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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.09.1991 – C-185/90
Generalanwalt F. G. Jacobs · ECLI:EU:C:1991:348
Schlußanträge des Generalanwalts
F. G. Jacobs
vom 19. September 1991
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 In der vorliegenden Rechtssache hat die Kommission ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. April 1990 eingelegt. Mit diesem Urteil wurde eine Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1988 betreffend die Festsetzung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit des Rechtsmittelgegners aufgehoben und die Kommission zur Tragung der Kosten verurteilt. Diese Rechtssache wirft außerdem eine Frage von allgemeiner Bedeutung auf, und zwar nach der Behandlung von Rechtsmitteln vor dem Gerichtshof.
2 Mit ihrer Entscheidung, die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegt, hat die Kommission Artikel 78 Absatz 2 des Beamtenstatuts auf Herrn Gill für unanwendbar erklärt und sein Ruhegehalt statt dessen gemäß Artikel 78 Absatz 3 festgesetzt. Herr Gill nimmt für sich den günstigeren Absatz 2 in Anspruch, weil seine Dienstunfähigkeit durch eine Berufskrankheit im Sinne dieser Bestimmung entstanden sei.
3 Herr Gill hat einen großen Teil seines Berufslebens im Kohlebergbau unter Tage verbracht. Zwischen 1948 und 1971 fuhr er fünf- bis siebenmal pro Woche in den Schacht ein und zwischen 1971 und 1974 mehrere Male pro Monat. Bis 1974 arbeitete er im Vereinigten Königreich, wurde jedoch 1974 von der Kommission als Hauptverwaltungsrat eingestellt, und zwar für Aufgaben auf dem Gebiet der Gesundheit und der Sicherheit unter Tage. Zwischen 1974 und 1979 mußte er im Dienst der Gemeinschaften insgesamt zwanzig- bis dreißigmal in Kohleschächte einfahren. Infolge eines Unfalls im Jahr 1979 fuhr er zwischen 1979 und 1981 jedoch nur noch ein- oder zweimal in den Schacht ein. Am 11. Juni 1981 beantragte er die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Vollinvalidität. Es ist unstreitig, daß Herr Gill zu diesem Zeitpunkt an einer Krankheit, nämlich einer chronischen Bronchopneumopathie litt, die ihn für die Erfüllung seiner Aufgaben völlig ungeeignet machte. Es scheint auch, daß Herr Gill im Jahr 1974, im Zeitpunkt der vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchung vor seiner Einstellung bei der Kommission, bereits bis zu einem bestimmten Grad an Bronchopneumopathie erkrankt war, obwohl er damals als für den Dienstantritt geeignet erklärt wurde. Nachdem das Verfahren durch Unklarheiten und Verzögerungen eine Zeit lang aufgehalten worden war, trat im März 1987 der Invaliditätsausschuß zusammen, um Art und Umfang der Dienstunfähigkeit von Herrn Gill festzustellen, dem jedoch in der Zwischenzeit ein vorläufiges Ruhegehalt nach Artikel 78 Absatz 3 gewährt worden war. In seinem Gutachten vom 31. März 1987 kam der Invaliditätsausschuß zu dem Ergebnis, daß Herr Gill tatsächlich voll dienstunfähig sei und daß seine Dienstunfähigkeit durch eine Verschlimmerung der 1974 diagnostizierten Bronchopneumopathie entstanden sei, daß jedoch die Verschlimmerung nicht seinem Dienst bei den Gemeinschaften zuzuschreiben sei. Aufgrund dieses Gutachtens gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, daß die Dienstunfähigkeit von Herrn Gill nicht durch eine Berufskrankheit im Sinne von Artikel 78 des Statuts entstanden sei. Ob die Kommission zu dieser Schlußfolgerung berechtigt war, ist die Kernfrage dieses Verfahrens.
4 Bevor ich auf die vier Rechtsmittelgründe der Kommission eingehe, ist es vielleicht sinnvoll, die einschlägigen Vorschriften im einzelnen zu schildern. Kapitel 3 (Artikel 77 bis 84) des Titels V des Statuts trägt die Überschrift Versorgung. Artikel 78 lautet wie folgt:
Ein Beamter, der dauernd voll dienstunfähig geworden ist und deshalb ein Amt seiner Laufbahn nicht wahrnehmen kann, hat unter den in Anhang VIII Artikel 13 bis 16 vorgesehenen Bedingungen Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit.
Entsteht die Dienstunfähigkeit durch einen Unfall in Ausübung des Dienstes oder anläßlich der Ausübung des Dienstes, durch eine Berufskrankheit oder durch eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls oder dadurch, daß der Beamte sein Leben eingesetzt hat, um ein Menschenleben zu retten, so beträgt das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit 70 % des Grundgehalts des Beamten.
Beruht die Dienstunfähigkeit auf einer anderen Ursache, so entspricht das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit dem Ruhegehalt, auf das der Beamte mit 65 Jahren Anspruch gehabt hätte, wenn er bis zu diesem Lebensalter im Dienst geblieben wäre.
...
Anhang VIII des Statuts trägt die Überschrift Versorgungsordnung und die Überschrift von Kapitel 3 (Artikel 13 bis 16) lautet Ruhegehalt wegen Dienstunfähig-keit. Artikel 13 bestimmt:
Erkennt der Invaliditätsausschuß an, daß ein noch nicht 65 Jahre alter Beamter während der Zeit, in der er Ruhegehaltsansprüche erwirbt, dauernd voll dienstunfähig geworden ist und ein Amt seiner Laufbahn bei den Gemeinschaften nicht wahrnehmen kann ..., so hat er... Anspruch auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit gemäß Artikel 78 des Statuts.
...
