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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.05.1987 – C-4/85

Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1987:242

Schlußanträge des Generalanwalts

Marco Darmon

vom 21. Mai 1987

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

I — Rechtlicher Rahmen

1 Mit der vorliegenden Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Feststellung, daß die Republik Griechenland durch die Artikel 50, 65, 71 und 71 der Marktpolizeiverordnung Nr. 72/77 (nachstehend MPV) in der 1982 geänderten Fassung gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag und der Richtlinie 71/307/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Bezeichnung von Textilerzeugnissen (nachstehend: Richtlinie) verstoßen hat.

2 Ursprünglich hatte die Kommission vier Rügen erhoben. Die 1985 an der beanstandeten Verordnung vorgenommenen Änderungen veranlaßten sie, die Klage wegen eines der beiden Feststellungsbegehren (unter bestimmten Umständen geltendes Verbot des Vertriebs von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Baumwollfasern), das den Artikel 65 betraf, zurückzunehmen. Sie werden deshalb nur über die drei verbleibenden Rügen zu befinden haben und Ihre Prüfung auf die Vorschriften beschränken, auf die sowohl die mit Gründen versehene Stellungnahme als auch die Klageschrift abstellen, ohne die später von dem beklagten Mitgliedstaat an den weiterhin beanstandeten Bestimmungen vorgenommenen Änderungen zu berücksichtigen. Die in Artikel 169 vorgesehene mit Gründen versehene Stellungnahme, die der Klage zwingend vorausgeht, dient nämlich

der Bestimmung des Streitgegenstands.

Die Kommission kann zwar im Laufe des Verfahrens bestimmte Rügen fallen lassen. Tut sie dies jedoch nicht, obwohl die beanstandeten innerstaatlichen Rechtsvorschriften geändert wurden, kann der Gerichtshof nicht über andere Punkte entscheiden als die, um die es ursprünglich ging und die allein zur Debatte stehen.

3 Um den Streitgegenstand zu ermitteln, ist festzustellen, daß, soweit es um Artikel 50 MPV geht, trotz des Vorbehalts der Republik Griechenland sowohl in der mit Gründen versehenen Stellungnahme als auch in der Klage auf diese Vorschrift ordnungsgemäß Bezug genommen worden ist. In der Stellungnahme wird nämlich die allgemeine Bestimmung des Artikels 50 getrennt von den Artikeln 65, 71 und 72 behandelt, die insbesondere Textilerzeugnisse betreffen, für die die Richtlinie gilt. Ebenso wird in der Klage ausdrücklich auf den fraglichen Artikel abgestellt.

4 Soweit es um Artikel 72 geht, hat die Kommission unter Berücksichtigung des Entwurfs einer Änderung des Artikels 71, von dem sie der Auffassung ist, daß Artikel 72 zu ihm akzessorisch sei, in ihrer Erwiderung angegeben, sie behalte sich eine Überprüfung der letztgenannten Bestimmung im Lichte dieser neuen Umstände vor. In der mündlichen Verhandlung hat ihr Vertreter darauf hingewiesen, daß durch die Änderung des Artikels 71 nur der größte Teil der — nicht sämtliche — Einwände gegen Artikel 72 beseitigt werde, und erklärt, die Kommission nehme ihre Klage in bezug auf diese Vorschrift nicht zurück. Es verbleiben also Artikel 71, der in erster Linie mit der letzten Rüge beanstandet wird, und Artikel 72 insoweit, als er mit diesem Artikel in Zusammenhang steht.

5 Infolgedessen ist zu prüfen, ob und inwieweit

Artikel 50 MPV in der Fassung von 1982 gegen Artikel 30 EWG-Vertrag verstößt und

Artikel 65, ebenfalls in der Fassung von 1982, nur insoweit, als er sich auf die Verpflichtung zur Etikettierung in griechischer Sprache auf der äußeren Verpackung von für den Verkauf an Unternehmen bestimmten Fäden und Garnen bezieht, sowie die Artikel 71 und 72 MPV in der Fassung von 1977 sowohl gegen Artikel 30 EWG-Vertrag als auch gegen die Richtlinie verstoßen.

