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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.04.1987 – C-328/85

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1987:186

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 7. April 1987

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Die Deutsche Babcock Handel GmbH (Deutsche Babcock) handelt mit Stahlerzeugnissen. Sie schloß mit Unternehmen aus Polen und Ungarn Kaufverträge über die Lieferung von Stahlerzeugnissen, wie Stahlbleche, Profile aus Stahl und andere Bleche als Elektrobleche. Sie führte die Waren in der Zeit von Juli bis Oktober 1980, in einem Fall im Januar 1981, über die Grenzkontrollstelle Buchen in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei der Zollwertanmeldung gab sie als Zollwert anstelle des in dem Formular über die Zollwertanmeldung erfragten Nettopreises in der Rechnungswährung den mit dem Lieferanten vereinbarten Bruttopreis an.

Tatsächlich hatte die Deutsche Babcock bei Abschluß der Kaufverträge mit dem Lieferanten vereinbart, daß Umsatzvergütungen der Lieferanten gezahlt werden sollten, die zu einer Ermäßigung der in den Rechnungen ausgewiesenen Bruttopreise führten.

Bei den Einfuhrabfertigungen legte die Deutsche Babcock Einfuhrgenehmigungen des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft vor, die die Bruttopreise auswiesen und mit einem Stempelaufdruck des Inhalts versehen waren, daß die Einfuhrabfertigung nicht zulässig ist, wenn der Rechnungspreis niedriger ist als der in der Einfuhrgenehmigung angegebene Preis.

Die Grenzkontrollstelle fertigte die Ware unter Zugrundelegung des in der Zollwertanmeldung angegebenen Preises zum freien Verkehr ab und setzte dementsprechend den Zoll fest.

Bei einer Betriebsprüfung bei der Deutschen Babcock im Mai 1981 stellte die Zollverwaltung die Zahlung von Umsatzvergütungen fest. Sie leitete gegen die Deutsche Babcock ein Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung ein, das zur Festsetzung einer Geldbuße von 75000 DM führte. Die Deutsche Babcock legte gegen die Verurteilung zur Zahlung des Bußgeldes offenbar kein Rechtsmittel ein.

Am 9. Juli 1982 beantragte die Deutsche Babcock, ihr den ihrer Ansicht nach unter Berücksichtigung der Umsatzvergütung zu Unrecht erhobenen Zoll in Höhe von 4598,26 DM nach der Verordnung Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben zu erstatten. Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung bestimmt:

Eingangsabgaben werden insoweit erstattet oder erlassen, als den zuständigen Behörden nachgewiesen wird, daß der buchmäßig erfaßte Betrag

Waren betrifft, für die keine Zollschuld entstanden ist oder für die die Zollschuld aus einem anderen Grund als wegen Entrichtung des entsprechenden Betrags oder Verjährung erloschen ist;

die gesetzlich zu erhebenden Abgaben aus irgendeinem Grunde übersteigt.

Das Hauptzollamt Lübeck-Ost lehnte die Erstattung unter Hinweis darauf ab, daß die Forderung der Erstattung gegen Treu und Glauben verstoße, weil die Deutsche Babcock bei der Abfertigung der Ware zum freien Verkehr falsche Angaben gemacht habe, um damit die Einfuhr der Ware zu den in der Einfuhrgenehmigung genannten Bedingungen zu erreichen.

Der Rechtsstreit kam vor das Finanzgericht Hamburg. Die Deutsche Babcock meinte, ihrem sich aus Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 ergebenden Anspruch auf Erstattung der unstreitig zuviel entrichteten Zölle könne nicht der Einwand von Treu und Glauben entgegengesetzt werden. Das Hauptzollamt trug vor, das Verhalten der Deutschen Babcock bei der Einfuhrabfertigung stehe einem Anspruch auf Erstattung der zuviel entrichteten Zölle entgegen.

