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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.05.1987 – C-255/84
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1987:203
In der Rechtssache 255/84
Nachi Fujikoshi Corporation, Tokio, Japan, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lothar Nagel, Düsseldorf, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Claude Penning, 43, avenue du Dix-Septembre, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Erik Stein als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Jörg Käser, Leiter der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad-Adenauer, Luxemburg,
Beklagter,
sowie
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater John Temple Lang als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
und
Federation of European Bearing Manufacturers Associations (FEBMA), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dietrich Ehle, Ulrich C. Feldmann, Volker Schiller, Hilmar Nehm, Köln, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, rue Philippe-II, Luxemburg,
Streithelferinnen,
wegen Aufhebung der Verordnung Nr. 2089/84 des Rates vom 19. Juli 1984 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Kugellager mit Ursprung in Japan und Singapur (ABl. L 193, S. 1) gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter F. Schockweiler, U. Everling, R. Joliét und J. C. Moitinho de Almeida,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: S. Hackspiel, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts und der mündlichen Verhandlung vom 23. September 1986, in der die Klägerin durch Rechtsanwalt Lothar Nagel, der Beklagte durch E. Stein und H. J. Rabe, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften durch J. Temple Lang und die FEBMA durch Rechtsanwalt Ehle vertreten waren,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Dezember 1986,
folgendes
Urteil§
1 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 29. Oktober 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der Verordnung Nr. 2089/84 des Rates vom 19. Juli 1984 (ABl. L 193, S. 1), mit der ein endgültiger Antidumpingzoll auf Einfuhren von Kugellagern mit einem äußeren Durchmesser bis zu 30 mm mit Ursprung in Japan und Singapur eingeführt wurde.
2 Mit der Verordnung Nr. 744/84 vom 19. März 1984 (ABl. L 79, S. 8) hatte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf Einfuhren dieser Kugellager mit Ursprung in Japan und Singapur eingeführt.
3 Die Klage ist in erster Linie auf Aufhebung der Verordnung Nr. 2089/84 in ihrer Gesamtheit, hilfsweise auf Aufhebung dieser Verordnung, soweit sie die Klägerin betrifft, gerichtet.
4 Wegen des rechtlichen Rahmens, des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zur Zulässigkeit
5 Der Rat hält die Klage nur insoweit für zulässig, als sie sich gegen den der Klägerin auferlegten Antidumpingzoll richtet. Da der angefochtene Rechtsakt eine Verordnung sei, könnten nur die Bestimmungen, die die Klägerin unmittelbar und individuell beträfen, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein.
6 Nach ständiger Rechtsprechung (siehe namentlich das Urteil vom 21. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 239 und 275/82, Allied Corporation u. a./Kommission, Slg. 1984, 1005) können die Rechtsakte, durch die in Anwendung der Verordnung Nr. 3017/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 339, S. 1) Antidumpingzölle eingeführt werden, diejenigen produzierenden und exportierenden Unternehmen im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag unmittelbar und individuell betreffen, die nachweisen können, daß sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates namentlich genannt sind oder von den vorhergehenden Untersuchungen betroffen waren. Der Rat stellt nicht in Abrede, daß die angefochtene Verordnung die Klägerin, die in ihr namentlich genannt wird, unmittelbar und individuell betrifft.
7 Mit der angefochtenen Verordnung wurden jedoch keine allgemeinen Regeln aufgestellt, die für eine Gesamtheit unterschiedslos betroffener Wirtschaftsteilnehmer gelten; sie erlegt vielmehr einer Reihe in Japan und in Singapur niedergelassener Hersteller oder Exporteure von Kleinkugellagern, die namentlich genannt werden, und den anderen, nicht bezeichneten Unternehmen, die in diesen Ländern derselben Geschäftstätigkeit nachgehen, unterschiedliche Antidumpingzölle auf. Unter diesen Umständen ist die Klägerin nur von den Bestimmungen der angefochtenen Verordnung individuell betroffen, die ihr einen besonderen Antidumpingzoll auferlegen und dessen Höhe festsetzen, nicht aber von denjenigen, mit denen anderen Unternehmen Antidumpingzölle auferlegt werden.
