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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.05.1987 – C-242/85

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1987:234

Zitiert von 2 Entscheidungen

In der Rechtssache 242/85

J. J. Geist, Ruhestandsbeamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsanwalt J. N. Louis, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter. Rechtsanwalt N. Decker, 16, avenue Marie-Thérèse, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater D. Gouloussis als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt R. Andersen, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung zweier Entscheidungen der Kommission vom 27. Juli 1984, mit denen Herr Geist in den Ruhestand versetzt und ihm ein nach Artikel 78 Absatz 3 des Beamtenstatuts festgesetztes Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit zuerkannt worden ist sowie sein Anspruch auf Zahlung von Dienstbezügen mit Wirkung vom 1. Juni 1983 wiederhergestellt worden ist,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Schockweiler, der Richter G. Bosco und R. Joliét,

Generalanwalt: M. Darmon

Kanzler: B. Pastor, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1987,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. März 1987,

Urteil§

1 Der Kläger, ehemaliger Beamter der Kommission, hat mit Klageschrift, die am 5. August 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung zweier Entscheidungen der Kommission vom 27. Juli 1984, mit denen er in den Ruhestand versetzt und ihm ein nach Artikel 78 Absatz 3 des Beamtenstatuts festgesetztes Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit zuerkannt worden ist sowie sein Anspruch auf Zahlung von Dienstbezügen mit Wirkung vom 1. Juni 1983 wiederhergestellt worden ist.

2 Nachdem der Kläger als auf dem Gebiet der Kernenergie spezialisierter Ingenieur für die Kommission gearbeitet hatte, wurde er der Forschungsanstalt Ispra zugewiesen. Da er der Auffassung war, daß diese Verwendung nicht seinen Fachkenntnissen entspreche, stellte er 1976 von sich aus jede Berufstätigkeit ein. Zwei Invaliditätsausschüsse wurden nacheinander beauftragt, zu prüfen, ob das Fernbleiben vom Dienst medizinisch gesehen gerechtfertigt gewesen sei. Sie gelangten zu dem Ergebnis, daß der Kläger dienstfähig sei. Der Kläger weigerte sich gleichwohl, seinen Dienst wieder aufzunehmen, was die Kommission dazu veranlaßte, die Zahlung seiner Dienstbezüge ab 1. Januar 1981 gemäß Artikel 60 des Beamtenstatuts einzustellen. Der Kläger nahm seine Arbeit nicht wieder auf und legte weitere ärztliche Atteste vor, die nach seiner Ansicht sein Fernbleiben rechtfertigten. Daraufhin wurde im Januar 1983 ein dritter Invaliditätsausschuß einberufen. Er gelangte zu dem Ergebnis, daß das Fernbleiben des Klägers rechtswidrig gewesen sei.

3 Ohne den Dienst wieder angetreten zu haben, beantragte der Kläger am 22. Februar 1984 seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand und die Anwendung des Artikels 78 des Beamtenstatuts sowie der Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten. Auf diesen Antrag wurde im Juni 1984 ein vierter Invaliditätsausschuß beauftragt, über die Frage der Dienstunfähigkeit des Klägers und außerdem über die Rechtsgültigkeit der vom Kläger nach dem Januar 1983 vorgelegten ärztlichen Atteste zu befinden.

4 Dieser Invaliditätsausschuß gab sein Gutachten am 19. Juli 1984 ab. Darin wurde anerkannt, daß der Kläger dauernd voll dienstunfähig geworden ist und deshalb ein Amt seiner Laufbahn nicht wahrnehmen kann. Wegen der Ursache dieser Dienstunfähigkeit verwies der Invaliditätsausschuß auf ein gesondertes Blatt, auf dem ausgeführt war, daß der berufliche Streß offenbar bei der Dienstunfähigkeit des Herrn Geist eine Rolle gespielt hat, daß aber der Ausschuß eine Beantwortung dieser Frage nicht für gerechtfertigt gehalten hat, da es in seinem Fall keine konkrete Auswirkung im Zusammenhang mit diesem Problem gibt. Im übrigen stellte der Invaliditätsausschuß fest, daß die nach dem Januar 1983 — dem Zeitpunkt des Zusammentretens des früheren Invaliditätsausschusses — vorgelegten ärztlichen Atteste rechtsgültig gewesen seien und die Dienstunfähigkeit des Klägers seit dem 1. Juni 1983 bis zum Juni 1984 nachgewiesen hätten.

