Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.06.1987 – C-394/85
ECLI:EU:C:1987:293
In der Rechtssache 394/85
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater A. Prozzillo als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik, vertreten durch L. Ferrari Bravo, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico, trattati e affari legislativi im Außenministerium, dieser vertreten durch den avvocato dello Stato I. Braguglia, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse und Artikel 5 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung der Zusatzabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse erlassen hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten C. Kakouris und F. Schockweiler, der Richter G. Bosco, T. Koopmans, U. Everling, R. Joliét, J. C. Moitinho de Almeida und G. C. Rodríguez Iglesias,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1987,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom selben Tage,
folgendes
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 8. Dezember 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 856/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Änderung der Verordnung Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 10), der Verordnung Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5 c der Verordnung Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13), der Verordnung Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5 c der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) und aus Artikel 5 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung der Zusatzabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse erlassen hat.
2 Nach den erwähnten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften mußten die Mitgliedstaaten bis zu einem festgelegten Zeitpunkt Maßnahmen für die Anwendung der Regelung über die Zusatzabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse erlassen. Insbesondere mußten sie den Erzeugern und Käufern von Milch individuelle Referenzmengen zuteilen, die zur Erhebung der Abgabe zuständige nationale Stelle bezeichnen und sich zwischen mehreren Wahlmöglichkeiten bezüglich der einzelnen Modalitäten bei der Anwendung der Abgabe entscheiden.
3 Was den letztgenannten Punkt angeht, so mußten sie unter anderem zwischen der sogenannten Formel A, wonach die Referenzmengen den Milcherzeugern zugeteilt werden, und der sogenannten Formel B wählen, nach der die Referenzmengen den Käufern von Milch zugewiesen werden. Außerdem mußten sie sich entscheiden, ob sie für die Anwendung der Formeln A und Β das nationale Hoheitsgebiet in mehrere Regionen aufteilen wollten, und gegebenenfalls für jede dieser Regionen zwischen den Formeln A und Β wählen. Darüber hinaus hatten sie eine Regelung zur Anpassung der Referenzmengen für diejenigen Erzeuger einzuführen, deren Milcherzeugung durch eine Naturkatastrophe oder Unglücksfälle betroffen worden war.
4 Außerdem konnten die Mitgliedstaaten besondere Maßnahmen zur Förderung der Umstrukturierung der Milcherzeugung treffen, so zum Beispiel durch Gewährung einer Entschädigung für diejenigen Erzeuger, die sich zur endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung verpflichteten.
5 Für den ersten zwölfmonatigen Anwendungszeitraum der Regelung mußten diese Maßnahmen jeweils vor dem 1. Mai 1984, dem 1. Oktober 1984 oder dem 31. Dezember 1984 erlassen und der Kommission mitgeteilt werden.
6 Da die Italienische Republik der Kommission innerhalb der vorgeschriebenen Fristen nicht mitgeteilt hatte, welche Durchführungsmaßnahmen sie getroffen hatte, richtete die Kommission am 27. November 1984 ein Aufforderungsschreiben an sie und gab am 18. März 1985 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. Aus den Antworten der Italienischen Republik ergibt sich, daß sie ihren Verpflichtungen nur in zwei bestimmten Punkten nachgekommen war. Zum einen hatte sie die Formel A gewählt und zum anderen beschlossen, Italien für die Anwendung dieser Formel als eine einheitliche Region anzusehen. Die Kommission hat daraufhin die vorliegende Klage erhoben.
7 Nach der Klageerhebung erließ der Rat mehrere Verordnungen zur Änderung der Regelung über die Zusatzabgabe, unter anderem die Verordnung Nr. 590/85 vom 26. Februar 1985 (ABl. L 68, S. 1) und die Verordnung Nr. 1305/85 vom 23. Mai 1985 (ABl. L 137, S. 12). Diese Verordnungen ändern die Regelung im wesentlichen in drei Punkten. Zunächst erlauben sie die Übertragung von individuellen Referenzmengen, die von den Zuteilungsempfängern nicht ausgeschöpft wurden, auf andere Erzeuger oder Käufer von Milch. Sodann sehen sie die Möglichkeit vor, einen Erzeuger- oder Käuferzusammenschluß bei der Zuteilung der Referenzmengen als einzelnen Erzeuger oder Käufer anzusehen. Schließlich ermächtigen sie nur die Italienische Republik, die Einführung einer Regelung zur Anpassung der Referenzmengen für diejenigen Erzeuger, deren Milcherzeugung von einer Naturkatastrophe oder Unglücksfällen betroffen wurde, um drei Jahre zurückzustellen.
8 Wegen einer ausführlicheren Darstellung des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen.
9 Die Italienische Republik bestreitet nicht, gegen ihre verschiedenen Verpflichtungen verstoßen zu haben, deren Nichterfüllung ihr vorgeworfen wird.
