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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.06.1987 – C-40/86

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1987:286

In der Rechtssache 40/86

Georges Kolivas, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Noël Louis, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Schmitt, 13, boulevard Royal, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Marie Wolfcarius als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean Mon-net-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der dem Kläger mit Schreiben vom 13. November 1985 mitgeteilten Entscheidungen der Prüfungausschüsse für die Auswahlverfahren KOM/LA/4/84 und KOM/LA/5/84

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Schockweiler, der Richter G. Bosco und R. Joliét,

Generalanwalt: J. L. da Cruz Vilaça

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1987,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. April 1987,

folgendes

Urteil§

1 Herr Georges Kolivas, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 12. Februar 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der ihm mit Schreiben vom 13. November 1985 mitgeteilten Entscheidungen der Prüfungsausschüsse für die Auswahlverfahren KOM/LA/4/84 und KOM/LA/5/84, ihn nicht zu den mündlichen Prüfungen dieser Auswahlverfahren zuzulassen.

2 Bei den Auswahlverfahren KOM/LA/4/84 und KOM/LA/5/84 handelte es sich um interne Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen zur Bildung einer Reserve von Hauptübersetzern und Überprüfern griechischer Sprache.

3 Entsprechend den für die Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten der fraglichen Auswahlverfahren aufgestellten Richtlinien hatten die Prüfungsausschüsse beschlossen, im Interesse der Objektivität der Korrektur der Arbeiten zwei externe Korrektoren hinzuzuziehen. Aus den Akten und den Angaben in der mündlichen Verhandlung ergibt sich zum einen, daß die Prüfungsausschüsse nach Kenntnisnahme von den Ergebnissen der zweifachen Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten die Benotungen der ersten beiden Korrektoren nicht beachteten und eine weitere Korrektur der Arbeiten vornehmen ließen, und zum anderen, daß die angefochtenen Entscheidungen von den Prüfungsausschüssen nur aufgrund der Benotungen bei dieser dritten Korrektur getroffen wurden.

4 Wegen einer ausführlicheren Darstellung des Sachverhalts, des Verfahrens und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

5 Mit seinem ersten Klagegrund macht der Kläger einen Verstoß gegen Artikel 5 Absätze 3 und 4 des Anhangs III des Beamtenstatuts geltend: Die Prüfungsausschüsse hätten es unterlassen, vor der Durchsicht der schriftlichen Prüfungsarbeiten und vor der Anhörung der zu den mündlichen Prüfungen zugelassenen Bewerber die Bewertungskriterien für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen festzulegen, was unerläßlich sei, um eine objektive und willkürfreie Beurteilung der Prüfungen sicherzustellen.

6 Dazu ist zunächst zu bemerken, daß Artikel 5 Absatz 3 bereits nach seinem Wortlaut nur für Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen gilt. Was Artikel 5 Absatz 4 anbelangt, so sieht dieser vor, daß bei einem Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen der Prüfungsausschuß bestimmt, wer von dem Verzeichnis der Bewerber, die sich zu dem Auswahlverfahren gemeldet haben, zu den Prüfungen zugelassen wird. Da es sich im vorliegenden Fall um Auswahlverfahren ausschließlich aufgrund von Prüfungen handelte, finden diese beiden Bestimmungen keine Anwendung.

7 Sodann ist darauf hinzuweisen, daß, wie den Akten zu entnehmen ist, in den Stellenausschreibungen im vorliegenden Fall gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e des Anhangs III des Beamtenstatuts die Art der Prüfungen und ihre jeweilige Bewertung angegeben waren und daß die Prüfungsausschüsse vor den schriftlichen Prüfungen Richtlinien für deren Korrektur festgelegt hatten.

8 Im Rahmen seines ersten Klagegrunds rügt der Kläger ferner die Entscheidung der Prüfungsausschüsse, eine dritte Korrektur vorzunehmen; diese Entscheidung habe nicht auf im allgemeinen Interesse liegenden objektiven Erwägungen beruht und stehe darüber hinaus im Widerspruch zu der vorher eingegangenen Verpflichtung, eine zweifache Korrektur durch externe Korrektoren vornehmen zu lassen.

9 Da diese Rüge auf die Behauptung hinausläuft, die Prüfungsausschüsse hätten ihre Befugnisse überschritten, ist zu prüfen, ob eine solche Überschreitung tatsächlich stattgefunden hat.