Nach Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs VIII kann die Anstellungsbehörde, falls bei der ärztlichen Untersuchung vor Dienstantritt festgestellt wird, daß ein Beamter krank oder gebrechlich ist, verfügen, daß die fűiden Fall der Invalidität oder des Todes vorgesehenen Garantien erst fünf Jahre nach dem Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften wirksam werden, soweit es sich um Folgeerscheinungen oder Nachwirkungen im Zusammenhang mit dieser Krankheit oder Gebrechlichkeit handelt.
5 Die Zusammensetzung und das Verfahren des in Anhang VIII des Statuts genannten Invaliditätsausschusses sind in den Artikeln 7 bis 9 des Anhangs II geregelt. Der Ausschuß besteht aus drei Ärzten: Je einer wird vom Beamten und von dem Organ, dem der Beamte angehört, benannt, und der dritte wird von diesen beiden Ärzten im gegenseitigen Einvernehmen benannt. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 kann der Beamte dem Invaliditätsausschuß Gutachten oder Zeugnisse seiner Ärzte vorlegen.
6 Es ist festzustellen, daß Artikel 13 des Anhangs VIII nicht ausdrücklich regelt, daß es Sache des Invaliditätsausschusses ist, zu entscheiden, ob eine Dienstunfähigkeit im Sinne von Artikel 78 des Statuts durch eine Berufskrankheit entsteht. Da jedoch dem Ausschuß die Entscheidung übertragen ist, ob ein Beamter dauernd voll dienstunfähig ist, kann davon ausgegangen werden, daß sich seine Zuständigkeit auf alle medizinischen Fragen erstreckt (vgl. Urteil in der Rechtssache 76/84, Rienzi/Kommission, Slg. 1987, 315, Randnr. 9).
7 Artikel 78 enthält keine Definition der Berufskrankheit, und er verweist auch nicht auf eine solche. Doch ist Artikel 78 nicht die einzige Bestimmung des Statuts, die diesen Begriff verwendet. Kapitel 2 (Artikel 72 bis 78) des Titels V des Statuts trägt die Überschrift Soziale Sicherheit. Artikel 73 Absatz 1 lautet:
Der Beamte wird vom Tage seines Dienstantritts an gemäß einer von den Organen der Gemeinschaften in gegenseitigem Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossenen Regelung für den Fall von Berufskrankheiten und Unfällen gesichert ...
Die nach dieser Sicherungsregelung zu zahlenden Leistungen umfassen insbesondere einen Kapitalbetrag oder eine Leibrente, die bei dauernder Vollinvalidität zu zahlen sind. Eine solche Leistung kann zusätzlich zu den in Titel V Kapitel 3 vorgesehenen Leistungen gewährt werden, also zusätzlich zu einer nach Artikel 78 zu zahlenden Leistung wegen Dienstunfähigkeit.
8 Nach Artikel 73 haben die Organe im gegenseitigen Einvernehmen ordnungsgemäß eine sogenannte Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten (nachstehend: Sicherungsregelung) beschlossen. Artikel 3 der Sicherungsregelung definiert Berufskrankheit wie folgt:
1. Berufskrankheiten sind die Krankheiten, die in der Empfehlung der Kommission vom 23. Juli 1962 beigefügten Europäischen Liste der Berufskrankheiten in deren jeweiliger Fassung aufgeführt sind, sofern der Beamte bei seiner dienstlichen Tätigkeit für die Europäischen Gemeinschaften der Gefahr dieser Erkrankungen ausgesetzt ist.
2. Als Berufskrankheit gilt auch eine Krankheit oder Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit, die nicht in der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführt ist, wenn nachgewiesen wird, daß sie in Ausübung oder anläßlich der Ausübung des Dienstes für die Gemeinschaften entstanden ist.
Es ist unstreitig, daß Bronchopneumopathie in der Europäischen Liste nicht genannt ist.
9 Schließlich ist auf Artikel 25 der Sicherungsregelung zu verweisen, der bestimmt:
Die Anerkennung einer dauernden Volloder Teilinvalidität gemäß Artikel 73 des Statuts und dieser Regelung greift der Anwendung von Artikel 78 des Statuts in keiner Weise vor; das gleiche gilt umgekehrt.
10 Das Gericht erster Instanz hat die Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1988 aus zwei Gründen aufgehoben. Erstens habe die Kommission zu Unrecht angenommen, daß ein Kausalzusammenhang zwischen einer Krankheit oder ihrer Verschlimmerung und der Ausübung der Tätigkeit des Beamten im Dienst der Gemeinschaften nachzuweisen sei, damit die Krankheit als Berufskrankheit gelten könne; insbesondere könne die Definition des Begriffs Berufskrankheit in Artikel 3 der Sicherungsregelung nicht für die Zwecke des Artikels 78 des Statuts herangezogen werden. Zweitens könne ein solcher Kausalzusammenhang, selbst wenn er nachzuweisen wäre, unter den Umständen des vorliegenden Falles als gegeben angesehen werden.
11 Die Kommission hat gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vier Rechtsmittelgründe geltend gemacht. Nach meiner Auffassung genügen die ersten beiden, um über das Rechtsmittel zu entscheiden.
Der erste Rechtsmittelgrund
12 Der erste Rechtsmittelgrund der Kommission besteht darin, daß das Gericht erster Instanz den Begriff Berufskrankheit des Artikels 78 Absatz 2 des Statuts falsch ausgelegt habe. Die Kommission gliedert diesen Rechtsmittelgrund in zwei Teile: Erstens könne der Begriff Berufskrankheit für Artikel 73 und Artikel 78 des Statuts entgegen der Auffassung des Gerichts erster Instanz nicht unterschiedlich sein. Zweitens sei der Begriff der Berufskrankheit des Artikels 78 so zu verstehen, daß er jede Krankheit oder Verschlimmerung einer Krankheit umfasse, deren wesentliche oder überwiegende Ursache in der Dienstausübung des Beamten für die Gemeinschaften liege, unter Ausschluß von Krankheiten, die aus der Ausübung einer Berufstätigkeit vor seinem Dienstantritt entstanden seien.
