Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 11.11.1987 – C-4/85
ECLI:EU:C:1987:477
In der Rechtssache 4/85
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Xenophon A. Yataganas von ihrem Juristischen Dienst als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Republik Griechenland, vertreten durch den Rechtsberater im Außenministerium Stelios Perrakis, Anna Ambariotou vom Juristischen Dienst der Ständigen Vertretung Griechenlands bei den Europäischen Gemeinschaften in Brüssel und Giannis Drosos, Rechtsberater im Handelsministerium, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Griechische Botschaft, 117, Val-Sainte-Croix, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Republik Griechenland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie
1) den Vertrieb sämtlicher aus anderen Mitgliedstaaten eingeführter Erzeugnisse auf dem griechischen Markt von der Voraussetzung einer Etikettierung in griechischer Sprache abhängig macht und
2) das Inverkehrbringen von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Baumwollfasern verbietet, wenn sie nicht in bestimmten Mengen und Formen angeboten werden, und
daß die Republik Griechenland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 71/307/EWG des Rates in bezug auf die Bezeichnung von Textilerzeugnissen sowie aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie
3) den Vertrieb von Fasern und Garnen aller Art, die zum Verkauf an die griechische Bekleidungsindustrie bestimmt sind, von der Voraussetzung einer detaillierten Etikettierung in griechischer Sprache abhängig macht und
4) für den Groß- und Einzelhandelsverkauf von Textilerzeugnissen aller Art die Anbringung von Zetteln mit anderen als den in der Richtlinie 71/307/EWG vorgesehenen Angaben vorschreibt, die nicht zum Schutz der Verbraucher oder zur Wahrung der Redlichkeit der Handelsgeschäfte notwendig sind,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten O. Due, J. C. Moitinho de Almeida, G. C. Rodríguez Iglesias, der Richter T. Koopmans, U. Everling, K. Bahlmann, Y. Galmot, C. Kakouris, R. Joliet und T. F. O'Higgins,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: P. Heim
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluß
Die Kommission hat dem Gerichtshof mit Schriftsatz, der am 24. September 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, mitgeteilt, daß sie ihre Klage zurücknimmt, und beantragt, der Republik Griechenland gemäß Artikel 69 § 4 Absatz 1 die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Republik Griechenland hat mit Schriftsatz, der am 12. Oktober 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, die Klagerücknahme zur Kenntnis genommen und beantragt, die Parteien zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen.
Die Kommission hat in ihren ergänzenden Ausführungen, die am 21. Oktober 1987 bei der Kanzlei eingegangen sind, geltend gemacht, sie habe die Klage nicht nach der bloßen Änderung des Artikels 50 der Marktpolizeiverordnung Nr. 72/77 zurückgenommen, sondern nach der Anpassung der gesamten griechischen Rechtsvorschriften an die Richtlinie 71/307/EWG; deshalb beantrage sie die Anwendung des Artikels 69 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung.
Gemäß Artikel 69 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, es sei denn, daß die Rücknahme durch das Verhalten der anderen Partei gerechtfertigt ist.
Im vorliegenden Fall ist die Klagerücknahme der Kommission durch das Verhalten der Republik Griechenland gerechtfertigt, da diese erst nach der Klageerhebung der Kommission die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um Artikel 30 EWG-Vertrag sowie der Richtlinie 71/307/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Bezeichnung von Textilerzeugnissen nachzukommen.
Deshalb ist die Republik Griechenland zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
beschlossen:
1) Die Rechtssache 4/85 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.
2) Die Republik Griechenland trägt die Kosten des Verfahrens.