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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 03.06.1987 – C-161/87

ECLI:EU:C:1987:251

In der Rechtssache 161/87 R

Gert Muysers und Walter Tülp, Beamte des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsanwalt Victor Biel, Luxemburg, 18 A, rue des Glacis, Luxemburg,

Antragsteller,

gegen

Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Becker als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Sitz des Rechnungshofes, 29, rue Aldringen, Luxemburg,

Antragsgegner,

wegen Aussetzung des Auswahlverfahrens CC/A/8/85 im Wege der einstweiligen Anordnung

erläßt

DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER

gemäß Artikel 9 § 4 und Artikel 96 der Verfahrensordnung

folgenden

Beschluß

1 Die Antragsteller, Beamte des Rechnungshofes, haben mit Klageschrift, die am 1. Juni 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung des Rechnungshofes vom 29. April 1987, mit der ihre Bewerbung für das Auswahlverfahren CC/A/8/85 zurückgewiesen wurde.

2 Mit Antragschrift, die am selben Tag eingegangen ist, beantragen sie gemäß Artikel 83 der Verfahrensordnung, das Auswahlverfahren CC/A/8/85 auf unbestimmte Zeit oder bis zum Erlaß des Urteils in der Hauptsache auszusetzen.

3 Der Antrag ist dem Rechnungshof zugestellt worden. Die ordnungsgemäß geladenen Parteien sind in der Sitzung vom 3. Juni 1987 aufgetreten und haben Erklärungen abgegeben.

4 Wie sich aus den Akten ergibt, bewarben sich die Antragsteller und zwölf weitere Beamte um die Zulassung zu dem internen Auswahlverfahren CC/A/8/85 zur Besetzung der Stelle eines Verwaltungsrats der Laufbahn A 7-A 6; der Prüfungsausschuß teilte ihnen jedoch mit Schreiben vom 28. Oktober 1985 mit, daß sie nicht zur Teilnahme an den Prüfungen zugelassen werden könnten. Vier dieser Beamten erhoben Klage gegen die Entscheidungen des Prüfungsausschusses über ihre Nichtzulassung zu dem Auswahlverfahren. Mit Urteilen vom 23. Oktober 1986 in den Rechtssachen 321/85 (Schwiering) sowie 322 und 323/85 (Hoyer und Neumann) und vom 4. Februar 1987 in der Rechtssache 417/85 (Maurissen) hob der Gerichtshof diese Entscheidungen auf.

5 In der Folge wurde das Auswahlverfahren, das am 30. Oktober 1985 vom Präsidenten des Rechnungshofes bis zum Eingang etwaiger Klagen ausgesetzt worden war, wiederaufgenommen, doch wurden die Bewerbungen der Antragsteller nicht in Betracht gezogen.

6 Mit Schreiben vom 31. März 1987 beantragten die Antragsteller, ihre Bewerbungen in Betracht zu ziehen. Dieser Antrag wurde mit Schreiben des Präsidenten des Rechnungshofes vom 29. April 1987 abgelehnt.

7 Am 14. Mai 1987 legten die Antragsteller eine Beschwerde ein. Diese Beschwerde wurde am 26. Mai 1987 vom Rechnungshof zurückgewiesen.

8 Da die Antragsteller der Ansicht sind, daß die Entscheidung über ihre Nichtzulassung zu dem Auswahlverfahren und die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde rechtswidrig seien und gegen Artikel 176 EWG-Vertrag verstießen, da der Rechnungshof die erwähnten Urteile vom 23. Oktober 1986 insoweit nicht durchgeführt habe, als er das Auswahlverfahren nicht in vollem Umfang wiederaufgenommen habe, haben sie die vorerwähnte Klage und den vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung eingereicht.

9 Nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung haben die Antragsteller die Umstände anzuführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, und die Notwendigkeit der beantragten einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen.

10 Insoweit verweisen die Antragsteller auf die geltend gemachten Klagegründe und heben außerdem hervor, es liege Dringlichkeit im Sinne der genannten Bestimmung vor, da die schriftlichen Prüfungen am 4. Juni 1987 stattfinden sollten. Würden sie mit ihrer Klage obsiegen, so könne dies nicht den Schaden ausgleichen, der ihnen entstünde, wenn das Auswahlverfahren fortgesetzt würde. Darüber hinaus machen sie geltend, daß, wenn sie im Hauptverfahren recht bekämen, das gesamte Auswahlverfahren von neuem beginnen müßte, weshalb es vorzuziehen sei, das Auswahlverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofes im Hauptverfahren auszusetzen.

11 Der Rechnungshof beantragt, den Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen. Er trägt vor, es sei in diesem Verfahrensstadium nicht möglich, der Entscheidung des Gerichtshofes über die im Hauptverfahren aufgeworfenen Fragen vorzugreifen. Außerdem seien die Antragsteller ihrer Pflicht, die Umstände anzuführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergebe, die die beantragte einstweilige Anordnung rechtfertige, nicht nachgekommen.

12 Um das mit dem Antrag auf einstweilige Anordnung aufgeworfene Problem zu lösen, ist festzustellen, daß die Antragsteller nicht dargetan haben, wodurch die Fortsetzung des Auswahlverfahrens ihnen einen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde. Denn auch wenn ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung stattgegeben und die Aussetzung des Auswahlverfahrens angeordnet würde, müßten die Antragsteller auf jeden Fall die Entscheidung des Gerichtshofes zur Hauptsache abwarten, der allein über die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung und damit über ihre Zulassung zum Auswahlverfahren befinden kann. Ihre Lage ist insoweit die gleiche, wenn dem Antrag auf einstweilige Anordnung nicht stattgegeben wird.

13 Außerdem ist zu berücksichtigen, daß die Aussetzung der Prüfungen zu Unzuträglichkeiten führen und dem beklagten Organ sowie den Bewerbern, die an diesen Prüfungen teilnehmen müssen, einen Schaden verursachen würde.

14 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist.

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER,

im Verfahren der einstweiligen Anordnung,

nach Anhörung des Generalanwalts,

beschlossen:

1) Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.