13 Wie das Gericht erster Instanz in Randnummer 19 seines Urteils ausführt, handelt es sich bei den Leistungen der Artikel 73 und 78 des Statuts um unterschiedliche Leistungen, die nach voneinander verschiedenen und unabhängigen Verfahren gewährt werden (siehe Artikel 25 der Sichcrungsregelung, zitiert oben in Nr. 9, sowie die Rechtssachen 731/79, B./Parlament, Slg. 1981, 107, und 257/81, K./Rat, Slg. 1983, 1). Die in Artikel 3 der Sicherungsregelung enthaltene Definition des Begriffs Berufskrankheit ist für die Zwecke der Durchführung von Artikel 73 und nicht von Artikel 78 bestimmt. Gäbe es daher einen hinreichenden Grund, den Begriff in den beiden Bestimmungen unterschiedlich auszulegen, so wäre dies grundsätzlich erlaubt.
14 Ich glaube jedoch nicht, daß es einen Grund dafür gibt, den Begriff Berufskrankheit in Artikel 78 weiter auszulegen als in Artikel 73. Im Gegenteil, es wäre zu erwarten, daß derselbe Begriff bei Verwendung in derselben Regelung dieselbe Bedeutung hat. Außerdem findet die Ansicht des Gerichts in der Rechtsprechung des Gerichtshofes keine Stütze, in der es insbesondere heißt, daß zum Nachweis des Vorliegens einer Berufskrankheit im Sinne von Artikel 78 ein Kausalzusammenhang zwischen der Erkrankung oder ihrer Verschlimmerung und der Dienstausübung des Beamten für die Gemeinschaften aufzuzeigen ist.
15 So hat der Gerichtshof in der oben in Nummer 13 erwähnten Rechtssache 257/81 eine Entscheidung des Rates aufgehoben, mit der die Anwendung von Artikel 78 Absatz 2 auf den Kläger abgelehnt worden war, weil mehrere Gutachten des Invaliditätsausschusses unzureichend begründet waren. In Randnummer 17 des Urteils kritisierte der Gerichtshof diese Gutachten wie folgt:
... das Gutachten vom 21. Dezember 1981 gebraucht zwar nicht den Begriff Berufskrankheit erkennt aber — wie im übrigen auch die erste Fassung des Gutachtens vom 25. Januar 1982 — das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Arbeit oder den Arbeitsbedingungen und der Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers an. Wenn sich auch demgegenüber der endgültigen Fassung dieses letzteren Gutachtens der Befund einer Mehrheit von zwei Ärzten entnehmen läßt, daß die Dienstunfähigkeit des Klägers nicht auf einer Berufskrankheit beruhe, so enthält diese Fassung doch weder eine Begründung, anhand derer die diesem Befund zugrundeliegenden Erwägungen geprüft werden könnten, noch irgendeine Erklärung für den Widerspruch zwischen diesem und jenem Befund, der sowohl im zweiten Gutachten (d. h. vom 21. Dezember 1981) als auch in der ersten Fassung des dritten Gutachtens (d. h. vom 25. Januar 1982) zum Ausdruck kommt.
Mir scheint, daß der Gerichtshof in der vorstehenden Passage davon ausgeht, daß eine Berufskrankheit durch einen Kausalzusammenhang zwischen der Arbeit oder den Arbeitsbedingungen des Beamten und der Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beamten gekennzeichnet ist. Außerdem lassen die Schlußanträge des Generalanwalts Sir Gordon Slynn (Slg. 1983, 17) erkennen, daß es zwischen den Parteien unstreitig war, daß der Begriff Berufskrankheit in Artikel 73 und 78 des Statuts derselbe ist, eine Annahme, die sich offensichtlich auch der Generalanwalt zu eigen gemacht hat. Dementsprechend müsse, so führt er auf Seite 18 aus, um eine nicht in der Europäischen Liste der Berufskrankheiten aufgeführte Krankheit als Berufskrankheit ansehen zu können,
die Ausübung des Dienstes zu der Krankheit oder ihrer Verschlimmerung geführt haben ...; es ist nicht ausreichend, wenn das eine und das andere lediglich zeitlich zusammenfallen ... Meiner Meinung nach muß die Dienstausübung eine Ursache der Entstehung oder Verschlimmerung der Krankheit sein, die zu der Dienstunfähigkeit führt.
Im Ergebnis wurde die Entscheidung des Rates aufgehoben, und der Invaliditätsausschuß mußte wegen der Frage, ob der Krankheitszustand des Klägers in einem hinreichend direkten Zusammenhang mit einem spezifischen und typischen, der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit anhaftenden Risiko steht, erneut befaßt werden (siehe Randnr. 20 des Urteils). Obwohl der Gerichtshof an der zitierten Stelle nicht ausdrücklich das Erfordernis eines Kausalzusammenhangs mit der Dienstausübung erwähnte, gehe ich davon aus, daß der Gerichtshof, hätte er die Annahme, daß der Invaliditätsausschuß einen solchen Zusammenhang nachzuweisen habe, nicht geteilt, die Gelegenheit zur Richtigstellung des Fehlers ergriffen hätte, bevor die Sache zur Neufeststellung an den Invaliditätsausschuß zurückverwiesen wurde.
