Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 02.07.1987 – C-323/81
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1987:323
In der Rechtssache 323/81
1)Jan Amesz, Coquio (Varese),
2) Rolf Bauch, Angera (Varese),
3) Jakob Flamm, Ranco (Varese),
4) Hans Hoffmann, Taino (Varese),
5) Helmut Knoeppel, Cadrezzate (Varese),
6) Henricus Nijman, Varese,
7) Anton Birke, Taino (Varese),
8) Helmut Henrichs, Leggiuno (Varese),
9) Bernd Weckermann, Cadrezzate (Varese),
Beamte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bernd Potthast und Hans Josef Rüber, Köln, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 18 A, rue des Glacis, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Jörn Pipkorn vom Juristischen Dienst als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung und Forderung
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Schockweiler, der Richter G. Bosco und R. Joliét,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: P. Heim
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluß
Mit Schreiben, das am 15. Juni 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, haben die Kläger dem Gerichtshof gemäß Artikel 78 der Verfahrensordnung mitgeteilt, daß sie ihre Klage zurücknehmen.
Die Beklagte hat mit Schreiben, das am 26. Juni 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, mitgeteilt, daß sie gegen die Klagerücknahme keine Einwände erhebt.
Gemäß Artikel 69 § 4 in Verbindung mit Artikel 70 der Verfahrensordnung sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
beschlossen:
1) Die Rechtssache 323/81 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.
2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.