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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.05.1987 – C-240/84

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1987:202

Zitiert von 5 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte

In der Rechtssache 240/84

NTN Toyo Bearing Company Limited und andere, Osaka, Japan, Prozeßbevollmächtigte: Professor Werner von Simson, Universität Freiburg/Breisgau, und Rechtsanwalt Malte Sprenger, Düsseldorf, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Claude Penning, 43, avenue du Dix-Septembre, Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Erik Stein als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Jörg Käser, Leiter der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad-Adenauer, Luxemburg,

Beklagter,

sowie

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater John Temple Lang als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

und

Federation of European Bearing Manufacturers' Associations (FEBMA), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dietrich Ehle, Ulrich C. Feldmann, Volker Schiller, Hilmar Nehm, Köln, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, rue Philippe-II, Luxemburg,

Streithelferinnen,

wegen Aufhebung der Verordnung Nr. 2089/84 des Rates vom 19. Juli 1984 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Kugellager mit Ursprung in Japan und Singapur (ABl. L 193, S. 1) gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter F. Schockweiler, U. Everling, R. Joliét und J. C. Moitinho de Almeida,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: S. Hackspiel, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1986, in der die Klägerin durch Professor Werner von Simson und- Rechtsanwalt Malte Sprenger, der Beklagte durch E. Stein und H. J. Rabe, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften durch J. Temple Lang und die FEBMA durch Rechtsanwalt Ehle vertreten waren,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Dezember 1986,

folgendes

Urteil§

1 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 1. Oktober 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der Verordnung Nr. 2089/84 des Rates vom 19. Juli 1984 (ABl. L 193, S. 1), mit der ein endgültiger Antidumpingzoll auf Einfuhren von Kugellagern mit einem äußeren Durchmesser bis zu 30 mm mit Ursprung in Japan und Singapur eingeführt wurde.

2 Mit der Verordnung Nr. 744/84 vom 19. März 1984 (ABl. L 79, S. 8) hatte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf Einfuhren dieser Kugellager mit Ursprung in Japan und Singapur eingeführt.

3 Wegen des rechtlichen Rahmens, des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur Zulässigkeit

4 Der Rat hält die Klage nur insoweit für zulässig, als sie sich gegen den der Klägerin auferlegten Antidumpingzoll richtet. Da der angefochtene Rechtsakt eine Verordnung sei, könnten nur die Bestimmungen, die die Klägerin unmittelbar und individuell beträfen, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein.

5 Nach ständiger Rechtsprechung (siehe namentlich das Urteil vom 21. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 239 und 275/82, Allied Corporation u. a./Kommission, Slg. 1984, 1005) können die Rechtsakte, durch die in Anwendung der Verordnung Nr. 3017/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 339, S. 1) Antidumpingzölle eingeführt werden, diejenigen produzierenden und exportierenden Unternehmen im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag unmittelbar und individuell betreffen, die nachweisen können, daß sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates namentlich genannt sind oder von den vorhergehenden Untersuchungen betroffen waren. Der Rat stellt nicht in Abrede, daß die angefochtene Verordnung die Klägerin, die in ihr namentlich genannt wird, unmittelbar und individuell betrifft.

6 Mit der angefochtenen Verordnung wurden jedoch keine allgemeinen Regeln aufgestellt, die für eine Gesamtheit unterschiedslos betroffener Wirtschaftsteilnehmer gelten; sie erlegt vielmehr einer Reihe in Japan und in Singapur niedergelassener Hersteller oder Exporteure von Kleinkugellagern, die namentlich genannt werden, und den anderen, nicht bezeichneten Unternehmen, die in diesen Ländern derselben Geschäftstätigkeit nachgehen, unterschiedliche Antidumpingzölle auf. Unter diesen Umständen ist die Klägerin nur von den Bestimmungen der angefochtenen Verordnung individuell betroffen, die ihr einen besonderen Antidumpingzoll auferlegen und dessen Höhe festsetzen, nicht aber von denjenigen, mit denen anderen Unternehmen Antidumpingzölle auferlegt werden.

7 Demnach ist der vom Rat erhobenen Einrede der Unzulässigkeit stattzugeben; die Klage ist insoweit abzuweisen, als mit ihr die Aufhebung der Verordnung Nr. 2089/84 in ihrer Gesamtheit begehrt wird. Dagegen ist die Klage insoweit für zulässig zu erklären und auf ihre Begründetheit zu prüfen, als mit ihr die Aufhebung derjenigen Bestimmungen der angefochtenen Verordnung begehrt wird, die ausschließlich die Klägerin betreffen.