8 Demnach ist der vom Rat erhobenen Einrede der Unzulässigkeit stattzugeben; der Hauptantrag der Klägerin auf Aufhebung der Verordnung Nr. 2089/84 in ihrer Gesamtheit ist abzuweisen. Dagegen ist die Begründetheit der Klage insoweit zu prüfen, als mit ihr hilfsweise die Aufhebung derjenigen Bestimmungen der angefochtenen Verordnung begehrt wird, die ausschließlich die Klägerin betreffen.
Zur Begründetheit
9 Die Klägerin erhebt mehrere Rügen, die sich unter Berücksichtigung ihres Vorbringens wie folgt ordnen lassen:
Mit mehreren Rügen wird die Methode der Berechnung der Dumpingspanne als rechtswidrig beanstandet. Insoweit führt die Klägerin aus:
Zur Berechnung des Normalwerts und des Ausfuhrpreises seien unterschiedliche Methoden angewandt worden.
Der so zur Ermittlung der Dumpingspanne vorgenommene Vergleich sei nicht gerecht.
Bei der Ermittlung des Normalwerts und des Ausfuhrpreises seien unterschiedliche Berichtigungen vorgenommen worden.
Mehrere Rügen beziehen sich auf die Verletzung des Grundsatzes, daß die Höhe des eingeführten Zolls in einem angemessenen Verhältnis zu dem von der Industrie der Gemeinschaft erlittenen Schaden stehen muß. Hierzu führt die Klägerin folgendes aus:
Die ohne Prüfung erfolgte Ablehnung ihrer Verpflichtungsangebote im Preisbereich sei rechtswidrig und unzureichend begründet.
Zwischen der Höhe des eingeführten Zolls und dem Schaden, den die Gemeinschaft durch die Einfuhren der Klägerin erlitten habe, bestehe kein Zusammenhang.
Die Festsetzung der Höhe des Antidumpingzolls auf der Grundlage der amtlichen Wechselkurse der japanischen Währung spiegele nicht das tatsächliche Kaufkraftverhältnis zwischen den Währungen wider.
I — Zu den Rügen, mit denen die Rechtswidrigkeit der Methode zur Berechnung der Dumpingspanne geltend gemacht wird
10 Zunächst ist, um die Tragweite des Vorbringens der Klägerin zu bestimmen, darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3017/79 des Rates eine Ware als Gegenstand eines Dumpings gilt, wenn ihr Ausfuhrpreis nach der Gemeinschaft niedriger ist als der Normalwert der gleichartigen Ware, das heißt der im normalen Handelsverkehr gezahlte Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware. Gemäß Artikel 2 Absatz 13 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3017/79 ist unter Dumpingspanne der Betrag zu verstehen, um den der Normalwert über dem Ausfuhrpreis liegt.
11 Wie sich aus diesen Vorschriften ergibt, sind der Ausfuhrpreis und der Normalwert die Größen, durch deren Vergleich die Dumpingspanne ermittelt wird. Artikel 2 Absatz 13 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 3017/79 lautet: Bei unterschiedlichen Preisen werden die Dumpingspannen entweder für jedes einzelne Geschäft oder unter Bezugnahme auf die am häufigsten festgestellten Preise, repräsentative Preise oder gewogene Durchschnittspreise ermittelt... Bei unterschiedlichen Dumpingspannen können gewogene Durchschnitte errechnet werden.
