Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.04.1987 – C-40/86

Generalanwalt José Luís da Cruz Vilaça · ECLI:EU:C:1987:179

Schlußanträge des Generalanwalts

José Luís da Cruz Vilaça

vom 2. April 1987

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Der Kläger, Herr Georges Kolivas, Beamter der Kommission, begehrt mit der vorliegenden Klage die Aufhebung der Entscheidungen der Prüfungsausschüsse für die Auswahlverfahren KOM/LA/4/84 und KOM/LA/5/84, mit denen ihm im Hinblick auf die Bewertung seiner schriftlichen Prüfungen die Zulassung zu den mündlichen Prüfungen verweigert wurde.

I — Zusammenfassung des Sachverhalts

2 Der Kläger nahm im Jahre 1984 an den Prüfungen der genannten internen Auswahlverfahren teil, die im Hinblick auf die Erstellung einer Reserveliste für Hauptübersetzer und Revisoren griechischer Sprache durchgeführt wurden. Die schriftlichen Prüfungen wurden zunächst von zwei externen Beisitzern, Universitätsprofessoren aus Griechenland, durchgesehen.

3 Der Prüfungsausschuß entschied mehrheitlich, die von den beiden Beisitzern vorgeschlagene Bewertung nicht zu akzeptieren, und ordnete einstimmig eine dritte Durchsicht durch einen externen Sachverständigen, Herrn P. Yannopoulos, an.

4 Im Hinblick auf die bei der Durchsicht der Prüfungen entstandene Verspätung wurde die Entscheidung des Prüfungsausschusses, eine dritte Durchsicht vornehmen zu lassen, der griechischen Übersetzungsabteilung zur Beruhigung der Bediensteten mitgeteilt, in Brüssel durch Herrn A. Christoyannopoulos, dem damaligen Leiter der Abteilung Griechische Übersetzung, und in Luxemburg durch Herrn D. Stefanidis, dem damaligen Leiter der Dienststelle Griechische Übersetzung. Ersterer war Mitglied der Prüfungsausschüsse und letzterer sein Vertreter in diesen Prüfungsausschüssen.

5 Der Kläger wurde am 13. November 1985 darüber informiert, daß der Prüfungsausschuß ihn im Hinblick auf die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen nicht zu den mündlichen Prüfungen zulasse.

6 Er hat am 12. Februar 1986 die vorliegende Klage erhoben.

II — Prüfung der Klagegründe

A — Erster Klagegrund

7 Der erste vom Kläger für seine Klage angeführte Grund ist auf die Verletzung des Artikels 5 Absätze 3 und 4 des Anhangs III des Beamtenstatuts gestützt.

8 Der Kläger beruft sich auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 21/65 (Morina/Europäisches Parlament) und die Schlußanträge des Generalanwalts Carl Otto Lenz in der Rechtssache 143/84 (Vlachou/Rechnungshof), denen er entnehmen zu können glaubt, daß der Prüfungsausschuß bei einem Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen vor der Durchsicht der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der Durchführung der mündlichen Prüfungen die anzuwendenden Bewertungskriterien aufstellen müsse.

9 Im vorliegenden Fall habe der Prüfungsausschuß die Prüfungsarbeiten jedoch von zwei unabhängigen Beisitzern durchsehen lassen und erst nach Kenntnisnahme von den Ergebnissen beschlossen, eine dritte Durchsicht durch einen weiteren Beisitzer vornehmen zu lassen; dabei habe er keinerlei Information darüber gegeben, wie er die ersten beiden Durchsichten bewertet habe, auch nicht, nachdem der Kläger ihn darum gebeten habe. Unter diesen Umständen seien die erforderlichen Garantien für die Objektivität und die Willkürfreiheit demgemäß nicht gegeben.

