Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.12.1987 – C-328/85
ECLI:EU:C:1987:548
In der Rechtssache 328/85
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Hamburg in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
Deutsche Babcock Handel GmbH
gegen
Hauptzollamt Lübeck-Ost
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABl. L 175, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten O. Due und J. C. Moitinho de Almeida, der Richter T. Koopmans, U. Everling, K. Bahlmann, Y. Galmot, C. Kakouris, R. Joliet, T. F. O'Higgins und F. Schockweiler,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: B. Pastor, Verwaltungsrätin
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
Deutsche Babcock Handel GmbH, Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Balduin Kamprad,
Hauptzollamt Lübeck-Ost, Beklagter des Ausgangsverfahrens, vertreten durch seinen Leiter,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Jörn Sack,
aufgrund des nach der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 1987 ergänzten Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. April 1987,
folgendes
Urteil§
1 Das Finanzgericht Hamburg hat mit Beschluß vom 14. Oktober 1985, beim Gerichtshof eingegangen am 6. November 1985, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Verordnung Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABl. L 175, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit zwischen der Firma Deutsche Babcock Handel GmbH, einem Handelsunternehmen für Stahlerzeugnisse (im folgenden: Deutsche Babcock), und dem Hauptzollamt Lübeck-Ost. Die Deutsche Babcock verlangt gemäß Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1430/79 die Erstattung des Zolls, den sie bei der Einfuhr von Stahlblechen aus Polen und Ungarn in die Bundesrepublik Deutschland gezahlt hat. Da sie bei der Zollwertanmeldung nur den Bruttopreis angegeben hatte, obwohl sie tatsächlich mit den Lieferanten vereinbarte Umsatzvergütungen erhalten hatte, mußte sie den Zoll nach dem Bruttopreis und nicht nach dem um die erhaltenen Mengenrabatte verringerten Preis zahlen.
3 Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1430/79 bestimmt:
Eingangsabgaben werden insoweit erstattet oder erlassen, als den zuständigen Behörden nachgewiesen wird, daß der buchmäßig erfaßte Betrag
...
die gesetzlich zu erhebenden Abgaben aus irgendeinem Grunde übersteigt.
4 Da das Finanzgericht der Auffassung war, daß der Rechtsstreit Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufwerfe, hat es das Verfahren ausgesetzt, bis der Gerichtshof über folgende Vorabentscheidungsfragen befunden hat:
1) Ist die Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben, zuletzt in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1672/82 des Rates vom 24. Juni 1982, für Waren unmittelbar anwendbar, die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen?
2) Für den Fall, daß die Frage zu 1 verneint wird: Kann der Gerichtshof um den Erlaß einer Vorabentscheidung zur Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 ersucht werden, wenn die genannte Verordnung nur kraft einer nationalen Verweisungsvorschrift im Recht eines Mitgliedstaats gilt?
3) Für den Fall, daß der Gerichtshof sich für die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 im Streitfall für zuständig hält:
Steht Artikel 2 Absatz 1 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 dergestalt unter dem Vorbehalt des allgemeinen Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben, daß eine Erstattung von Eingangsabgaben dann ausgeschlossen ist, wenn der Eingangsabgabenpflichtige bei der Abfertigung einer Ware zum freien Verkehr einen höheren Preis angegeben hat, als er unter Einschluß von Rabatten bzw. Umsatzvergütungen tatsächlich zu zahlen hatte, und wenn die Angabe des höheren Preises bezweckt hatte, die Abfertigung zum freien Verkehr aufgrund der Rabatte/Umsatzvergütungen ausschließenden Ausfuhrgenehmigung zu ermöglichen, andererseits die Einfuhrgenehmigung bei entsprechender Antragstellung aber auch unter Einschluß der Rabatte bzw. Umsatzvergütungen erteilt worden wäre?
5 Wegen einer ausführlicheren Darstellung des Sachverhalts, des Verfahrens und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zur ersten Frage
6 Die erste Frage des Finanzgerichts geht im wesentlichen dahin, ob die Verordnung Nr. 1430/79 auf Waren anwendbar ist, die unter den EGKS-Vertrag fallen.
7 Dazu ist zunächst festzustellen, daß die Vorschriften der Verordnung nicht danach unterscheiden, ob die betreffenden Waren unter den EGKS-Vertrag fallen oder nicht. Jedoch ist auch zu berücksichtigen, daß die Verordnung nur auf der Grundlage des EWG-Vertrags, insbesondere seiner Artikel 43 und 235, erlassen worden ist.
8 Es stellt sich daher die Frage, ob die Verordnung Nr. 1430/79 auf Waren, die unter den EGKS-Vertrag fallen, anwendbar sein kann, obwohl sie den EWG-Vertrag und nicht den EGKS-Vertrag als Rechtsgrundlage angibt.
9 Es ist darauf hinzuweisen, daß der EWG-Vertrag im Gegensatz zum EGKS-Vertrag nicht auf bestimmte Waren beschränkt ist, die seinen sachlichen Anwendungsbereich bezeichnen.