16 Ich bin daher der Auffassung, daß die Rechtssache 257/81 (K./Rat) nicht für die Annahme spricht, daß die Bedeutung des Begriffs Berufskrankheit in den Artikeln 73 und 78 unterschiedlich ist; sie führt eher zum entgegengesetzten Ergebnis. Andererseits scheint mir nicht, daß das dem Urteil des Gerichtshofes zu entnehmende Kriterium darin besteht, ob die Dienstausübung des Beamten die wesentliche oder überwiegende Ursache seines Zustands ist, wie die Kommission meint. Meines Erachtens hat der Invaliditätsausschuß bloß zu entscheiden, ob der Zustand des Betroffenen ohne die fragliche Dienstausübung entstanden wäre. Dies ist aus meiner Sicht das Kriterium, das aus der Analyse des Generalanwalts Sir Gordon Slynn hervorgeht, und nach meiner Auffassung ist es vorzuziehen gegenüber der ersten der beiden alternativen Formulierungen von Generalanwalt Roemer in der Rechtssache 29/71 (Vellozzi/Kommission, Slg. 1972, 513, von Generalanwalt Slynn zitiert in der Rechtssache K./Rat auf S. 18), der anscheinend die Kommission gefolgt ist.
17 Für das oben befürwortete Verständnis der Rechtssache 257/81 (K./Rat) spricht das in Nummer 6 zitierte Urteil Rienzi/Kommission, in dessen Randnummern 9 bis 12 der Gerichtshof folgendes festgestellt hat:
Sowohl aus der Zusammensetzung des Invaliditätsausschusses als auch aus der Art der ihm übertragenen Aufgaben ergibt sich, daß er nur für die Beurteilung medizinischer Fragen zuständig ist. Seine Zuständigkeit endet immer dann, wenn eine rechtliche Wertung erforderlich ist.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 12. Januar 1983 in der Rechtssache 257/81, K./Rat, Slg. 1983, 1) beschränkt sich die Zuständigkeit des Invaliditätsausschusses darauf, die Ursache der Dienstunfähigkeit festzustellen und zu prüfen, ob der Krankheitszustand des Klägers in einem hinreichend direkten Zusammenhang mit einem spezifischen und typischen, der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit anhaftenden Risiko steht. Bei diesem kann es sich jedoch nur um ein der ordnungsgemäßen Ausübung dieser Tätigkeit anhaftendes Risiko handeln.
Angesichts dieser Grenzen der Zuständigkeit des Invaliditätsausschusses kann nicht angenommen werden, daß der Ausschuß eine Stellungnahme abgeben konnte, die über die Feststellung eines Kausalzusammenhangs zwischen der Dicnstunfähigkeit und einer Krankheit hinausging, die sich aus bestimmten Tatsachen, für deren rechtliche Beurteilung der Ausschuß jedoch nicht zuständig war, ergab ...
Somit hat der Invaliditätsausschuß zu ermitteln, welche Ereignisse zur Entstehung der Krankheit des Beamten geführt haben, während es Sache der Anstellungsbehördc ist, zu entscheiden, ob diese Ereignisse im Rahmen der Ausübung des Dienstes des Beamten stattfanden. Das Vorliegen einer Berufskrankheit ist nur dann nachgewiesen, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich wenn ein kausaler Zusammenhang mit der rechtmäßigen Dienstausübung des Betroffenen für die Gemeinschaften besteht (siehe auch Schlußanträge des Generalanwalts Lenz, Nr. 33).
18 In Randnummer 19 seines Urteils bezieht sich das Gericht erster Instanz auf die Rechtssache C-242/85 (Geist/Kommission, Slg. 1987, 2181). In dieser Rechtssache verlangte der Kläger die Aufhebung einer Entscheidung, mit der ihm ein Ruhegehalt wegen Dicnstunfähigkeit nach Artikel 78 Absatz 3 anstelle von Absatz 2 zuerkannt wurde, obwohl sein Ruhegehalt in beiden Fällen gleich hoch gewesen wäre. Der Gerichtshof entschied, daß der Kläger kein genügendes Interesse an der Erhebung der Klage habe. Werde seiner Krankheit die Anerkennung als Berufskrankheit für die Zwecke einer Entscheidung nach Artikel 78 versagt, so greife dies einer eventuellen Entscheidung nach Artikel 73 nicht vor, da
es sich bei dem Verfahren nach Artikel 73 des Beamtenstatuts ... und dem nach Artikel 78 des Beamtenstatuts um zwei unterschiedliche Verfahren handelt, die zu voneinander verschiedenen, unabhängigen Entscheidungen führen können (Randnr. 13 des Urteils).
Die Feststellung, daß die Verfahren nach den beiden Artikeln zu zwei unabhängigen Entscheidungen führen können, bedeutet jedoch nicht, daß die in den beiden Entscheidungen verwendeten Begriffe unterschiedlich sein müssen. Es ist klar, daß die Anwendung desselben Kriteriums Berufskrankheit durch zwei unterschiedlich zusammengesetzte Ausschüsse zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann. Aus meiner Sicht hat der Gerichtshof in der Rechtssache 242/85 (a. a. O.) nur darauf hingewiesen, daß eine ungünstige Feststellung eines zur Durchführung von Artikel 78 bestellten Invaliditätsausschusses die Feststellungen eines Arzteausschusses, der zur Durchführung von Artikel 73 bestellt wird, nicht berühren würde und daß Herr Geist folglich kein Interesse an der Aufhebung der Entscheidung nach Artikel 78 gehabt habe.
19 Die Rechtsprechung des Gerichtshofes stützt daher nicht die These, daß eine Berufskrankheit für die Durchführung von Artikel 78 des Statuts ohne Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Gesundheitszustand des Beamten und seinem Dienst für die Gemeinschaften nachgewiesen werden könne; sie stützt eher die gegenteilige Schlußfolgerung. Dieses Ergebnis wird nach meiner Auffassung durch eine Prüfung des Wortlauts von Artikel 78 Absatz 2 bestätigt. Danach setzt die Anwendbarkeit dieser Bestimmung, wenn die Dienstunfähigkeit durch einen Unfall entstanden ist, voraus, daß der Unfall in Ausübung oder anläßlich der Ausübung des Dienstes des Beamten eingetreten ist. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, hat, wie mir scheint, dieser Grundsatz auch dann zu gelten, wenn die Dienstunfähigkeit durch eine Krankheit eingetreten ist. Der Gerichtshof hat in der Rechtssache 342/82 (Cohen/Kommission, Slg. 1983, 3829, Randnr. 13) nach einem Hinweis auf die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung ausgeführt:
Artikel 78 Absatz 2 des Statuts ist... als Ausnahmebestimmung anzusehen, weshalb im Hinblick auf eine weitere Auslegung Vorsicht geboten ist.