10 Dies ist der wesentliche Kern der Argumentation des Klägers im Rahmen seines ersten Klagegrundes.

11 Zunächst möchte ich feststellen, daß ich das Argument des Klägers hinsichtlich einer analogen Anwendung des Artikels 5 Absätze 3 und 4 des Anhangs III des Beamtenstatuts nicht für zutreffend halte.

12 In Absatz 3 wird nämlich nur die vorherige Festlegung der Grundsätze für die Bewertung der Befähigungsnachweise der Bewerber bei Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen verlangt.

13 Dies war bei dem Auswahlverfahren, das zu dem Urteil Morina führte, der Fall.

14 Meines Erachtens besteht kein Zweifel, daß die angeführte Bestimmung des Absatzes 3 hinsichtlich der Festlegung der Grundsätze für die Bewertung der Befähigungsnachweise auch auf Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen anwendbar ist.

15 Die Berufung des Klägers auf die Schlußanträge des Generalanwalts Carl Otto Lenz in der Rechtssache Vlachou gegen Rechnungshof ist jedoch voreilig.

16 Dort wird nämlich im Hinblick auf die Aufstellung des Verzeichnisses, auf das Artikel 5 Absatz 1 Bezug nimmt, die analoge Anwendung des Absatzes 3 auf die Bewertung der Voraussetzungen für die Zulassung zu dem Auswahlverfahren befürwortet, wenn ein ausfüllungsbedürftiges Zulassungskriterium in einer Stellenausschreibung eines Werturteils über die geltend gemachten beruflichen Qualifikationen durch den Prüfungsausschuß bedarf.

17 Es ist aber nicht offensichtlich, daß man dieses Erfordernis automatisch auf die eventuelle Notwendigkeit der vorherigen Festlegung von Kriterien für die Bewertung der schriftlichen Prüfungen durch den Prüfungsausschuß übertragen kann, außer wenn die Gewährleistung der Objektivität der Durchsicht und der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber dies erfordern.

18 Hinzuzufügen ist, daß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e des Anhangs III des Beamtenstatuts hinsichtlich der Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen nur verlangt, daß in der Stellenausschreibung die Art der Prüfungen und ihre Bewertung angegeben werden, was im vorliegenden Fall genau eingehalten wurde.

19 Die grundlegende Garantie für die Objektivität und das Fehlen von Willkür besteht jedoch in der Auswahl von befähigten und unparteiischen Korrektoren und in der Tatsache, daß die Durchsicht der Prüfungsarbeiten unter Bedingungen stattfindet, die eine korrekte Anwendung der Regeln der Kunst gewährleisten.

20 Unabhängig davon steht fest, daß die Kommission uns als Anhang ihrer Klagebeantwortung eine Kopie des Schreibens hat zukommen lassen, das die vom Prüfungsausschuß hinsichtlich der Korrekturen festgelegten grundlegenden Kriterien umfaßt und allen Korrektoren übergeben wurde. Der wesentliche Teil der Argumentation des Klägers ist damit hinfällig.

21 Die anderen hierzu vom Kläger angeführten Argumente hängen eher mit dem dritten Klagegrund (Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Billigkeit) zusammen; ich werde dennoch gemäß der vom Kläger gewählten Reihenfolge schon jetzt auf sie eingehen.

22 Sehen wir zunächst, in welchem Maße die Tatsache, daß der Prüfungsausschuß beschloß, eine neue Durchsicht durch einen dritten Beisitzer vornehmen zu lassen, die Gültigkeit der Entscheidungen dieses Prüfungsausschusses beeinträchtigen kann.

23 Der Kläger trägt vor, die Durchführung dieser dritten Durchsicht stelle einen Verstoß gegen die vorher von der Verwaltung übernommene Verpflichtung dar, die beanstandeten Auswahlverfahren zu den gleichen Bedingungen wie andere frühere Auswahlverfahren durchzuführen, d. h. nur mit einer zweifachen Durchsicht der Prüfungsarbeiten durch externe, von den Vorgesetzten der Bewerber unabhängige Beisitzer.