Zur Begründetheit

8 Die Klägerin erhebt mehrere Rügen, die sich unter Berücksichtigung ihres Vorbringens wie folgt ordnen lassen:

Eine Rüge geht dahin, daß die Methode der Berechnung der Dumpingspanne rechtswidrig und willkürlich sei;

eine Rüge geht dahin, daß die Weigerung, nach dem Untersuchungszeitraum vorgenommene Preiserhöhungen zu berücksichtigen, rechtswidrig sei;

eine Rüge geht dahin, daß die von vornherein erfolgte Ablehnung der Verpflichtungsangebote auf dem Gebiet der Preise rechtswidrig und nicht begründet sei;

eine Rüge geht dahin, daß der eingeführte Antidumpingzoll in keinem Verhältnis zu der von dem betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlittenen Schädigung steht.

I — Zu der Rüge, die Methode der Berechnung der Dumpingspanne sei rechtswidrig und willkürlich

9 Zunächst ist, um die Tragweite des Vorbringens der Klägerin zu bestimmen, darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3017/79 des Rates eine Ware als Gegenstand eines Dumpings gilt, wenn ihr Ausfuhrpreis nach der Gemeinschaft niedriger ist als der Normalwert der gleichartigen Ware, das heißt der im normalen Handelsverkehr gezahlte Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware. Gemäß Artikel 2 Absatz 13 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3017/79 ist unter Dumpingspanne der Betrag zu verstehen, um den der Normalwert über dem Ausfuhrpreis liegt.

10 Wie sich aus diesen Vorschriften ergibt, sind der Ausfuhrpreis und der Normalwert die Größen, durch deren Vergleich die Dumpingspanne ermittelt wird. Artikel 2 Absatz 13 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 3017/79 lautet: Bei unterschiedlichen Preisen werden die Dumpingspannen entweder für jedes einzelne Geschäft oder unter Bezugnahme auf die am häufigsten festgestellten Preise, repräsentative Preise oder gewogene Durchschnittspreise ermittelt... Bei unterschiedlichen Dumpingspannen können gewogene Durchschnitte errechnet werden.

11 Aus Punkt 11 der angefochtenen Verordnung ergibt sich, daß der Normalwert im vorliegenden Fall auf der Grundlage der gewichteten Durchschnittspreise auf dem Inlandsmarkt berechnet wurde. Der Ausfuhrpreis wurde nach Punkt 16 der angefochtenen Verordnung für jedes einzelne Geschäft festgestellt. Aus den Akten ergibt sich, daß nach dieser Methode die über dem Normalwert liegenden Ausfuhrpreise so berücksichtigt wurden, als lägen sie auf der Höhe des Normalwerts, und daß ein gewichteter Durchschnittspreis aus allen festgestellten Ausfuhrpreisen, ob diese nun unter dem Normalwert lagen oder ihm entsprachen, gebildet wurde. Die Dumpingspanne wurde sodann durch einen Vergleich des nach der Methode des gewichteten Durchschnittspreises berechneten Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis, der nach der Methode für jedes einzelne Geschäft berechnet wurde, ermittelt.

12 Die Klägerin trägt zunächst vor, die Vermengung der zur Berechnung des Normalwertes und des Ausfuhrpreises gewählten Methoden sei rechtswidrig.

13 Hierzu ist zunächst festzustellen, daß die Methoden zur Berechnung des Normalwertes und des Ausfuhrpreises in Artikel 2 Absätze 3 bis 7 und in Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung Nr. 3017/79 aufgezählt sind. Diese Bestimmungen sehen aber unabhängig voneinander mehrere unterschiedliche Methoden für die Berechnung jeder der Vergleichsgrößen vor.

14 Die Unabhängigkeit der in Betracht kommenden Berechnungsmethoden wird durch den Wortlaut von Artikel 2 Absatz 13 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 3017/79 bestätigt, in dem lediglich die verschiedenen Möglichkeiten für die Berechnung der Dumpingspanne genannt sind; dort wird nicht verlangt, daß für die Berechnung des Normalwerts und des Ausfuhrpreises ähnliche oder dieselben Methoden anzuwenden sind.