10 Insoweit ist festzustellen, daß die Kommission in Unterredungen mit der Personalvertretung — allerdings ohne daß es zu einer förmlichen Verpflichtung in diesem Sinne gekommen wäre — sich dahin geäußert hatte, daß die Prüfungsarbeiten, um die Objektivität der Korrektur zu gewährleisten, von zwei Korrektoren durchgesehen würden, die nicht zur griechischen Übersetzungseinheit gehörten. Da die Prüfungsausschüsse beschlossen hatten, eine zweifache Korrektur der Prüfungsarbeiten von zwei Korrektoren vornehmen zu lassen, die diese Voraussetzung erfüllten, ist zu prüfen, ob sie nach Kenntnisnahme vom Ergebnis dieser Korrektur diese beiseitelassen und andere Korrektoren heranziehen durften.

11 Nach ständiger Rechtsprechung verfügen die Prüfungsausschüsse bei der Bewertung der Prüfungsleistungen über einen weiten Ermessensspielraum. Dieses Ermessen, von dem aufgrund objektiver Kriterien Gebrauch zu machen ist (siehe Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 144/82, Detti/Gerichtshof, Slg. 1983, 2421) entzieht sich jedoch nicht der gerichtlichen Kontrolle, die die Feststellung ermöglichen soll, ob bei der Ausübung des Ermessens ein offensichtlicher Fehler oder ein Ermessensmißbrauch begangen worden ist oder ob die Grenzen des Ermessens nicht offensichtlich überschritten worden sind.

12 In ihrer Klagebeantwortung hat die Kommission erklärt, die Entscheidung der Prüfungsausschüsse, eine dritte Korrektur vornehmen zu lassen, sei darin begründet gewesen, daß sich bei den beiden ursprünglichen Korrekturen merkliche Unterschiede in der Bewertung der Prüfungsarbeiten ergeben hätten. Aus dem zu den Akten gereichten Protokoll der Sitzungen des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/LA/4/84 und aus den Aussagen in der mündlichen Verhandlung ergibt sich jedoch, daß diese Entscheidung getroffen wurde, weil einige Mitglieder der Prüfungsausschüsse die Ansicht geäußert hatten, die ersten Korrektoren hätten die Prüfungsarbeiten großzügig bewertet und die Bewertungen entsprächen nicht den bei der Kommission gebräuchlichen qualitativen Kriterien.

13 Auch wenn nicht näher angegeben wird, inwieweit diese Kriterien nicht beachtet worden sind, berechtigte dieses letztgenannte Motiv die Prüfungsausschüsse sicherlich dazu, von den Ergebnissen der ursprünglich angeordneten zweifachen Korrektur abzusehen und eine dritte Korrektur zu veranlassen. Damit haben die Prüfungsausschüsse die Grenzen des ihnen zuzuerkennenden Ermessens nicht überschritten, denn sie haben für die Einhaltung der Kriterien zu sorgen, die die Einheitlichkeit der Bewertung der Prüfungsleistungen in den einzelnen Auswahlverfahren im Rahmen des Möglichen gewährleisten.

14 Der Kläger rügt schließlich einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, der darin bestanden habe, daß einige Prüfungsarbeiten in Anwesenheit von Mitgliedern des Prüfungsausschusses durchgesehen worden seien, während dies bei anderen nicht geschehen sei.

15 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden, da es keine Vorschrift oder einen übergeordneten Rechtsgrundsatz gibt, der den Prüfungsausschuß für ein Auswahlverfahren dazu zwingen würde, alle Kategorien von Prüfungsarbeiten durch einen und denselben Korrektor durchsehen zu lassen. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, daß die Prüfungsausschüsse beschlossen hatten, die Korrektur bestimmter Kategorien von Prüfungsarbeiten bestimmten Beisitzern allein zu übertragen, während bestimmte andere Kategorien von einem Beisitzer zusammen mit den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse bewertet werden sollten.

16 Indem die Prüfungsausschüsse die Korrektur der Prüfungsarbeiten in dieser Weise organisierten, haben sie die Befugnisse nicht überschritten, die ihnen insoweit zuzuerkennen sind und die es ihnen erlauben, die Unterstützung durch Beisitzer immer dann in Anspruch zu nehmen, wenn sie dies für erforderlich halten. Die Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge ist beachtet, wenn die Korrekturmethoden nicht von einem Bewerber zum anderen verschieden sind und der Prüfungsausschuß das Recht der endgültigen Beurteilung behält, was hier der Fall war.

