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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.05.1987 – C-53/86

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1987:223

Schlussanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 12. Mai 1987

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Im Mittelpunkt der beiden Fragen, die uns die Arrondissementsrechtbank Zwolle zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, steht das Problem, ob ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 des Rates vom 25. Januar 1983 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände befugt ist, strengere Vorschriften über die Mindestfischgröße zu erlassen, als dies Artikel 11 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang V der genannten Verordnung vorschreibt.

2 Seit 1972 sah eine niederländische Verordnung für Mindestgrößen von Scholle, Schellfisch und Wittling vor, daß Schollen, die kleiner als 27 cm waren, in den Niederlanden nicht angelandet werden durften. Diese Verordnung hat der Gerechtshof Arnheim mit Urteil vom 29. November 1984 für unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht erklärt und ihr damit, wie das vorlegende Gericht ausführt, ihre normative Wirkung genommen. Dies hatte zur Folge, daß danach in den Niederlanden für die Mindestgröße für Scholle nunmehr das EWG-Maß von in der Regel 25 cm galt, welches in der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 niedergelegt war.

3 Am 1. November 1984 legte der niederländische Staatssekretär für Landwirtschaft und Fischereiwesen die Mindestgröße für Scholle unter Berufung auf Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 durch innerstaatliche Verordnung auf 27 cm fest. Dem war ein Antrag der niederländischen Fischverarbeitungsindustrie vorausgegangen, die der Auffassung war, eine Mindestgröße für Scholle von 27 cm gewährleiste eine bessere Ausnutzung der nationalen Fangquote.

4 Für das vorlegende Gericht stellte sich zunächst die Frage, ob Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 sich nur auf bereits bestehende innerstaatliche Vorschriften oder auch auf neu zu erlassende beziehe. Die französische und die niederländische Regierung und die Kommission haben dem Gerichtshof vorgeschlagen, diese Frage im Sinne der zweiten Alternative zu beantworten.

5 Abgesehen von dem Umstand, daß in den Niederlanden bereits seit 1972 aufgrund unterschiedlicher Rechtsvorschriften die Mindestgröße für Scholle 27 cm betragen hatte, ist darauf hinzuweisen, daß allein die niederländische Fassung des Artikels 20 Absatz 1 der genannten Verordnung möglicherweise Anlaß zu den Bedenken des vorlegenden Gerichts geben konnte, andere sprachliche Fassungen jedoch nicht. Aber auch nach der niederländischen Fassung ergibt sich bereits aus dem 4. Erwägungsgrund, insbesondere aber aus einer Betrachtung aller drei Absätze von Artikel 20, daß sich dessen Regelung auch auf künftig zu erlassende innerstaatliche Maßnahmen beziehen muß; im gegenteiligen Falle hätte nämlich die fortlaufende Informationspflicht der Miteliedstaaten keinen Sinn.

6 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Maßnahme, aufgrund deren in zumindest einem Mitgliedstaat für eine Reihe von Fischarten andere Mindestgrößen gelten als in anderen Mitgliedstaaten, mit dem Gemeinschaftsrecht und mit der gemeinsamen Fischereipolitik im Einklang stehe.

7 Die beteiligten Regierungen und die Kommission haben dem Gerichtshof vorgeschlagen, diese Frage zu bejahen.

8 Zunächst ist zu bemerken, daß zumindest für die Gebiete um das Skagerrak und das Kattegat auch nach Gemeinschaftsrecht für Scholle eine Mindestgröße von 27 cm gilt, während in den übrigen von der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 betroffenen Regionen das Gemeinschaftsrecht in der Tat nur eine Mindestgröße von 25 cm für Scholle vorschreibt.

9 Eine einzelstaatliche Maßnahme, die bezweckt — und auch bewirkt —, daß die Gesamtfangmenge besser genutzt wird und weniger Abfall bei der Verarbeitung anfällt, dient sicherlich dem Schutz der Fanggründe und Fischbestände sowie einer ausgewogenen Nutzung dieser Bestände. Sie steht somit im Einklang mit der gemeinsamen Fischereipolitik, selbst wenn gleichzeitig mit ihr auch andere Ziele verfolgt wurden.

10 Es bleibt somit im Rahmen der zweiten Frage des vorlegenden Gerichts nur noch zu prüfen, ob ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 7 EWG-Vertrag vorliegt.

11 Obgleich die Gemeinschaft inzwischen eine gemeinsame Fischereipolitik eingeführt hat, wird man in Anlehnung an das Urteil des Gerichtshofes vom 3. Juli 1979 in den verbundenen Rechtssachen 185 bis 204/78 auch bei der heutigen Rechtslage noch nicht von einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot ausgehen können.

12 Wie sich den Erwägungsgründen und dem Wortlaut der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 entnehmen läßt, sind in ihrer Regelung der technischen Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände lediglich Mindestanforderungen zu sehen, während es den Mitgliedstaaten unbenommen bleiben sollte, weitergehende Maßnahmen zu treffen. Bei der Regelung der technischen Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände handelt es sich somit lediglich um eine Teilharmonisierung. Angesichts dieses Umstandes kann die Anwendung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, deren Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht im übrigen nicht bestritten wird, nicht deshalb als Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung angesehen werden, weil andere Mitgliedstaaten andere Vorschriften erlassen haben. Dies ist einfach die Folge des Umstandes, daß hier den Mitgliedstaaten die Befugnis zur unterschiedlichen Regelung zusteht. Die Kommission hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung von den Folgen dezentralisierter Verwaltung gesprochen.

13 Im Ergebnis schlage ich Ihnen vor, auf die dem Gerichtshof von der Arrondissementsrechtbank Zwolle vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten:

1) Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 räumt einem Mitgliedstaat die Befugnis ein, auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung für die Fischerei dieses Mitgliedstaats technische Maßnahmen zu erlassen, die über die in der Verordnung aufgestellten Mindestanforderungen hinaus gehen.

2) Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der Fischerei stimmt eine Maßnahme, aufgrund deren zur besseren Bewirtschaftung und Nutzung der Fangquoten für inländische Fischer bei bestimmten Fischarten eine strengere Regelung der Mindestgröße gilt, als das Gemeinschaftsrecht es vorsieht, mit dem Gemeinschaftsrecht überein. Eine derartige Maßnahme steht mit der gemeinsamen Fischereipolitik im Einklang und stellt keine unzulässige Diskriminierung der inländischen Fischer dar.