Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1987

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 25.06.1987 – C-133/87

ECLI:EU:C:1987:315

In der Rechtssache 133/87 R

Nashua Corporation, Gesellschaft des amerikanischen Rechts, Prozeßbevollmächtigte: Solicitors M., Hutchings und J. Pheasant von der Kanzlei Loveli, White & King, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-C. Wolter, 8, rue Zithe, Luxemburg,

Antragstellerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten J. Temple Lang vom Juristischen Dienst, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Antragsgegnerin,

in erster Linie wegen Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf Aussetzung der Anwendung der Verordnung Nr. 535/87 des Rates vom 23. Februar 1987 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Normalpapierkopierern mit Ursprung in Japan (ABl. L 54, S. 12) auf die Antragstellerin, soweit diese eine Banksicherheit zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung stellt,

erläßt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluß

1 Die Antragstellerin hat mit Klageschrift, die am 27. April 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der ihr am 27. Januar 1987 bekanntgegebenen Entscheidung der Kommission über die Zurückweisung der Verpflichtung, die die Antragstellerin ihr am 9. Dezember 1986 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 201, S. 1) während der Untersuchung im Antidumpingverfahren über die Einfuhr von Normalpapierkopierern mit Urspung in Japan angeboten hatte.

2 Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz, der am 22. Mai 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 186 EWG-Vertrag, Artikel 36 der Satzung des Gerichtshofes der EWG und Artikel 83 der Verfahrensordnung beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung wie folgt zu entscheiden :

die Verpflichtung aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 535/87 zur Zahlung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die von der Antragstellerin in die EWG ausgeführten Photokopierapparate mit Urspung in Japan bis zum Urteil des Gerichtshofes in der Hauptsache mit sofortiger Wirkung auszusetzen (erste Entscheidung);

die Antragstellerin für den gesamten, von der einstweiligen Anordnung erfaßten Zeitraum (wie er nachstehend bestimmt wird) von der Verpflichtung aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 535/87 des Rates zur Zahlung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die von der Antragstellerin in die EWG ausgeführten Photokopierapparate mit Ursprung in Japan zu entbinden, das heißt das Erlöschen dieser Verpflichtung für den gesamten von der einstweiligen Anordnung erfaßten Zeitraum festzustellen, falls der Gerichtshof im Hauptsacheverfahren die Entscheidung der Kommission über die Zurückweisung der Verpflichtung für nichtig erklärt; der von der einstweiligen Anordnung erfaßte Zeitraum soll am 27. August 1986 beginnen und zu dem Zeitpunkt enden, an dem die Kommission den Anordnungen des Gerichtshofes im Hauptsacheverfahren nachgekommen ist, oder, falls der Gerichtshof keine solchen Anordnungen trifft, mit Erlaß des Urteils im Hauptsacheverfahren (zweite Entscheidung).\

Außerdem beantragt die Antragstellerin, alle weiteren erforderlichen und angemessenen einstweiligen Anordnungen zu erlassen, insbesondere in Durchführung der zweiten Entscheidung festzustellen, daß der Antragstellerin alle von ihr nach der Verordnung (EWG) Nr. 535/87 des Rates in dem von der einstweiligen Anordnung erfaßten Zeitraum als vorläufiger und endgültiger Antidumpingzoll gezahlten Beträge zurückzuzahlen sind, und alle weiteren (an die jeweils zuständige Stelle gerichteten) Entscheidungen zu treffen, die für die Durchsetzung dieser Entscheidung erforderlich sind.

3 Die Antragsgegnerin hat ihre schriftliche Stellungnahme am 5. Juli 1987 eingereicht. Da die schriftlichen Äußerungen der Parteien alle für eine Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung erforderlichen Angaben enthalten, erschien eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich.

4 Nach Artikel 185 EWG-Vertrag haben Klagen vor dem Gerichtshof keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen. Nach Artikel 186 EWG-Vertrag kann er auch die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

5 Gemäß Artikel 83 § 1 der Verfahrensordnung sind Anträge auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen im Sinne von Artikel 185 EWG-Vertrag nur zulässig, wenn der Antragsteller die betreffende Maßnahme durch Klage beim Gerichtshof angefochten hat. Nach Artikel 83 § 1 Absatz 2 sind Anträge gemäß Artikel 186 auf Erlaß einstweiliger Anordnungen nur zulässig, wenn sie von einer Partei eines beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits gestellt werden und sich auf diesen beziehen.

6 Die Antragsgegnerin macht in ihren schriftlichen Erklärungen in diesem Verfahren der einstweiligen Anordnung geltend, der Antrag auf Erlaß einstweiliger Anordnungen sei unzulässig, da die beantragten einstweiligen Anordnungen darauf gerichtet seien, gegenüber der Antragstellerin die Wirkungen einer Verordnung auszusetzen, die vom Rat, der nicht Partei im Verfahren sei, und nicht von der Kommission erlassen worden sei, die in der vorliegenden Rechtssache alleinige Antragsgegnerin sei. Diese Feststellung lasse sich nicht durch die bloße Behauptung der Klägerin entkräften, daß die Anwendung der Verordnung Nr. 535/87 des Rates die unmittelbare Folge der Entscheidung der. Kommission über die Zurückweisung der von der Antragstellerin angebotenen Verpflichtung sei.

7 Der Gerichtshof ist im Verfahren der einstweiligen Anordnung zwar befugt, die Aussetzung des Vollzugs einer anderen als der im Hauptsacheverfahren angefochtenen Handlung anzuordnen, so namentlich die Verfügung des Präsidenten des Gerichtshofes vom 8. April 1965 in der Rechtssache 18/65 R, Gutmann/Kommission, Slg. 1966, 203), doch ergibt sich aus dem Wesen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung, daß diese Befugnis grundsätzlich nur ausgeübt werden kann, wenn die beiden betreffenden Handlungen von ein und demselben Organ erlassen worden sind, das im Verfahren Partei ist.

8 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, daß die Entscheidung, die Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist, von der Kommission getroffen worden ist, während die Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls, deren Aussetzung im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt wird, vom Rat erlassen worden ist. Somit gehört es nicht zu den Befugnissen des Gerichtshofes im Verfahren der einstweiligen Anordnung, gegebenenfalls einem solchen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung stattzugeben, da dadurch der Vollzug eines Rechtsakts mit Verordnungscharakter ausgesetzt würde, den ein Organ erlassen hat, das im vorliegenden Rechtsstreit nicht Partei ist.

9 Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß, wie sich aus dem Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1986 in der Rechtssache 294/86 R (Tech-nointorg/Kommission, Slg. 1986, 3979) ergibt, die Antragstellerin stets die Möglichkeit hat, den Erlaß der in der vorliegenden Rechtssache begehrten einstweiligen Anordnungen wirksam im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu beantragen, das sich auf eine Nichtigkeitsklage gegen die Verordnung Nr. 535/87 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Normalpapierkopierern mit Ursprung in Japan stützt.

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT

im Verfahren der einstweiligen Anordnung

beschlossen:

1) Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

2) Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.