15 Zweitens ist auf Artikel 2 Absatz 9 der Verordnung Nr. 3017/79 hinzuweisen, in dem es heißt: Im Interesse eines gerechten Vergleichs sind Ausfuhrpreis und Normalwert bezüglich materieller Eigenschaften der Ware, Mengen und Verkaufsbedingungen auf vergleichbarer Grundlage gegenüberzustellen.

16 Aus dieser Vorschrift ergibt sich, daß sie zum einen festlegen soll, welche Berichtigungen des Normalwerts und des Ausfuhrpreises vorgenommen werden können, nachdem diese einmal nach den hierzu vorgesehenen Methoden berechnet worden sind, und daß zum anderen die vorgesehenen Berichtigungen, wie sich aus der achten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3017/79 ergibt, ausschließlich die festgestellten Unterschiede hinsichtlich der materiellen Eigenschaften der Waren, der Mengen, der Verkaufsbedingungen und der Handelsstufe, wie sie für den Inlandsmarkt und den Ausfuhrmarkt berücksichtigt wurden, betreffen.

17 Folglich schreiben die Bestimmungen der Verordnung Nr. 3017/79 nicht vor, daß der Normalwert und der Ausfuhrpreis nach den gleichen Methoden zu berechnen sind.

18 Die Klägerin macht dann geltend, die von der Kommission zur Berechnung des Ausfuhrpreises gewählte Methode der Berechnung für jedes einzelne Geschäft führe dazu, daß nur die Ausfuhrpreise berücksichtigt würden, die höher seien als der Normalwert. Diese Methode sei damit willkürlich und verfälsche die Berechnung der Dumpingspanne.

19 Die Wahl zwischen den verschiedenen in Artikel 2 Absatz 13 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3017/79 genannten Berechnungsmethoden setzt die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraus. Wie der Gerichtshof jedoch unter anderem im Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 42/84 (Remia, Sig. 1985, 2545) entschieden hat, ist die gerichtliche Prüfung einer solchen Sachverhaltswürdigung auf die Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der Wahl der Berechnungsmethode zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen.

20 Das Vorbringen der Klägerin läuft auf den Vorwurf hinaus, die Gemeinschaftsorgane hätten den Sachverhalt offensichtlich fehlerhaft gewürdigt, indem sie die Dumpingspanne nach einer Methode ermittelt hätten, bei der über dem Normalwert liegende Ausfuhrpreise in keiner Weise berücksichtigt würden und die damit zu einem ungerechten Ergebnis führe.

21 Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen. Zunächst ist festzustellen, daß die von der Kommission angewandte Methode der Berechnung für jedes einzelne Geschäft entgegen der Ansicht der Klägerin bei der Berechnung der Dumpingspanne die Geschäfte zu Preisen über dem Normalwert nicht ausnimmt. Sie behandelt die über dem Normalwert liegenden Preise lediglich so, als entsprächen sie diesem Normalwert, läßt sie aber in die Berechnung des gewichteten Durchschnitts aller auf dem Ausfuhrmarkt angewandten Preise eingehen.

22 Sodann ist hervorzuheben, daß die Freiheit der Wahl zwischen einer der in Artikel 2 Absatz 13 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3017/79 genannten Methoden gerade sicherstellen soll, daß die Methode gewählt wird, die dem Zweck des Verfahrens zur Einführung eines Antidumpingzolls am besten entspricht. Nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung soll durch dieses Verfahren der Schädigung oder drohenden Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch Dumpingpraktiken entgegengewirkt werden.

23 Nur durch die Methode der Berechnung für jedes einzelne Geschäft lassen sich aber bestimmte Praktiken verhindern, mit denen das Dumping durch die Anwendung unterschiedlicher, zum Teil über und zum Teil unter dem Normalwert liegender Preise verschleiert werden soll. Bei einer solchen Sachlage würde die Anwendung der Methode des gewichteten Durchschnittspreises dem Zweck des Antidumpingverfahrens nicht gerecht, da diese Methode im wesentlichen dazu führen würde, daß die zu Dumpingpreisen erfolgten Verkäufe durch die zu Bedingungen eines negativen Dumpings erfolgten Verkäufe verdeckt würden, und damit die Schädigung des betroffenen Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in vollem Umfang bestehen bliebe.