Das Finanzgericht war der Auffassung, die Anwendbarkeit und die Auslegung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 sowie der Anwendungsbereich des allgemeinen Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben seien zweifelhaft und die Entscheidung des Rechtsstreits hänge von diesen Auslegungsfragen ab. Es hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof durch Beschluß vom 14. Oktober 1985, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 16. November 1985, folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Ist die Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben, zuletzt in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1672/82 des Rates vom 24. Juni 1982, für Waren unmittelbar anwendbar, die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen?

2) Für den Fall, daß die Frage zu 1 verneint wird: Kann der Gerichtshof um den Erlaß einer Vorabentscheidung zur Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 ersucht werden, wenn die genannte Verordnung nur kraft einer nationalen Verweisungsvorschrift im Recht eines Mitgliedstaats gilt?

3) Für den Fall, daß der Gerichtshof sich für die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 im Streitfall für zuständig hält:

Steht Artikel 2 Absatz 1 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 dergestalt unter dem Vorbehalt des allgemeinen Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben, daß eine Erstattung von Eingangsabgaben dann ausgeschlossen ist, wenn der Eingangsabgabenpflichtige bei der Abfertigung einer Ware zum freien Verkehr einen höheren Preis angegeben hat, als er unter Einschluß von Rabatten bzw. Umsatzvergütungen tatsächlich zu zahlen hatte, und wenn die Angabe des höheren Preises bezweckt hatte, die Abfertigung zum freien Verkehr aufgrund der Rabatte/Umsatzvergütungen ausschließenden Ausfuhrgenehmigung zu ermöglichen, andererseits die Einfuhrgenehmigung bei entsprechender Antragstellung aber auch unter Einschluß der Rabatte bzw. Umsatzvergütungen erteilt worden wäre?

Im Vorlagebeschluß führt das innerstaatliche Gericht unter anderem aus: Die Anwendbarkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 auf Waren, die dem EGKS-Vertrag unterliegen, ist zweifelhaft. Für die Anwendbarkeit spricht, daß sich die Zollunion gemäß Artikel 9 EWG-Vertrag auf den gesamten Warenaustausch erstreckt. Danach sollen auch die zollverfahrensrechtlichen Regelungen auf alle Waren einschließlich der unter den EGKS-Vertrag fallenden anwendbar sein. Andererseits unterliegen die EGKS-Zölle noch der nationalen Ertragshoheit.

Außerdem stellt das Gericht fest: Ist die Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 nicht unmittelbar anwendbar, dann ist sie jedenfalls über die Vorschrift des § 81 des deutschen Zollgesetzes in das deutsche Recht inkorporiert worden. Diese Vorschrift sieht vor: Verordnungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die die Zollbehandlung von Waren regeln, gelten sinngemäß für die Zollbehandlung von Waren, die dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl... unterliegen.

In der ersten Frage wird ein wichtiges Problem aufgeworfen. Nur die Kommission hat sich damit befaßt, und sie schlägt vor, die Frage zu bejahen. Ohne die Beteiligten in irgendeiner Weise kritisieren zu wollen und trotz des sehr klaren Vorbringens der Kommission, das einige der Schwierigkeiten aufgezeigt hat, es ist bedauerlich, daß dem Gerichtshof keine gründliche Gegenargumentation vorliegt.

Zunächst ist offenkundig, daß diese Verordnung nur aufgrund des EWG-Vertrages, unter Bezugnahme auf die Artikel 43 und 235, erlassen worden ist, wobei in den Begründungserwägungen Artikel 10 Absatz 1 EWG-Vertrag genannt wird. Sie enthält keine Verweisung auf den EGKS-Vertrag oder auf Kohle- und Stahlerzeugnisse.

