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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.06.1987 – C-70/86
Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1987:250
Schlußanträge des Generalanwalts
Carl Otto Lenz
vom 2. Juni 1987
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
A — Sachverhalt
1 In dem Verfahren, zu dem ich heute Stellung nehme, geht es im wesentlichen um die Frage, ob sich ein Mitgliedstaat auf den Grundsatz der höheren Gewalt berufen kann, um der Pflicht zur Zahlung von Zinsen zu entgehen, wenn infolge eines Streiks seine Finanzbeiträge zum Haushalt der Gemeinschaften nicht rechtzeitig eingegangen sind.
2 Im Monat Juni 1983 wurde der Finanzbeitrag der Republik Griechenland infolge eines Streiks der Bankangestellten nicht am Mittwoch, dem 1., sondern erst am Freitag, dem 3. Juni 1983, dem Konto der Kommission bei der Bank von Griechenland gutgeschrieben.
3 Mit Schreiben vom 8. Juli 1983 verlangte die Kommission (die Klägerin) von der Republik Griechenland (der Beklagten) wegen der verspäteten Gutschrift gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 2891/77 die Zahlung von Zinsen für zwei Tage. Mit Schreiben vom 1. August 1983 lehnte die Beklagte die Zahlung von Zinsen ab. Sie wies darauf hin, sie habe ihre Zahlungsanweisung rechtzeitig, nämlich am 30. Mai 1983, erteilt. Daß infolge eines Generalstreiks der Bankangestellten am 1. und 2. Juni 1983 die Gutschrift auf dem Konto der Kommission erst am 3. Juni erfolgt sei, stelle für sie einen Fall der höheren Gewalt dar.
4 Die Klägerin beantragt,
festzustellen, daß die Beklagte dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verstoßen hat, daß sie die Finanzbeiträge auf der Grundlage des Bruttosozialprodukts für Juni 1983 nicht rechtzeitig gutgeschrieben und daß sie sich in der Folgezeit geweigert hat, Zinsen wegen der verspäteten Zahlung zu entrichten;
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
5 Die Beklagte beantragt,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
6 Auf das Vorbringen der Parteien werde ich, soweit erforderlich, im Laufe meiner Stellungnahme eingehen. Im übrigen verweise ich auf den Inhalt des Sitzungsberichtes.
Β — Stellungnahme
7 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Finanzbeiträge, die die Beklagte der Gemeinschaft schuldete, im Monat Juni 1983 unstreitig nicht rechtzeitig, sondern um zwei Tage verspätet dem Konto der Klägerin gutgeschrieben worden sind. Es liegt somit objektiv ein Verstoß vor gegen Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2891/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 zur Durchführung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften; die Voraussetzungen, an die Artikel 11 der genannten Verordnung die Pflicht zur Zahlung von Zinsen knüpft, sind erfüllt.
8 Demnach wäre der Klage stattzugeben, falls nicht die Berufung der Beklagten auf den Grundsatz der höheren Gewalt im vorliegenden Fall eingriffe.
9 Daß der Grundsatz der höheren Gewalt auch bei den Finanzbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten eingreifen kann, zeigt Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2891/77. Danach sind die Mitgliedstaaten nur dann nicht verpflichtet, die den festgestellten Ansprüchen entsprechenden Beträge der eigenen Mittel der Kommission zur Verfügung zu stellen, wenn diese Beträge aus Gründen höherer Gewalt nicht erhoben werden konnten.
10 Diese Regelung bezieht sich jedoch lediglich auf die traditionellen eigenen Mittel der Gemeinschaft (Zölle und Abschöpfungen), nicht jedoch auf die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten, um die es im vorliegenden Fall geht. Mit ihr wird das Risiko, daß festgestellte Ansprüche nicht erhoben werden können, der Gemeinschaft aufgebürdet, nicht jedoch dem Mitgliedstaat, der die eigenen Mittel nach seinen eigenen Rechtsund Verwaltungsvorschriften festzustellen und der Kommission zur Verfügung zu stellen hat. Eigene Mittel, die der Mitgliedstaat ohne sein Verschulden nicht erheben konnte, soll er somit auch nicht der Gemeinschaft zur Verfügung stellen müssen.
11 Zwischen den Parteien ist es unstreitig, daß Artikel 17 Absatz 2 nicht unmittelbar einschlägig für das vorliegende Verfahren ist. Hinsichtlich einer analogen Anwendung dieser Bestimmung bestanden zunächst Meinungsverschiedenheiten, die jedoch letztlich dadurch ausgeräumt wurden, daß die Klägerin die Möglichkeit, sich auch im Rahmen der Finanzbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft auf einen allgemeinen Grundsatz der höheren Gewalt zu berufen, nicht grundsätzlich ausschließen wollte.