Es scheint tatsächlich keinen prinzipiellen Grund dafür zu geben, daß ein Gemeinschaftsorgan verpflichtet sein müßte, ein höheres Ruhegehalt für eine Berufskrankheit zu zahlen, wenn kein Kausalzusammenhang mit der Dienstausübung des Beamten für die Gemeinschaften vorliegt.
20 Überdies stellt sich die Frage, worauf es sonst ankommen könnte, wenn das Kriterium der Kausalität aufgegeben würde. Bei Krankheiten, die in der in Artikel 3 Absatz 1 der Sicherungsregelung genannten Europäischen Liste aufgeführt sind, genügt es für die Anwendbarkeit von Artikel 73, daß der Betroffene der Gefahr dieser Erkrankungen ausgesetzt ist; nur bei Krankheiten, die nicht in dieser Liste aufgeführt sind, muß das strengere Erfordernis des Artikels 3 Absatz 2 erfüllt sein. Ich sehe nichts, was dagegen sprechen würde, bei in der Europäischen Liste aufgeführten Krankheiten das weitere Kriterium des der Gefahr Ausgesetztseins zur Durchführung sowohl des Artikels 78 als auch des Artikels 73 anzuwenden. Das Urteil des Gerichts erster Instanz enthält jedoch in den Randnummern 22 bis 24 Anhaltspunkte dafür, daß das Gericht dieses Kriterium auf den vorliegenden Fall angewendet hat (in dem, wie bereits festgestellt, die Krankheit nicht in der Europäischen Liste aufgeführt ist). In meinen Augen kann es nicht angemessen sein, ein solches Kriterium für die Zwecke einer Entscheidung nach Artikel 78 heranzuziehen, wenn für eine Entscheidung nach Artikel 73 ein Kausalzusammenhang erforderlich wäre.
21 Das Ergebnis, zu dem ich gelangt bin, wird keineswegs dadurch in Frage gestellt, daß die Krankheit von Herrn Gill auf eine vor seinem Dienst bei der Kommission liegende Berufslaufbahn im Bergbau zurückzuführen ist, bei der er die Berufserfahrung erwarb, die der Kommission später zugute kam (vgl. Randnr. 24 des Urteils des Gerichts erster Instanz). Selbstverständlich stellte die Kommission Herrn Gill ein, weil er Wissen und Können aufwies, die ihn für die Gemeinschaften nützlich machten. Es widerspräche jedoch sowohl grundsätzlichen Überlegungen als auch der Rechtsprechung des Gerichtshofes, als Berufskrankheit eine Krankheit anzusehen, die der Ausübung einer Berufstätigkeit vor dem Dienstantritt des Beamten bei den Gemeinschaften zuzuschreiben ist. Eine solche Berufserfahrung ist nicht gleichbedeutend mit der Dienstausübung für die Gemeinschaften, auch wenn es sich um eine Erfahrung handelt, von der später gesagt werden kann, daß sie den Gemeinschaften zugute gekommen ist.
22 Ich gelange daher zu dem Ergebnis, daß dem ersten Rechtsmittelgrund stattzugeben ist; das Gericht erster Instanz hat zu Unrecht entschieden, daß zwischen der Krankheit von Herrn Gill oder ihrer Verschlimmerung und seiner Dienstausübung für die Kommission kein Kausalzusammenhang nachzuweisen war.
Der zweite Rechtsmittelgrund
23 Wie ich bereits erwähnt habe, hat das Gericht erster Instanz außerdem entschieden, daß selbst dann, wenn der Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen der Krankheit von Herrn Gill oder ihrer Verschlimmerung und seinem Dienst bei der Kommission erforderlich wäre, ein solcher Zusammenhang unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache nachgewiesen werden könne. Daher ist der zweite Rechtsmittelgrund der Kommission zu prüfen, wonach das Gericht erster Instanz zu Unrecht entschieden habe, daß entgegen dem Gutachten des Invaliditätsausschusses ein Kausalzusammenhang der erforderlichen Art hinreichend nachgewiesen sei.
24 Wie die Kommission vorträgt, ist die Frage, ob ein solcher Zusammenhang nachgewiesen ist, eine Tatsachenfrage, die nur vom Invaliditätsausschuß entschieden werden kann. Hier ist zu unterscheiden zwischen medizinischen Fragen und Fragen der rechtlichen Würdigung. So wäre, wie bereits erwähnt, die Frage, ob die Tätigkeit, durch die eine Krankheit entstanden ist, in den Rahmen der Dienstausübung des Beamten oder eines dienstwidrigen Verhaltens fällt, eine von der Anstellungsbehörde zu entscheidende Rechtsfrage (vgl. Rechtssache 76/84, Rienzi/Kommission, a. a. O.). Eine solche Frage rechtlicher Einordnung stellt sich jedoch in der vorliegenden Rechtssache nicht, da unstreitig ist, daß die Einfahrten von Herrn Gill in den Schacht während seiner Dienstzeit in Ausübung seines Dienstes bei der Kommission erfolgten. Entgegen dem Vorbringen von Herrn Gill in seiner Rechtsmittelbcantwortung wird nur dann, wenn es um eine solche rechtliche Würdigung geht, aus der Frage, ob eine Berufskrankheit vorliegt, eine von der Anstellungsbehörde zu entscheidende Frage und nicht eine medizinische Frage, über die der Invaliditätsausschuß zu entscheiden hat.
