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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.05.1987 – C-54/86

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1987:224

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 13. Mai 1987

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Die mündliche Verhandlung, die am 19. März stattgefunden hat, betraf ausschließlich die Frage, ob die von Herrn Grumbaçh gegen die Kommission wegen Nichterlasses einer Entscheidung gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Personalstatuts erhobene Klage zulässig ist. Allein dazu habe ich jetzt Stellung zu nehmen.

A — Sachverhalt

2 Der Kläger, damals ein A 4-Beamter, wurde — nur soviel sei jetzt zum Sachverhalt in Erinnerung gebracht — in der Zeit vom 2. Februar 1981 bis 31. Mai 1983 damit betraut, bei der Delegation der Kommission in Genf die von der Generaldirektion VIII (der der Kläger angehörte) behandelten Fragen zu verfolgen. Aufgrund eines am 9. Dezember 1982 zu einem Verfahren, das von einem Vorgänger eingeleitet worden war, ergangenen Urteils (Rechtssache 191/81) kam Herr Grumbach offenbar zu der Ansicht, es seien ihm A 3-Funktionen anvertraut worden.

3 Sein daraufhin unternommener Versuch, in die Gehaltsgruppe A 3 eingestuft zu werden, blieb jedoch erfolglos. Ein dahin gehender Antrag wurde am 14. Juni 1983 zurückgewiesen, und eine dagegen eingelegte Beschwerde wurde durch Bescheid vom 16. Januar 1984 abgewiesen. In ihm wurde nachdrücklich bestritten, daß der Kläger A 3-Funktionen wahrgenommen habe. Die dazu vom Kläger vorgetragene Argumentation wurde im einzelnen zurückgewiesen. Der Bescheid des zuständigen Kommissionsmitgliedes vom 16. Januar 1984 behandelte die Behauptung des Klägers bezüglich der Stellung seines Vorgängers, seiner eigenen Stellung im Rahmen der Delegation der Kommission in Genf, der ihm übertragenen Aufgaben und des von ihm bekleideten diplomatischen Rangs und kam zu dem Ergebnis, daß die Kommission den Standpunkt des Klägers, seine Aufgaben entsprächen unzweifelhaft dem Dienstgrad A 3, nicht teile. Erklärt wurde außerdem in diesem Bescheid, Herr Grumbach habe nach unserer Rechtsprechung — selbst wenn anzunehmen wäre, daß er Funktionen eines höheren Niveaus ausgeübt haue — kein Recht auf die entsprechende Einstufung. Der Kläger hat diese Entscheidung klaglos hingenommen.

4 Ein Jahr später, am 28. Februar 1985, hat der Kläger den Antrag gestellt, in einer Entscheidung anzuerkennen, daß er in der Zeit vom 2. Februar 1981 bis 31. Mai 1983 interimistisch A 3-Funktionen ausgeübt habe, und ihm die in Artikel 7 Absatz 2 des Personalstatuts für einen solchen Fall vorgesehene Ausgleichszulage zu gewähren. Auch dies blieb erfolglos. Eine Beschwerde vom 14. Juni 1985 wurde durch Entscheidung vom 4. Dezember 1985 zurückgewiesen, in der es ausdrücklich hieß, der Gegenstand der Beschwerde und die Bemerkungen des Klägers seien im wesentlichen dieselben wie in der ersten Beschwerde, und deshalb könne die damalige Entscheidung vom 16. Januar 1984 nur bestätigt werden. Der zuständige Kommissar wies ausdrücklich darauf hin, daß unter diesen Umständen eine Klage Gefahr laufe, für unzulässig erklärt zu werden. Trotzdem kam es am 25. Februar 1986 zur Anrufung des Gerichtshofes und zur Einleitung des gegenwärtig zu behandelnden Verfahrens.

Β — Stellungnahme

5 Was die Beurteilung seiner Zulässigkeit anbelangt, so ergeben sich offensichtlich keine Probleme unter dem Aspekt der Fristwahrung, wenn man einfach ausgeht von den Daten des Antrags, seiner Ablehnung, der Einlegung einer Beschwerde und ihrer ausdrücklichen Zurückweisung (die zwar nach Ablauf von vier Monaten erfolgte, aber doch innerhalb der vom Zeitpunkt der stillschweigenden Zurückweisung an zu rechnenden Klagefrist — siehe Artikel 91 des Personalstatuts). Im einzelnen brauche ich das jetzt wohl nicht zu belegen.