5 Aufgrund dieser Ergebnisse versetzte die Kommission den Kläger am 27. Juli 1984 in den Ruhestand und erkannte ihm ein nach Artikel 78 Absatz 3 festgesetztes Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit zu. Nach diesem Artikel entspricht das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, wenn diese nicht eine berufliche Ursache hat, dem Ruhegehalt, auf das der Beamte mit 65 Jahren Anspruch gehabt hätte, wenn er bis zu diesem Lebensalter im Dienst geblieben wäre. Im Fall des Klägers betrug dieser Satz 70 % des Grundgehalts. Ferner stellte die Kommission mit Entscheidung vom selben Tage den Anspruch des Klägers auf Zahlung von Dienstbezügen rückwirkend zum 1. Juni 1983 wieder her.

6 Wegen einer ausführlicheren Darstellung des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen.

7 Der Kläger stützt seine Klage auf drei Gründe, von denen die ersten beiden die Entscheidung der Kommission über die Festsetzung der Höhe seines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit betreffen und der dritte die Entscheidung der Kommission betrifft, mit der sein Anspruch auf Zahlung von Dienstbezügen mit Wirkung vom 1. Juni 1983 wiederhergestellt worden ist. Er macht geltend, erstens sei der Invaliditätsausschuß nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt gewesen, zweitens hätte der Ausschuß die berufliche Ursache seiner Krankheit anerkennen müssen und schließlich hätte er die von ihm vor Juni 1983 vorgelegten ärztlichen Atteste berücksichtigen müssen.

Zum Klagegrund in bezug auf die Zusammensetzung des Invaliditätsausschusses

8 Mit dem ersten Klagegrund rügt der Kläger, daß der Invaliditätsausschuß nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt gewesen sei, weil der von der Kommission benannte Arzt nicht Mitglied der belgischen Ärztekammer und somit nicht Arzt im Sinne des Beamtenstatuts gewesen sei.

9 Ohne daß auf die Stichhaltigkeit dieses Klagegrunds einzugehen wäre, ist festzustellen, daß er in der Beschwerde nicht enthalten war und erst während des schriftlichen Verfahrens vor dem Gerichtshof vorgebracht worden ist. Ein Beamter kann aber nach ständiger Rechtsprechung (siehe zuletzt Urteil vom 7. Mai 1986 in der Rechtssache 52/85, Rihoux und andere, Slg. 1986, 1555) vor dem Gerichtshof nur Anträge stellen, die denselben Gegenstand haben wie die in der Beschwerde enthaltenen Anträge, und nur solche Rügen erheben, die auf demselben Grund beruhen wie die in der Beschwerde genannten Rügen. Diese Rügen können vor dem Gerichtshof auf Argumente gestützt werden, die nicht notwendigerweise in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen. Somit ist der erste Klagegrund für unzulässig zu erklären.

Zur Nichtanerkennung der beruflichen Ursache der Dienstunfähigkeit des Klägers

10 Der Kläger ist der Ansicht, seine Dienstunfähigkeit habe eine berufliche Ursache, weshalb die Bestimmungen des Beamtenstatuts über die beruflich bedingte Dienstunfähigkeit auf ihn hätten angewandt werden müssen. Es handelt sich dabei um Artikel 78 Absatz 2 des Beamtenstatuts, der die Zahlung eines Ruhegehalts zum Pauschalsatz von 70 % des letzten Gehalts des Beamten vorsieht, und um Artikel 73 des Beamtenstatuts, nach dem den Beamten eine Entschädigung in achtfacher Höhe ihres Grundgehalts gewährt wird.

11 Es ist darauf hinzuweisen, daß der Kläger aufgrund von Artikel 78 Absatz 3 des Beamtenstatuts ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit bezieht, das auf 70 % seines Grundgehalts festgesetzt ist. Dieses Ruhegehalt ist somit genau so hoch wie der Pauschbetrag, der ihm nach Artikel 78 Absatz 2 des Beamtenstatuts zuerkannt worden wäre.

12 Es ist deshalb zu prüfen, ob der Kläger ein Interesse an der Klage gegen die Entscheidung vom 27. Juli 1984 hat, mit der ihm ein Ruhegehalt wegen einer nicht beruflich bedingten Dienstunfähigkeit zuerkannt worden ist.