24 Betrachten wir einmal dieses Argument.

25 Zunächst ist zu sagen, daß die Art der Durchführung der Arbeiten des Prüfungsausschusses in keiner Weise im Widerspruch zu den Bestimmungen der Stellenausschreibung stand; dies wird vom Kläger auch nicht behauptet, er verweist nur auf eine Note des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 6. Januar 1984 an den Vorsitzenden der Zentralen Personalvertretung, in der auf eine frühere Entscheidung der Verwaltung Bezug genommen worden sei.

26 Der Gerichtshof hat aber schon im Urteil Campogrande festgestellt, daß die Entscheidung über die Durchführung von Auswahlverfahren erst mit ihrer Bekanntgabe an das Personal in Gestalt von Ausschreibungen rechtliche Verbindlichkeit erlangt. In dem gleichen Urteil führt er weiter aus: Die durch Protokolle belegten Beratungen der zuständigen Stelle haben gegenüber dem klaren Wortlaut der betreffenden Entscheidung kein eigenständiges Gewicht, es sei denn, sie lassen offensichtlich erkennen, daß die förmliche Entscheidung mit dem tatsächlich erzielten Beratungsergebnis unvereinbar ist.

27 In dem vorliegenden Rechtsstreit ist dies nicht der Fall.

28 Es wurde nämlich a) kein Protokoll über irgendeine Beratung über die Durchführungsmodalitäten des Auswahlverfahrens vorgelegt; b) in der Note des Generaldirektors für Personal und Verwaltung wird nur mit allgemeinen Worten irgendeine Entscheidung erwähnt, eine zweite Serie von Auswahlverfahren unter den gleichen Bedingungen zu organisieren, ohne weitere Präzisierungen; c) in den Stellenausschreibungen wird nicht angegeben, welche Modalitäten bei der Durchsicht angewandt werden sollen; d) wie sich aus den den Korrektoren gegebenen Anweisungen ergibt, war es der Prüfungsausschuß der Auswahlverfahren, der zur Gewährleistung der unerläßlichen Objektivität der Durchsicht... beschlossen hat, auf externe Korrektoren (zwei für jede Prüfungsarbeit der Bewerber) zurückzugreifen.

29 Man kann aber dem Prüfungsausschuß nicht die Ermessensbefugnis und die Freiheit absprechen, nach Vorliegen der Ergebnisse der beiden Durchsichten zu entscheiden, daß eine dritte Durchsicht erforderlich ist.

30 Die Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses bei der Organisation seiner Arbeiten kann nämlich nicht in Frage gestellt werden, insbesondere, wenn es um die Beurteilung der Geeignetheit oder der Befähigungen der Bewerber geht, die aufgrund schriftlicher Prüfungen zu erfolgen hat.

31 Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Unabhängigkeit und das weite Ermessen der Prüfungsausschüsse betont, soweit sie sich nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder ein offensichtlicher Verstoß gegen die Vorschriften vorliegt, die ihre Aufgaben regeln.

32 So hat der Gerichtshof in der Rechtssache Hoyer entschieden, daß der Prüfungsausschuß im Rahmen seines Ermessensspielraums, in Anbetracht des Wortlauts der Stellenausschreibung, die Art des zu besetzenden Dienstpostens und des Orts der dienstlichen Verwendung mit gutem Recht die Auffassung vertreten konnte, daß gute Kenntnisse der französischen Sprache unerläßlich seien, auch wenn die Stellenausschreibung insoweit keine Angabe in bezug auf das Niveau enthielt.