6 Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage ¡st aber wichtig, daß es um die Versagung des Erlasses einer begünstigenden Entscheidung geht, also um eine Art Verpflichtungsklage. Wichtig ist auch, daß in dem erwähnten vorausgegangenen Verfahren (das auf Änderung der Einstufung gerichtet war) in einem nicht angefochtenen Beschwerdebescheid festgehalten worden ist, der Kläger habe in Genf keine A 3-Funktionen wahrgenommen. Darauf, und nicht etwa auf der Zusatzerwägung, auch höhere Funktionen begründeten keinen Anspruch auf Beförderung, beruht ganz eindeutig die Entscheidung vom 16. Januar 1984.

7 Daraus ergeben sich tatsächlich Schlußfolgerungen für die Zulässigkeit, wie ich gleich im einzelnen zeigen werde.

8 1. Was zunächst den zweiten der erwähnten Punkte angeht, so bin ich nicht sicher, ob man so weit gehen kann, von einer rechtskräftigen Feststellung des Inhalts zu sprechen, der Kläger habe keine A 3-Funk-tionen ausgeübt, mit der Folge, daß dieser Aspekt nicht mehr in Frage gestellt werden kann in einem anderen Verfahren, in dem er für den Artikel 7 Absatz 2 des Personalstatuts eine Rolle spielen soll. Sagen könnte man nämlich, für die Rechtskraft sei maßgeblich das verfolgte Anliegen, der geltendgemachte Anspruch; insoweit aber weisen die beiden Verfahren offensichtlich keine Identität auf (weil es ja im ersten um die Änderung der Einstufung ging und im zweiten allein die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 des Personalstatuts zur Debatte steht — vorübergehende Betrauung mit der Verwaltung eines höheren Dienstpostens unter Gewährung einer Ausgleichszulage).

9 Man könnte aber daran denken — eben weil sich in dem ersten Beschwerdebescheid nachdrückliche Feststellungen zum Niveau der dem Kläger übertragenen Funktionen finden, die auch für den Artikel 7 Absatz 2 des Personalstatuts von Bedeutung sind —, in diesem Bescheid auch eine stillschweigende Entscheidung des Inhalts zu sehen, eine Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 komme gleichfalls nicht in Betracht. Dies würde bedeuten, daß seinerzeit Anlaß bestand, dagegen sogleich ein Gerichtsverfahren mit dem Ziel der Anwendung des Artikels 7 Absatz 2 einzuleiten. Da die Haltung der Anstellungsbehörde zu den Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 2 seit Januar 1984 klar und eindeutig war, erscheint es dagegen nicht möglich, mit Hilfe eines später gestellten Antrags diese Frage erneut aufzuwerfen und nach abermaliger Durchführung eines Vorverfahrens im Februar 1986 vor Gericht zu bringen.

10 2. Will man dem nicht ohne weiteres folgen, so drängt sich doch nach der Rechtsprechung zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt eine andersartige Schlußfolgerung auf, die zu demselben Ergebnis führt.

