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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.07.1987 – C-420/85

ECLI:EU:C:1987:333

In der Rechtssache 420/85

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater G. Marenco als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch ihre Regierung, diese vertreten durch L. Ferrari Bravo, Leiter des Servizio del Contenzioso diplomatico, dei Trattati e degli Affari legislativi im Außenministerium, Beistand: Avvocato dello Stato O. Fiumara, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, hauptsächlich, indem sie die Richtlinie 82/603 des Rates vom 28. Juli 1982 zur Änderung der Richtlinie 75/130 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr Schiene/Straße zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 247, S. 6) nicht durchgeführt hat, hilfsweise, indem sie die Kommission nicht von den Maßnahmen in Kenntnis gesetzt hat, die sie getroffen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, des Kammerpräsidenten F. Schockweiler, der Richter G. Bosco, O. Due, K. Bahlmann, R. Joliet und G. C. Rodríguez Iglesias,

Generalanwalt: M. Darmon

Kanzler: P. Heim

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1987,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 31. März 1987,

folgendes

Urteil§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 13. Dezember 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Bestimmungen erlassen hat, um der Richtlinie 82/603 des Rates vom 28. Juli 1982 zur Änderung der Richtlinie 75/130 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr Schiene/Straße zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 247, S. 6) nachzukommen. Hilfsweise beantragt die Kommission, festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie die Kommission nicht von den Maßnahmen in Kenntnis gesetzt hat, die sie getroffen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2 Durch die Richtlinie 82/603 soll zum einen die Regelung der Richtlinie 75/130 auf den kombinierten Verkehr Straße/Binnenwasserstraße zwischen Mitgliedstaaten erstreckt werden, zum anderen bezweckt sie die Ermäßigung oder Erstattung der Kraftfahrzeugsteuer für die im gesamten kombinierten Verkehr eingesetzten Fahrzeuge. Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 82/603 mußten die Mitgliedstaaten die zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen vor dem 1. April 1983 treffen und die Kommission davon in Kenntnis setzen.

3 Da die Kommission von der italienischen Regierung keinerlei Nachricht über diese Maßnahmen erhalten hatte, übersandte sie ihr am 30. Januar 1984 ein förmliches Schreiben mit der Aufforderung, sich zu äußern. Da auf dieses Schreiben keine Antwort erfolgte, gab die Kommission am 20. Februar 1985 die in Artikel 169 Absatz 1 EWG-Vertrag vorgesehene mit Gründen versehene Stellungnahme ab. Als diese Stellungnahme ebenfalls unbeantwortet blieb, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

4 Wegen des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

5 Die italienische Regierung hat im Verfahren vor dem Gerichtshof geltend gemacht, ohne daß die Kommission ihr widersprochen hätte, da es kein System von Binnenwasserstraßen zwischen Italien und den anderen Mitgliedstaaten gebe, verlange die Richtlinie 82/603 von Italien in bezug auf die Ausdehnung der betreffenden Regelung auf den kombinierten Verkehr Straße/Binnenwasserstraße keinerlei Durchführungsmaßnahmen.

6 In bezug auf die Ermäßigung oder Erstattung der Kraftfahrzeugsteuer hat die italienische Regierung ausgeführt, das italienische Recht enthalte die erforderlichen Bestimmungen bereits, mit Ausnahme der Fälle, in denen das Zugfahrzeug selbst und nicht nur der Anhänger auf die Bahn verladen werde. Obwohl diese Art des kombinierten Verkehrs auf bestimmten Eisenbahnlinien in Norditalien durchgeführt werde, machten die italienischen Beförderungsunternehmen von ihr nur ganz am Rande Gebrauch.

7 Hierzu ist festzustellen, daß der von der italienischen Regierung angeführte tatsächliche Umstand nicht geeignet ist, die zur Last gelegte Vertragsverletzung zu beseitigen. Wie die Kommission ausgeführt hat, besteht das Ziel der streitigen Richtlinie darin, den kombinierten Verkehr einschließlich der Verkehrsarten, bei denen sowohl das Zugfahrzeug als auch der Anhänger eingesetzt werden, zu fördern. Die Ermäßigung oder Erstattung der Kraftfahrzeugsteuer muß deshalb auch für Zugfahrzeuge erfolgen, die tatsächlich in dieser Weise verwendet werden, selbst wenn diese Beförderungsart nur eine ganz beschränkte Anzahl von Linien betrifft.

8 Es ist deshalb festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der in der Richtlinie 82/603 des Rates vom 28. Juli 1982 zur Änderung der Richtlinie 75/130 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr Schiene/Straße zwischen Mitgliedstaaten festgesetzten Frist die Ermäßigung oder Erstattung der Kraftfahrzeugsteuer für Zugfahrzeuge vorgesehen hat, die für Beförderungen im kombinierten Verkehr verwendet werden, wobei nicht nur der Anhänger, sondern auch das Zugfahrzeug selbst auf die Bahn verladen wird.

9 Da somit ein Verstoß gegen die Richtlinie festgestellt worden ist, braucht der Hilfsantrag nicht geprüft zu werden.

Kosten

10 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte im wesentlichen mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, daß sie nicht innerhalb der in der Richtlinie 82/603 des Rates vom 28. Juli 1982 zur Änderung der Richtlinie 75/130 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Verkehr Schiene/Straße zwischen Mitgliedstaaten festgesetzten Frist die Ermäßigung oder Erstattung der Kraftfahrzeugsteuer für Zugfahrzeuge vorgesehen hat, die für Beförderungen im kombinierten Verkehr verwendet werden, wobei nicht nur der Anhänger, sondern auch das Zugfahrzeug selbst auf die Bahn verladen wird.

2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.