II — Zu Artikel 50 MPV

6 In der ab 1. Januar 1983 geltenden Fassung des Artikels 50 MPV vom 13. August 1982 war vorgesehen, daß die Verpackung eingeführter Artikel aller Art ... in griechischer Sprache in auffälliger und lesbarer Weise Angaben über Namen, Vornamen oder Firmenbezeichnung des Vertreters, Importeurs oder Verpackers, die Anschrift des Sitzes dieser Wirtschaftsteilnehmer, die Art des in der Verpackung enthaltenen Erzeugnisses, sein genaues Nettogewicht oder seinen Rauminhalt, das Herstellungsland und gegebenenfalls die Angabe ... verpackt in Griechenland ... enthalten muß. Es wird klargestellt, daß diese Maßnahme nicht für eingeführte Erzeugnisse gilt, für die besondere Vorschriften über die Art der Etikettierung bestehen. Außerdem ist bestimmt, daß die Haftung für die Anbringung dieser Angaben beim Vertreter, Importeur oder Verpacker liegt. Schließlich wurde diese Vorschrift am 14. Januar 1983 allen Zollbehörden mit der Maßgabe bekanntgegeben, daß Erzeugnisse, die den Bestimmungen nicht entsprechen, nicht zollamtlich abgefertigt werden können.

7 Mit der Kommission ist davon auszugehen, daß eine solche Regelung insoweit, als sie für ein Erzeugnis, das in dem Zustand eingeführt wird, in dem es im Mitgliedstaat der Herstellung rechtmäßig vertrieben werden kann, zu zusätzlichen Bearbeitungsvorgängen und Kosten führt, die zu Lasten der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gehen, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung darstellt wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne des Artikels 30, wie er in Ihrem Urteil Dassonville ausgelegt worden ist. Zu Recht führt die Kommission aus, daß der bekannte Wortlaut von Randnummer 5 der Entscheidungsgründe dieses Urteils, der in Ihrer Rechtsprechung regelmäßig wiederholt wird, nach wie vor von allgemeiner Bedeutung ist und Maßnahmen einschließt, die unterschiedslos für inländische und eingeführte Erzeugnisse gelten.

8 Im übrigen stützt die Republik Griechenland ihr Verteidigungsvorbringen weniger auf Zweifel an dieser Auffassung der Kommission als auf eine Rechtfertigung der betreffenden Bestimmung durch die Notwendigkeit, den Schutz der Endverbraucher zu gewährleisten. Auf dieses Ziel beruft sie sich in ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme und fügt hinzu: Artikel 50 in der zuletzt durch die Marktpolizeiverordnung Nr. 52/83 geänderten Verfassung sieht vor, daß die geforderten Angaben auf der Verpackung von eingeführten Erzeugnissen jeder Art Artikel betreffen, die zum Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind. Ohne Zweifel hat dies dazu geführt, daß sie in ihrer Gegenerwiderung die Auffassung vertritt: Dieser Artikel handelt von den Verpflichtungen des Einzelhändlers und nicht des Importeurs, wobei sie hinzufügt: Nichts verbietet es, daß die in diesem Artikel aufgeführten Erzeugnisse ohne die betreffenden Angaben eingeführt werden. Dies trifft vielleicht für die derzeitige Fassung des Artikels 50, um die es im vorliegenden Verfahren nicht geht, zu, jedoch nicht für die Fassung, die Gegenstand dieser Klage ist.

9 Seit Ihrem Urteil Cassis de Dijon im Jahre 1979 hat Ihre Rechtsprechung einen durch die Doktrin der rule of reason gekennzeichneten Grundsatz aufgestellt, der die im Urteil Dassonville aufgestellte Grundregel abmildert. Dieser Grundsatz ermöglicht es, von den Maßnahmen gleicher Wirkung bestimmte innerstaatliche Regelungen auszunehmen, wenn sie dazu bestimmt sind, zwingenden Erfordernissen, unter anderem des Verbraucherschutzes, gerecht zu werden. Drei Voraussetzungen sind für seine Anwendung zu erfüllen:

Die fraglichen nationalen Maßnahmen müssen unterschiedslos für einheimische wie für eingeführte Erzeugnisse gelten,

es darf keine gemeinschaftliche Regelung des Inverkehrbringens der betreffenden Erzeugnisse bestehen und

die Maßnahmen müssen notwendig sein und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen.