33 Der Gerichtshof hat außerdem — in einem Fall, in dem es um die Organisation verschiedener Auswahlverfahren alle zur Besetzung von Verwaltungsratsstellen, aber für die Ausübung verschiedener Tätigkeiten, durch die Kommission ging — entschieden , daß der Prüfungsauschuß eines jeden Auswahlverfahrens um einen Ausgleich bemüht sein [muß], denn war es einerseits zweckmäßig, die Prüfungsbedingungen bis zu einem gewissen Grade zu harmonisieren, so war es andererseits notwendig, die Kenntnisse der Bewerber anhand geeigneter Kriterien... zu beurteilen. Und weiter: Diesen Ausgleich in dem durch die Ausschreibung abgesteckten Rahmen zu schaffen, zählt zu den ureigensten Aufgaben jedes einzelnen Prüfungsausschusses und wird durch dessen Unabhängigkeit und das vom Statut vorgeschriebene Beratungsgeheimnis sichergestellt. Somit sind nach den Ausführungen des Gerichtshofes in diesem Urteil unterschiedliche Bewertungen je nach Auswahlverfahren ..., auch was die gemeinsamen Prüfungen anbelangt, nicht nur unvermeidlich, sondern auch rechtlich unbedenklich, denn die Einschätzung des Gewichts dieser Prüfungen kann in den Augen der verschiedenen Prüfungsauschüsse durchaus schwanken, je nachdem, auf welche Fähigkeiten es bei der Erfüllung der einzelnen Tätigkeiten ankommt.

34 Die behauptete Unmöglichkeit, irgendeine Bedingung gegenüber vorhergehenden Auswahlverfahren zu ändern, würde im übrigen offensichtliche Schwierigkeiten bei der Organisation des neuen Auswahlverfahrens schaffen, z. B. hinsichtlich der Ausarbeitung der schriftlichen Prüfungen, selbst wenn man nicht zu der absurden Schlußfolgerung gelangt, daß in allen Auswahlverfahren von den Bewerbern die Beantwortung der gleichen Fragen verlangt werden müsse.

35 Sicher, es besteht eine Diskrepanz zwischen der Antwort der Kommission und dem Protokoll der Sitzungen des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/LA/4/84, was die Gründe angeht, die den Prüfungsausschuß zu der Entscheidung veranlaßten, eine dritte Durchsicht vornehmen zu lassen.

36 In der Antwort der Kommission wird nämlich ausgeführt — ähnlich wie anscheinend von einem der Mitglieder des Prüfungsausschusses in einer Informationsversammlung mit den Bediensteten —, daß diese Entscheidung getroffen worden sei, da ein auffälliger Unterschied zwischen den Bewertungen durch die beiden externen Korrektoren festgestellt worden sei; hingegen wird im Protokoll des Prüfungsausschusses als Grund genauer angegeben, daß die Korrektoren die Prüfungen großzügig und nicht gemäß den bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften üblichen qualitativen Kriterien bewertet hätten.

37 Der Unterschied zwischen diesen beiden Versionen — die nicht unbedingt miteinander unvereinbar sind und die der Bevollmächtigte der Kommission in der mündlichen Verhandlung miteinander in Einklang zu bringen versucht hat — kann merkwürdig erscheinen und eine gewisse Desorientierung aufdecken, er ist jedoch nicht geeignet, rückwirkend die Gültigkeit der Entscheidung des Prüfungsausschusses, eine dritte Durchsicht vornehmen zu lassen, zu beeinträchtigen.

38 Was auch immer der Grund war, er war ausreichend dafür, daß sich der Prüfungsausschuß nicht in der Lage sah, die Bewerber zu bewerten, und eine erneute Durchsicht für erforderlich erachtete. Diese Ermessensbefugnis kann ihm nicht abgesprochen werden.

39 Nach Abschluß dieser Durchsicht entschied der Prüfungsausschuß, die Bewertungen durch den dritten Korrektor zugrunde zu legen, was nicht überrascht, da er die Ergebnisse der ersten Durchsichten für unzuverlässig gehalten hatte.

