Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.06.1987 – C-7/86
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1987:268
In der Rechtssache 7/86
John Vincent, Beamter des Europäischen Parlaments, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Schmitt, 13, boulevard Royal, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Europäisches Parlament, vertreten durch seinen Rechtsberater Francesco Pasetti-Bombardella und den Abteilungsleiter Manfred Peter, Beistand und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, 22, Côte d'Eich, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Aufhebung der Verfügung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 1985, mit der unter Ausschluß des Klägers vier Beamte von Besoldungsgruppe A 7 nach A 6 befördert wurden,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Kakouris, der Richter T. Koopmans und G. C. Rodríguez Iglesias,
Generalanwalt: J. L. da Cruz Vilaça
Kanzler: P. Heim
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1987,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. April 1987,
Urteü
1 Der Kläger, Beamter des Europäischen Parlaments, hat mit Klageschrift, die am 14. Januar 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Verfügung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 1985, mit der vier Beamte, nicht aber der Kläger von Besoldungsgruppe A 7 nach Besoldungsgruppe A6 befördert wurden.
2 Diese Verfügung wurde entsprechend den Vorschlägen des Beratenden Beförderungsausschusses (BBA) des Europäischen Parlaments getroffen. Der BBA trat im Dezember 1984 zusammen, um der Anstellungsbehörde Empfehlungen darüber zu geben, welche Beamten befördert werden sollten. Er verfügte über ein Verzeichnis von 24 beförderungsfähigen Beamten für vier freie A 6-Planstellen. Unter den ersten fünf Beamten dieses Verzeichnisses, die aufgrund eines allgemeinen Auswahlverfahrens eingestellt worden waren und über das höchste Dienstalter in der Besoldungsgruppe und in der Laufbahn im Vergleich zu den anderen Anwärtern verfügten, stand der Kläger an vierter Stelle.
3 Über diese ersten fünf Beamten waren keine Beurteilungen erstellt worden. Der BBA beschloß, der Anstellungsbehörde die Beförderung von vier Beamten zu empfehlen, die über ein höheres Gesamtdienstalter verfügten, da sie im Wege eines internen Auswahlverfahrens in die Besoldungsgruppe A 7 gelangt waren. Über letztere waren Beurteilungen erstellt worden. Gegen diese Empfehlungen erhoben der Kläger und vier weitere Beamte, die sich in der gleichen Lage befanden, mit Schreiben vom 19. Februar 1985 an den Generalsekretär des Parlaments Einwände.
4 Am 25. Februar 1985 wurde jedoch die angefochtene Verfügung erlassen.
5 Der Kläger legte mit Schreiben vom 18. Juni 1985 bei der Anstellungsbehörde eine Beschwerde ein, in der er ausführte, er halte die Beförderungsverfügung für rechtswidrig und beantrage deshalb seine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 6 mit Wirkung vom 1. Oktober 1984, dem in der angefochtenen Verfügung gewählten Zeitpunkt für die beanstandeten Beförderungen.
6 Am 19. Juni 1985 antwortete der Generalsekretär auf das Schreiben vom 19. Februar 1985, er habe dieses an den Vorsitzenden des BBA weitergeleitet.
7 Am 1. August 1985 teilte der Vorsitzende des BBA dem Kläger mit, der Ausschuß habe seinen Fall in seiner Sitzung vom 27. Juni 1985 überprüft, müsse jedoch seine Entscheidung aufrechterhalten.
8 Am 16. Dezember 1985 antwortete der Präsident des Europäischen Parlaments auf die Beschwerde des Klägers vom 18. Juni 1985, daß die notwendigen Maßnahmen ergriffen worden seien, um ohne weitere Verzögerung seine regelmäßigen Beurteilungen im Sinne des Artikels 43 des Beamtenstatuts vorzubereiten, damit eine ergänzende Prüfung seines Falles ermöglicht werde.
9 Aus den Akten geht hervor, daß die Beurteilung des Klägers am 25. März 1986, also nach Klageerhebung, erstellt wurde. Der BBA, der am 10. April 1986 erneut mit dem Fall des Klägers befaßt wurde, faßte folgenden Beschluß :
Nachdem der Ausschuß die Beurteilung [des Klägers] zur Kenntnis genommen und die Verdienste der übrigen Anwärter auf eine Beförderung erneut abgewogen hat, bestätigt er nach einer Erörterung seine früheren Überlegungen mit Rücksicht auf die geringen Beförderungsmöglichkeiten und das niedrige Dienstalter des Betroffenen.