12 Aus Punkt 11 der angefochtenen Verordnung ergibt sich, daß der Normalwert im vorliegenden Fall auf der Grundlage der gewichteten Durchschnittspreise auf dem Inlandsmarkt berechnet wurde. Der Ausfuhrpreis wurde nach Punkt 16 der angefochtenen Verordnung für jedes einzelne Geschäft festgestellt. Aus den Akten ergibt sich, daß nach dieser Methode die über dem Normalwert liegenden Ausfuhrpreise so berücksichtigt wurden, als seien sie zum Normalwert erfolgt, und daß ein gewichteter Durchschnittspreis aus allen festgestellten Ausfuhrpreisen, ob diese nun unter dem Normalwert lagen oder ihm entsprachen, gebildet wurde. Die Dumpingspanne wurde sodann durch einen Vergleich des nach der Methode des gewichteten Durchschnittspreises berechneten Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis, der nach der Methode für jedes einzelne Geschäft berechnet wurde, ermittelt.
A — Zum Vorwurf der Verwendung unterschiedlicher Methoden für die Berechnung des Normalwerts und des Ausfuhrpreises
13 Die Klägerin macht geltend, mit der Vermischung der zur Berechnung von Normalwert und Ausfuhrpreis gewählten Methoden werde der in Artikel 2 Absatz 9 der Verordnung Nr. 3017/79 aufgestellte Grundsatz mißachtet, daß der Normalwert und der Ausfuhrpreis für einen gerechten Vergleich nach denselben Methoden zu berechnen seien.
14 Zunächst ist festzustellen, daß die Methoden zur Berechnung des Normalwerts und des Ausfuhrpreises in Artikel 2 Absätze 3 bis 7 und in Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung Nr. 3017/79 aufgezählt sind. Diese Bestimmungen sehen aber unabhängig voneinander mehrere unterschiedliche Methoden für die Berechnung jeder der Vergleichsgrößen vor.
15 Die Unabhängigkeit der in Betracht kommenden Berechnungsmethoden wird durch den Wortlaut von Artikel 2 Absatz 13 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 3017/79 bestätigt, in dem lediglich die verschiedenen Möglichkeiten für die Berechnung der Dumpingspanne genannt sind; dort wird nicht verlangt, daß für die Berechnung des Normalwerts und des Ausfuhrpreises ähnliche oder dieselben Methoden anzuwenden sind.
16 Zweitens ist auf Artikel 2 Absatz 9 der Verordnung Nr. 3017/79 hinzuweisen, in dem es heißt:
Im Interesse eines gerechten Vergleichs sind Ausfuhrpreis und Normalwert bezüglich materieller Eigenschaften der Ware, Mengen und Verkaufsbedingungen auf vergleichbarer Grundlage gegenüberzustellen.
17 Aus dieser Vorschrift ergibt sich, daß sie zum einen festlegen soll, welche Berichtigungen des Normalwerts und des Ausfuhrpreises vorgenommen werden können, nachdem diese einmal nach den hierzu vorgesehenen Methoden berechnet worden sind, und daß zum anderen die vorgesehenen Berichtigungen, wie sich aus der achten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3017/79 ergibt, ausschließlich die festgestellten Unterschiede hinsichtlich der materiellen Eigenschaften der Waren, der Mengen, der Verkaufsbedingungen und der Handelsstufe, wie sie für den Inlandsmarkt und den Ausfuhrmarkt berücksichtigt wurden, betreffen.
18 Demnach schreibt die Verordnung Nr. 3017/79 nicht vor, daß Normalwert und Ausfuhrpreis nach denselben Methoden zu berechnen sind.
19 Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.
Β — Zu dem Vorwurf, der so zur Ermittlung der Dumpingspanne vorgenommene Vergleich sei nicht gerecht
20 Nach Ansicht der Klägerin hat die gerügte Vermischung der Methoden zu einer Verfälschung des Größenvergleichs geführt, da der gewichtete Durchschnitt aller Verkaufspreise für eine große Menge von Waren auf einem bestimmten Markt notwendigerweise niedriger sei als der für jedes einzelne Geschäft ohne jede Gewichtung festgestellte Preis, der sich auf geringere, auf einem anderen Markt verkaufte Warenmengen beziehe. Die im vorliegenden Fall vorgenommene Berechnung der Dumpingspanne sei somit unrichtig und nicht gerechtfertigt.