40 Auch hier blieb er innerhalb seines von uns zu akzeptierenden Ermessensspielraums.

41 Da der Prüfungsausschuß seine Entscheidung über die Zulassung der Bewerber zur mündlichen Prüfung auf die Bewertungen der letzten Durchsicht stützte, wurden diese dem Kläger von der Verwaltung mitgeteilt, und ich bin nicht der Auffassung, daß Gleiches mit den Bewertungen der beiden ersten Korrektoren hätte geschehen müssen, die nur innerhalb des Entscheidungsprozesses des Prüfungsausschusses von Bedeutung waren. Der Kläger macht im übrigen zur Begründung seiner Klage nicht geltend, die Entscheidung sei unzureichend begründet gewesen.

42 Der Kläger macht weiter geltend, die dritte Durchsicht sei in Gegenwart einiger oder aller Mitglieder des Prüfungsausschusses erfolgt und damit ohne eine Garantie für Unabhängigkeit und Objektivität. Genauer, der Kläger trägt in seiner Erwiderung vor, der dritte Korrektor — und demgemäß der Prüfungsausschuß — scheint ... die Grundsätze des Vertrauensschutzes verletzt zu haben, indem er sich bereit erklärte, die Prüfungsarbeiten einiger Bewerber in Gegenwart der Mitglieder des Prüfungsausschusses und diejenigen anderer Bewerber in dessen Abwesenheit durchzusehen (Hervorhebung von mir).

43 Die Behauptung, die der Kläger schließlich in zweifelnder Form vorbringt, ist jedoch durch keinerlei Beweise gestützt und kann deshalb nicht als bewiesen gelten.

44 Die Prüfungsarbeiten wurden im übrigen, um die Anonymität der Bewerber zu gewährleisten, numeriert; die Kommission erklärt, was der Kläger nicht bestreitet, daß die Anonymität erst nach der dritten Durchsicht aufgehoben worden sei und daß vor dieser auf Vorschlag des Personalvertreters und zur besseren Sicherstellung der Geheimhaltung eine erneute Numerierung der Prüfungsarbeiten, die alle (mit Ausnahme der deutschen) von dem neuen Korrektor erneut durchgesehen worden seien, erfolgt sei.

45 Der Kläger führt im übrigen keinerlei Beweismittel dafür an, daß die Prüfungsarbeiten oder ihre Durchsicht nicht für alle Bewerber des Auswahlverfahrens unter den gleichen Bedingungen stattgefunden hätten und damit der Gleichheitsgrundsatz verletzt worden sei.

46 Die Tatsache, daß, wie sich aus dem zu den Akten gereichten Protokoll des Prüfungsausschusses ergibt, ein Teil der Prüfungsarbeiten (die Prüfungsarbeiten III. 1. a) in Zusammenarbeit mit dem neuen Beisitzer durchgesehen wurden, während die der anderen Gruppe (die Prüfungsarbeiten III. 1. c) von diesem durchgesehen wurden, ändert an dieser Schlußfolgerung nichts. Der Prüfungsausschuß könnte nämlich beabsichtigt haben, sich auf diese Weise von der Geeignetheit der Bewertungskriterien zu überzeugen, ohne daß die Prüfungsarbeiten der verschiedenen Bewerber innerhalb der beiden Gruppen deshalb unterschiedlich behandelt wurden.

47 Der Kläger äußert jedoch Zweifel an der Unparteilichkeit des dritten Korrektors, da es sich um einen Lehrer handele, der bei der Kommission im Rahmen von Fortbildungsmaßnahmen vertraglich beschäftigt sei und dessen Ehefrau sich in der gleichen Situation befinde; zum damaligen Zeitpunkt sei schon bekannt gewesen, daß er in Zukunft in einem unmittelbaren Abhängigkeitsverhältnis zu dem Mitglied des Prüfungsausschusses A. Christoyannopoulos, der später in die Abteilung Fortbildung versetzt worden sei, arbeiten werde.