10 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zur Zulässigkeit
11 Das Europäische Parlament erhebt in erster Linie die Einrede der Unzulässigkeit, da die Klage gegenstandslos und zumindest verfrüht sei. Zwar habe der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung zu Recht glauben dürfen, seine Beschwerde vom 18. Juni 1985 sei stillschweigend zurückgewiesen worden, da er innerhalb der im Statut vorgesehenen Frist, die am 18. Oktober 1985 abgelaufen sei, keine Antwort erhalten habe; jedoch habe das Antwortschreiben des Parlaments vom 16. Dezember 1985, das die ausdrückliche Entscheidung der Verwaltung über die Beschwerde des Klägers darstelle, diesem Befriedigung verschafft, denn hierdurch sei das Verfahren zur Überprüfung seines Falles eingeleitet worden. Wegen des zu erwartenden Fortgangs des Verwaltungsverfahrens hätte eine Klage ihm damals als gegenstandslos und zumindest verfrüht erscheinen müssen.
12 Hierzu ist festzustellen, daß in diesem Antwortschreiben nur bestimmte Maßnahmen zur Überprüfung des Falles des Klägers angekündigt wurden und daß infolgedessen den Anträgen, mit denen der Kläger in seiner Beschwerdeschrift seine Beförderung mit Wirkung vom 1. Oktober 1984 begehrte, nicht stattgegeben wurde. Unter diesen Umständen kann die Klage nicht als gegenstandslos oder verfrüht angesehen werden.
13 Deshalb ist die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.
Zur Begründetheit
Zum Verstoß gegen Artikel 45 des Statuts
14 Der Kläger sieht einen Verstoß gegen Artikel 45 des Statuts darin, daß im Unterschied zu den anderen, tatsächlich beförderten Anwärtern, seine Beurteilung gefehlt habe, so daß die Anstellungsbehörde nicht alle Kriterien habe berücksichtigen können, die nach dieser Vorschrift zu berücksichtigen seien; insbesondere sei keine Abwägung der Verdienste der Beamten erfolgt, die für die Beförderung in Frage gekommen seien.
15 In dieser Vorschrift heißt es: Die Beförderung wird ausschließlich aufgrund einer Auslese unter den Beamten vorgenommen, die in ihrer Besoldungsgruppe eine Mindestdienstzeit abgeleistet haben; die Auslese erfolgt nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen, sowie der Beurteilungen über diese Beamten. Diese Beurteilungen werden gemäß Artikel 43 des Statuts erstellt.
16 Wie der Gerichtshof in mehreren Urteilen, insbesondere in seinem Urteil vom 27. Januar 1983 in der Rechtssache 263/81 (List/Kommission, Slg. 1983, 103), festgestellt hat, stellt die Beurteilung ein unentbehrliches Bewertungskriterium stets dann dar, wenn der Dienstherr die Laufbahn des Beamten zu berücksichtigen hat. Weiter hat er dort ausgeführt, daß ein [Beförderungsverfahren] rechtswidrig ist, soweit die Anstellungsbehörde keine Abwägung der Verdienste der Bewerber vornehmen konnte, weil die Beurteilungen eines oder mehrerer Bewerber durch die Schuld der Verwaltung mit erheblicher Verspätung erstellt worden sind.
17 Aus dieser Rechtsprechung folgt indes nicht, daß sich alle Beförderungsanwärter hinsichtlich des Stands ihrer Beurteilung genau in der gleichen Lage befinden müssen oder daß die Anstellungsbehörde verpflichtet ist, ihre Entscheidung aufzuschieben, wenn die letzte Beurteilung des einen oder anderen Beamten noch nicht erstellt ist. Unter anderem geht aus diesem Urteil des Gerichtshofes hervor, daß es für die Aufhebung [von] Ernennungen nicht ausreicht, daß die Personalakte eines einzigen der Bewerber nicht ordnungsgemäß geführt und unvollständig ist, sofern nicht feststeht, daß dieser Umstand sich auf das Ernennungsverfahren entscheidend auswirken konnte.
18 Im vorliegenden Verfahren ist unstreitig, daß die Beurteilung des Klägers für den betreffenden Zeitraum mit beträchtlicher Verspätung erstellt wurde und daß deshalb das ursprüngliche Verfahren fehlerhaft war. Unstreitig ist jedoch auch, daß die Anstellungsbehörde die Bewerbung des Klägers erneut geprüft hat, nachdem ihr die Beurteilung zugeleitet wurde. Im übrigen erlauben die Umstände des Falles und vor allem die Entscheidung, die die Anstellungsbehörde nach dieser Überprüfung getroffen hat, nicht die Feststellung, daß das Fehlen der Beurteilung sich auf das ursprüngliche Beförderungsverfahren entscheidend auswirken konnte.
