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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.04.1987 – C-323/81

Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1987:171

Schlußanträge des Generalanwalts

G. Federico Mancini

vom 1. April 1987

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Am 28. Dezember 1981 erhoben neun in der Forschungsanstalt Ispra, Italien, der Gemeinsamen Forschungsstelle, beschäftigte Beamte Klage (Rechtssache 323/81) auf Aufhebung der Vergütungsmitteilungen von Februar und März 1981, die die Kommission auf der Grundlage der Verordnung Nr. 397/81 vom 10. Februar 1981 (ABl. L 46, S. 1) erstellt hatte. Die Kläger Jan Amesz, Rolf Bauch, Jakob Flamm, Hans Hoffmann, Helmut Knoeppel, Henricus Nijman, Anton Birke, Helmut Henrichs und Bernd Wekkermann machten geltend, der Rat habe zur Angleichung der Besoldungstabellen und der übrigen Gehaltsbestandteile den Berichtigungskoeffizienten für Italien festgesetzt, ohne die im Oktober 1980 durchgeführten Preiserhebungen und die beträchtlichen Unterschiede zwischen den Lebenshaltungskosten in der Provinz Varese und in Rom zu berücksichtigen. Sie beantragten daher, a) für Recht zu erkennen, daß sie wenigstens seit dem 1. Juli 1980 Anspruch auf eine Vergütung haben, die die Kaufkraft in der Provinz Varese berücksichtigt, und b) die Kommission zu verurteilen, ihnen den entsprechenden Differenzbetrag nebst Zinsen zu zahlen.

Mit Beschluß vom 20. Januar 1982 hat der Präsident der Zweiten Kammer das Verfahren bis zum Erlaß der Urteile der Ersten Kammer in zwei gleichgelagerten Rechtssachen ausgesetzt, die sieben der Kläger zwei Jahre davor anhängig gemacht hatten (Rechtssache 543/79, Birke/Kommission, und verbundene Rechtssachen 532, 534, 567, 618 und 660/79, Amesz u. a./Kommission).

Der Erlaß dieser Urteile ließ lange auf sich warten. Am 15. Dezember 1982 wurde in zwei Zwischenurteilen (Slg. 1982, 4425 und 4465) entschieden: Die Verordnung Nr. 3087/78 [anhand deren die angefochtenen Vergütungsmitteilungen erstellt worden waren] ist... nicht anwendbar, soweit sie die Lebenshaltungskosten in Varese nicht berücksichtigt und die Rückwirkung der Anpassung des Berichtigungskoeffizienten auf die Zeit ab 1. Januar 1978 begrenzt... Die Kommission berichtet dem Gerichtshof... über die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um dem vorliegenden Urteil nachzukommen. Im Februar 1984 kam die Kommission dieser Anordnung nach und teilte dem Gerichtshof mit, daß der Rat mit der Verordnung Nr. 3681/83 vom 19. Dezember 1983 (ABl. L 368, S. 1) die Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienstbezüge der in Italien mit Ausnahme von Varese beschäftigten Beamten einerseits und der in Varese beschäftigten Beamten andererseits anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Januar 1976 geändert habe. Gemäß dieser Regelung zahlte die Kommission allen Klägern die ihnen zustehenden Gehaltsrückstände.

Die betroffenen Beamten gaben sich indes mit dieser Nachzahlung nicht zufrieden. Sie machten vielmehr Schadensersatz aus zwei Gesichtspunkten geltend: Zu ersetzen sei zum einen der Schaden, der infolge der verspäteten Angleichung des Berichtigungskoeffizienten entstanden sei, und zum anderen der Schaden, der sich aus dem bis zur Zahlung der Rückstände eingetretenen Wertverlust der Lira ergebe (siehe hierzu näher meine Schlußanträge vom 11. Dezember 1984, Slg. 1985, 39). Mit den Endurteilen (15. Januar 1985, Slg. 1985, 55) wurde nur einer dieser Ansprüche zuerkannt. Die Kommission wurde nämlich verurteilt, Verzugszinsen in Höhe von jährlich 6 % aus dem Betrag der von ihr in Anwendung der Verordnung Nr. 3681/83 gezahlten rückständigen Dienstbezüge zu zahlen. Dagegen wurde der Antrag auf Ersatz des Geldentwertungsschadens als neue Forderung für unzulässig erklärt.