25 Der Grundsatz, daß Fragen der Kausalität medizinischer Natur sind und vom Invaliditätsausschuß zu entscheiden sind, folgt eindeutig aus den Urteilen des Gerichtshofes in den Rechtssachen 257/81 und 76/84 (a. a. O.). Ferner ist zu bemerken, daß die Organisation und Einsetzung von Invaliditätsausschüssen zur Durchführung von Artikel 78 des Statuts ähnlich sind wie die von Arzteausschüssen zur Durchführung von Artikel 73. Somit ist in beiden Fällen dafür gesorgt, daß die Ausgewogenheit und Objektivität der fraglichen Ausschüsse sichergestellt sind (vgl. Artikel 7 bis 9 von Anhang II des Statuts und Artikel 23 der Sicherungsregelung). Wie der Gerichtshof in der Rechtssache 265/83 (Suss/Kommission, Slg. 1984, 4029, Randnr. 11) ausgeführt hat,
[bringt] die Sorgfalt, die in diesen Bestimmungen darauf verwendet wird, die Ausgewogenheit und die Objektivität der Ärzteausschüsse sicherzustellen, ... die Absicht zum Ausdruck, bei Streitigkeiten in diesem Stadium zu einer endgültigen Schlichtung aller medizinischen Fragen zu gelangen. Unter diesen Umständen kann von [den] im Statut vorgesehenen Rechtsbehelfen grundsätzlich nur Gebrauch gemacht werden, um eine Überprüfung zu erreichen, die sich auf Fragen in bezug auf die Bildung und die ordnungsgemäße Tätigkeit der Ärzteausschüsse beschränkt. Die Kontrolle des Gerichtshofes darf sich nicht auf die ärztlichen Beurteilungen im eigentlichen Sinne beziehen.
Wie die Kommission vorträgt, gelten diese Ausführungen ebenso für Invaliditätsausschüsse. Folglich kann es weder der Kommission als Anstellungsbehörde noch dem Gericht erster Instanz selbst gestattet werden, die Schlußfolgerungen eines ordnungsgemäß gebildeten Invaliditätsausschusses durch ihre eigene Auffassung von den Tatsachen zu ersetzen. Mir scheint daher, daß das Gericht erster Instanz die Grenzen seiner Zuständigkeit überschritten hat, als es entgegen den Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses entschieden hat, daß ein Zusammenhang zwischen der Verschlimmerung der Bronchopneumopathie von Herrn Gill in den Jahren 1974 bis 1981 und der Dienstausübung bei der Kommission während dieses Zeitraums bestehe. Zudem ist darauf hinzuweisen, daß das Gericht erster Instanz, als es zu diesem Ergebnis kam, einen Rechtsirrtum begangen hat, der vom Gerichtshof geprüft werden kann, und keinerlei tatsächliche Feststellung getroffen hat, zu der es berechtigt gewesen wäre.
26 Ebensowenig bin ich der Ansicht, wie das Gericht erster Instanz in Randnummer 24 seines Urteils zu argumentieren scheint, daß der Kommission unter den besonderen Umständen der vorliegenden Rechtssache zu unterstellen ist, daß sie die Verantwortung für das Risiko, daß die Krankheit von Herrn Gill gegebenenfalls zu seiner Dienstunfähigkeit führen würde, übernommen hat.
27 Natürlich ist unbestreitbar, daß die Anstellungsbehörde bei der Anstellung eines Beamten das Risiko eingeht, daß er eines Tages Anspruch auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nach einer der beiden Berechnungsgrundlagen des Artikels 78 des Statuts erheben könnte. Die Kommission hat jedoch nicht versucht, diese Verantwortung im Hinblick auf Herrn Gill abzulehnen; sie hat auch keinen Gebrauch von der Möglichkeit des Artikels 1 Absatz 1 des Anhangs VIII des Statuts gemacht, der es ihr bei der Anstellung von Herrn Gill gestattet hätte, seine Zulassung zu bestimmten Vergünstigungen fünf Jahre hinauszuschieben.
28 Mir scheint jedoch, daß die einzige Verantwortung, von der gesagt werden kann, daß die Kommission sie übernommen hat, die war, jede nach dem Statut ordnungsgemäß geschuldete Leistung zu zahlen. Entgegen der Ansicht des Gerichts erster Instanz würde weder das Vorliegen eines bereits vorhandenen Krankheitszustands, der im Zeitpunkt des Dienstantritts von Herrn Gill festgestellt worden ist, noch (wie ich bereits ausgeführt habe) der Umstand, daß die Kommission Nutzen aus einer vorher erworbenen Berufserfahrung zog, die zu diesem Krankheitszustand beigetragen hatte, für sich allein ausreichen, um aus der Verschlimmerung der Krankheit von Herrn Gill eine Berufskrankheit im Sinne von Artikel 78 zu machen.
29 Ich komme daher zu dem Ergebnis, daß keiner der vom Gericht erster Instanz für die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1988 angegebenen Gründe stichhaltig ist. Folglich brauchen der dritte und der vierte Rechtsmittelgrund nicht geprüft zu werden.
Sonstige Fragen
30 Da ich zu dem Ergebnis gekommen bin, daß das Rechtsmittel der Kommission erfolgreich sein muß, sind nun die sich daraus ergebenden Folgen zu prüfen. Artikel 54 Absatz 1 der EWG-Satzung des Gerichtshofes bestimmt:
Ist das Rechtsmittel begründet, so hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.
Meiner Ansicht nach muß der Gerichtshof grundsätzlich, bevor er den Rechtsstreit zugunsten eines Rechtsmittelführers selbst endgültig entscheidet, erst davon überzeugt sein, daß der Rechtsmittelgegner nicht aus irgendeinem anderen Grund, den er vor dem Gericht erster Instanz geltend gemacht hatte, obsiegen konnte. Sonst bestünde fűiden Rechtsmittelgegner die ernsthafte Gefahr einer Ungerechtigkeit: Eine Partei, die berechtigt wäre, zu obsiegen, könnte allein deswegen unterliegen, weil der Grund, aus dem sie berechtigt war, zu obsiegen, nicht geprüft wurde; dies könnte immer dann eintreten, wenn das Gericht erster Instanz aus einem anderen Grund zu ihren Gunsten entschieden hat und diese Entscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben worden ist.