12 Ich hingegen habe Zweifel daran, ob im Rahmen der Finanzvorschriften über die in Artikel 17 Absatz 2 enthaltene Regelung hinaus der Grundsatz der höheren Gewalt überhaupt anwendbar ist.
13 Gemäß ihrem 11. Erwägungsgrund enthält diese Verordnung eine Gesamtregelung, die es den Gemeinschaften gestatten soll, unter den bestmöglichen Bedingungen über die eigenen Mittel zu verfügen. Daraus zieht Artikel 11 die Konsequenz, daß bei verspäteter Gutschrift auf dem Konto der Klägerin Zinsen zu zahlen sind — und zwar für alle Zahlungen. Alleinige Voraussetzung für die Pflicht zur Zahlung der Zinsen ist die verspätete Gutschrift, und zwar unabhängig davon, aus welchem Grund die Gutschrift auf dem Konto der Kommission verspätet erfolgt ist, wie dies der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden hat.
14 Ebensowenig wie sich ein Mitgliedstaat nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um damit die Nichtbeachtung von Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die in den Richtlinien der Gemeinschaft festgelegt sind, kann sich somit ein Mitgliedstaat auf den Grundsatz der höheren Gewalt berufen, um der Pflicht zur Zahlung von Zinsen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 2891/77 zu entgehen. Die Finanzvorschriften des Gemeinschaftsrechts sind zu den grundlegenden Normen der Gemeinschaftsverfassung zu zählen, deren unbedingte Einhaltung erforderlich ist, um das tatsächliche Funktionieren der Gemeinschaft zu gewährleisten. Die Gemeinschaft muß unter den bestmöglichen Bedingungen über die eigenen Mittel... verfügen können, um ihren eigenen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Dieser Grundsatz muß auch für die Zahlung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten gelten, weil diese zeitlich begrenzt anstelle der Mehrwertsteuer-Eigenmittel an die Gemeinschaft entrichtet werden. Somit ist es nur folgerichtig, daß Artikel 11 der Verordnung Nr. 2891/77 die Pflicht zur Zahlung von Zinsen allein von der verspäteten Gutschrift abhängig macht, der Mitgliedstaat somit das volle Risiko für die rechtzeitige Gutschrift auf dem Konto der Kommission trägt.
15 Hilf ¡weise für den Fall, daß der Gerichtshof die Anwendung des Grundsatzes der höheren Gewalt im vorliegenden Fall entgegen meiner Auffassung doch nicht ausschließen möchte, erlaube ich mir kurz darzulegen, weswegen die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Grundsatzes nicht gegeben sind.
16 Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes verlangt dieser Begriff, daß es sich um ungewöhnliche, vom Willen des Betroffenen unabhängige Schwierigkeiten handelt, die selbst bei Beachtung aller erforderlichen Sorgfalt unvermeidbar erscheinen.
17 Nach dem Ergebnis des schriftlichen Verfahrens und der mündlichen Verhandlung kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte alle erforderliche Sorgfalt hat walten lassen, um für die rechtzeitige Gutschrift ihres Finanzbeitrags auf dem Konto der Klägerin Sorge zu tragen.
18 Berichte über bevorstehende Streikaktionen waren bereits am 25. Mai 1983 der griechischen Presse zu entnehmen. Am 26. Mai wurde berichtet, daß ein 48stündiger Streik der Bankangestellten unmittelbar bevorstehe. Am 29. Mai wurde gemeldet, der Bund der Organisationen der Bankangestellten Griechenlands habe beschlossen, für Montag, den 30. Mai 1983 zu einem 24stündigen Streik und für Mittwoch und Donnerstag (1. und 2. Juni 1983) zu einem weiteren Streik von 48 Stunden Dauer aufzurufen.
19 Angesichts dieser Lage hätte die Beklagte Maßnahmen treffen können und müssen, um die rechtzeitige Gutschrift ihres Finanzbeitrags auf dem Konto der Klägerin sicherzustellen, wie etwa durch vorzeitige Erteilung des Buchungsauftrags mit Wertstellung zum 1. Juni 1983.
20 Wenn die Beklagte angesichts dieser Situation der Auffassung war, aus der Ankündigung von Streiks in der Presse sei nicht abzuleiten gewesen, daß der Androhung eines Streiks unweigerlich dessen Durchführung folgen würde, so daß vorbeugende Maßnahmen geboten gewesen wären, läßt sich lediglich feststellen, daß sie damit das Risiko eingegangen ist, daß die streitige Gutschrift erst verspätet erfolgen würde. Das genannte Risiko hat sich sodann verwirklicht; dies hat zur Folge, daß die Beklagte die Konsequenzen aus ihrem risikogeneigten Verhalten zu tragen hat.
21 Die Beklagte kann sich somit im konkreten Fall nicht auf den Grundsatz der höheren Gewalt berufen.
C — Schlußantrag
22 Nach alledem schlage ich Ihnen vor, der Klage stattzugeben und der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.