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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.05.1987 – C-100/86

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1987:226

Schlußanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 14. Mai 1987

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Die vorliegende Rechtssache stellt die Fortsetzung der Rechtssache 48/86 dar, in der es um die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 13. Januar 1986 ging, mit der diese aufgrund von Artikel 15 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS vom 31. Januar 1984 mit Wirkung vom 1. Januar 1985 die jährlichen Vergleichsproduktionen und -mengen der Cockerill-DRC SA auf das Unternehmen Sacilor übertragen hat.

2 Nachdem die Kommission sich darüber klar geworden war, daß diese Entscheidung auf einer unrichtigen Rechtsgrundlage beruhte, zog sie sie zurück und ersetzte sie durch eine neue Entscheidung vom 10. März 1986, die praktisch den gleichen Gegenstand hatte, jedoch dieses Mal auf Artikel 9 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS gestützt wurde. Gegen diese Entscheidung haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, nachdem sie die Klage in der Rechtssache 48/86 zurückgenommen haben.

3 Bei den für das vorliegende Verfahren erheblichen Tatsachen handelt es sich im wesentlichen einmal um den (am 22. Oktober 1985 getätigten) Verkauf einer Walzstraße durch die Kläger als Konkursverwalter der Firma Cockerill-DRC, die zu Beginn des ersten Quartals 1985 jede Tätigkeit eingestellt hatte, an das deutsche Unternehmen Dorninger zum Preis von 7900000 FF, und zum anderen um den beinahe unmittelbaren (am 4. November 1985 erfolgten) Weiterverkauf dieser Walzstraße durch die Firma Dorninger an das französische Unternehmen Sacilor zu einem Preis von 10300000 FF.

4 Zuvor, im Sommer 1985, hatten die Kläger unter Berufung auf Artikel 15 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS bei der Kommission die Genehmigung zum Verkauf der Vergleichsproduktionen und -mengen der Firma Cockerill-DRC mit Wirkung vom zweiten Quartal 1985 an die belgische Muttergesellschaft Cockerill-Sambre beantragt, was letztere bestätigte.

A — Zur Zulässigkeit

5 1. Ohne in diesem Zusammenhang eine förmliche Einrede gegen die Zulässigkeit der Klage zu erheben, bedauert die Kommission, daß die Kläger nicht dadurch zur Verfahrensökonomie beigetragen hätten, daß sie den Rechtsstreit im Rahmen der Rechtssache 48/86 fortsetzten, sondern die vorliegende Klage erhoben hätten, da es um dieselben Tatsachen gehe und das Vorbringen nichts Neues enthalte.

6 In diesem Zusammenhang möchte ich lediglich darauf hinweisen, daß der Gerichtshof in seinem Streichungsbeschluß vom 18. Juni 1986 in der Rechtssache 48/86 ausgeführt hat, daß die Kommission durch die Rücknahme ihrer Entscheidung vom 13. Januar 1986 die Klagerücknahme der Kläger gerechtfertigt hat, und daß, wenn man die Kläger dazu gezwungen hätte, im Stadium der Erwiderung ihre Klage gegen die neue Entscheidung vom 10. März 1986 zu richten, dies zur Folge gehabt hätte, daß es [den Klägern] unmöglich gewesen wäre, schriftlich auf das Vorbringen der Kommission, das diese erstmals in ihrer Gegenerwiderung geltend gemacht hätte, zur Rechtfertigung dieser Entscheidung zu erwidern (Randnr. 10 der Gründe).

Man kann den Klägern also nicht vorwerfen, daß sie so, wie sie es taten, gehandelt haben.

7 2. Hingegen erhebt die Kommission zu Recht eine förmliche Einrede der Unzulässigkeit gegenüber dem zweiten Teil der Anträge, mit dem die Kläger beantragen, die Kommission zu verurteilen, von den ihr durch den EGKS-Vertrag verliehenen Befugnissen Gebrauch zu machen, um geeignete Maßnahmen für einen angemessene Ersatz des durch die angefochtene Entscheidung verursachten Schadens zu ergreifen.

8 Da es sich nämlich bei diesem Antrag nur um eine Umschreibung des Artikels 34 Absatz 1 Satz 3 EGKS-Vertrag handelt, ist er überflüssig. Die Verpflichtung der Kommission, den Schaden zu ersetzen, den die Kläger möglicherweise aufgrund der angefochtenen Entscheidung erlitten haben, ist Teil ihrer allgemeineren Verpflichtung, die Maßnahmen zu ergreifen, die die Durchführung eines Aufhebungsurteils mit sich bringt. Dies braucht nicht festgestellt zu werden.

9 Wenn dieser Antrag darauf gerichtet ist, bereits jetzt den Ersatz eines solchen Schadens zu erlangen, so steht seiner Zülässigkeit der Wortlaut des Artikels 34 EGKS-Vertrag selbst entgegen, denn dieser Artikel läßt einen solchen Antrag erst nach Aufhebung der Entscheidung zu, die den Schaden angeblich verursacht hat, und nachdem feststeht, daß die Kommission nicht gewillt ist, die erforderlichen Maßnahmen zur Wiedergutmachung des durch den festgestellten Rechtsverstoß entstandenen Schadens zu ergreifen.

10 Wie dem auch sei, damit eine Schadensersatzpflicht entsteht, muß eine Pflichtverletzung vorliegen, was im vorliegenden Fall nur nachgewiesen wäre, wenn die angefochtene Entscheidung tatsächlich rechtswidrig wäre.

Wir wollen sehen, wie es sich damit verhält.

B — Zur Begründetheit

11 Die Kläger machen zur Begründung ihrer Klage vier Rügen geltend, nämlich:

die Firma Sacilor sei nicht oder nicht mehr gegenwärtiger Eigentümer der Walzstraße der Firma Cockerill-DRC, und der Kommission sei somit ein offensichtlicher Irrtum unterlaufen;

die Firma Dorninger, erster Erwerber dieser Walzstraße, sei kein Unternehmen im Sinne des EGKS-Vertrags und habe deshalb die entsprechenden Vergleichsproduktionen und -mengen weder erwerben noch weiterveräußern können;

die Firma Sacilor habe mit diesen Anlagen niemals produziert, sondern benutze die erworbenen Vergleichsgrößen zur Erhöhung der Produktion ihrer anderen Anlagen;

die Kommission habe dadurch, daß sie den Verkauf der Vergleichsproduktionen und -mengen an die Firma Cocke-rill-Sambre abgelehnt habe, die Realisierung eines Teils der Aktiva der Firma Cockerill-DRC verhindert und diesem Unternehmen somit einen Schaden zugefügt.

12 Mit all diesen Rügen wird in Wirklichkeit geltend gemacht, die Kommission habe zu Unrecht Artikel 9 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS angewandt, obwohl im vorliegenden Fall Artikel 15 Absatz 1 einschlägig gewesen wäre.

13 Beginnen wir also mit der Prüfung dieses Problems. Artikel 9 Absatz 4 beginnt wie folgt:

Wechselt eine Anlage — Werk oder Unternehmen — den Eigentümer, so gehen die Vergleichsproduktionen und -mengen der Anlagen und die entsprechenden Quoten ... auf den neuen Eigentümer über.

14 Der Präsident des Gerichtshofes hat in seinem Beschluß vom 9. April 1986 in der Rechtssache 48/86 R ausgeführt, daß der neue Eigentümer aufgrund dieser Bestimmung von Rechts wegen automatisch die entsprechenden Vergleichsproduktionen und -mengen erwirbt. Aufgrund der Feststellung, daß das Endergebnis der nacheinander erfolgten Verkäufe der fraglichen Walzstraße an die Firmen Dorninger und Sacilor darin bestand, daß Sacilor das Eigentum erworben hatte, ist der Präsident des Gerichtshofes zu dem Ergebnis gekommen, daß die Kommission keine andere Wahl hatte, als diesem Unternehmen die betreffenden Vergleichsproduktionen und -mengen zu übertragen (Randnrn. 28 bis 30 der Gründe).

15 Gemäß Artikel 15 Absatz 1 kann die Kommission auf vorherigen Antrag der beteiligten Unternehmen ... einen Austausch, Verkäufe oder Abtretungen der gesamten Vergleichsproduktionen und -mengen oder eines Teils hiervon genehmigen, sofern die den zu übertragenden Referenzen entsprechenden Anlagen nach dem 1. Januar 1980 endgültig stillgelegt oder an ein Drittland verkauft und dorthin verlegt wurden. Die Kläger vertreten die Auffassung, im vorliegenden Fall sei gerade die Stillegung einer Anlage im Sinne dieser Bestimmung erfolgt. Wir müssen also prüfen, wie dieser Begriff abzugrenzen ist.

16 Zunächst ist klar, daß eine einfache Stillegung vorgelegen hätte, wenn man die Anlage hätte verwahrlosen lassen, so daß sie nach und nach unter dem Einfluß des Rostes und der Witterung unbenutzbar geworden wäre. Dies ist jedoch nicht geschehen.

17 Man hätte es noch als endgültige Stillegung der Anlage im Sinne des Artikels 15 gelten lassen können, wenn die verschiedenen Bestandteile der Anlage als Ersatzteile oder Schrott verkauft worden wären. Dies war auch nicht der Fall.

18 Die Anlage wurde nämlich insgesamt an die Firma Dorninger verkauft.

19 Unbestreitbar war die Firma Cockerill-DRC vom Zeitpunkt dieser Veräußerung an nicht mehr Eigentümer der Anlage, was von ihren Konkursverwaltern nicht wirklich bestritten wird.

20 Diese führen jedoch aus, es liege dennoch eine Stillegung im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 vor, denn die Firma Dorninger sei kein Unternehmen im Sinne des EGKS-Vertrags. Sie habe deshalb nur das bloße Eigentum an den Anlagen erwerben können, jedoch nicht die damit verbundenen Vergleichsproduktionen und -mengen. Erst recht habe sie diese nicht auf die Firma Sacilor übertragen können.

21 Keine Bestimmung der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS erlaubt jedoch den Schluß, daß die Vergleichsproduktionen und -mengen nur dann mit der Anlage übertragen werden, wenn diese an ein anderes Stablunternehmen veräußert wird.

22 In Artikel 9 Absatz 4 heißt es ausdrücklich, daß, wechselt eine Anlage (unausgesprochen: in welcher Weise auch immer) den Eigentümer, die Vergleichsproduktionen und -mengen auf den neuen Eigentümer übergehen. Wie die Kommission zu Recht ausführt, kann dieser daraus keinen unmittelbaren Vorteil ziehen, solange er mit diesen Anlagen nichts produziert. Mittelbar ergibt sich nämlich aus Artikel 9 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS, daß ein Unternehmen, das über Vergleichsproduktionen und -mengen verfügt, die ihm zugeteilten Erzeugungsquoten nur behält bzw. zurückerhält, wenn es eine Produktionstätigkeit ausübt bzw. wieder aufnimmt.

23 Wenn sich die Firma Dorninger entschlossen hätte, eine solche Tätigkeit auszuüben, so hätte sie von diesem Zeitpunkt an als Stahlunternehmen gegolten, und da die Vergleichsproduktionen und -mengen auf dieses Unternehmen übergegangen wären, wäre es zu deren Nutzer geworden.

24 Dies ist jedoch im vorliegenden Fall nicht geschehen, denn die Firma Dorninger hat die Anlage einige Tage nach ihrem Erwerb an die Firma Sacilor weiterverkauft, deren Eigenschaft als Stahlunternehmen im Sinne des EGKS-Vertrags unbestritten und unbestreitbar ist.

25 Da die Vergleichsproduktionen und -mengen nicht aufgrund der Tatsache erloschen sind, daß die Anlage einige Tage lang Eigentum eines Unternehmens aus dem Nichtstahlbereich waren, konnten sie auf die Firma Sacilor übertragen werden.

26 Die Kläger machen jedoch noch geltend, auch die Firma Sacilor habe mit diesen Anlagen niemals irgendetwas erzeugt, sondern die erworbenen Referenzen dazu benutzt, die Erzeugung ihrer anderen Anlagen zu erhöhen.

27 Wie der Präsident des Gerichtshofes in seinem Beschluß vom 9. April 1986 in der Rechtssache 48/86 R (Randnr. 31 der Gründe) ausgeführt hat, hat der Umstand, daß das letztgenannte Unternehmen diese Anlage in der Absicht erwarb, sie abzubauen und dort nicht zu produzieren, keinen Einfluß auf die Frage, ob die Kommission die angefochtene Entscheidung aufgrund von Artikel 9 Absatz 4 erlassen konnte.

28 Nach Abschnitt 5 der Begründungserwägungen der Entscheidung Nr. 2177/83/EGKS der Kommission vom 28. Juli 1983, durch die Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Absatz 4 in die Quotenregelung eingefügt wurden, besteht der Zweck dieser Bestimmungen darin, daß eine Erhöhung der Referenzen im Interesse des Marktes vermieden wird.

29 Dieser Zweck wird nicht in Frage gestellt, wenn der Erwerber einer Anlage diese nicht benutzt oder sie sofort abbricht und die an sie gebundenen Vergleichsproduktionen und -mengen dazu benutzt, seine gesamte Produktion in seinen anderen Anlagen zu erhöhen (dies nennt die Kommission Stillegungsprämie).

30 Die Kläger machen ferner geltend, die Entscheidung vom 10. März 1986 sei aufzuheben, weil der Kommission ein offensichtlicher Irrtum über die Person des neuen Eigentümers der Anlage unterlaufen sei. Die Walzstraße sei nämlich nicht an die Firma Sacilor, sondern an die Firma Dillinger Hüttenwerke im Saarland verfrachtet worden.

31 Dieser Umstand scheint festzustehen, er kann jedoch ebenfalls nicht die Gültigkeit der von der Kommission am 10. März 1986 erlassenen Entscheidung in Frage stellen.

32 Unstreitig wechselte die betreffende Anlage in diesem Zeitpunkt den Eigentümer im Sinne des Artikels 9 Absatz 4. Deshalb war die Firma Cockerill-DRC nicht mehr Inhaberin der Vergleichsproduktionen und -mengen der Anlagen und der entsprechenden Quoten, die auf den neuen Eigentümer übergegangen waren.

33 In diesem wesentlichen Punkt lag also kein offensichtlicher Irrtum seitens der Kommission vor. Deshalb kann eine mögliche Aufhebung der angefochtenen Entscheidung wegen Irrtums über die Person des Eigentümers keinesfalls dazu führen, daß der Firma Cockerill-DRC die Quoten für die veräußerte Walzstraße zurückgegeben werden.

34 Im übrigen ist kein Beweis dafür erbracht worden, daß die Firma Sacilor nicht oder nicht mehr Eigentümer der Anlagen ist. Selbst wenn man unterstellt, daß dies der Fall ist, so ergäbe sich hieraus für die Kommission lediglich die Verpflichtung, eine neue Entscheidung aufgrund des Artikels 9 Absatz 4 zu erlassen, mit der die Übertragung der betreffenden Vergleichsproduktionen und -mengen auf diesen neuen Eigentümer festgestellt würde. Selbst wenn feststünde, daß die Firma Dillinger Hüttenwerke vor dem 10. März 1986, dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung, Eigentümer der Anlage geworden ist, so hätten die Kläger insoweit kein Interesse an der Aufhebung dieser Entscheidung, weder insoweit, als sie ihnen die Vergleichsproduktionen und -mengen entzogen hat, denn sie waren in diesem Zeitpunkt nicht mehr Eigentümer der Anlagen, noch insoweit, als sie diese auf die Firma Sacilor übertragen hat. Dieses Interesse bestünde nur beim wirklichen Eigentümer.

35 Diese Rüge kann deshalb ebenfalls nicht durchgreifen.

36 Schließlich machen die Kläger geltend, die Entscheidung der Kommission habe ihnen einen Schaden verursacht.

37 Da hierauf in diesem Stadium keine Schadensersatzklage gestützt werden kann (siehe oben beim Problem der Zulässigkeit), braucht nicht geprüft zu werden, ob die Voraussetzungen für einen etwaigen Schadensersatz erfüllt sind (Pflichtverletzung, Schaden, Kausalzusammenhang).

38 Dieses Vorbringen muß als weiterer Grund für die Anfechtung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 10. März 1986 angesehen werden.

39 Da aber die Kommission unter den Umständen des vorliegenden Falles nur die rechtlichen Konsequenzen gezogen hat, die sich automatisch aus Artikel 9 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS ergeben, konnte ihre Entscheidung vom 10. März 1986 den Klägern keinen Schaden verursachen.

40 Beim Verkauf der Anlagen der Firma Cockerill-DRC haben die Konkursverwalter gleichzeitig aufgrund der geltenden Regelung die damit verbundenen Vergleichsproduktionen und -mengen verkauft; sie konnten deshalb später nur unter Umgehung dieser Übertragung von Referenzen im Sinne des Artikels 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 über sie verfügen.

41 Wenn also ein Schaden entstanden sein sollte, so wäre dieser durch die allgemeine Entscheidung Nr. 234/84/EGKS selbst verursacht worden, die über Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 15 ein Unternehmen daran hindert, seine Anlagen und die damit verbundenen Vergleichsproduktionen und -mengen getrennt zu übertragen. Die Kläger haben jedoch gegen keine dieser beiden Entscheidungen die Einrede der Rechtswidrigkeit erhoben, und auf den ersten Blick ist nicht ersichtlich, auf welche Gründe eine solche Einrede gestützt werden könnte.

42 Da im übrigen der Schaden im wesentlichen darin bestanden haben soll, daß die Konkursverwalter der Firma Cockerill-DRC diese Referenzen nicht an die Firma Cocke-rill-Sambre verkaufen konnten (die ihnen 1500000 FF dafür geboten hatte), hätten sie eher die Entscheidung der Kommission vom 27. September 1985, mit der dieser Verkauf abgelehnt worden ist (siehe Anlage 13 zu den schriftlichen Erklärungen der Kommission in der Rechtssache 48/86 R), anfechten müssen.

43 Keiner der von den Klägern gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung vom 10. März 1986 vorgebrachten Gründe scheint mir demnach stichhaltig zu sein.

44 Deshalb schlage ich dem Gerichtshof vor, die vorliegende Klage abzuweisen und den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung 48/86 R, soweit es in jenem Verfahren um die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung vom 10. März 1986 ging; die Entscheidung über diese Kosten war in dem Beschluß über die Streichung der Rechtssache 48/86 vom 18. Juni 1986 bis zum Erlaß des Urteils in der Rechtssache 100/86 vorbehalten worden.