31 Daher muß nach meiner Ansicht bei einem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gerichts erster Instanz ein Rechtsmittelgegner berechtigt sein, in seiner Rechtsmittelbeantwortung eine Frage aufzuwerfen, die vor dem Gericht erster Instanz aufgeworfen, aber von ihm nicht behandelt wurde und die, wenn sie behandelt worden wäre, zu einer für den Rechtsmittclgegner günstigen Entscheidung hätte führen können. Mit anderen Worten, ein Rechtsmittclgegner sollte nicht nur geltend machen dürfen, daß die vom Rechtsmittelführer angefochtene Entscheidung des Gerichts erster Instanz aufrechtzuerhalten sei, sondern auch, alternativ, daß der Gerichtshof eine Entscheidung zugunsten des Rechtsmittelgegncrs aus einem oder mehreren anderen Gründen, auf die sich der Rechtsmittclgegner vor dem Gericht erster Instanz gestützt hatte, erlassen solle. Ein solcher Weg steht dem Rechtsmittclgegner meiner Ansicht nach gemäß den Artikeln 115 und 116 der Verfahrensordnung offen, auch wenn keine ausdrückliche Bestimmung für diese Möglichkeit — wie hätte erwartet werden können — in Artikel 117 § 2 der Verfahrensordnung vorgesehen ist. Für die Ansicht, daß der Gerichtshof andere Gründe prüfen darf als die, auf die das Gericht erster Instanz sein Urteil gestützt hat, spricht die Tatsache, daß dem Gerichtshof sämtliche Akten zur Verfügung gestellt werden; vgl. Artikel 111 § 2 der Verfahrensordnung.
32 Eine solche Möglichkeit ist dem Rechtsmittelgegner in meinen Augen auch aus Gründen der Verfahrensökonomie einzuräumen. Andernfalls müßte die Rechtssache, um die Gefahr einer Ungerechtigkeit zu vermeiden, an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen werden, wodurch dort ein weiteres Verfahren stattfindet und zusätzliche Kosten entstehen — ganz zu schweigen von dem Risiko eines weiteren Rechtsmittels und, wenn andere Gründe zu prüfen wären, einer nochmaligen Wiederholung des gesamten Verfahrens.
33 Die Zuständigkeit des Gerichtshofes ist jedoch bei Rechtsmitteln gegen Entscheidungen des Gerichts erster Instanz auf Rechtsfragen beschränkt; somit kann die Bestimmung über die Zurückverweisung an das Gericht dahin verstanden werden, daß sie nur Rechtssachen betrifft, die weitere tatsächliche Feststellungen erfordern. Im allgemeinen würde ich es daher für hilfreich halten, wenn das Gericht erster Instanz, falls es aus einem Grund zugunsten des Klägers entscheidet, die notwendigen tatsächlichen Feststellungen in bezug auf alle anderen Gründe zu treffen hätte, auf die sich der Kläger gestützt hat und die er im Fall eines Rechtsmittels als Rechtsmittelgegner möglicherweise heranziehen würde.
34 Im vorliegenden Fall kommt nach meiner Auffassung als einziger materieller Punkt, den der Rechtsmittelgegner möglicherweise im Rechtsmittelverfahren alternativ herangezogen hätte, in Betracht, daß die Entscheidung des Invaliditätsausschusses selbst mit Fehlern behaftet war, die sie ungültig machten. Obwohl der Rechtsmittelgegner diese Frage in seiner Rechtsmittelbeantwortung nicht aufgeworfen hat, bin ich der Ansicht, daß der Gerichtshof sie ordnungsgemäß prüfen kann, weil keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erforderlich sind und weil sie als Frage angesehen werden kann, die der Gerichtshof im Hinblick auf die Entscheidung gemäß Artikel 54 der Satzung, ob er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen soll, zu prüfen hat. Überdies ist das Gutachten des Invaliditätsausschusses der Rechtsmittelbeantwortung beigefügt und damit dem Gerichtshof vorgelegt worden.
35 Auch hier könnten die alternativen Wege zu einer Benachteiligung des Rechtsmittelgegners führen, sei es durch eine endgültige Entscheidung ohne Prüfung einer entscheidungserheblichen Frage, sei es durch Zurückverweisung der Sache an das Gericht erster Instanz, die den Parteien zusätzliche Kosten und Verzögerungen verursacht. Der Rechtsmittelgegner sollte nicht deshalb benachteiligt werden, weil er in seiner Rechtsmittelbeantwortung Fragen nicht aufgeworfen hat, die zuvor in seiner Klageschrift aufgeworfen, aber vom Gericht erster Instanz nicht berücksichtigt worden waren, zumal zu bedenken ist, daß dies eines der ersten Rechtsmittel ist, die eingelegt wurden, daß der Umfang der Zuständigkeit des Gerichtshofes in der Rechtsmittelinstanz noch unsicher ist und daß die Verfahrensordnung diese Frage nicht ausdrücklich regelt. Es ist darauf hinzuweisen, daß Herr Gill vor dem Gericht erster Instanz tatsächlich die Gültigkeit des Gutachtens des Ausschusses in Frage gestellt hat, indem er sowohl vortrug, daß der dem Invaliditätsausschuß erteilte Auftrag ungenau und unrichtig gewesen sei, als auch, daß dessen Gutachten unzureichend begründet sei (vgl. Randnr. 16 des Urteils des Gerichts).