21 Die Wahl zwischen den verschiedenen in Artikel 2 Absatz 13 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3017/79 genannten Berechnungsmethoden setzt die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraus. Wie der Gerichtshof jedoch unter anderem im Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 42/84 (Remia, Sig. 1985, 2545) entschieden hat, ist die gerichtliche Prüfung einer solchen Sachverhaltswürdigung auf die Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der Wahl der Berechnungsmethode zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen.
22 Das Vorbringen der Klägerin läuft auf den Vorwurf hinaus, die Gemeinschaftsorgane hätten den Sachverhalt offensichtlich fehlerhaft gewürdigt, indem sie die Dumpingspanne nach einer Methode ermittelt hätten, die nur einen Teil der betroffenen Geschäftsvorgänge auf dem Ausfuhrmarkt berücksichtige und die damit zu einem ungerechten Ergebnis führe.
23 Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen. Zunächst ist festzustellen, daß die von der Kommission angewandte Methode der Berechnung für jedes einzelne Geschäft wie die Methode des gewichteten Durchschnittspreises entgegen der Ansicht der Klägerin die Gesamtheit der Verkäufe für die Ausfuhr und der zur Ausfuhr verkauften Mengen berücksichtigt und auch die Ermittlung eines gewichteten Durchschnitts der Ausfuhrpreise einschließt. Diese Methode unterscheidet sich von der Methode des gewichteten Durchschnittspreises dadurch, daß die über dem Normalwert liegenden Preise so behandelt werden, als entsprächen sie diesem Normalwert; sie gehen auf dieser Grundlage in die Berechnung des gewichteten Durchschnitts aller auf dem Ausfuhrmarkt angewandten Preise ein.
24 Sodann ist hervorzuheben, daß die Freiheit der Wahl zwischen einer der in Artikel 2 Absatz 13 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3017/79 genannten Methoden gerade sicherstellen soll, daß die Methode gewählt wird, die dem Zweck des Verfahrens zur Einführung eines Antidumpingzolls am besten entspricht. Nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung soll durch dieses Verfahren der Schädigung oder drohenden Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch Dumpingpraktiken entgegengewirkt werden.
25 Nur durch die im vorliegenden Fall für die Berechnung des Ausfuhrpreises herangezogene Methode der Berechnung für jedes einzelne Geschäft lassen sich aber bestimmte Praktiken verhindern, mit denen das Dumping durch die Anwendung unterschiedlicher, zum Teil über und zum Teil unter dem Normalwert liegender Preise verschleiert werden soll. Bei einer solchen Sachlage würde die Anwendung der Methode des gewichteten Durchschnittspreises dem Zweck des Antidumpingverfahrens nicht gerecht, da diese Methode im wesentlichen dazu führen würde, daß die zu Dumpingpreisen erfolgten Verkäufe durch die zu Bedingungen eines negativen Dumpings erfolgten Verkäufe verdeckt würden, und damit die Schädigung des betroffenen Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in vollem Umfang bestehen bliebe.
26 Daher ist festzustellen, daß die Kommission mit der Ermittlung der Dumpingspanne nach der Methode der Berechnung für jedes einzelne Geschäft den Sachverhalt nicht offensichtlich fehlerhaft gewürdigt hat; diese Rüge ist daher zurückzuweisen.
C — Zu dem Vorwurf bei der Ermittlung des Normalwerts und des Ausfuhrpreises seien unterschiedliche Berichtigungen vorgenommen worden
27 Die Klägerin macht geltend, bei der Ermittlung des Normalwerts und der Ausfuhrpreise seien die entsprechenden Aufwendungen und Verwaltungskosten abzuziehen. Die Kommission habe aber nur die den europäischen Tochtergesellschaften der Klägerin, nicht aber die ihrer japanischen Tochtergesellschaft entstandenen Verwaltungskosten berücksichtigt.