48 Damit sei die zuvor von der Verwaltung eingegangene Verpflichtung verletzt worden, die Prüfungsarbeiten der Bewerber nicht von Beamten der Kommission beurteilen zu lassen.

49 In den vom Kläger genannten Schriftstücken findet man eine solche formelle Verpflichtung jedoch nicht; dort wird lediglich die Tatsache vermeldet, daß im Hinblick auf ein Höchstmaß an Garantien vorgesehen worden sei, daß die Prüfungsausschüsse die Benennung externer Beisitzer für eine zweifache Durchsicht der Prüfungsarbeiten ins Auge fassen und möglicherweise auf sprachsachverständige Kollegen anderer Organe zurückgreifen, um die erforderlichen Bezüge zum Gemeinschaftsstil zu wahren (Hervorhebung von mir).

50 Man kann in diesem Zitat eher den Hinweis auf eine Verpflichtung hinsichtlich der Mittel — nicht des Ergebnisses — erkennen, den die Verwaltung wohl den Prüfungsausschüssen gegeben hat und der nach seinem Wortlaut der unerläßlichen Befähigung der Prüfungsausschüsse Rechnung trägt, sich Schwierigkeiten anzupassen, denen sie im Hinblick auf die Besonderheiten der Auswahlverfahren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe begegnen könnten.

51 Der Gerichtshof hat schon wiederholt entschieden, daß sich ein Prüfungsausschuß der Hilfe von Beisitzern mit beratender Stimme bedienen darf, wenn er die Kontrolle über die Vorgänge behält und ihm die Befugnis zur endgültigen Beurteilung vorbehalten bleibt.

52 Im vorliegenden Fall wurde diese Bedingung eingehalten: Der Prüfungsausschuß teilte allen Korrektoren die Kriterien für die Durchsicht mit, gewährleistete die Anonymität durch die zweifache Numerierung der Prüfungsarbeiten und entschied durch Abstimmung, die Bewertungen des dritten Korrektors zugrunde zu legen.

53 Was die weiteren Umstände betrifft, die der Kläger hinsichtlich der Situation des dritten Beisitzers geltend macht, so handelt es sich um reine Vermutungen, die meiner Auffassung nach nicht rechtmäßigerweise zu der Schlußfolgerung führen können, daß er unfähig war, die Durchsicht der durch die Anonymität geschützten Prüfungsarbeiten unter der Kontrolle eines kollegialen Prüfungsausschusses unabhängig vorzunehmen.

54 Wie sich aus dem Protokoll des Prüfungsausschusses ergibt, erfolgte die Auswahl des dritten Beisitzers im übrigen einstimmig auf Vorschlag des Vertreters der Personalvertretung.

55 Auch wenn die Entscheidungen des Prüfungsausschusses insgesamt gesehen wohl nicht die angemessenste Lösung für die Überwindung der aufgetauchten Schwierigkeiten darstellten, so können sie doch nicht als ausreichende Indizien für mangelnde Unparteilichkeit oder Objektivität oder als Ursache einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der verschiedenen Bewerber unter Bedingungen, die den Kläger benachteiligten, angesehen werden.

56 Der Kläger macht geltend, er sei der einzige Bewerber aus Brüssel, der in keinem der beiden Auswahlverfahren Erfolg gehabt habe. Diese Tatsache allein genügt nicht, um das Vorliegen einer Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen Bewerbern zu beweisen: Die Ergebnisse waren verschieden, und es ist auch nicht bekannt, ob der Kläger aufgrund der beiden ersten Durchsichten erfolgreich gewesen wäre.

57 Nach allem ist dieser Klagegrund meines Erachtens zu verwerfen.

Β — Zweiter Klagegrnnd

58 Der Kläger macht einen Verstoß gegen Artikel 6 des Anhangs III des Statuts geltend, da zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses, A. Christoyannopoulos und D. Stefanidis, das Beratungsgeheimnis verletzt hätten, indem sie ihre Bediensteten davon unterrichtet hätten, daß sie durch einstimmige Entscheidung beschlossen hätten, eine dritte Durchsicht vornehmen zu lassen.