24 Daher ist festzustellen, daß die Kommission mit der Ermittlung der Dumpingspanne nach der Methode der Berechnung für jedes einzelne Geschäft den Sachverhalt nicht offensichtlich fehlerhaft gewürdigt hat; diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

II — Zu der Rüge, die Weigerung, die nach dem Untersuchungszeitraum vorgenommenen Preiserhöhungen zu berücksichtigen, sei rechtswidrig

25 Die Klägerin macht geltend, nach der Einführung vorläufiger Antidumpingzölle durch die Verordnung Nr. 744/84 habe sie dem Rat die Preiserhöhungen mitgeteilt, die sie sofort vorgenommen habe, ohne daß der Rat dies jedoch berücksichtigt und davon abgesehen habe, endgültige Antidumpingzölle festzusetzen. Insbesondere sei die Begründung für die Weigerung, die freiwilligen Preiserhöhungen zu berücksichtigen — daß diese Erhöhungen nämlich nach dem von der Untersuchung erfaßten Zeitraum erfolgt seien —, nicht stichhaltig, denn sie laufe darauf hinaus, daß der Unterschied zwischen vorläufigen und endgültigen Antidumpingzöllen verneint werde. Außerdem laufe der Begriff des von der Untersuchung erfaßten Zeitraums, der sich in der Verordnung Nr. 3017/79 nicht finde, Artikel 2 A dieser Verordnung zuwider, aus dem hervorgehe, daß die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beim Eingang der Waren in die Gemeinschaft zu beurteilen sei. Schließlich liege ein Verstoß gegen Artikel 13 dieser Verordnung vor, wonach ein niedrigerer Zoll festzusetzen sei, wenn er ausreiche, um die betreffende Schädigung zu beseitigen.

26 Es ist festzustellen, daß die Berücksichtigung der freiwilligen Preiserhöhungen, die nach dem von der Untersuchung erfaßten Zeitraum erfolgt sind, in keiner Weise in der Verordnung Nr. 3017/79 vorgesehen ist. Auf diesem Gebiet umfaßt der Prozeß der Entscheidungsfindung eine Untersuchung, deren Einleitung und Durchführung in Artikel 7 dieser Verordnung festgelegt sind. Diese Untersuchung soll es ermöglichen, aufgrund eines kontradiktorischen Verfahrens den unbestreitbaren Sachverhalt festzustellen, auf den eine Entscheidung über die Verfahrenseinstellung oder die Festsetzung von Antidumpingzöllen gestützt werden wird. Aus der 14. und der 15. Begründungserwägung dieser Verordnung geht auch hervor, daß das Untersuchungsverfahren einem schnellen und wirksamen Eingreifen der Gemeinschaft nicht entgegenstehen darf. Der notwendige Ausgleich zwischen diesen beiden Zielen macht es unabdingbar, daß der durch die Untersuchung erfaßte Zeitraum, während dessen sich der festzustellende Sachverhalt abgespielt hat, von genau bestimmter und zeitlich begrenzter Dauer ist.

27 Zu der von der Klägerin erhobenen Rüge eines Verstoßes gegen Artikel 2 A und Artikel 13 der Verordnung Nr. 3017/79, die die Festsetzung eines Antidumpingzolls mit dem Vorliegen einer Schädigung verknüpfen, ist festzustellen, daß Preiserhöhungen, die nach dem Ende des von der Untersuchung erfaßten Zeitraums beschlossen werden, gegebenenfalls Anlaß zu einer Überprüfung der Sachlage nach Artikel 14 der Verordnung Nr. 3017/79 geben oder zu einer Erstattung der erhobenen Zölle gemäß Artikel 15 dieser Verordnung führen können. Es kann infolgedessen nicht angehen, daß das Antidumpingverfahren nicht zu Ende geführt oder eine Entscheidung über die Festsetzung eines endgültigen Antidumpingzolls allein deshalb nicht erfolgen kann, weil die von dem vorläufigen Antidumpingzoll betroffenen Firmen nach dem Ende des durch die Untersuchung erfaßten Zeitraums freiwillige Preiserhöhungen vorgenommen haben.