36 Folglich ist zu prüfen, ob einer dieser Mängel das Gutachten des Invaliditätsausschusses selbst fehlerhaft gemacht hat. Solche Mängel lägen vor, wenn sich der Invaliditätsausschuß infolge des ihm erteilten Auftrags mit falschen Fragen befaßt hätte oder wenn er von einem falschen Verständnis des Begriffs Berufskrankheit ausginge oder wenn zwischen den in seinem Gutachten enthaltenen medizinischen Feststellungen und dem Ergebnis, zu dem es gelangt, kein verständlicher Zusammenhang bestünde (Rechtssache 277/84, Jänsch/Kommission, Slg. 1987, 4923, Randnr. 15) oder wenn das Gutachten keine Begründung enthielte, anhand deren die seinem Befund zugrunde liegenden Erwägungen geprüft werden könnten (Urteil in der Rechtssache 257/81, a. a. O., Randnr. 17).
37 Es ist zu bemerken, daß diese Fragen vom Gericht erster Instanz in seinem Urteil nicht behandelt werden und daß der Rechtsmittelgegner und die Streithelferin sie nicht in ihrem Vorbringen vor dem Gerichtshof geltend gemacht haben. Es steht jedoch fest, daß die Gültigkeit des Gutachtens des Invaliditätsausschusses eine Kernfrage dieses Rechtsstreits darstellt. Wie ich bereits ausgeführt habe, macht die Frage, ob Herr Gill an einer Berufskrankheit leidet, eine medizinische Beurteilung erforderlich, die durch einen ordnungsgemäß gebildeten Invaliditätsausschuß zu erfolgen hat. Überdies müßte, falls die Ergebnisse des Gutachtens vom 31. März 1987 keinen Bestand hätten, erneut ein Invaliditätsausschuß mit der Sache befaßt werden, damit die Kommission aufgrund der Stellungnahme dieses Ausschusses eine neue Entscheidung erlassen kann (vgl. Urteil in der Rechtssache 257/81, a. a. O., Randnr. 20).
38 Daher komme ich jetzt zu dem Gutachten des Invaliditätsausschusses. Nach diesem Gutachten hatte der dem Ausschuß erteilte Auftrag folgenden Wortlaut: se prononcer sur l'existence éventuelle d'une maladie professionnelle et, dans l'affirmative, sur son rapport avec les fonctions que M. Gill a exercées aux Communautés, à l'exclusion de ses états de service antérieurs (sich zu äußern über das etwaige Vorliegen einer Berufskrankheit und gegebenenfalls über ihren Zusammenhang mit den Aufgaben, die Herr Gill bei den Gemeinschaften wahrgenommen hat, unter Ausschluß seiner vorherigen Dienstverhältnisse). Diese Formulierung ist zwar etwas unklar und ungenau (insbesondere konnte der Ausschuß nicht entscheiden, ob eine Krankheit eine Berufskrankheit war, ohne zuerst ihren Zusammenhang mit der Dienstausübung zu untersuchen); doch scheint sie im vorliegenden Fall den Invaliditätsausschuß nicht daran gehindert zu haben, zu den relevanten Fragen Stellung zu nehmen. So geht aus dem Gutachten hervor, daß sich der Invaliditätsausschuß ausschließlich mit medizinischen Fragen (vgl. S. 1 des Gutachtens) und insbesondere mit der Frage befaßt hat, ob ein Kausalzusammenhang zwischen der Dienstunfähigkeit von Herrn Gill und seiner Dienstausübung zwischen 1974 und 1981 bestand (vgl. seine Schlußfolgerungen auf S. 3). Wie ich bereits erwähnt habe, kam der Invaliditätsausschuß zu dem Ergebnis, daß die Verschlimmerung der Krankheit von Herrn Gill nicht seinem Dienst bei der Kommission zuzuschreiben sei. Was die Gründe betrifft, auf die seine Schlußfolgerungen gestützt wurden, so ergibt sich aus Seite 2 des Gutachtens, daß der Invaliditätsausschuß Herrn Gill untersuchte und befragte und sich insbesondere mit der Entwicklung seiner Krankheit nach 1981 befaßte. Der Ausschuß berücksichtigte also die Tatsache, daß sich der Krankheitszustand von Herrn Gill nach seiner Versetzung in den Ruhestand nicht nennenswert geändert hatte.
39 Mir scheint, daß der Invaliditätsausschuß, nachdem er Herrn Gill untersucht und die Geschichte seiner Symptome vor, während und nach seiner Dienstzeit bei der Kommission betrachtet hatte, aufgrund medizinischer Tatsachen zu dem Ergebnis kommen durfte, daß die Dienstunfähigkeit von Herrn Gill seiner Tätigkeit vor 1974 zuzuschreiben war. Der Ausschuß befaßte sich also mit den maßgeblichen Fragen und stützte seine Schlußfolgerungen auf relevante Erwägungen. Die Gründe für diese Schlußfolgerungen sind aus dem Gutachten ersichtlich, das den Leser dementsprechend in die Lage versetzt, die zugrundeliegenden Erwägungen zu beurteilen. Die Begründung des Ausschusses hätte vielleicht klarer und detaillierter sein können; ich glaube jedoch nicht, daß das Gutachten wegen unzureichender Begründung für ungültig erklärt werden kann. Im Ergebnis kann die Gültigkeit des Gutachtens daher nicht beanstandet werden, und die Kommission durfte sich bei ihrer Entscheidung über das Ruhegehalt von Herrn Gill folglich auf dieses Gutachten stützen.
Ergebnis
40 Ich beantrage, dem Rechtsmittel der Kommission gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz stattzugeben und die Entscheidung des Gerichts erster Instanz gemäß Artikel 54 der Satzung des Gerichtshofes aufzuheben. Nach den Artikeln 70 und 122 der Verfahrensordnung haben die Parteien ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz zu tragen. Die Union Syndicale-Luxembourg, die dem Verfahren zur Unterstützung der Anträge von Herrn Gill beigetreten ist, hat ebenfalls ihre Kosten zu tragen.