59 Auch dieser Klagegrund ist meines Erachtens zu verwerfen.

60 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, daß die für die Arbeiten des Prüfungsausschusses geltende Geheimhaltung... eingeführt [wurde], um die Unabhängigkeit der Prüfungsausschüsse für Auswahlverfahren und die Objektivität ihrer Arbeiten dadurch zu gewährleisten, daß die Ausschüsse vor allen äußeren Einmischungen und Pressionen geschützt werden, gleichgültig, ob diese von der Gemeinschaftsverwaltung selbst, von den beteiligten Bewerbern oder von Dritten ausgehen.

61 Es ist nicht ersichtlich, daß die gegebene Information über den Beschluß, eine dritte Durchsicht vornehmen zu lassen, geeignet war, diese Ziele in Frage zu stellen.

62 Sicher ist, wie der Gerichtshof ebenfalls festgestellt hat, daß die Wahrung der Geheimhaltung (es verbietet), die Auffassungen der einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses zu verbreiten und Einzelheiten in bezug auf die Beurteilung der Bewerber persönlich oder im Vergleich mit anderen aufzudecken.

63 Der letztere Aspekt steht hier nicht in Frage; aber es ist klar, daß die beiden Mitglieder des Prüfungsausschusses, indem sie offenlegten, daß die Entscheidung, eine neue Durchsicht vornehmen zu lassen, einstimmig getroffen worden war, einen stillschweigenden Hinweis auf das Abstimmungsverhalten der anderen Mitglieder, einschließlich des Personalvertreters, gegeben haben.

64 Es ist nicht ersichtlich, wie dies im vorliegenden Fall die Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses und die Gültigkeit seiner Entscheidungen hätte beeinflussen können.

65 Es handelt sich nämlich nur um die Mitteilung einer objektiven Tatsache im Zusammenhang mit dem Vorgehen des Prüfungsausschusses, die alle Bewerber betraf und nichts mit der Beurteilung der Bewerber persönlich oder im Vergleich mit anderen zu tun hatte.

66 Der Gerichtshof hat aber auch ausgeführt, daß der Umfang dieser Geheimhaltung ... nicht soweit ausgedehnt werden [darf], daß die Mitteilung objektiver Gegebenheiten ... verweigert wird.

67 Jedenfalls wurden die Interessen des Klägers in keiner Weise durch die im Rahmen dieses zweiten Klagegrundes angeführte Tatsache verletzt, und diese ist auch nicht geeignet, ihn in besonderem Maße gegenüber den anderen Bewerbern zu beeinträchtigen.

68 Auch dieser Klagegrund ist somit meines Erachtens zu verwerfen.

C — Dritter Klagegrund

69 Der Kläger macht weiter einen Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Billigkeit geltend.

70 Der Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes ergebe sich daraus, daß im Gegensatz zu der Stellungnahme Nr. 2/76 des Paritätischen Ausschusses vom 26. April 1976 und zu der in diesem Sinne von der Verwaltung übernommenen Verpflichtung zwei Vorgesetzte der Bewerber als Mitglieder des Prüfungsausschusses benannt worden seien, einer als Mitglied (A. Christoyannopoulos) und ein anderer als stellvertretendes Mitglied (D. Stefanidis).

71 Erstens wird aber in der Stellungnahme Nr. 2/76 nur empfohlen, daß die Anstellungsbehörde nicht an den Prüfungsausschüssen beteiligt werden soll und daß zu Vorsitzenden keine Angehörigen derjenigen Dienststellen bestellt werden, die von den Auswahlverfahren ausschließlich betroffen sind.

72 Anders als bei früheren Auswahlverfahren (in denen die Vorgesetzten der Bewerber den Vorsitz in den Prüfungsausschüssen geführt hatten), wurde diesen Empfehlungen bei den streitigen Auswahlverfahren gefolgt.