Kann sich eine aufgrund des EWG-Vertrages erlassene Verordnung auf unter den EGKS-Vertrag fallende Erzeugnisse beziehen? Es besteht kein Zweifel, daß aufgrund des EWG-Vertrages erlassene Verordnungen die Anwendung auf Kohle- und Stahlerzeugnisse tatsächlich beinhalteten und bezweckten; dies scheint manchmal durch ein Ratsprotokoll bekräftigt zu werden. In solchen Fällen wurden sie, selbst wenn sie generell aufgrund des EWG-Vertrages erlassen worden waren, vom Rat so verstanden, daß sie für Kohle- und Stahlerzeugnisse galten, mag auch im vorliegenden Fall kein solches Protokoll bestanden haben. In anderen Fällen wurden aufgrund der beiden Verträge getrennte Maßnahmen erlassen, auch wenn sie ähnlich formuliert waren, z. B. die Verordnung Nr. 3017/79 des Rates und die Empfehlung Nr. 3018/79/EGKS der Kommission über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur [EWG bzw. EGKS] gehörenden Ländern.

Die Frage ist jedoch die, ob sich eine EWG-Verordnung rechtswirksam auf Kohle- und Stahlerzeugnisse beziehen kann oder ob — was auf den ersten Blick der Fall zu sein scheint — sich die beiden Verträge auf unterschiedliche, getrennte Gemeinschaften beziehen, für die getrennte Regeln gelten und die getrennte Verfahren erfordern.

Die zwischen den beiden Verträgen generell bestehende Interaktion wurde im Gutachten 1/75 (Slg. 1975, 1355) und insbesondere in der Rechtssache 36/83 (Mabanaft/Hauptzollamt Emmerich, Slg. 1984, 2497) von den Beteiligten eingehend erörtert, doch brauchte die Frage vom Gerichtshof nicht entscheiden oder kommentiert zu werden.

Die Kommission trägt zunächst vor, der EWG-Vertrag beziehe sich nicht auf bestimmte Waren. Er sei in vielen seiner Vorschriften allgemein gefaßt und es gebe keinen Grund, warum Kohle- und Stahlerzeugnisse nicht von ihm erfaßt sein sollten. Das Gegenargument erscheint jedoch ebenso vertretbar, nämlich daß der EWG-Vertrag, da es einen besonderen Vertrag für Kohle und Stahl gibt, dahin auszulegen ist, daß er für alle anderen Erzeugnisse gilt.

Von größerer Bedeutung ist Artikel 232 EWG-Vertrag; dieser sieht vor:

1) Dieser Vertrag ändert nicht die Bestimmungen des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten, der Befugnisse der Organe dieser Gemeinschaft und der Vorschriften des genannten Vertrages für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl.

2) Dieser Vertrag beeinträchtigt nicht die Vorschriften des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft.

Der EWG-Vertrag und erst recht auf seiner Grundlage erlassene sekundäre Rechtsvorschriften dürfen also die Bestimmungen des EGKS-Vertrages nicht ändern oder die Vorschriften des EAG-Vertrages beeinträchtigen. Bedeutet dies, daß sich der EWG-Vertrag nicht auf Kohle und Stahl bezieht und daß auf seiner Grundlage erlassene Rechtsvorschriften keine Regeln für Kohle und Stahl aufstellen dürfen, oder hat dies eine eingeschränktere Bedeutung? Meiner Ansicht nach hat die Vorschrift eine eingeschränktere Bedeutung. Es wäre ganz einfach gewesen, vorzusehen, daß sich nichts im EWG-Vertrag auf Kohle- und Stahlerzeugnisse oder auf die Kohle- und Stahlindustrie bezieht, wenn dies beabsichtigt gewesen wäre. Dies ist nicht geschehen. Vielmehr besteht die auferlegte Beschränkung darin, daß der EWG-Vertrag die Bestimmungen des früheren Vertrages nicht ändert, insbesondere was die genannten Materien angeht. Meiner Meinung bedeutet dies, daß der EWG-Vertrag für Kohle und Stahl gelten kann, soweit diese Materien nicht im EGKS-Vertrag oder in auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften geregelt sind; soweit der letztgenannte Vertrag das Terrain besetzt hat, können die Vorschriften des EWG-Vertrages keine Wirkung entfalten.

