daß ihr die Kommission widersprochen hätte, es gebe keinerlei Flußschiffahrtsverbindung zwischen Italien und den Mitgliedstaaten der EWG. Da Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 82/603 somit in Italien nicht angewandt werden könne, dürfe dem beklagten Mitgliedstaat in diesem Zusammenhang keine Vertragsverletzung zur Last gelegt werden.

IV —

4. Zu den in Artikel 8 der Richtlinie vorgesehenen steuerlichen Anreizen trägt die Italienische Republik vor, daß diese für Anhänger und Sattelanhänger bereits vorhanden seien, denn hierfür werde aufgrund des nationalen Gesetzes Nr. 53 vom 28. Februar 1983 eine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer entsprechend der Zahl der Anhänger, die einem und demselben Unternehmen gehörten, gewährt.

5. Allerdings werden in Artikel 8 Absatz 1 unter Straßenfahrzeugen, für die eine Ermäßigung oder Erstattung der Kraftfahrzeugsteuern vorgenommen soll, auch Zugmaschinen, verstanden. Wie aber der Bevollmächtigte der italienischen Regierung in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, gibt es für diese zur Zeit keine Steuererleichterungsmaßnahme.

6. In der mündlichen Verhandlung ist auch klargestellt worden, daß die Struktur des italienischen Eisenbahnnetzes die Verwendung der rollenden Landstraße, also der Verladung des Zugfahrzeugs zusammen mit den Anhängern auf den Zug, nur teilweise erlaube, so daß die italienischen Transportunternehmen von dieser Beförderungsart nur sehr wenig Gebrauch machten.

7. Die eingeschränkte Benutzung dieses Beförderungssystems kann die Anwendung der Gemeinschaftsrichtlinie nicht ausschließen, um so weniger, als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Steuererermäßigungen die Entwicklung und Privilegierung der Benutzung der Schiene im kombinierten Verkehr bezwecken.

V —

8. Deshalb beantrage ich,

festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 189 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht spätestens am 1. April 1983 die Bestimmungen zur Durchführung von Artikel 8 der Richtlinie 82/603 erlassen hat, und

die Kosten des Verfahrens dem beklagten Staat aufzuerlegen.