17 Mit seinem zweiten Klagegrund, der auf einen Verstoß gegen Artikel 6 des Anhangs III des Beamtenstatuts gestützt ist, macht der Kläger die Verletzung der Geheimhaltung der Arbeiten der Prüfungsausschüsse geltend. Einige Mitglieder der Ausschüsse hätten nämlich in Informationsversammlungen des Personals vor der Beendigung der Arbeiten der Ausschüsse bekanntgegeben, daß die Prüfungsausschüsse einstimmig beschlossen hätten, eine dritte Korrektur der Prüfungsarbeiten vornehmen zu lassen. Auf diese Weise sei bekannt geworden, welchen Standpunkt der Vertreter des Personals im Ausschuß eingenommen habe.

18 Was das Bestehen einer Geheimhaltungspflicht angeht, so hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Februar 1980 in der Rechtssache 89/79 (Bonu/Rat, Slg. 1980, 553) festgestellt, daß die Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren eingeführt wurde, um die Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses und die Objektivität seiner Arbeiten dadurch zu gewährleisten, daß er vor allen äußeren Einmischungen und Pressionen geschützt wird, und daß diese Geheimhaltung es daher verbietet, die Auffassungen der einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses zu verbreiten und irgendwelche Einzelheiten in bezug auf die Beurteilung der Bewerber persönlich oder im Vergleich mit anderen aufzudek-ken.

19 Im vorliegenden Fall fällt die erteilte Information, mit der lediglich eine verfahrensmäßige Entscheidung über den konkreten Fortgang der Korrektur der Prüfungsarbeiten mitgeteilt wurde, weder unter die eine noch unter die andere Kategorie der verbotenen Verbreitung, und der Kläger hat nicht dargetan, daß sie irgendeine Auswirkung auf den objektiven Verlauf der Arbeiten der Prüfungsausschüsse haben konnte. Der zweite Klagegrund ist deshalb nicht stichhaltig.

20 Mit einem dritten Klagegrund macht der Kläger eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und der Billigkeit geltend.

21 In bezug auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes trägt der Kläger vor, wegen der von der Kommission gegebenen Zusicherungen, wie sie insbesondere einer Note vom 13. April 1983 zu entnehmen seien, habe er die Gewißheit haben dürfen, daß die Prüfungsausschüsse aus drei Mitgliedern bestehen würden, die nicht der Abteilung Griechische Übersetzung der Kommission angehören würden, und daß eine zweifache Durchsicht vorgesehen sei.

22 Bei einer Prüfung der Akten, insbesondere der Note vom 13. April 1983, ergibt sich jedoch, daß die Kommission sich nicht zur Bildung von Prüfungsausschüssen verpflichtet hatte, denen kein Mitglied der griechischen Übersetzungsabteilung angehören würde; in der erwähnten Note heißt es vielmehr ausdrücklich, daß von den drei Mitgliedern der Prüfungsausschüsse (einschließlich des Vorsitzenden) ein Mitglied logischerweise aus der griechischen Übersetzungseinheit stammen könne. Im übrigen durften die Prüfungsausschüsse, wie oben bei der Prüfung des ersten Klagegrunds bereits ausgeführt, eine dritte Korrektur der Prüfungsarbeiten veranlassen.

23 Den angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Billigkeit begründet der Kläger damit, daß ein Mitglied der Prüfungsausschüsse und sein Stellvertreter als Vorgesetzte die Möglichkeit gehabt hätten, die Bewerber wiederzuerkennen und daher Informationen über bestimmte Bewerber zu geben, ohne diesen die Möglichkeit zu eröffnen, auf die Äußerungen ihrer Vorgesetzten zu erwidern.

24 Hierzu ist zum einen festzustelllen, daß die Prüfungsausschüsse sich bemüht haben, durch ein System der Numerierung die Anonymität der von den Bewerbern abgegebenen Prüfungsarbeiten zu wahren, und zum anderen, daß die Behauptungen des Klägers in bezug auf eine mögliche subjektive Beurteilung seitens der Vorgesetzten durch nichts bewiesen worden sind.

25 Sonach ist auch der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

Kosten

26 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.