10 Nach Artikel 232 Absatz 1 EWG-Vertrag ändert dieser Vertrag nicht die Bestimmungen des EGKS-Vertrags, insbesondere hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten, der Befugnisse der Organe der EGKS und der Vorschriften des genannten Vertrages für das Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl. Bereits nach ihrem Wortlaut ist diese Bestimmung dahin auszulegen, daß insoweit, als Fragen nicht Gegenstand von Bestimmungen des EGKS-Vertrags oder der auf seiner Grundlage erlassenen Regelungen sind, der EWG-Vertrag und die zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften auf Erzeugnisse anwendbar sein können, die unter den EGKS-Vertrag fallen.
11 Es ist also zu prüfen, ob Fragen, die in der Verordnung Nr. 1430/79 geregelt sind, Gegenstand der Bestimmungen des EGKS-Vertrags oder der zu seiner Durchführung ergangenen Regelungen sind.
12 Die Verordnung Nr. 1430/79 bezieht sich auf eine Materie, nämlich die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben, die weder Gegenstand von Bestimmungen des EGKS-Vertrags selbst ist noch von Bestimmungen, die aufgrund dieses Vertrages erlassen worden sind. Was insbesondere Artikel 72 EGKS-Vertrag angeht, der die Zölle behandelt, so räumt diese Vorschrift dem Rat lediglich die Befugnis ein, Mindest- und Höchstsätze festzusetzen, und überläßt es jedem einzelnen Mitgliedstaat, innerhalb der so festgesetzten Grenzen die Tarife nach dem gemäß seinem Zollrecht geltenden Verfahren zu bestimmen. Daraus folgt, daß auch die Erhebung und die Erstattung von Zöllen nicht im EGKS-Vertrag geregelt sind.
13 Daraus ergibt sich, daß mangels spezifischer Vorschriften weder der EGKS-Vertrag noch die aufgrund dieses Vertrages erlassenen Durchführungsbestimmungen der Anwendung der Verordnung Nr. 1430/79 entgegenstehen.
14 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, daß die Verordnung Nr. 1430/79 auf Waren anwendbar ist, die unter den EGKS-Vertrag fallen.
15 In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage braucht die zweite Frage nicht mehr beantwortet zu werden.
Zur dritten Frage
16 Mit der dritten Frage soll im wesentlichen geklärt werden, ob Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1430/79 anwendbar ist, wenn der Eingangsabgabenpflichtige bei der Abfertigung einer Ware zum freien Verkehr einen höheren Preis angegeben hat, als er unter Berücksichtigung von Rabatten und Umsatzvergütungen tatsächlich zu zahlen hatte, und wenn die Angabe des höheren Preises bezweckt hatte, die Abfertigung zum freien Verkehr aufgrund einer die Rabatte und Umsatzvergütungen ausschließenden Genehmigung zu ermöglichen.
17 Aus der zweiten Begründungserwägung der streitigen Verordnung ergibt sich, daß Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich die Erstattung oder den Erlaß von Eingangsabgaben für den Fall vorsieht, daß der entrichtete oder aufgeschobene Betrag an Eingangsabgaben den gesetzlich geschuldeten Betrag wegen eines Rechen- oder Schreibfehlers oder wegen der Berücksichtigung unrichtiger oder unvollständiger Verzollungsgrundlagen bei der Abgabenfestsetzung, insbesondere hinsichtlich der Warenart, des Zollwerts oder des Ursprungs, übersteigt.
18 Daraus folgt, daß diese Vorschrift auf Irrtumsfälle anzuwenden ist. Sie kann nicht angewendet werden, um die Erstattung von Zöllen dann zuzulassen, wenn jemand in seinem Genehmigungsantrag absichtlich falsche Angaben über die Preise der Waren macht, so daß ein höherer Zoll festgesetzt wird, als er hätte entrichten müssen.
19 Auf die dritte Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1430/79 nicht anwendbar ist, wenn der Eingangsabgabenpflichtige bei der Abfertigung einer Ware zum freien Verkehr einen höheren Preis angegeben hat, als er unter Einschluß von Rabatten und Umsatzvergütungen tatsächlich zu zahlen hatte, und wenn die Angabe des höheren Preises bezweckt hatte, die Abfertigung zum freien Verkehr aufgrund einer Genehmigung zu ermöglichen, die Rabatte und Umsatzvergütungen nicht erwähnt.
Kosten
20 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg mit Beschluß vom 14. Oktober 1985 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1) Die Verordnung Nr. 1430/79 ist auf Waren anwendbar, die unter den EGKS-Vertrag fallen.
2) Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1430/79 ist nicht anwendbar, wenn der Eingangsabgabenpflichtige bei der Abfertigung einer Ware zum freien Verkehr einen höheren Preis angegeben hat, als er unter Einschluß von Rabatten und Unisatzvergütungen tatsächlich zu zahlen hatte, und wenn die Angabe des höheren Preises bezweckt hatte, die Abfertigung zum freien Verkehr aufgrund einer Genehmigung zu ermöglichen, die Rabatte und Umsatzvergütungen nicht erwähnt.