Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.06.1987 – C-53/86
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1987:288
In der Rechtssache 53/86
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Arrondissementsrechtbank Zwolle in dem bei diesem Gericht anhängigen Strafverfahren
Officier van Justitie des Bezirks Zwolle
gegen
L. Romkes,
J. Korf,
T. Varkevisser und
D. Bakker
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 vom 25. Januar 1983 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. L 24, S. 14)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Schockweiler, der Richter G. Bosco und R. Joliét,
Generalanwalt: C. O. Lenz
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
die niederländische Regierung, vertreten durch A. Fierstra als Bevollmächtigten,
die französische Regierung, im schriftlichen Verfahren vertreten durch R. de Gouttes als Bevollmächtigten und S.-C. de Margerie als stellvertretende Bevollmächtigte,
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater R. C. Fischer,
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1987,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Mai 1987,
folgendes
Urteil§
1 Die Arrondissementsrechtbank Zwolle hat mit Beschluß vom 23. September 1985, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Februar 1986, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 des Rates vom 25. Januar 1983 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. L 24, S. 14) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Verfahren, in dem vier niederländische Fischer vom Officier van Justitie Zwolle vor der Arrondissementsrechtbank Zwolle angeklagt sind, in der Nordsee Schollen von weniger als 27 cm Länge gefischt und dadurch die niederländische Verordnung vom 1. November 1984 zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Gemeinschaftsverordnung über technische Maßnahmen verletzt zu haben.
3 Der Staatssekretär für Landwirtschaft und Fischerei hat mit dieser Verordnung die Mindestgröße von Scholle, die in der Nordsee gefischt werden darf, auf 27 cm festgesetzt. In der Begründung zu dieser Verordnung führt der Staatssekretär aus, er habe von der in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht.
4 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 wurden zum Schutz der biologischen Meeresschätze verschiedene technische Maßnahmen getroffen wie die Festsetzung der Maschenweite für Fischernetze und das Verbot, bestimmte Fische zu bestimmten Zeiten in bestimmten Bereichen zu fangen. Zu diesen Maßnahmen gehört das Verbot, Fische zu fangen, die nicht die in Anhang V dieser Verordnung vorgesehene Mindestgröße haben; dieses Verbot findet sich in Artikel 11. Für Scholle beträgt die Mindestgröße 25 cm.
5 Artikel 20 Absatz 1 dieser Verordnung lautet: Diese Verordnung gilt unbeschadet der einzelstaatlichen technischen Maßnahmen, die nur für Fischer des betreffenden Mitgliedstaats anzuwenden sind, über die Mindestanforderungen dieser Verordnung hinausgehen und die eine bessere Bewirtschaftung oder eine bessere Nutzung der Quoten gewährleisten sollen oder die nicht unter Quoten fallenden Arten oder aber Arten betreffen, für welche diese Verordnung keine besonderen Maßnahmen vorsieht, sofern sie mit dem Gemeinschaftsrecht übereinstimmen und mit der gemeinsamen Fischereipolitik in Einklang stehen. Artikel 20 Absatz 2 bestimmt: Die einzelstaatlichen Maßnahmen nach Absatz 1 werden der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 101/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über die Einführung einer gemeinsamen Strukturpolitik für die Fischwirtschaft (ABl. L 20, S. 19) mitgeteilt.
6 Die Verordnung (EWG) Nr. 101/76, auf die die Verordnung Nr. 171/83 Bezug nimmt, bezweckt, durch die Koordinierung der Politik der Mitgliedstaaten und den Informationsaustausch zwischen diesen und der Kommission eine gemeinsame Strukturpolitik für die Fischwirtschaft einzuführen. Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 101/76 teilen die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Fischereigebiet mit.
7 Unter diesen Umständen ist das nationale Gericht zu der Auffassung gelangt, daß die ihm vorliegende Rechtssache Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufwerfe, und hat beschlossen, dem Gerichtshof die beiden folgenden Fragen vorzulegen :
1) Räumt Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 einem Mitgliedstaat die Befugnis ein, auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung für die Fischerei dieses Mitgliedstaats technische Maßnahmen zu erlassen, die über die in der Verordnung aufgestellten Mindestanforderungen hinausgehen?
2) Ist eine Maßnahme, nach der für niederländische Fischer für die Fischart Scholle eine Mindestgröße von 27 cm gilt, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, und steht eine solche einzelstaatliche Maßnahme mit der gemeinsamen Fischereipolitik in Einklang?
8 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des einschlägigen Gemeinschaftsrechts und der Erklärungen der niederländischen und der französischen Regierung sowie der Kommission wird auf den Sitzungsbericht verwiesen.
