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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.06.1987 – C-54/86
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1987:289
In der Rechtssache 54/86
Marcel Grumbach, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 41, rue Ducale, Brüssel, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Edmond Lebrun, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, 83, boulevard Grande-Duchesse-Charlotte, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Dimitrios Gouloussis als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Mon-net-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens wegen Zulässigkeit der von Herrn Grumbach am 25. Februar 1986 gegen die Kommission erhobenen Klage auf Aufhebung der Ablehnung des von ihm am 28. Februar 1985 gestellten Antrags, ihm eine Ausgleichszulage zuzuerkennen, weil er vom 2. Februar 1981 bis zum 31. Mai 1983 in Genf vorübergehend die Aufgaben eines Abteilungsleiters oder Beraters der Besoldungsgruppe A 3 wahrgenommen habe, erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Schockweiler, der Richter G. Bosco und R. Joliét,
Generalanwalt: C. O. Lenz
Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1987,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Mai 1987,
folgendes
Urteil§
1 Marcel Grumbach, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 25. Februar 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung vom 29. März 1985, mit der die Kommission den von ihm am 28. Februar 1985 gestellten Antrag abgelehnt hat, ihm eine Ausgleichszulage zuzuerkennen, weil er vom 2. Februar 1981 bis zum 31. Mai 1983 bei der Delegation der Kommission in Genf vorübergehend die Aufgaben eines Abteilungsleiters oder Beraters der Besoldungsgruppe A 3 wahrgenommen habe.
2 Zum besseren Verständnis des Sachverhalts ist darauf hinzuweisen, daß der Kläger am 12. September 1983 eine Beschwerde gegen die Entscheidung vom 14. Juli 1983 einlegte, mit der die Kommission seinen Antrag abgelehnt hatte, ihn aufgrund der Aufgaben, die er in Genf wahrgenommen hatte, in die Besoldungsgruppe A 3 einzustufen. Diese Beschwerde wurde durch Entscheidung vom 16. Januar 1984 zurückgewiesen; dagegen hat der Kläger keinen Rechtsbehelf eingelegt.
3 Aus dieser Entscheidung ging ausdrücklich hervor, daß die Kommission die Auffassung des Klägers, die Aufgaben, die er in Genf wahrgenommen habe, entsprächen der Besoldungsgruppe A 3, nicht teilte. Im übrigen wurde darauf hingewiesen, daß selbst dann, wenn ein Beamter Aufgaben wahrgenommen habe, die höherwertig seien als seine Besoldungsgruppe, was im Fall des Klägers nicht gegeben gewesen sei, er daraus keinen Anspruch darauf herleiten könne, neu eingestuft zu werden.
4 Ohne eine förmliche Einrede der Unzulässigkeit der Klage zu erheben, hat die Kommission vorgetragen, der Kläger habe in seinem Antrag vom 28. Februar 1985 seine bereits in der Beschwerde vom 12. September 1983 dargelegten Argumente über die Art der wahrgenommenen Aufgaben lediglich wiederholt und in der Entscheidung über die Ablehnung dieses Antrags werde auf die Entscheidung Bezug genommen, die die Kommission am 16. Januar 1984 über diese Beschwerde getroffen habe. Außerdem sei die am 14. Juni 1985 vom Kläger eingelegte Beschwerde durch eine Entscheidung vom 4. Dezember 1985 zurückgewiesen worden, die von der Kommission ausdrücklich als eine bloße Bestätigung der Entscheidung vom 16. Januar 1984 angesehen worden sei. Daraus folge, daß in beiden Verfahren die Streitfrage dieselbe sei; dies sei ausschlaggebend für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage.
5 Der Kläger trägt dazu vor, das einzige, was im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Klage zu beurteilen sei, sei deren Gegenstand und der Sachverhalt, der dem Verfahren zugrunde liege, sei unerheblich. Was die einzuhaltenden Fristen angeht, so ist er der Auffassung, das Beamtenstatut setze für die Stellung eines Antrags im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts keine Frist fest.
6 Durch Beschluß vom 4. Februar 1987 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) die mündliche Verhandlung auf die Prüfung der Zulässigkeit der Klage beschränkt.
7 Was die Zulässigkeit der Klage betrifft, so ist festzustellen, daß die Entscheidung vom 16. Januar 1984, soweit durch sie ausdrücklich verneint wird, daß der Kläger Aufgaben wahrgenommen hat, die höherwertig sind als seine Besoldungsgruppe, gleichzeitig stillschweigend die Entscheidung enthält, Artikel 7 Absatz 2 des Statuts über die Gewährung einer Ausgleichszulage bei vorübergehender Verwaltung eines Dienstpostens nicht auf ihn anzuwenden.
8 Unter diesen Umständen hätte der Kläger innerhalb der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Frist von drei Monaten ein streitiges Verfahren gegen die Entscheidung vom 16. Januar 1984 in Gang setzen müssen. Die am 25. Februar 1986 eingereichte Klage ist daher offensichtlich verspätet.
9 Der Kläger kann sich für die Zulässigkeit seiner Klage auch nicht auf neue Gesichtspunkte berufen, die in der Entscheidung vom 29. März 1985 enthalten sein sollen. Diese Entscheidung stützt sich nämlich nur auf alle Gründe, die in der Antwort der Kommission an den Kläger vom 16. Januar 1985 dargelegt sind.
10 Nach alledem ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
Kosten
11 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.