13 Nach Artikel 25 der Regelung zur Sicherung der Beamten bei Unfällen und Berufskrankheiten, mit der das Verfahren zur Anwendung des Artikels 73 des Beamtenstatuts festgelegt worden ist, [greift] die Anerkennung einer dauernden Voll- oder Teilinvalidität gemäß Artikel 73 des Statuts und dieser Regelung ... der Anwendung von Artikel 78 des Statuts in keiner Weise vor; das gleiche gilt umgekehrt. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 15. Januar 1981 in der Rechtssache 731/79 (B./Parlament, Slg. 1981, 107) selbst festgestellt, daß es sich bei dem Verfahren nach Artikel 73 des Beamtenstatuts in Verbindung mit der genannten Regelung und dem nach Artikel 78 des Beamtenstatuts um zwei unterschiedliche Verfahren handelt, die zu voneinander verschiedenen, unabhängigen Entscheidungen führen können.

14 Folglich kann, auch wenn der Invaliditätsausschuß im Rahmen der Anwendung des Artikels 78 des Beamtenstatuts eine berufliche Ursache der Dienstunfähigkeit des Klägers nicht anerkannt hat, für die Anwendung des Artikels 73 des Beamtenstatuts eine solche berufliche Ursache angenommen werden. Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß der Kläger die Anwendung des Artikels 73 des Beamtenstatuts nicht einmal beantragt hat.

15 Der Kläger hat somit kein Interesse an einer Klage gegen die Entscheidung der Kommission, mit der ihm ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nach Artikel 78 Absatz 3 des Beamtenstatuts zuerkannt worden ist, da diese Entscheidung die Höhe seines Ruhegehalts nicht berührt und ihm nicht die Möglichkeit nimmt, die Zahlung des in Artikel 73 des Beamtenstatuts vorgesehenen Kapitalbetrags zu erhalten.

16 Sonach ist die Klage, soweit sie sich gegen die Entscheidung vom 27. Juli 1984 richtet, mit der dem Kläger ein nach Artikel 78 Absatz 3 des Beamtenstatuts festgesetztes Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit zuerkannt worden ist, unzulässig.

Zur Entscheidung des Invaliditätsausschusses, das Fernbleiben des Klägers vom Dienst vor dem 1. Juni 1983 nicht als gerechtfertigt anzusehen

17 Der Kläger macht geltend, eine Reihe ärztlicher Unterlagen habe sein Fernbleiben vom Dienst in der Zeit vor dem 1. Juni 1983 gedeckt.

18 Dazu ist festzustellen, daß nach Artikel 59 des Beamtenstatuts das Fernbleiben eines Beamten vom Dienst durch ärztliche Zeugnisse gerechtfertigt werden kann. Im vorliegenden Fall bestreitet der Kläger nicht, daß die von ihm vor Juni 1983 vorgelegten Unterlagen einfache ärztliche Atteste waren. Somit ist davon auszugehen, daß es sich nicht um ärztliche Zeugnisse im Sinne von Artikel 59 des Beamtenstatuts handelte.

19 Da das erste vom Kläger vorgelegte ärztliche Zeugnis vom 7. Juni 1983 stammt und sich auf den Zeitraum vom 1. Juni 1983 bis zum 31. August 1983 bezieht, vertrat der Invaliditätsausschuß deshalb zu Recht die Ansicht, daß das Fernbleiben des Klägers vom Dienst erst ab 1. Juni 1983 gerechtfertigt gewesen sei.

20 Die Klage ist daher als unzulässig abzuweisen, soweit sie gegen die Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1984 gerichtet ist, mit der dem Kläger ein nach Artikel 78 Absatz 3 des Beamtenstatuts festgesetztes Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit zuerkannt worden ist, und als unbegründet abzuweisen, soweit sie gegen die Entscheidung der Kommission gerichtet ist, mit der der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Dienstbezügen mit Wirkung vom 1. Juni 1983 wiederhergestellt worden ist.

Kosten

21 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage ist unzulässig, soweit sie gegen die Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1984 gerichtet ist, mit der dem Kläger ein nach Artikel 78 Absatz 3 des Beamtenstatuts festgesetztes Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit zuerkannt worden ist.

2) Die Klage ist unbegründet, soweit sie gegen die Entscheidung der Kommission gerichtet ist, mit der der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Dienstbezügen mit Wirkung vom 1. Juni 1983 wiederhergestellt worden ist.

3) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.