11 Ich denke dabei an das Urteil in der Rechtssache 59/70, das ergangen ist zu einem nach Artikel 35 des Montanvertrags eingeleiteten Verfahren (also gleichfalls eine Verpflichtungsklage betrifft). Zum Sachverhalt erwähne ich nur soviel: Die französische Regierung hat der französischen Stahlindustrie billige Kredite gewährt und davon die Hohe Behörde Ende 1966 in Kenntnis gesetzt. Die Hohe Behörde kam zu der Auffassung, es bestehe kein Anlaß, an eine Anwendung des Artikels 4 Buchstabe c (Verbot der Subventionen) zu denken oder eine Empfehlung gemäß Artikel 67 des Montanvertrags auszusprechen, und sie hat dies im Dezember 1968 der französischen Regierung wie auch den Regierungen der anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt. Die niederländische Regierung glaubte die Wertung der Hohen Behörde nicht teilen zu können. Sie hat deshalb im Juni 1970 die Hohe Behörde aufgefordert, eine Entscheidung nach Artikel 88 des Montanvertrags mit der Feststellung zu erlassen, die französische Regierung habe den Vertrag verletzt. Nach der stillschweigenden Ablehnung dieses Antrags (die als erfolgt gilt nach Ablauf von zwei Monaten) hat die niederländische Regierung im Oktober 1970 den Gerichtshof angerufen. Diese Klage wurde, wie Sie wissen, als unzulässig abgewiesen. Zwar war in der Urteilsbegründung einzuräumen, daß der Vertrag für die Befassung der Hohen Behörde nach Artikel 35 des Montanvertrags keine Frist setzt. Es wurde aber aus dem System, das die Artikel 33 und 35 des Montanvertrags erkennbar machen, und aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit sowie dem der Kontinuität in der Tätigkeit der Gemeinschaft das Erfordernis hergeleitet, die Befassung der Hohen Behörde nicht unbegrenzt zu verzögern, sondern — insbesondere wenn der Entschluß der Kommission, untätig zu bleiben, erkennbar geworden ist — eine angemessene Frist einzuhalten. Weil dem nicht genügt worden war, die Hohe Behörde vielmehr von der niederländischen Regierung erst 18 Monate, nachdem der Standpunkt der Hohen Behörde klar geworden war, befaßt worden war, wurde die Klage als verspätet erhoben bezeichnet.

12 Ich habe den Eindruck, daß es durchaus gerechtfertigt ist, diese Grundsätze auch auf eine Untätigkeitsklage nach dem Personalrecht zu erstrecken, wo im Interesse einer guten Verwaltung auftretende Probleme sicher gleichfalls nicht über Gebühr lange in der Schwebe bleiben dürfen.

13 Dabei ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß für den Kläger Anlaß, dem von ihm aufgeworfenen Problem nachzugehen, ab Erlaß des Urteiles der Rechtssache 191/81, also seit dem 9. Dezember 1982, bestand. In einer angemessenen Frist ist dies wohl geschehen, was die Geltendmachung des Einstujkngsuntiâgs des Klägers anbelangt. Als dieser erfolglos blieb und sich für den Kläger die Frage ergab, ob ihm nicht wenigstens ein Anspruch nach Artikel 7 Absatz 2 des Personalstatuts zustehe, war es sicher angebracht, dem gleich nachzugehen, als erkennbar wurde, daß nach der eindeutigen Meinung der Kommission die Voraussetzungen hierfür (die Ausübung von A 3-Funktionen) nicht vorlagen. Keinesfalls durfte der Kläger die Sache ein weiteres Jahr einfach auf sich beruhen lassen. Wenn man also nicht schon eine Klage aufgrund des zu der ersten Beschwerde ergangenen Bescheides (vom 16. Januar 1984) für angezeigt hält, dann doch wenigstens die Befassung der Kommission mit einem auf die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 des Personalstatuts gerichteten Antrag in einer angemessenen Frist, nach dem 16. Januar 1984. Dem ist meines Erachtens nicht genügt durch die erst im Februar 1985 erfolgte Antragstellung, die dann — nach einem weiteren Verfahren — dazu führte, daß ein Gerichtsverfahren erst im Jahre 1986, also mehr als drei Jahre nach dem auslösenden Faktor und mehr als viereinhalb Jahre nach dem angeblichen Entstehen des Anspruchs auf Ausgleichszulage, zustande kam.

14 Ich würde also meinen, daß sich zumindest sagen läßt, die Ingangsetzung des Verfahrens sei mit einer unangemessenen Verzögerung erfolgt, und daß deshalb die Klage — wie die Kommission schon in ihrem Bescheid vom 4. Dezember 1985 deutlich machte — als unzulässig zu bezeichnen ist.

C — Schlußantrag

15 Dementsprechend lautet mein Urteilsvorschlag, die Klage für unzulässig zu erklären, dem ich nur noch — was die Kosten des Verfahrens angeht — die Anregung hinzufüge, über sie gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung zu entscheiden.