Diese Auslegung scheint mir im Einklang mit den Urteilen des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 188 bis 190/80 (Frankreich, Italien und Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1982, 2545) und in der Rechtssache 239/84 (Gerlach & Co. BV/Minister van economische Zaken, Den Haag, Slg. 1985, 3507) zu stehen. In der erstgenannten Rechtssache wurde eine Richtlinie dahin ausgelegt, daß sie nicht für Unternehmen gilt, an die sich Vorschriften des EGKS-Vertrages richten, und daß sie deshalb gültig ist. Sie wäre ungültig gewesen, wenn sie sich an Mitgliedstaaten und Unternehmen des Kohle- und Stahlmarktes gerichtet hätte, da der EGKS-Vertrag selbst Vorschriften enthält, die sich an die Mitgliedstaaten und diese Unternehmen richten. Eine solche Entscheidung läßt meiner Ansicht nach die Möglichkeit offen, daß die EWG-Richtlinie Kohle- und Stahlangelegenheiten hätte behandeln können, wenn es derartige Vorschriften nicht gegeben hätte. In der letztgenannten Rechtssache hat der Gerichtshof entschieden, daß es im Rahmen des EGKS-Vertrages Antidumping-vorschriften gebe, so daß eine EWG-Antidumpingverordnung nicht dahin ausgelegt werden könne, daß sie für in den Anwendungsbereich des EGKS-Vertrages fallende Erzeugnisse gelte. Aus Artikel 232 EWG-Vertrag ergab sich für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl, daß die Bestimmungen des EGKS-Vertrages und alle zu seiner Durchführung erlassenen Bestimmungen trotz des Inkrafttretens des EWG-Vertrages in Kraft bleiben.

In keiner der vier genannten Rechtssachen wird festgestellt, daß der EWG-Vertrag nicht für Kohle und Stahl gelten kann. Ebenso wird in keiner von ihnen das Gegenteil festgestellt. Der Tenor der beiden letztgenannten Entscheidungen geht meiner Ansicht nach jedoch dahin, daß die Beschränkung von Befugnissen aufgrund des EWG-Vertrages von den spezifischen Vorschriften des EGKS-Vertrages oder auf dessen Grundlage erlassenen Bestimmungen herrührt.

Ich schließe mich daher dem Vorbringen der Kommission an, daß der EWG-Vertrag für Kohle und Stahl gelten kann, soweit nicht besondere Vorschriften im EGKS-Vertrag oder auf dessen Grundlage bestehen.

Die Frage ist also, ob die vorliegende Verordnung des Rates die Vorschriften des EGKS-Vertrages ändert, insbesondere hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten, der Befugnisse der Organe dieser Gemeinschaft und der Vorschriften des genannten Vertrages für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl.

Die Kommission hat auf die Finanzbestimmungen des EGKS-Vertrages in den Artikeln 49 ff. und auf Kapitel X betreffend die Handelspolitik hingewiesen. Letzteres ist meiner Meinung nach von besonderer Bedeutung, da: 1) die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Handelspolitik durch die Anwendung des Vertrages nicht berührt werden soll, es sei denn, daß dieser etwas anderes bestimmt (Artikel 71) (was dem Artikel 113 EWG-Vertrag gegenübergestellt werden kann), und 2) es im Ermessen der Mitgliedstaaten steht, Zölle auf Kohle und Stahl im Rahmen — aber nur im Rahmen — der Mindest- und Höchstsätze festzusetzen, die durch Entscheidung des Rates festgelegt werden können (was wiederum dem aufgrund des EWG-Vertrages aufzustellenden Gemeinsamen Zolltarif gegenübergestellt werden kann).

Es ist klar, daß man die Auffassung vertreten könnte, diese beiden Gruppen von Zollbestimmungen seien im Rahmen des jeweiligen Vertrages getrennt zu behandeln, irgendwelche Vorschriften über die Festsetzung des Wertes oder des Ursprungs für Zollzwecke oder über die Zollverwaltung seien voneinander zu trennen und irgendwelche sich auf Zölle beziehende Befugnisse bei Kohle und Stahl müßten im Rahmen des EGKS-Vertrages ausgeübt werden, weil dieser Vertrag Vorschriften über Zolltarife enthalte. Die materiellen Vorschriften und die Verwaltung im einzelnen müssen — so ließe sich behaupten — zusammengehen.