28 Gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3017/79 wird der Ausfuhrpreis anhand eines rechnerisch ermittelten Werts ermittelt, wenn der für die zur Ausfuhr bestimmten Waren vereinbarte Preis nicht zuverlässig ist. Das ist namentlich dann der Fall, wenn wie hier die Geschäftsvorgänge zwischen Partnern stattfinden, zwischen denen eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung besteht. Der Ausfuhrpreis wird dann auf der Grundlage des Preises, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wird, oder auf jeder angemessenen Grundlage errechnet. In diesem Fall werden Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten vorgenommen.
29 Somit ist festzustellen, daß die Verordnung Nr. 3017/79 mit dem Abzug aller den europäischen Tochtergesellschaften der Klägerin entstandenen Kosten im Rahmen der Errechnung des Ausfuhrpreises fehlerfrei angewandt worden ist.
30 Nach Artikel 2 Absatz 10 der Verordnung Nr. 3017/79 sind zwar für den Fall, daß Ausfuhrpreis und Normalwert bezüglich der in Absatz 9 genannten Faktoren nicht vergleichbar sind, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere für Unterschiede bei den Verkauf sbedingungen. Hierzu heißt es in Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c:
Die Berichtigungen werden im allgemeinen auf jene Unterschiede beschränkt, die in direkter Beziehung zu den betreffenden Verkäufen stehen, wie beispielsweise Unterschiede betreffend Zölle und indirekte Steuern, Kreditbedingungen, Gewährleistung, Garantien, technische Hilfe, Kundendienst, Provisionen oder Gehälter für Verkaufspersonal, Verpackung, Transport ...; im allgemeinen werden keine Berichtigungen vorgenommen bei Unterschieden bezüglich der Gemeinkosten, einschließlich Forschungs- und Entwicklungskosten, sowie der Werbung ...
31 Die nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3017/79 vorgenommenen Berichtigungen unterscheiden sich aber sowohl hinsichtlich ihres Zwecks als auch hinsichtlich ihrer Voraussetzungen von den Berichtigungen im Rahmen der Errechnung des Verkaufspreises.
32 Zum einen dienen nämlich die letztgenannten Berichtigungen der Feststellung eines normalen Geschäftsbedingungen entsprechenden Verkaufspreises, während mit Hilfe der Berichtigungen nach Artikel 2 Absatz 10 der bereits nach den Regeln des Artikels 2 Absätze 3 bis 8 berechnete Ausfuhrpreis oder Normalwert berichtigt werden soll. Diese Berichtigungen nach Artikel 2 Absatz 10 werden nach Maßgabe objektiver Kriterien vorgenommen, die unter anderem in Buchstabe c dieser Vorschrift aufgeführt sind und die Besonderheiten des jeweiligen Marktes (Ursprungsund Ausfuhrmarktes) entsprechen, sich in unterschiedlicher Weise auf die Ver-kaufsbedingungen auswirken und folglich die Vergleichbarkeit der Preise beeinträchtigen.
33 Zum anderen werden die Berichtigungen bei der Errechnung des Ausfuhrpreises von den Gemeinschaftsorganen in Anwendung von Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung Nr. 3017/79 von Amts wegen vorgenommen, während die Berichtigungen nach Artikel 2 Absatz 10 auch auf Antrag einer betroffenen Partei erfolgen können. Der Betroffene muß in diesem Fall den Nachweis erbringen, daß sein Antrag berechtigt ist, das heißt, daß der von ihm geltend gemachte Unterschied einen der in Artikel 2 Absatz 9 genannten Faktoren betrifft, daß dieser Unterschied die Vergleichbarkeit der Preise beeinträchtigt und daß, wenn es sich wie im vorliegenden Fall um Unterschiede bei den Verkaufsbedingungen handelt, diese Unterschiede in direkter Beziehung zu den betreffenden Verkäufen stehen.
