Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.06.1987 – C-375/85
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1987:253
In der Rechtssache 375/85
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundessozialgericht in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Angelo Campana
gegen
Bundesanstalt für Arbeit, Nürnberg,
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 67 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2),
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter G. Bosco, U. Everling, R. Joliét und J. C. Moitinho de Almeida,
Generalanwalt: C. O. Lenz
Kanzler: B. Pastor, Verwaltungsrätin
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
der Kläger des Ausgangsverfahrens durch Rechtsanwalt Jürgen Ståhlberg, München,
die Bundesrepublik Deutschland durch Martin Seidel als Bevollmächtigten,
die Italienische Republik durch Avvocato dello Stato Pier Giorgio Ferri als Bevollmächtigten,
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften durch Jürgen Grunwald von ihrem Juristischen Dienst als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts und der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 1987,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. April 1987,
folgendes
Urteil§
1 Das Bundessozialgericht hat mit Beschluß vom 15. Oktober 1985, beim Gerichtshof eingegangen am 27. November 1985, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 67 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, (ABl. L 149, S. 2) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit über die Weigerung der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im folgenden: Beklagte), dem Kläger des Ausgangsverfahrens (im folgenden: Kläger), einem in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden italienischen Arbeitnehmer, eine Förderung für eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung zu gewähren.
3 Diese Weigerung begründet die Beklagte damit, daß der Kläger eine der Voraussetzungen des § 46 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) vom 25. Juni 1969 für die beantragte Förderung nicht erfülle, weil er innerhalb der letzten drei oder eventuell fünf Jahre vor Beginn des Lehrgangs in der Berufsbildungsanstalt nicht mindestens zwei Jahre lang eine die Beitragspflicht nach dem AFG begründende Beschäftigung ausgeübt und auch weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe bezogen habe.
4 Das Bundessozialgericht, bei dem die Revision des Klägers gegen das seine Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts abweisende Urteil des Landessozialgerichts anhängig ist, hat dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Gilt Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g auch für Leistungsansprüche, die ein Mitgliedstaat zwar nicht wegen bestehender Arbeitslosigkeit gewährt, mit denen er jedoch einer künftigen Arbeitslosigkeit vorbeugen will, so daß bei der Förderung einer beruflichen Fortbildung nach § 46 Absatz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes als Beitragspflicht begründende Beschäftigungauch die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind?
5 Wegen des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
6 Die Verordnung Nr. 1408/71 gilt nach ihrem Artikel 4 Absatz 1 für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die die dort aufgeführten Leistungsarten, darunter nach Buchstabe g Leistungen bei Arbeitslosigkeit, betreffen. Die Vorschrift bestimmt nicht, ob die Wendung Leistungen bei Arbeitslosigkeit sich ausschließlich auf Leistungen bezieht, die wegen bereits eingetretener Arbeitslosigkeit gewährt werden, oder ob sie auch Leistungen erfaßt, mit denen einer künftigen Arbeitslosigkeit vorgebeugt werden soll. Letztere sind nicht Teil eines der Systeme, die in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich von deren sachlichem Geltungsbereich ausgeschlossen werden.
7 Auch der von dem vorlegenden Gericht erwähnte Artikel 67 der Verordnung, der die Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit regelt, schließt vorbeugende Maßnahmen nicht aus, sondern spricht lediglich sehr allgemein vom Leistungsanspruch.
8 Bei dieser Sachlage ist zur Auslegung von Artikel 67 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates auf das mit Artikel 51 EWG-Vertrag verfolgte grundlegende Ziel abzustellen, möglichst günstige Voraussetzungen für die Herstellung der Freizügigkeit und der Freiheit der Beschäftigung für die Arbeitnehmer der Gemeinschaft im Hoheitsgebiet eines jeden ihrer Mitgliedstaaten zu schaffen.
9 Die Mitgliedstaaten haben vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Wirtschaftslage Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Bildung getroffen, die sowohl in Arbeit stehenden Arbeitnehmern zur Abwendung drohender Arbeitslosigkeit die Verbesserung ihrer Qualifikation als auch arbeitslosen Arbeitnehmern die Umschulung und die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben ermöglichen sollen. Beide Arten von Leistungen dienen der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.
10 Es würde daher dem Zweck des Artikels 51 EWG-Vertrag zuwiderlaufen, Leistungen zur Vorbeugung gegen künftige Arbeitslosigkeit grundsätzlich vom Geltungsbereich des Artikels 67 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung Nr. 1408/71 auszuschließen.
11 Die Bundesrepublik Deutschland hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, daß Leistungen zur Förderung der beruflichen Fortbildung auch anderen Zwecken als der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, nämlich insbesondere der Verbesserung der persönlichen Verhältnisse der Leistungsempfänger oder bestimmten spezifischen Bedürfnissen der Wirtschaft, dienen können.
12 Als Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung Nr. 1408/71 sind deshalb nur solche Leistungen zur Förderung der beruflichen Fortbildung anzusehen, die entweder bereits arbeitslose Arbeitnehmer oder aber solche Arbeitnehmer betreffen, die zwar noch in Arbeit stehen, für die aber eine konkrete Gefahr, arbeitslos zu werden, besteht.
13 Es ist Sache der nationalen Behörden, unter der Kontrolle der zuständigen Gerichte in jedem Einzelfall zu beurteilen, ob für den in Arbeit stehenden Arbeitnehmer, der eine Leistung zur Förderung der beruflichen Fortbildung beantragt, eine konkrete Gefahr, arbeitslos zu werden, besteht.
14 Somit ist auf die Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, daß Artikel 67 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 für Leistungen zur Förderung der berufliehen Fortbildung eines in Arbeit stehenden Arbeitnehmers gilt, sofern für ihn eine konkrete Gefahr, arbeitslos zu werden, besteht.
Kosten
15 Die Auslagen der Bundesrepublik Deutschland, der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt:
Artikel 67 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 gilt für Leistungen zur Förderung der beruflichen Fortbildung eines in Arbeit stehenden Arbeitnehmers, sofern für ihn eine konkrete Gefahr, arbeitslos zu werden, besteht.