10 Man erkennt schlecht, inwiefern der Schutz der griechischen Verbraucher von der Beschriftung der Verpackung der eingeführten Artikel mit den in Artikel 50 in seiner Fassung von 1982 aufgezählten Angaben von ihrer Ankunft im griechischen Hoheitsgebiet an abhängen soll. Die Frage, ob diese Angaben oder einige von ihnen den Verbrauchern in ihrem Interesse vom Einzelhändler zur Kenntnis gebracht werden müssen, braucht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht untersucht zu werden. Deshalb ist festzustellen, daß die fragliche Vorschrift gegen Artikel 30 EWG-Vertrag verstößt.

III — Zu Artikel 65 MPV

11 Nachdem die Kommission die Rüge in bezug auf das Verbot der Vermarktung von Baumwollfasern, die nicht bestimmte Voraussetzungen für die Aufmachung erfüllen, fallengelassen hat, beanstandet sie nur noch die Bestimmungen des Artikels 65 MPV über die Verpflichtung der Importeure, industrie- und handwerksmäßigen Verarbeiter und Hersteller oder Verpacker, die zum Verkauf an die griechische Web-, Strick- und Wirkwarenindustrie bestimmten Fasern und Garne in griechischer Sprache zu etikettieren.

12 Mit der Kommission ist festzustellen, daß dieses Erfordernis gegen bestimmte Vorschriften der aufgrund des Artikels 100 EWG-Vertrag erlassenen Richtlinie verstößt, deren Artikel 1 wie folgt lautet:

Textilerzeugnisse dürfen nur dann vor oder während der industriellen Verarbeitung und während der einzelnen Vorgänge der Verteilung innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

13 Soweit das Erfordernis jur jeden Fall eine Etikettierung vorschreibt, setzt es sich über die in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie aufgestellte Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinweg, den Wirtschaftsteilnehmern zu erlauben, die Etikettierung durch Begleitpapiere (Handelsdokumente) [zu ersetzen], wenn die Erzeugnisse nicht zum Verkauf an den Endverbraucher angeboten werden. Zwar enthält die Richtlinie in diesem Zusammenhang keine Definition des Begriffs Endverbraucher, als solcher kann jedoch nur eine Person gelten, die das Textilerzeugnis zur persönlichen, familiären oder sogar beruflichen Verwendung erwerben kann, ohne von vornherein die Absicht zu haben, es unverändert oder nach Verarbeitung weiterzuverkaufen. Durch diese Definition werden nicht nur Importeure, industrielle Hersteller und Großhändler ausgeschlossen, sondern auch Handwerker.

14 Dadurch, daß diese Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet werden, die Etikettierung vor dem Anbieten und dem Verkauf an den Endverbraucher, also den möglichen Verwender des Erzeugnisses, in griechischer Sprache vorzunehmen, werden die durch Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c gesetzten Grenzen überschritten, wo es heißt:

Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß die Etikettierung oder Kennzeichnung im Sinne dieses Artikels beim Angebot oder Verkauf an den Endverbraucher in ihrem Hoheitsgebiet auch in der Landessprache vorgenommen wird.

15 Soweit in der Richtlinie nicht vorgesehene Angaben über die Bezeichnung oder Zusammensetzung der Erzeugnisse — dies gilt unter anderem für Art und Titer (oder Nummer des Fadens) — vorgeschrieben werden, liegt ein Verstoß gegen Artikel 14 der Richtlinie vor, dessen Absatz 1 vorschreibt:

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Textilerzeugnissen aus Gründen, die sich auf die Bezeichnungen oder Angaben der Zusammensetzung beziehen, weder verbieten noch behindern, wenn die Erzeugnisse den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen,

vorbehaltlich folgender Stillhalteklausel in Absatz 2:

Diese Richtlinie steht dem nicht entgegen, daß in jedem Mitgliedstaat die dort geltenden Bestimmungen betreffend den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, die Herkunftsbezeichnung, die Angabe des Warenursprungs und die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs angewandt werden.

Die Republik Griechenland hat sich zur Rechtfertigung der fraglichen Maßnahme nicht auf diese Klausel berufen.

16 Was die anderen, ebenfalls in der Richtlinie nicht vorgesehenen Angaben betrifft, wie Name oder Firmenbezeichnung des Unternehmens und dessen Sitz beziehungsweise die Herkunft der Erzeugnisse, so fallen sie insoweit, als sie nicht die Bezeichnung und die Zusammensetzung betreffen, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Wie bei Artikel 50 möchte ich darauf hinweisen, daß das Erfordernis dieser Angaben nicht durch Artikel 30 EWG-Vertrag gerechtfertigt ist, da es sich um eine Stufe vor dem Angebot an den Endverbraucher handelt.