34 Im vorliegenden Fall ergibt sich weder aus den Akten noch aus der Verhandlung vor dem Gerichtshof, daß die Klägerin den Nachweis erbracht hat, daß ihr Berichtigungsantrag nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3017/79 die dort aufgestellten Voraussetzungen erfüllte.
35 Diese Vorschrift schließt nämlich im allgemeinen Berichtigungen wegen Unterschieden bei den Gemeinkosten aus; die Klägerin hat nicht nachgewiesen, daß ein besonderer Umstand vorliegt, der eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen könnte.
36 Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.
II — Zur Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
A — Zu dem Vorwurf, die Verpflichtungsangebote der Klägerin im Preisbereich seien in rechtswidriger Weise von vornherein ohne ausreichende Begründung abgelehnt worden
37 Nach Ansicht der Beklagten ergibt sich aus der allgemeinen Feststellung in Punkt 24 der angefochtenen Verordnung, daß Preisverpflichtungen kein geeignetes Mittel zur Bekämpfung von Dumpingpraktiken sind, keine hinreichende Begründung für die Weigerung, die Verpflichtungsangebote zu prüfen, und eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Hierzu macht die Klägerin geltend, die der Kommission durch Artikel 10 der Verordnung Nr. 3017/79 eingeräumte Befugnis, zu prüfen, ob eine Verpflichtung annehmbar sei oder nicht, solle gerade sicherstellen, daß der auferlegte Antidumpingzoll der vom betreffenden Exporteur verursachten Schädigung entspreche.
38 Wie sich zunächst aus den Unterlagen ergibt, wurden die Verpflichtungsangebote der Klägerin nach einer individuellen Prüfung abgelehnt, in deren Verlauf ihr Gelegenheit gegeben worden war, zu den Einwänden des Rates gegen diese Angebote Stellung zu nehmen.
39 Zum Vorwurf unzureichender Begründung ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung (siehe zuletzt Urteil vom 26. Juni 1986 in der Rechtssache 203/85, Nicolet Instrument, Slg. 1986, 2049) die nach Artikel 190 EWG-Vertrag notwendige Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben muß, daß die Betroffenen zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme kennenlernen können, und daß der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann.
40 Diesem Erfordernis ist im vorliegenden Fall durch die in Punkt 24 der angefochtenen Verordnung dargelegten Gründe genügt. Danach zeigen die Erfahrungen mit Preisverpflichtungen auf dem Kugellagersektor, daß diese keine befriedigende Lösung für die durch Dumpingpraktiken in diesem Sektor hervorgerufenen Probleme darstellen.
41 Schließlich ist festzustellen, daß die Organe mit ihrem Vorgehen die Rechtsvorschriften fehlerfrei angewandt und die ihnen durch die Gemeinschaftsregelung zugewiesene Aufgabe erfüllt haben.
42 Keine Vorschrift der Verordnung Nr. 3017/79 verpflichtet nämlich die Gemeinschaftsorgane, Preisverpflichtungsangebote anzunehmen. Wie die Klägerin eingeräumt hat, ergibt sich aus Artikel 10 dieser Verordnung vielmehr, daß die Organe im Rahmen ihres Ermessens darüber befinden, ob solche Verpflichtungen annehmbar sind. Die Klägerin hat jedoch nicht dargetan, daß mit den in Punkt 24 der angefochtenen Verordnung dargelegten und vom Rat in seinen Schriftsätzen näher ausgeführten Gründen für die Weigerung, die Verpflichtungsangebote der Klägerin zu berücksichtigen, das den Organen zustehende Ermessen überschritten worden wäre.
43 Insbesondere hat die Klägerin nicht das detaillierte Vorbringen des Rates widerlegt, wonach die Verpflichtungsangebote unzureichend gewesen seien.