Zur ersten Frage
9 Zur Verdeutlichung seiner ersten Frage führt das vorlegende Gericht in der Begründung seines Vorlagebeschlusses aus, es frage sich, ob Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 dahin zu verstehen sei, daß er nur die Aufrechterhaltung strengerer nationaler Regelungen zulasse, die bereits zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung gegolten hätten, oder ob er es einem Mitgliedstaat auch gestatte, in Zukunft derartige Regelungen zu erlassen.
10 Dazu ist zunächst zu bemerken, daß der Wortlaut des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 nicht zwischen den einzelstaatlichen technischen Maßnahmen, die zur Zeit des Erlasses dieser Verordnung bestanden, und denen, die möglicherweise in der Folgezeit erlassen werden, unterscheidet.
11 Ferner ist darauf hinzuweisen, daß eine Verpflichtung zur Mitteilung der nationalen Maßnahmen im Bereich der Fischerei bereits in der Verordnung (EWG) Nr. 101/76 vorgesehen war. Der Umstand, daß sich dieselbe Mitteilungspflicht in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 wiederfindet, zeigt daher, daß die dort bezeichneten einzelstaatlichen Maßnahmen nach Erlaß dieser Verordnung getroffen worden sein können, da die bereits bestehenden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 101/76 mitzuteilen waren.
12 Somit ist festzustellen, daß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 dahin auszulegen ist, daß die Worte einzelstaatliche Maßnahmen alle einzelstaatlichen Maßnahmen unabhängig vom Zeitpunkt ihres Erlasses bezeichnen.
Zur zweiten Frage
13 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob durch Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 eine Maßnahme eines Mitgliedstaats gedeckt ist, die es den Fischern dieses Staates verbietet, Fische zu fangen, die eine Mindestgröße unterschreiten, die von der in den übrigen Mitgliedstaaten geltenden abweicht.
14 Dazu ist erstens festzustellen, daß es die den Mitgliedstaaten in Artikel 20 Absatz 1 eingeräumte Befugnis, strengere technische Maßnahmen als die in der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 vorgesehenen zu ergreifen, mit sich bringt, daß diese Maßnahmen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sein können.
15 Zweitens ist darauf hinzuweisen, daß der Erlaß strengerer einzelstaatlicher Vorschriften nach Artikel 20 Absatz 1 nur zulässig ist, wenn diese nur für Fischer des betreffenden Mitgliedstaats anzuwenden sind.
16 Drittens verlangt Artikel 20 Absatz 1, daß die nach dieser Bestimmung zulässigen einzelstaatlichen Maßnahmen eine bessere Bewirtschaftung oder eine bessere Nutzung der Quoten gewährleisten sollen. Dies ist für eine Maßnahme wie die hier vorliegende zu bejahen, da nach den nicht bestrittenen Erklärungen der niederländischen Regierung vor dem Gerichtshof bei einer Mindestgröße von 25 cm zu viel Scholle nicht verkauft werden kann und für die Verarbeitung etwas größere Fische erwünscht sind.
17 Schließlich ergibt sich aus dem Vorlagebeschluß, daß das nationale Gericht keine Zweifel an der Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 selbst im Hinblick auf die Vertragsbestimmungen hat. Wie es nämlich in der Begründung seines Vorlagebeschlusses hervorhebt, neigt [es] zu der Ansicht, daß — wenn Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 den Mitgliedstaaten die Befugnis verleiht, für die einheimischen Fischer strengere technische Maßnahmen zu erlassen — die niederländische Maßnahme, nach der die Mindestgröße für Scholle 27 cm beträgt, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, wenn zumindest diese Maßnahme auf der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 beruht und der Erhaltung des Fischbestands dient oder dienen kann.
18 Unter diesen Umständen und aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Arrondissementsrechtbank Zwolle zu antworten, daß eine Maßnahme eines Mitgliedstaats, die es den Fischern dieses Staates verbietet, Fische zu fangen, die eine Mindestgröße unterschreiten, die von der in anderen Mitgliedstaaten vorgesehenen Mindestgröße abweicht, nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 zulässig ist.
Kosten
19 Die Auslagen der niederländischen und der französischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof Teil des vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm von der Arrondissementsrechtbank Zwolle mit Beschluß vom 23. September 1985 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1) Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 des Rates vom 25. Januar 1983 ist dahin auszulegen, daß die Worte einzelstaatliche Maßnahmen alle einzelstaatlichen Maßnahmen unabhängig vom Zeitpunkt ihres Erlasses bezeichnen.
2) Eine Maßnahme eines Mitgliedstaats, die es den Fischern dieses Staates verbietet, Fische zu fangen, die eine Mindestgröße unterschreiten, die von der in anderen Mitgliedstaaten vorgesehenen Mindestgröße abweicht, ist nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zulässig.