Andererseits ist es klar, daß der EGKS-Vertrag nur sehr eingeschränkte Vorschriften über Zolltarife und keine Vorschriften über Materien wie den Wert, den Ursprung oder die Verwaltung enthält. Darüber hinaus sind im Rahmen dieses Vertrages keine Vorschriften erlassen worden, die die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben regeln, eine Materie, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht. Meines Erachtens sind diese Materien demnach, bei wörtlicher Auslegung des Artikels 232 EWG-Vertrag, nicht vom Geltungsbereich dieses Vertrages ausgenommen.

Eine solche wörtliche Auslegung ist nicht unvereinbar mit den Zielen der Verträge. Werden Materien im Rahmen des EGKS-Vertrages nicht vorbehalten oder behandelt und haben die Mitgliedstaaten keine Vorbehalte bei erlassenen Maßnahmen gemacht, so wird der Zusammenhalt zwischen den Gemeinschaften und ihrer Verwaltung durch ein gemeinsames Verwaltungssystem und gemeinsame Bestimmungen gefördert.

Greift diese EWG-Verordnung jedoch in die Zuständigkeit der Regierungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Handelspolitik (Artikel 71 EGKS-Vertrag) oder in die Rechte der Mitgliedstaaten aus dem EGKS-Vertrag ein (Artikel 232 EWG-Vertrag), oder beeinträchtigt sie deren verbliebene steuerliche Befugnisse?

Beträfe diese Verordnung die Sätze oder die Nomenklatur der Zolltarife für Kohle- und Stahlerzeugnisse, so wäre sie meiner Ansicht nach prima facie (trotz Fehlens eines entsprechenden Vorbringens) insoweit ungültig oder auf EGKS-Erzeugnisse unanwendbar. Dies ist jedoch nicht der Fall. Sie beschränkt sich darauf, die Fälle und die Voraussetzungen festzulegen, in denen und unter denen Zölle zu erstatten oder zu erlassen sind. Ich bin nicht überzeugt davon, daß diese Materie zur Handelspolitik im Sinne von Artikel 71 EGKS-Vertrag gehört oder daß sie von Artikel 71 EGKS-Vertrag erfaßt wird, der sich auf die Festsetzung von Zollsätzen innerhalb eines vom Rat vorgeschriebenen Rahmens beschränkt. Auch sind im Rahmen des EGKS-Vertrages keine Vorschriften erlassen worden, die diesen Aspekt der Materie behandeln. Ebensowenig — obwohl sich darüber eher streiten ließe — scheint mir, daß die Verordnung in Wirklichkeit in die steuerlichen Befugnisse der Mitgliedstaaten eingreift. Insbesondere sieht Artikel 2, die einzige Vorschrift, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, nichts weiter vor, als daß Zölle erstattet oder erlassen werden, wenn niemals eine Zollschuld bestand, die Schuld erfüllt worden ist oder der buchmäßig erfaßte Betrag den gesetzlich zu erhebenden Betrag überstieg. In allen diesen Fällen wurde ein Zoll — ganz oder teilweise — niemals geschuldet, und das Verfahren, das die Rückzahlung oder den Erlaß des Zolles regelt, tut der Steuerhoheit in keiner Weise wirklich Abbruch. Andere Vorschriften der Verordnung legen die Fälle fest, in denen Zölle entweder zu erstatten sind oder erstattet werden können. Sie geben, so wie ich es verstehe, den Rahmen ab, in dem die Mitgliedstaaten Zölle als nicht anwendbar behandeln können, z. B. wenn Waren irrtümlich zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, wenn die falschen Verfahren angewendet werden oder wenn Waren, die eingeführt worden sind, nicht an den Empfänger geliefert werden können und dann zerstört oder wieder ausgeführt werden. Wenn diese Materien nicht zur Handelspolitik gehören und nicht durch irgendeine andere Vorschrift des EGKS-Vertrages erfaßt werden, dann haben die Mitgliedstaaten meines Erachtens nach dem, was vor dem Gerichtshof vorgetragen worden ist, sich im EWG-Vertrag damit einverstanden erklärt, daß Kohle und Stahl von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft als Waren, die unter diesen Vertrag fallen, behandelt werden können. Ich verstehe die in der ersten Frage genannten Änderungen nicht so, daß sich daraus eine andere Auffassung ergäbe.