44 Die Rüge ist somit zurückzuweisen.
Β — Zu dem Vorwurf, der Antidumpingzoll sei der Höhe nach rechtswidrig, weil der Gemeinschaftsindustrie durch die Einfuhren der Klägerin nur ein geringer Schaden entstanden sei
45 Die Klägerin macht geltend, die Höhe des ihr auferlegten Antidumpingzolls entspreche nicht dem Schaden, der der Industrie der Gemeinschaft durch ihre Einfuhren habe entstehen können. Die von den Organen festgestellte Schädigung ergebe sich aus der Zusammenrechnung der Einfuhren aus Japan und aus Singapur, während die Klägerin Kleinkugellager nur aus Japan eingeführt habe; ihre Marktanteile in der Gemeinschaft seien sehr gering.
46 Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen. Wie sich nämlich aus Artikel 4 der Verordnung Nr. 3017/79 ergibt, ist die Schädigung, die ein bestehender Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch Einfuhren zu Dumpingpreisen erleidet, umfassend zu beurteilen, ohne daß es erforderlich oder auch nur möglich wäre, den individuellen Anteil jedes der verantwortlichen Unternehmen an dieser Schädigung zu bestimmen.
47 Im Gegensatz dazu wurde mit der angefochtenen Verordnung für jedes betroffene Unternehmen nach Maßgabe des Ursprungs seiner Einfuhren, im vorliegenden Fall Japan, die ihm zuzurechnende Dumpingspanne individuell festgelegt. Diese Dumpingspanne wurde für die Klägerin mit 9,65 % festgesetzt, und der endgültige Zoll wurde ihr wegen des Gesamtausmaßes der Schädigung in gleicher Höhe auferlegt.
48 Folglich entspricht der Zollsatz entgegen dem Vorbringen der Klägerin der Dumpingspanne und damit der Schädigung der Industrie der Gemeinschaft durch die Kugellagereinfuhren der Klägerin.
49 Die Rüge ist demnach zurückzuweisen.
C — Zu der Rüge, die Höhe des Antidumpingzolls sei zu Unrecht auf der Grundlage der amtlichen Wechselkurse der japanischen Währung festgesetzt worden
50 Die Klägerin macht geltend, mit der Anknüpfung an die offiziellen Wechselkurse habe ihr der Rat einen Antidumpingzoll auferlegt, der über die durch ihre Einfuhren verursachte Schädigung hinausgehe. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete es, nicht die amtlichen Wechselkurse, sondern die Verbraucherkaufkraftparitäten zu berücksichtigen, wie sie unter anderem von der OECD, der UNO und dem deutschen Statistischen Bundesamt in Wiesbaden zugrunde gelegt würden.
51 Aus den Akten ergibt sich zunächst, daß die Entwicklung der japanischen Währung keinerlei Einfluß auf die Feststellung der Schädigung der Gemeinschaftsindustrie hatte, da die Verkäufe der Importeure in der Währung des Einfuhrmitgliedstaats bewertet wurden.
52 Dagegen trifft es zu, daß der Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis, die in verschiedenen Währungen ausgedrückt waren, durch Umrechnung der in Yen ausgedrückten Preise anhand der amtlichen Wechselkurse vorgenommen wurde und daß sich diese Kurse damit auf die Berechnung der Dumpingspanne ausgewirkt haben.
53 Die Festlegung einer Dumpingspanne dient dem Zweck, die konkrete Wirkung von Einfuhren von Erzeugnissen aus Drittländern zu Dumpingpreisen auf den entsprechenden Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu korrigieren. Diese Wirkung läßt sich nur anhand der amtlichen Wechselkurse beurteilen, die den internationalen Handelsgeschäften zugrunde liegen.
54 Im vorliegenden Fall haben die Organe im übrigen einen über einen Zeitraum von zwölf Monaten berechneten mittleren Wechselkurs zugrunde gelegt, um der Entwicklung der Wechselkurse zwischen Einleitung und Abschluß des Verfahrens Rechnung zu tragen.
55 Folglich ist die Rüge als unbegründet zurückzuweisen. Die Klage ist demgemäß insgesamt abzuweisen.
Kosten
56 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung trägt die unterliegende Partei die Verfahrenskosten. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten einschließlich der Kosten der Streithelferinnen.