Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.09.1987 – C-70/86
ECLI:EU:C:1987:374
In der Rechtssache 70/86
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Dimitrios Gouloussis und durch John Forman vom Juristischen Dienst als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Republik Griechenland, vertreten durch den Sonderbeauftragten im Außenministerium Giannos Kranidiotis als Bevollmächtigten, Beistand: Stelios Perrakis, Rechtsberater in der Abteilung Europäische Gemeinschaften des Außenministeriums, Zustellungsanschrift: Botschaft der Republik Griechenland in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Republik Griechenland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie die Finanzbeiträge auf der Grundlage des Bruttosozialprodukts für Juni 1983 nicht gemäß Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2891/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 zur Durchführung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften (ABl. L 336, S. 1) am ersten Werktag dieses Monats, also am 1. Juni 1983, gutgeschrieben hat und daß sie sich in der Folgezeit geweigert hat, Zinsen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 2891/77 zu zahlen,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten C. Kakouris und F. Schockweiler, der Richter G. Bosco, T, Koopmans, U. Everling, R. Joliet, J. C. Moitinho de Almeida und G. C. Rodríguez Iglesias,
Generalanwalt: C. O. Lenz
Kanzler: B. Pastor, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1987,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Juni 1987,
folgendes
Urteil§
1 Mit Klageschrift, die am 11. März 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Republik Griechenland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstoßen hat, daß sie die Finanzbeiträge für den Monat Juni 1983 dem Konto der Kommission verspätet gutgeschrieben hat und daß sie sich geweigert hat, wegen dieser verspäteten Gutschrift die vorgesehenen Zinsen zu zahlen.
2 Nach Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2891/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 zur Durchführung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften (ABl. L 336, S. 1) erfolgt die Gutschrift der MwSt.-Eigenmittel oder gegebenenfalls der Finanzbeiträge auf der Grundlage des BSP [Bruttosozialprodukt] ... am ersten Werktag jeden Monats, und zwar in Höhe eines Zwölftels der sich in dieser Hinsicht aus dem Haushaltsplan ergebenden Beträge.
3 Artikel 11 der Verordnung Nr. 2891/77 lautet: Bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto hat der betreffende Mitgliedstaat Zinsen zu zahlen, deren Satz gleich dem höchsten am Fälligkeitstag in den Mitgliedstaaten geltenden Diskontsatz ist. Dieser Satz erhöht sich um 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung.
4 Nachdem die Generaldirektion Haushalt der Kommission festgestellt hatte, daß die Finanzbeiträge Griechenlands für Juni 1983 nicht am ersten Werktag dieses Monats (1. Juni), sondern erst zwei Tage später, am 3. Juni, dem Konto der Kommission gutgeschrieben worden waren, forderte sie die Republik Griechenland mit Schreiben vom 8. Juli 1983 auf, dem Konto Nr. 242174 Kommission der Europäischen Gemeinschaften — GAO bei der Trapeza tis Ellados 1265542,18 DR Zinsen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 2891/77 gutzuschreiben.
5 Die griechischen Behörden machten geltend, die fraglichen Verzugszinsen seien nicht geschuldet, da die Verzögerung der Gutschrift auf einen Generalstreik der Bankangestellten am 1. und 2. Juni zurückzuführen sei, bei dem es sich um einen Fall von höherer Gewalt handele. Da die Kommission diese Ansicht nicht teilte, übermittelte sie der griechischen Regierung zunächst ein Schreiben mit der Aufforderung, sich zu äußern, und sodann eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Die griechische Regierung erklärte, daß sie ihren Standpunkt aufrechterhalte. Daraufhin hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.
6 Wegen des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
7 Die Kommission räumt ein, daß die verspätete Gutschrift der Finanzbeiträge für den betreffenden Mitgliedstaat im Falle höherer Gewalt nicht zur Folge hat, daß er die in Artikel 11 der Verordnung Nr. 2891/77 vorgesehenen Verzugszinsen zahlen muß. Sie macht jedoch geltend, im vorliegenden Fall habe es sich bei dem von der griechischen Regierung angeführten Streik nicht um einen außerhalb von deren Einfluß liegenden Umstand gehandelt; auch seien seine Folgen nicht unvermeidbar gewesen, weil seine Auslösung im voraus bekannt oder zumindest vorhersehbar gewesen sei.
8 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes bezieht sich der Begriff höhere Gewalt, abgesehen von den Besonderheiten der spezifischen Bereiche, in denen er verwendet wird, im wesentlichen auf außerhalb des Einflusses des Betroffenen liegende Umstände, die die Vornahme der fraglichen Handlung unmöglich machen. Wenngleich er keine absolute Unmöglichkeit voraussetzt, verlangt er doch, daß es sich um außergewöhnliche, vom Willen des Betroffenen unabhängige Schwierigkeiten handelt, die selbst bei Beachtung aller erforderlichen Sorgfalt unvermeidbar erscheinen (so zuletzt Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 209/83, Slg. 1984, 3089).
9 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Wie sich aus den Akten ergibt, wurden nämlich mindestens seit dem 25. Mai in der Presse Streiks verschiedener Berufsgruppen, darunter der Bankangestellten, für den 26. und den 27. Mai angekündigt. Am 29. Mai sah die Presse die Fortsetzung der Mobilisierung der Arbeitnehmer vorher und berichtete, daß die Gewerkschaften für den 1. und 2. Juni zum Streik aufgerufen hätten. Der Streik, der an diesen Tagen tatsächlich stattfand, war somit vorhersehbar, so daß die Verzögerung der Gutschrift der fraglichen Finanzbeiträge hätte vermieden werden können.
10 Ohne daß geprüft zu werden braucht, ob die Mitgliedstaaten im Fall höherer Gewalt zur Zahlung von Zinsen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 2891/77 verpflichtet sind, ist somit festzustellen, daß der von der griechischen Regierung angeführte Streik nicht als ein Fall von höherer Gewalt angesehen werden kann.
11 Somit ist festzustellen, daß die Republik Griechenland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie die Finanzbeiträge für den Monat Juni 1983 dem Konto der Kommission verspätet gutgeschrieben hat und daß sie die Zahlung der in Artikel 11 der Verordnung Nr. 2891/77 für den Fall der Verzögerung der Gutschrift vorgesehenen Zinsen verweigert hat.
Kosten
12 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung sind der unterliegenden Partei die Kosten aufzuerlegen. Da die Republik Griechenland mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Republik Griechenland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, daß sie die Finanzbeiträge für den Monat Juni 1983 dem Konto der Kommission verspätet gutgeschrieben hat und daß sie die Zahlung der in Artikel 11 der Verordnung Nr. 2891/77 für den Fall der Verzögerung der Gutschrift vorgesehenen Zinsen verweigert hat.
2) Die Republik Griechenland trägt die Kosten des Verfahrens.