10 Was die Verpflichtung zur Zuteilung individueller Referenzmengen angeht, die Grundlage der Regelung über die Zusatzabgabe ist, so trägt die Beklagte zwei Rechtfertigungsgründe vor.
11 Erstens habe sie mangels statistischer Daten über die Verkäufe und Käufe der verschiedenen Wirtschaftsteilnehmer eine Erhebung darüber durchführen müssen, bevor sie individuelle Referenzmengen habe zuteilen können; deshalb sei es ihr nicht möglich gewesen, die vorgeschriebenen Fristen einzuhalten. Außerdem habe der Rat aufgrund der erheblichen Lockerung der Regelung über die Zusatzabgabe durch seine Verordnungen Nrn. 590/85 und 1305/85 anerkannt, daß die Verpflichtung zur Zuteilung individueller Referenzmengen Italien vor unüberwindliche Probleme gestellt habe.
12 Zu dem Argument der Beklagten, sie habe eine Erhebung durchführen müssen, bevor sie individuelle Referenzmengen habe zuteilen können, ist festzustellen, daß nach ständiger Rechtsprechung ein Mitgliedstaat sich zur Rechtfertigung der Nichteinhaltung von gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen und Fristen nicht auf innerstaatliche Verwaltungsschwierigkeiten berufen kann.
13 Im übrigen hat der Rat durch die Änderung der Regelung nach Klageerhebung nicht anerkannt, daß die Verpflichtung zur Zuweisung individueller Referenzmengen bestimmte Mitgliedstaaten vor unüberwindliche Schwierigkeiten gestellt habe.
14 Dazu ist erstens festzustellen, daß der Rat bei der Einführung der Regelung über die Übertragung nicht ausgeschöpfter individueller Referenzmengen den Grundsatz der Zuteilung individueller Referenzmengen beibehalten hat.
15 Zweitens ist darauf hinzuweisen, daß die Gleichstellung der Erzeuger- und Käuferzusammenschlüsse bei der Zuteilung der Referenzmengen mit den einzelnen Erzeugern und Käufern nicht wegen der Schwierigkeiten beschlossen wurde, die sich für einige Mitgliedstaaten aus der großen Zahl von Erzeugern und Käufern ergaben. Aus der letzten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 590/85 und der ersten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1305/85 folgt nämlich, daß diese Änderung der Regelung den Mitgliedern der Zusammenschlüsse ermöglichen soll, ihre Produktions- und Abnahmemengen so auszugleichen, daß sie die Zusatzabgabe nicht zahlen müssen.
16 Drittens ergibt sich aus der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1305/85, daß der besonderen Lage Italiens bei den getroffenen Änderungen nur in einem ganz nebensächlichen Punkt Rechnung getragen wurde: Dieser Mitgliedstaat konnte die Einführung einer Regelung zur Anpassung der Referenzmengen für diejenigen Erzeuger, deren Milcherzeugung von einer Naturkatastrophe oder Unglücksfällen betroffen worden ist, um drei Jahre zurückstellen.
17 Nach alledem ist der erste Rechtfertigungsgrund für die NichtZuteilung individueller Referenzmengen zurückzuweisen.
18 Als zweiten Rechtfertigungsgrund für die NichtZuteilung individueller Referenzmengen führt die Italienische Republik an, dieses Versäumnis habe für die Verwirklichung der angestrebten Ziele keine Folgen gehabt, da die Milcherzeugung in Italien insgesamt im ersten Zwölfmonatszeitraum nicht die Italien zugewiesene Gesamtgarantiemenge überschritten habe.
19 Dieses Vorbringen ist ebenfalls zurückzuweisen. Die Italienische Republik hat die Verwirklichung der mit der Regelung über die Zusatzabgabe verfolgten Ziele gefährdet, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen erlassen hat. Sie kann dieses Verhalten nicht unter Berufung auf die — im übrigen nicht bewiesene — Tatsache rechtfertigen, daß die ihr zugewiesene Gesamtgarantiemenge nicht überschritten worden sei.
20 Somit ist festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Verordnungen Nrn. 856/84 und 857/84 des Rates sowie aus der Verordnung Nr. 1371/84 der Kommission verstoßen hat.
21 Angesichts dieser Verstöße gegen spezifische Vorschriften erübrigt sich die Prüfung, ob die Italienische Republik damit auch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 EWG-Vertrag verstoßen hat.
Kosten
22 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, ist sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus den Verordnungen Nrn. 856/84 und 857/84 des Rates vom 31. März 1984 sowie aus der Verordnung Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 verstoßen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die nach diesen Verordnungen erforderlichen Maßnahmen erlassen hat.
2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.