73 Im übrigen sind die besonderen Schwierigkeiten der Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen für Auswahlverfahren im Rahmen des Sprachendienstes, insbesondere in der griechischen Abteilung, zu berücksichtigen, die schon einige Mitglieder des Paritätischen Ausschusses veranlaßt hatten, darauf hinzuweisen, daß die sofortige Anwendung des Grundsatzes, den Vorsitz nicht Mitgliedern der betroffenen Dienststelle oder Generaldirektion zu übertragen, schwierig sein würde.

74 Zweitens ist in den Akten keinerlei Beleg für die Übernahme der vom Kläger angesprochenen Verpflichtung enthalten.

75 Im Gegenteil, der Personaldirektor der Kommission äußert in einem Schreiben vom 13. April 1983 an den Vorsitzenden der Zentralen Personalvertretung deutlich Bedenken dagegen, daß für die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse so einschneidende Bedingungen beschlossen worden sind, und führt aus, daß es seines Erachtens vielmehr naheliegend ist, daß eines der drei Mitglieder (einschließlich des Vorsitzenden) aus den griechischen Übersetzungseinheiten selbst stammen kann.

76 Aus anderen Schreiben des Generaldirektors für Personal, die vom Kläger zitiert werden, ergibt sich nur die Verpflichtung, Gespräche über die Modalitäten der Organisation der Auswahlverfahren zu führen.

77 Der Kläger führt im übrigen keinerlei wesentliche Tatsachen an, die geeignet wären, den Verdacht, den er auf die beiden Mitglieder des Prüfungsausschusses lenkt, zu begründen oder irgendeine besondere Feindseligkeit ihm gegenüber zu beweisen.

78 Hinzuzufügen ist noch, daß Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs III des Statuts, wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat nur verlangt, daß dann, wenn Mitglieder des Prüfungsausschusses Beamte sind, diese mindestens der gleichen Besoldungsgruppe angehören müssen wie die, die für den zu besetzenden Dienstposten vorgesehen ist, nicht jedoch, daß sie notwendigerweise einer anderen Dienststelle angehören müssen.

79 Der Kläger sieht auch in der Entscheidung, eine dritte Durchsicht vornehmen zu lassen, einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Mit diesem Klagegrund habe ich mich jedoch schon beschäftigt und ihn für nicht stichhaltig erachtet.

80 Schließlich macht der Kläger einen angeblichen Verstoß gegen den Billigkeitsgrundsatz geltend, da den Bewerbern nicht die Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu etwaigen Bemerkungen ihrer Vorgesetzten bei der Durchsicht der Prüfungsarbeiten zu äußern.

81 Auch dieses Argument wird auf eine bloße Annahme gestützt und berücksichtigt nicht die Tatsache, daß bei der Durchsicht der Prüfungsarbeiten die Anonymität der Bewerber gewahrt wurde; irgendein Beweis für das Gegenteil ist nicht erbracht worden.

82 Der dritte Klagegrund ist demgemäß nach meiner Ansicht ebenfalls zu verwerfen.

III —

83 Unter diesen Umständen kann ich Ihnen also nur noch vorschlagen, die vorliegende Klage abzuweisen, da die verschiedenen Klagegründe nicht stichhaltig sind.

84 Ich möchte hinzufügen, daß die Diskrepanzen, die bei der Angabe der Motive für die Vornahme der dritten Durchsicht festgestellt worden sind, meines Erachtens nicht geeignet waren, die prozessuale Situation des Klägers zu beeinträchtigen, und daß das Verhalten der Beklagten, deren Bösgläubigkeit nicht dargetan ist, keine Folgen gehabt hat, die die Anwendung des Artikels 69 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung rechtfertigen könnten.

85 Ich schlage Ihnen also vor, gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung jede Partei ihre eigenen Kosten tragen zu lassen.