28 Die von der Klägerin vorgebrachte Rüge ist daher zurückzuweisen.

III — Zu der Rüge, die von vornherein erfolgte Ablehnung von Verpflichtungsangeboten auf dem Gebiet der Preise sei rechtswidrig und nicht begründet

29 Die Klägerin macht geltend, der in Punkt 24 der streitigen Verordnung zum Ausdruck gebrachte Ausschluß aller Verpflichtungen sei rechtswidrig. Im vorliegenden Fall seien ihre Angebote nicht sachlich geprüft, sondern von vornherein zurückgewiesen worden, was um so weniger gerechtfertigt sei, als sie ihren Verpflichtungen immer nachgekommen sei. Zwar sei es Sache der Organe zu entscheiden, ob ein Angebot annehmbar sei, sie seien aber verpflichtet, die Ablehnung eines Angebots nach einer Einzelfallprüfung zu begründen, was im vorliegenden Fall nicht geschehen sei.

30 Zunächst ergibt sich aus den Akten, daß die Verpflichtungsangebote der Klägerin nach einer Einzelfallprüfung zurückgewiesen worden sind, in deren Verlauf sie aufgefordert worden ist, sich zu den Beanstandungen zu äußern, die der Rat gegenüber diesen Angeboten vorgebracht hat.

31 Zur Rüge der unzureichenden Begründung ist sodann darauf hinzuweisen, daß die nach Artikel 190 EWG-Vertrag notwendige Begründung nach ständiger Rechtsprechung, auf die insbesondere im Urteil vom 26. Juni 1986 in der Rechtssache 203/85 (Nicolet Instrument, Slg. 1986, 2049) hingewiesen worden ist, die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben muß, daß es den Betroffenen möglich ist, zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme kennenzulernen, und daß der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann.

32 Diesem Erfordernis ist im vorliegenden Fall durch die in Punkt 24 der angefochtenen Verordnung dargelegte Begründung genügt worden; aus dieser ergibt sich, daß die Erfahrung im Kugellagersektor lehrt, daß Verpflichtungen keine befriedigende Lösung für die Probleme darstellen, die in diesem Sektor durch Dumpingpraktiken hervorgerufen werden.

33 Es ist schließlich zu unterstreichen, daß die Organe damit die Vorschriften richtig angewandt und die Aufgabe erfüllt haben, die ihnen durch die gemeinschaftsrechtliche Regelung zugewiesen wird.

34 Keine Bestimmung der Verordnung Nr. 3017/79 verpflichtet nämlich die Organe, angebotene Verpflichtungen in bezug auf Preise anzunehmen. Ganz im Gegenteil ergibt sich aus Artikel 10 dieser Verordnung, daß die Organe im Rahmen ihres Ermessens darüber entscheiden, ob derartige Verpflichtungen annehmbar sind. Die Klägerin hat aber nicht dargetan, daß die in Punkt 24 der streitigen Verordnung angegebenen Gründe für die Weigerung, ihre Verpflichtungsvorschläge zu berücksichtigen, über den den Organen zuerkannten Ermessensspielraum hinausgingen.

35 Die von der Klägerin vorgebrachte Rüge ist daher zurückzuweisen.

IV — Zu der Rüge, es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor

36 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe dadurch, daß sie das Vorliegen einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit einer Steigerung der Einfuhren eines bestimmten Typs von Kleinkugellagern in die Gemeinschaft in den Jahren 1982 und 1983 begründet habe, zu erkennen gegeben, daß die Festsetzung eines Antidumpingzolls für alle Kleinkugellager nicht gerechtfertigt gewesen sei; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen der eingetretenen Schädigung und der Höhe des festgesetzten Antidumpingzolls sei folglich nicht beachtet worden.

37 Aus den Punkten 23 bis 32 der Verordnung Nr. 744/84, auf die in Punkt 21 der angefochtenen Verordnung verwiesen wird, geht hervor, daß die Kommission zwar insbesondere die Steigerung der Einfuhren weniger Standardtypen von Kleinkugellagern nennt, daß sie aber auch belegt hat, daß der Gesamtabsatz der von der Gemeinschaftsindustrie hergestellten Kleinkugellager von 1979 bis 1983 um 13,3 % zurückgegangen war und daß der Marktanteil dieser Industrie sich während desselben Zeitraums von 72 % auf 60,9 % verringert hatte. Sie hat auch nachgewiesen, daß der betroffenen Gemeinschaftsindustrie durch diese Lage erhebliche Schäden finanzieller Art und im Bereich der Beschäftigung entstanden waren.

38 Die Festsetzung eines Antidumpingzolls für die Einfuhren aller Kleinkugellager aus Japan ist unter diesen Umständen nicht als ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzusehen.

39 Die letzte Rüge ist daher als nicht begründet zurückzuweisen; damit ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Kosten

40 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferinnen.