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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.07.1987 – C-100/86
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1987:357
In der Rechtssache 100/86
Jacques Cauët und Bertrand Joliot, Rechtsanwälte, Avesnes-sur-Helpe, Frankreich, als Konkursverwalter der Cockerill-DRC SA, Hautmont, Frankreich, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Michel Waelbroeck und Alexandre Vandencasteele, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, rue Phi-lippe-II, Luxemburg
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Michel van Ackere als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung einer Entscheidung vom 10. März 1986, mit der die Vergleichsproduktion und -menge der Firma Cockerill-DRC SA auf die Firma Sacilor übertragen wurden, erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter U. Everling und J. C. Moitinho de Almeida,
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: B. Pastor, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1987,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Mai 1987,
folgendes
Urteil§
1 Die Rechtsanwälte Jacques Cauët und Bertrand Joliot als Konkursverwalter der Cockerill-DRC SA haben mit Klageschrift, die am 21. April 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der Einzelfallentscheidung der Kommission vom 10. März 1986 insoweit, als mit dieser Entscheidung die Vergleichsproduktionen der Firma Cockerill gemäß Artikel 9 Absatz ,4 der allgemeinen Entscheidung Nr. 234/84/EGKS der Kommission vom 31. Januar 1984 zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 29,S. 1) auf die Firma Sacilor übertragen wurden; sie verlangen ferner angemessenen Ersatz des durch die angefochtene Entscheidung entstandenen Schadens.
2 Die vorliegende Klage stellt die Fortsetzung der Klage in der Rechtssache 48/86 dar, die die Kläger zurückgenommen haben und die mit Beschluß vom 18. Juni 1986 im Register des Gerichtshofes gestrichen worden ist. In diesem Beschluß ist die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung 48/86 R bis zum Erlaß des Urteils in der vorliegenden Rechtssache vorbehalten worden, soweit es im Verfahren 48/86 R um die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung vom 10. März 1986 ging.
3 Die Klage geht darauf zurück, daß die Firma Cockerill-DRC, Hautmont (Frankreich), eine Tochtergesellschaft des belgischen Unternehmens Cockerill-Sambre, Anfang 1985 ihre Produktionsanlagen schloß. Die Walzstraße wurde am 22. Oktober 1985 mit gerichtlicher Genehmigung an die deutsche Firma Dorninger verkauft, die sie alsbald an die Firma Sacilor weiterveräußerte. Die Kommission lehnte mit der angefochtenen Entscheidung vom 10. März 1986, die auf Artikel 9 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS gestützt wurde, die Genehmigung der Übertragung der Vergleichsproduktionen und -mengen auf das Unternehmen Cockerill-Sambre ab und teilte diese der Firma Sacilor als derzeitiger Eigentümerin der Anlage zu.
4 Wegen einer eingehenderen Darstellung des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zum Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung
5 Als erstes machen die Kläger geltend, der Kommission sei ein offensichtlicher Irrtum über die Identität des neuen Eigentümers der Anlage unterlaufen. Die Walzstraße sei nämlich nicht an die Firma Sacilor, sondern an die Firma Dillinger Hüttenwerke im Saarland verfrachtet worden. Da die Kontrolle der Benutzung der Walzstraße der Firma Dillinger Hüttenwerke obliege und nicht der Firma Sacilor, könne Artikel 9 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS nicht angewandt werden.
6 Die Kommission ist der Auffassung, das derzeitige Eigentum an der Walzstraße sei für den Rechtsstreit unerheblich. Eine erneute Übertragung des Eigentums habe lediglich zur Folge, daß der neue Erwerber seinerseits die Zuteilung der betreffenden Referenzen verlangen könne. Die Kläger hätten der Existenz etwaiger endgültiger Erwerber der Walzstraße keinerlei berechtigtes Interesse entgegenzusetzen, da sie nicht mehr über die Möglichkeit verfügten, über die Abtretung der Vergleichsproduktionen zu verhandeln.
7 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 9 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS, auf den die angefochtene Entscheidung gestützt wird, vorsieht, daß, wechselt eine Anlage — Werk oder Unternehmen — den Eigentümer, die Vergleichsproduktionen und -mengen der Anlagen und die entsprechenden Quoten auf den neuen Eigentümer übergehen. Die Umgehung dieser Übertragung der Referenzen durch Verkauf, Tausch oder Weitergabe ist untersagt. Außerdem werden gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieser Entscheidung bei endgültiger Einstellung einer Tätigkeit oder Konkurs die Vergleichsmengen nach 12 Monaten annulliert.
8 Aus diesen Bestimmungen geht hervor, daß bei einer Übertragung des Eigentums an einer Anlage der neue Eigentümer die Vergleichsproduktionen und -mengen automatisch erwirbt, vorausgesetzt, daß der Übergang innerhalb von 12 Monaten nach der endgültigen Einstellung der Tätigkeit des früheren Eigentümers erfolgt. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich als stillschweigende Konsequenz, daß der frühere Eigentümer in einem solchen Fall seine Vergleichsproduktionen und -mengen in gleicher Weise verliert.
9 Im vorliegenden Fall verkaufte der Konkursverwalter der Firma Cockerill-DRC, Rechtsanwalt Cauët, am 22. Oktober 1985 mit gerichtlicher Genehmigung die Walzstraße an die deutsche Firma Dorninger, die sie am 4. November 1985 an die Firma Sacilor weiterveräußerte. Somit ist festzustellen, daß die Firma Cockerill-DRC das Eigentum an der Walzstraße verloren hat, was im übrigen von den Klägern nicht in Abrede gestellt wird. Somit hat die Firma Cockerill-DRC gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS automatisch die Vergleichsproduktionen und -mengen verloren.
10 Nach der Vorlage des Kaufvertrags durch die Firma Sacilor durfte die Kommission deshalb zu der Schlußfolgerung gelangen, daß die Firma Sacilor das Eigentum an der betreffenden Anlage erworben hatte. Diese Feststellung wurde später durch die Erklärung des Président directeur général der Firma Sacilor vom 30. April 1986 bestätigt, nach der die Firma Sacilor Eigentümerin der Walzstraßenanlage ist.
11 Unter diesen Umständen war die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz, 4 der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS verpflichtet, festzustellen, daß die Vergleichsproduktionen und -mengen auf die Firma Sacilor übergegangen waren, was sie mit der angefochtenen Entscheidung vom 10. März 1986 getan hat. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Firma Cockerill-DRC das Eigentum an der Walzstraße aufgegeben und infolgedessen die Vergleichsproduktionen und -mengen verloren hat, ist darauf hinzuweisen, daß alle Fragen in bezug auf das derzeitige Eigentum an der Walzstraße einschließlich der Frage, ob die Anlage inzwischen an die Firma Dillinger Hüttenwerke verkauft wurde, die Kläger nicht im Sinne des Artikels 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag betreffen
12 Die erste Rüge ist deshalb zurückzuweisen.
13 Als zweites machen die Kläger geltend, Artikel 9 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS sei nur anwendbar, wenn es sich bei dem Erwerber um ein Stahlunternehmen handele, das die Anlage zur Stahlherstellung verwende. Da die Firma Dorninger kein Stahlunternehmen im Sinne des EGKS-Vertrags sei, stelle die Anwendung des Artikels 9 Absatz 4 auf dieses Unternehmen eine qualifizierte Verletzung der den Befugnissen der Kommission durch den EGKS-Vertrag gesetzten Grenzen dar.
14 Die Kommission ist der Auffassung, jeder Erwerber einer Walzstraße werde selbst dann, wenn er zuvor keinerlei Tätigkeit im Stahlbereich ausgeübt habe, mit der Inbetriebnahme einer solchen Anlage zum Stahlunternehmen. Die Firma Dorninger habe deshalb aufgrund des Artikels 9 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS einen Anspruch auf Nutzung der Vergleichsproduktionen erworben, der durch die Inbetriebnahme der Anlage bedingt sei.
15 Dazu ist festzustellen, daß der Wortlaut des Artikels 9 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS nicht den Schluß erlaubt, daß die Vergleichsproduktionen und -mengen nur dann mit der Anlage übertragen werden, wenn diese an ein anderes Stahlunternehmen verkauft wird. Der EGKS-Vertrag enthält auch keine derartige Beschränkung für den Fall, daß eine Stahlanlage von einem neuen Eigentümer gekauft wird. Deshalb ist die zweite Rüge ebenfalls zurückzuweisen.
16 Drittens machen die Kläger geltend, die Kommission habe zu Unrecht Artikel 9 Absatz 4 anstelle des Artikels 15 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS angewandt. Artikel 9 Absatz 4 dieser Entscheidung solle es dem Erwerber einer Anlage erlauben, diese in Betrieb zu halten, indem er sie für die Herstellung der der Quotenregelung unterliegenden Erzeugnisse weiterverwende. Dies sei weder bei der Firma Dorninger noch bei der Firma Sacilor und nicht einmal bei der Firma Dillinger Hüttenwerke der Fall gewesen. Da die Kläger Anfang 1985 ihre Anlage endgültig stillgelegt und jede Tätigkeit eingestellt hätten sowie das Material an ein Unternehmen verkauft hätten, das keinerlei Tätigkeit im Stahlbereich ausübe, seien die Voraussetzungen des Artikels 15 Absatz 1 dieser Entscheidung erfüllt.
17 Nach Ansicht der Kommission ist es gemäß Artikel 9 Absatz 4 kaum von Bedeutung, ob der Erwerber der Vergleichsproduktionen und -mengen sie benutze oder nicht benutze, um sich einer Produktion, die der Quotenregelung unterliege, zu widmen. Hingegen setze die Anwendung des Artikels 15 Absatz 1 voraus, daß ein Unternehmen eine Anlage entweder endgültig stillgelegt oder sie verkauft oder in ein Drittland verlegt habe oder daß es einen von der Kommission gebilligten Umstrukturierungsplan durchgeführt habe. Keiner dieser Fälle liege hier vor.
18 Es ist festzustellen, daß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 für zwei unterschiedliche Fälle gilt, zum einen für die endgültige Stillegung einer Anlage und zum anderen für den Verkauf und die Verlegung einer solchen Anlage in ein Drittland. In diesen beiden Fällen kann die Kommission auf vorherigen Antrag der betreffenden Unternehmen einen Austausch, Verkauf oder Abtretungen der gesamten Vergleichsproduktionen und -mengen oder eines Teils derselben genehmigen. Hingegen fallen der Verkauf und die Übertragung einer Anlage innerhalb der Gemeinschaft nicht in den Geltungsbereich des Artikels 15 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS.
19 Für den letztgenannten Fall gilt vielmehr Artikel 9 Absatz 4 dieser Entscheidung. Gemäß Abschnitt 5 der Begründungserwägungen der Entscheidung Nr. 2177/83/EGKS der Kommission vom 25. Juli 1983 (ABl. L 208, S. 1), durch die Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Absatz 4 in die Quotenregelung eingefügt wurden, besteht das Ziel dieser Bestimmungen darin, eine Erhöhung der Referenzen im Interesse des Marktes [zu vermeiden]. Die Verwirklichung dieses Ziels wird nicht in Frage gestellt, wenn der Erwerber einer Anlage diese nicht verwendet oder sie sofort abbaut und dabei die mit ihr verbundenen Vergleichsproduktionen und -mengen nutzt, um seine Gesamterzeugung mit anderen ihm gehörenden Anlagen zu erhöhen.
20 Der Umstand, daß weder die Firma Dorninger noch die Firma Sacilor mit dieser Anlage produziert haben, hat deshalb keinen Einfluß auf die Anwendbarkeit des Artikels 9 Absatz 4 auf den vorliegenden Fall. Die dritte Rüge ist somit ebenfalls zurückzuweisen.
21 Aus diesen Gründen ist der erste Klageantrag abzuweisen.
Zum Antrag auf angemessenen Ersatz des Schadens
22 In bezug auf den Antrag auf angemessenen Ersatz des durch die angefochtene Entscheidung entstandenen Schadens wird die Klage damit begründet, daß die Kommission den Klägern dadurch einen Schaden zugefügt habe, daß sie sie daran gehindert habe, einen Teil ihrer Aktiva umzusetzen.
23 Da die Prüfung der angefochtenen Entscheidung keinen Rechtswidrigkeitsgrund ergeben hat, ist dieser Antrag ebenfalls abzuweisen.
Kosten
24 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Zahlung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung 48/86 R, soweit es dabei um die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung vom 10. März 1986 ging, als Gesamtschuldner aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung 48/86 R, soweit es dabei um die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung vom 10. März 1986 ging, als Gesamtschuldner.