Ich würde dementsprechend die erste Frage bejahen, wie es die Kommission vorschlägt.

Wird die erste Frage in diesem Sinne beantwortet, so stellt sich die zweite Vorlagefrage nicht. Würde sie sich stellen, so würde ich sie dahin beantworten, daß, wenn eine EWG-Verordnung in einem Mitgliedstaat auf Waren, für die der EGKS-Vertrag gilt, nicht unmittelbar anwendbar ist, diese Verordnung aber auch für solche Waren gilt (in diesem Fall nicht als Teil des Gemeinschaftsrechts), der Gerichtshof dieses Recht nicht auslegen kann. Ich würde demnach die zweite Frage verneinen.

Was die dritte Frage angeht, so hat das Hauptzollamt Erklärungen eingereicht. Die Deutsche Babcock hat keine förmlichen Erklärungen eingereicht. Statt dessen hat sie eine Kopie ihrer Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 27. November 1984 vorgelegt, das den Erklärungen des Hauptzollamts beigefügt ist. In diesem Urteil hat das Finanzgericht einen Bescheid der Zollbehörden bestätigt, wonach ein angeblich zuviel gezahlter Zollbetrag von 26896,17 DM für frühere Sendungen nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 1430/79 wegen der Umstände, unter denen der Zoll gezahlt worden war, nicht zu erstatten war. Die Streitfrage scheint dieselbe wie in der vorliegenden Rechtssache gewesen zu sein. Die Deutsche Babcock macht geltend, der Grundsatz von Treu und Glauben stehe ihrem Erstattungsanspruch in keinem der beiden Fälle entgegen.

Zur dritten Frage trägt das Hauptzollamt erstens vor, die in Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1430/79 festgelegten Voraussetzungen für eine Erstattung seien nicht erfüllt: Wie die Begründungserwägungen der Verordnung zeigten, solle diese Vorschrift nur Überzahlungen erfassen, die auf gutgläubig begangenen Fehlern beruhten, aber nicht Fälle wie den vorliegenden, in denen falsche Angaben gemacht würden. Zweitens macht das Hauptzollamt geltend, die Vorschrift sei unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben auszulegen und eine Erstattung würde im vorliegenden Fall im Widerspruch zu diesem Grundsatz stehen, da sie dazu führen würde, daß die Klägerin im Verhältnis zu redlichen Wirtschaftsteilnehmern einen Vorteil erlangen würde. Darüber hinaus würde dadurch verhindert, daß Einfuhren ordnungsgemäß überwacht und wirksame Maßnahmen zur Beschränkung von Einfuhren ergriffen werden könnten. Wären die Umsatzvergütungen angemeldet worden, so hätten Antidumpingmaßnahmen getroffen werden können. Es treffe nicht zu, daß das Unternehmen auch dann eine Genehmigung erhalten hätte, wenn es den richtigen Preis angegeben hätte. Ferner schließe auch der Umstand, daß eine Geldbuße verhängt werden könne, die Möglichkeit nicht aus, die Zollerstattung abzulehnen.

Die Kommission trägt vor, die in der Verordnung Nr. 1430/79 niedergelegten Rechte und Pflichten seien nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auszuüben, und schlägt daher folgende Antwort auf die dritte Frage vor: Die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 kann dann versagt werden, wenn die Ausübung dieses Rechts mißbräuchlich ist, weil der Betroffene die Erhebung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Abgabenschuld mit Täuschungsabsicht selbst veranlaßt hat. Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob die Einfuhr der Ware nur wegen der Täuschung der Verwaltung möglich war.