17 Im übrigen streitet die Republik Griechenland die ihr in diesem Zusammenhang zur Last gelegte Vertragsverletzung nicht wirklich ab, sondern beschränkt sich in ihrer Klagebeantwortung und ihrer Gegenerwiderung darauf, die Neufassung des Artikels 65 geltend zu machen, die auf einer Änderung nach dem Zugang der mit Gründen versehenen Stellungnahme beruhe und somit nicht Gegenstand der vorliegenden Klage sei.

18 Deshalb ist festzustellen, daß Artikel 65 MPV in seiner früheren Fassung, auf die sich die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klageschrift beziehen, sowohl gegen Artikel 30 EWG-Vertrag als auch gegen die genannten Bestimmungen der Richtlinie verstößt.

IV — Zu den Artikeln 71 und 72 MPV

19 Nach Auffassung der Kommission verstoßen die Artikel 71 und 72 unabhängig von der Art und Weise der Markierung der Textilerzeugnisse (Anbringung eines Zettels an der Ware oder Beschriftung im Betrieb) insoweit gegen die Richtlinie, als sie andere als die in der Richtlinie aufgeführten Bezeichnungen vorsähen. Diese Vorschriften verstießen auch gegen das Verbot in Artikel 30 EWG-Vertrag, da sie den Wirtschaftsteilnehmern einschließlich der ausländischen Hersteller zusätzliche Kosten aufbürdeten. Schließlich seien die streitigen Bestimmungen nicht mit dem Schutz der Endverbraucher zu rechtfertigen, und zwar,

weder, ratione temporis, wenn sie für die Großhandelsstufe gälten,

noch, ratione materiae, soweit es auf der Einzelhandelsstufe um die in Artikel 72 vorgesehene Verpflichtung zur Angabe der Nummer der Kaufrechnung und den Ursprung oder die Herkunft der Ware gehe.

20 Zur Verteidigung gegen diese Rüge stützt sich die Republik Griechenland im wesentlichen auf die neuen Bestimmungen des Artikels 71 in der nach dem Zugang der mit Gründen versehenen Stellungnahme geänderten Fassung, die somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Zu Artikel 72 vertritt sie die Auffassung, die Angabe der Kaufrechnung stelle für den Endverbraucher die einzige Möglichkeit dar, die Beschaffenheit des Ausgangsstoffs zu kontrollieren, und die Angabe über Ursprung oder Herkunft der Ware sei durch Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie erlaubt. Zwar kann die Stillhalteklausel des Artikels 14 Absatz 2 angesichts des Zeitpunkts des Beitritts der Republik Griechenland zur Gemeinschaft zu Recht geltend gemacht werden, aus den übrigen Gründen, die die Kommission richtig dargelegt hat, muß man jedoch zu dem Schluß kommen, daß Artikel 71 in der Fassung, die Gegenstand der vorliegenden Klage ist, und Artikel 72 sowohl gegen Artikel 30 EWG-Vertrag als auch gegen die Artikel 8 Absätze 1 und 2 Buchstabe c sowie 14 Absatz 1 der Richtlinie verstoßen.

V — Ergebnis

21 Ich schlage Ihnen deshalb vor,

1) festzustellen,

daß die Republik Griechenland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie — vorbehaltlich von Ausnahmen — durch Artikel 50 der Marktpolizeiverordnung in der Fassung von 1982 die Einfuhr von Erzeugnissen jeder Art von der Beschriftung ihrer Verpackung mit verschiedenen Angaben in griechischer Sprache abhängig gemacht hat, selbst wenn diese Erzeugnisse im Mitgliedstaat der Herstellung rechtmäßig vermarktet werden durften, und

daß die Republik Griechenland dadurch gegen ihre Verpflichtungen sowohl aus der Richtlinie 71/307 des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Bezeichnung von Textilerzeugnissen als auch aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie verschiedene Wirtschaftsteilnehmer gezwungen hat,

auf der Großhandelsstufe Fäden und Garne, die zur Herstellung von Textil- sowie Strick- und Wirkwaren bestimmt sind, in griechischer Sprache zu etikettieren und

auf der Groß- und Einzelhandelsstufe von Textilerzeugnissen Zettel mit verschiedenen Angaben anzubringen, von denen einige in der Richtlinie nicht vorgesehen sind,

2) dem beklagten Mitgliedstaat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.