19 Aus diesen Gründen ist diese Rüge zurückzuweisen.
Zum Verstoß gegen die frühere Praxis des Organs und den Gleichbehandlungsgrundsatz
20 Der Kläger macht geltend, wegen des Fehlens der Beurteilung habe die Abwägung allein aufgrund der Kriterien des Dienstalters erfolgen können. Bei der Anwendung dieser Kriterien sei die Anstellungsbehörde mit der angefochtenen Verfügung aber ohne triftigen Grund nicht ihrer ständigen Praxis bei Beförderungen gefolgt, die im übrigen in einer Internen Richtlinie über die Zusammensetzung und das Funktionieren des Beratenden Beförderungsausschusses niedergelegt worden sei und die eine Reihe von zu berücksichtigenden Kriterien vorsehe. Während nach der früheren Übung und der internen Richtlinie das Dienstalter in der Besoldungsgruppe und der Laufbahn den Ausschlag gegeben habe, habe der BBA im vorliegenden Fall dem Gesamtdienstalter den Vorrang eingeräumt und auf diese Weise den Kläger benachteiligt. Der BBA selbst sei zudem später zu der früheren Praxis zurückgekehrt.
21 Die angefochtene Verfügung verstoße ferner gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da das Kriterium des Gesamtdienstalters dazu führe, daß systematisch Beamte, die durch interne Auswahlverfahren in die verschiedenen Planstellen gelangten, zum Nachteil derjenigen begünstigt würden, die aufgrund eines allgemeinen Auswahlverfahrens eingestellt würden und die den Rückstand im Gesamtdienstalter nie aufholen könnten.
22 Diesen Rügen kann nicht gefolgt werden. Unabhängig davon, daß aus den Akten nicht hervorgeht, daß der BBA ursprünglich nur dem Kriterium des Gesamtdienstalters entscheidende Bedeutung beigemessen und dabei die anderen Kriterien unbeachtet gelassen hätte, geht aus den Akten eindeutig hervor, daß der BBA in seiner Entscheidung vom 10. April 1986 den Fall des Klägers überprüft und dabei auch seine am 25. März 1986 erstellte Beurteilung berücksichtigt hat. Unter diesen Umständen kann nicht geltend gemacht werden, unter Ausschluß jeglicher anderer Abwägung sei nur das Dienstalter insgesamt berücksichtigt worden.
23 Deshalb sind diese Rügen zurückzuweisen.
Zum Antrag auf Schadensersatz
24 Der Kläger macht geltend, das Fehlen der Beurteilung sei eine Quelle von Unsicherheit und Beunruhigung in bezug auf seine Beförderungs- und Versetzungsaussichten gewesen. Er beantragt, ihm einen nach billigem Ermessen festzusetzenden Ersatz dieses Schadens zuzuerkennen. Ferner beantragt er, ihm als Ersatz des durch das fehlerhafte Beförderungsverfahren entstandenen Schadens einen Betrag zu zahlen, der vom Gerichtshof festzusetzen ist unter Berücksichtigung der Erhöhung des Nettogehalts von 7000 BFR pro Monat, die er im Falle seiner Beförderung seit Oktober 1984 erhalten hätte, und des Verlustes an Dienstalter in der Besoldungsgruppe A 6, den er während seiner gesamten späteren beruflichen Laufbahn zu tragen haben wird.
25 Es trifft zu, daß, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Juli 1977 in der Rechtssache 61/76 (Geist/Kommission, Slg. 1977, 1419) ausgeführt hat, ein Kläger einen immateriellen Schaden dadurch [erleidet], daß seine Personalakte nicht ordnungsgemäß und unvollständig ist, während die zwingend vorgeschriebene Beurteilung dem Beamten eine Gewähr dafür bietet, daß sich seine Laufbahn ordnungsgemäß entwickelt, und daß das allein von der Anstellungsbehörde zu vertretende Fehlen der Beurteilungen ihn im Hinblick auf seine berufliche Zukunft verunsichern und beunruhigen kann.
26 Allerdings kann der vorliegende Fall nicht als mit dem Sachverhalt in der Rechtssache Geist vergleichbar angesehen werden, da die Personalakte des Klägers später vervollständigt wurde und da sich das ursprüngliche Fehlen seiner Beurteilung nicht entscheidend auf seine Beförderung ausgewirkt hat, so daß ihm kein Schaden entstanden ist.
27 Deshalb ist der Antrag auf Schadensersatz zurückzuweisen.
Kosten
28 Zwar ist der Kläger mit seinem gesamten Vorbringen unterlegen, doch sind bei der Kostenentscheidung die vorstehenden Erwägungen zum Verhalten des Beklagten zu berücksichtigen. Die Entstehung des Rechtsstreits wurde nämlich dadurch begünstigt, daß das Europäische Parlament die Beurteilung des Klägers erst mit beträchtlicher Verspätung erstellte. Unter diesen Umständen darf es dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, daß er den Gerichtshof angerufen hat, um prüfen zu lassen, welche Auswirkungen dieser Umstand möglicherweise auf die Rechtmäßigkeit der betroffenen Maßnahmen hatte.
29 Deshalb ist Artikel 69 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung anzuwenden, wonach der Gerichtshof auch der obsiegenden Partei die Kosten eines Verfahrens auferlegen kann, zu dem sie durch ihr eigenes Verhalten Anlaß gegeben hat.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Das Europäische Parlament trägt die gesamten Kosten des Verfahrens.