Nach Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1430/79 können Eingangsabgaben erstattet oder erlassen werden, wenn den zuständigen Behörden nachgewiesen wird, daß der Betrag dieser Abgaben die gesetzlich zu erhebenden Abgaben aus irgendeinem Grunde übersteigt.

Die Formulierung aus irgendeinem Grunde ist offensichtlich sehr weit gefaßt. Darunter ist jedoch meiner Ansicht nach irgendein berechtigter Grund zu verstehen. Sie kann nicht den Fall erfassen, daß jemand wissentlich falsche Angaben über den Warenpreis, die zur Festsetzung eines höheren als des Zolles führen, den er zu zahlen gehabt hätte, macht, um eine Genehmigung zu erhalten, für die, wie er weiß, der Preis wahrheitsgemäß anzugeben ist. Außerdem zeigt die Präambel der Verordnung, daß Gründe wie echte Versehen oder Rechenfehler gemeint waren. Die Formulierung aus irgendeinem Grunde ist im Gesamtzusammenhang der Verordnung zu lesen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß eine absichtliche Falschangabe die Grundlage für einen auf die Überzahlung von Zöllen gestützten Anspruch sein kann.

Ich würde daher im Wege der Auslegung die Auffassung vertreten, daß Artikel 2 einen derartigen Anspruch nicht zuläßt.

Dadurch wird die Entscheidung der Frage überflüssig, ob irgendein weitergehender Grundsatz anwendbar ist. Wäre ich nicht zu dieser Auffassung gelangt, so würde ich meinen, daß, wenn aufgrund einer bösgläubigen Erklärung Zoll auf einen Preis gezahlt wird, der höher ist als der tatsächliche Preis, derjenige, der die Erklärung abgibt, den Anspruch auf Erstattung des Geldes verloren oder verwirkt hat.

Auf jeden Fall weise ich das Argument zurück, daß eine klare Trennung zwischen der Abgabe einer falschen Erklärung für die Zwecke einer Einfuhrgenehmigung und der Verpflichtung der Entrichtung von Zöllen bestehe. Eine falsche Angabe im Hinblick auf die Einfuhrgenehmigung, die dazu führt, daß ein höherer Zoll anfällt, läßt den Erstattungsanspruch wegfallen. Wer mit dem Feuer spielt, darf sich nicht beklagen, wenn er sich verbrennt.

Nach meiner Auffassung wirkt sich die Tatsache, daß eine Einfuhrgenehmigung hätte erteilt werden können, wenn die richtige Zahl angegeben worden wäre (falls dies eine Tatsache ist), nicht auf die Rechtslage aus, wenn die Angabe, aus welchem Grund auch immer, mit Täuschungsabsicht erfolgte.

Ich äußere mich natürlich nicht — auch nicht implizit — zu der Frage, ob hier eine Täuschungsabsicht oder eine andere Unredlichkeit vorlag. Hierüber hat das vorlegende Gericht zu entscheiden.

Die Antwort an das vorlegende Gericht sollte daher meiner Ansicht nach wie folgt aussehen:

1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates ist auf Waren, die unter den EGKS-Vertrag fallen, unmittelbar anwendbar.

2) Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 ist dahin auszulegen, daß eine Erstattung von Eingangsabgaben dann ausgeschlossen ist, wenn der Eingangsabgabenpflichtige bei der Abfertigung einer Ware zum freien Verkehr einen höheren als den unter Einschluß von Rabatten und Umsatzvergütungen tatsächlich gezahlten Preis angegeben hat und diese Angabe bezweckte, die Abfertigung zum freien Verkehr aufgrund einer Ausfuhrgenehmigung zu ermöglichen, bei der diese Rabatte oder Umsatzvergütungen nicht berücksichtigt wurden, selbst wenn die Einfuhrgenehmigung bei entsprechender Antragstellung unter Einschluß der Rabatte und Umsatzvergütungen erteilt worden wäre.

Die Auslagen der Kommission im vorliegenden Verfahren sind nicht erstattungsfähig. Die Entscheidung über die Kosten der Parteien des Ausgangsverfahrens ist Sache des vorlegenden Gerichts.