2. Man durfte annehmen, daß diese Urteile die Kläger von 1981 bewegen würden, auch die Rechtssache 323/81 abzuschließen. Dem war indes nicht so. Mit Schriftsatz vom 19. Juni 1985 teilten sie dem Gerichtshof mit, sie erhielten die Klage aufrecht. Zwar seien ihre Ansprüche zu einem guten Teil als erfüllt anzusehen, doch bestünden noch einige Streitfragen. Im schriftlichen Verfahren haben die Kläger hierzu ausgeführt:

a) Anders als die übrigen Kläger seien die Kläger Henrichs und Weckermann in den mit den genannten Urteilen entschiedenen Rechtssachen nicht Partei gewesen und hätten somit Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen seit Einlegung der Beschwerde.

b) Mit den genannten Urteilen sei die Frage des Berichtigungskoeffizienten für Italien nur teilweise entschieden worden. Nach Erlaß der Verordnung Nr. 3681/83 bleibe die Methode festzulegen, nach der der Berichtigungskoeffizient für die Provinz Varese im Rahmen der fünfjährlichen Überprüfung anzugleichen sei.

c) Der durch den Wertverlust der Lira eingetretene Schaden sei bisher nicht ersetzt worden.

d) Der vom Gerichtshof in den Urteilen vom 15. Januar 1985 festgesetzte Zinssatz von 6 % könne nicht auch für die Zinsen gelten, die nach der Durchführung der Überprüfung zu zahlen seien. Diese Zinsen einschließlich der Entschädigung für den Wertverlust seien somit nicht ab Einlegung der Beschwerde, sondern ab Entstehung des Hauptanspruchs zu zahlen.

e) Die Kommission müsse in jedem Fall die Kosten des gesamten Verfahrens tragen.

3. Der Klage kann nicht stattgegeben werden. Was den Punkt a) angeht, hat die Kommission erklärt, sie habe allen Beamten, die 1979 Klage erhoben hätten, Verzugszinsen gezahlt. Die Kläger Henrichs und Wekkermann waren zwar nicht unmittelbar von den Urteilen vom 15. Januar 1985 betroffen, sie hatten aber die Vergütungsmitteilungen jenes Jahres in den Rechtssachen 594 und 719/79 (die sie selbst dann mit Schreiben vom 12. März 1986 für erledigt, erklärten) angefochten und wurden demgemäß entschädigt. Die Klagen, mit denen die beiden Kläger Aufhebung der Vergütungsmitteilungen für Februar und März 1981, Zahlung der rückständigen Dienstbezüge und Zahlung von Zinsen verlangen, sind somit gegenstandslos.

In bezug auf die fünfjährliche Überprüfung der Berichtigungskoeffizienten (Punkt b) weist die Kommission zu Recht darauf hin, daß die neun Beamten kein Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung des Gerichtshofes über einen noch nicht erlassenen Rechtsakt haben. Hinzu kommt, daß diese Überprüfung nicht die von den Klägern angefochtene Verordnung (Nr. 397/81) betrifft; Bezugszeitpunkt dieser Verordnung ist der 1. Juli 1980, während die Überprüfung den am 1. Januar 1981 beginnenden Zeitraum betrifft. Auch insoweit ist die Klage also gegenstandslos.

Das gleiche läßt sich auch im Hinblick auf Punkt d sagen. Die hier von den Klägern erhobene Forderung bezüglich des Beginns der Verzugszinsen scheint mir grundsätzlich zutreffend zu sein; wie die Forderung nach einem anderen Zinssatz bezieht sie sich jedoch auf Beträge, die sich wegen des Fehlens einer die Überprüfung regelnden Verordnung noch nicht konkret berechnen lassen. Was den Anspruch auf Ersatz des Geldentwertungsschadens (Punkt c) angeht, genügt schließlich der Hinweis, daß der dahin gehende Antrag erstmals in der Erwiderung gestellt wurde: Gemäß Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes der EWG und Artikel 38 der Verfahrensordnung ist er damit unzulässig.

4. Aus diesen Erwägungen schlage ich vor, die Klage der Herren Jan Amesz, Rolf Bauch, Jakob Flamm, Hans Hoffmann, Helmut Knoeppel, Henricus Nijman, Anton Birke, Helmut Henrichs und Bernd Weckermann vom 28. Dezember 1981 abzuweisen. Gemäß Artikel 70 1. Halbsatz der Verfahrensordnung trägt jede Partei ihre Kosten selbst.