Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.06.1987 – C-256/86

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1987:318

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 30. Juni 1987

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

A — Sachverhalt

1 Der seit 1982 schwebende Rechtsstreit zwischen Frau Maria Frascogna und der Caisse des dépôts et consignations (Depositenkasse) Bordeaux hat erneut zu einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof geführt.

2 Wie wir bereits aus der Rechtssache 157/84 wissen, lebt die verwitwete Klägerin seit September 1976 bei ihrem Sohn, der in Frankreich einer abhängigen Berufstätigkeit nachgeht und ihr Unterhalt leistet.

3 Sie selbst bezog eine abgeleitete Witwenrente von einem italienischen Sozialversicherungsträger, die sich im Jahre 1981 auf lediglich 1000,— FF pro Monat belief. Die von ihr beantragte besondere Altersbeihilfe (allocation spéciale de vieillesse) wurde ihr von der Caisse des dépôts et consignations, der Beklagten des Ausgangsverfahrens, im Jahre 1982 mit der Begründung verweigert, sie erfülle nicht die Voraussetzung, 15 Jahre in Frankreich gelebt zu haben, wie dies im Vorläufigen Europäischen Abkommen vom 11. Dezember 1953 über die soziale Sicherheit vorgesehen sei.

4 Die gegen diese Entscheidung von der Klägerin angerufene Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale des Hauts-de-Seine (erstinstanzlicher Streitsachenausschuß für Sozialversicherungsfragen) hatte daraufhin dem Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Bestimmungen des Vorläufigen Europäischen Abkommens vom 11. Dezember 1953 derzeit mit der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, vereinbar sind.

5 In seinem Urteil vom 6. Juni 1985 hat der Gerichtshof zunächst festgestellt, daß ein Familienangehöriger aufsteigender Linie eines Wanderarbeitnehmers die Zahlung der genannten Beihilfe aufgrund der Verordnung Nr. 1408/71 nicht verlangen könne. Um jedoch alle Fragen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu beantworten, deren Klärung dem vorlegenden Gericht bei der Entscheidung im Ausgangsverfahren diene, hat er unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, daß im konkreten Fall die Gewährung der genannten Beihilfe als soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft anzusehen sei. Er hat somit wie folgt zu Recht erkannt:

a) Die Gewährung einer besonderen Altersbeihilfe, die alten Personen ein Mindesteinkommen garantiert und unter Voraussetzungen gewährt wird, die in dem im Ausgangsverfahren anwendbaren innerstaatlichen Gesetz niedergelegt sind, stellt eine soziale Vergünstigung im Sinne der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 dar.

b) Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung ist dahin gehend auszulegen, daß die Gewährung einer solchen sozialen Vergünstigung nicht davon abhängig gemacht werden darf, daß der Betroffene tatsächlich eine bestimmte Anzahl von Jahren im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gewohnt hat, wenn eine solche Voraussetzung für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats nicht vorgesehen ist.

6 In der Fortsetzung des Ausgangsverfahrens vor dem Tribunal des affaires de sécurité sociale de Nanterre (Gericht für Sozialversicherungsangelegenheiten) — so die neue Bezeichnung des vorlegenden Gerichts — hat sich die Beklagte weiterhin dem Antrag der Klägerin widersetzt. Die besondere Altersbeihilfe falle nicht in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1612/68; zwar genieße nach Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats sei und in einem anderen Mitgliedstaat arbeite, dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer; die Gleichbehandlung sei aber nur für den Arbeitnehmer selbst vorgeschrieben. Im übrigen könne die Klägerin, der die einfache Sozialhilfe in Form der Haushaltsunterstützung kraft Gesetzes zustehe, nicht als unterhaltsberechtigte Familienangehörige aufsteigender Linie eines Arbeitnehmers aus einem andern Mitgliedstaat angesehen werden; auch aus diesem Grunde falle sie nicht unter die Verordnung Nr. 1612/68.

7 Die Klägerin hingegen vertrat die Auffassung, der Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1612/68 beziehe sich nicht nur auf den Arbeitnehmer selbst, sondern auch auf dessen Familienmitglieder, die zulässigerweise zusammen mit ihm im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnten.

8 Daraufhin hat das Tribunal des affaires de sécurité sociale de Nanterre dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Fällt die besondere Altersbeihilfe in den sachlichen und persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1612/68 vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft?

B — Stellungnahme

9 Wenn man das Urteil des Gerichtshofs vom 6. Juni 1985 in der Rechtssache 157/84 richtig, d. h. den Tenor der Entscheidung im Zusammenhang mit den Entscheidungsgründen, insbesondere deren Randnummer 21, liest, ist die Frage des vorlegenden Gerichts eigentlich beantwortet. Deswegen halte ich lediglich die folgenden ergänzenden Anmerkungen für angebracht:

10 In seinem Urteil vom 12. Juni 1984 in der Rechtssache 261/83 hatte der Gerichtshof bereits entschieden, daß der Begriff der sozialen Vergünstigung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 auch die Gewährung des durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates garantierten Altersmindesteinkommens an Familienangehörige aufsteigender Linie umfaßt, die von dem Arbeitnehmer unterhalten werden. Die von Artikel 7 der Verordnung vorgeschriebene Gleichbehandlung solle auch die Diskriminierung von Familienangehörigen aufsteigender Linie, die vom Arbeitnehmer unterhalten werden, ausschließen.

11 Allerdings wird den Familienangehörigen eines Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68 die Gleichbehandlung, wie dies der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Juni 1987 in der Rechtssache 316/85 festgestellt hat, nur mittelbar gewährt. Diese kommen nur dann in den Genuß der entsprechenden Leistungen, wenn die Leistungen als soziale Vergünstigungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 für den Wanderarbeitnehmer selbst und nicht etwa für den von ihm unterhaltenen Verwandten in aufsteigender Linie anzusehen sind. Es handelt sich somit bei dem Recht des Familienangehörigen um einen durch die Rechtsstellung des Arbeitnehmers vermittelten Anspruch, nicht jedoch um einen Anspruch eigenständiger Art.

12 Wie der Gerichtshof in dem eben erwähnten Urteil vom 18. Juni 1987 weiter ausgeführt hat, kann es sich bei einer vergleichbaren Leistung an Familienangehörige eines Arbeitnehmers nur dann um eine soziale Vergüngstigung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung handeln, soweit dieser seinem Familienangehörigen Unterhalt gewährt.

13 Das Tatbestandsmerkmal des Unterhaltgewährens wird allerdings nicht dadurch ausgeschlossen — auch dies hat der Gerichtshof in dem genanntem Urteil vom 18. Juni 1987 festgestellt —, daß der Familienangehörige des Wanderarbeitnehmers ein staatliches Mindesteinkommen beantragt oder erhält. Auch in diesem Fall ist der Familienangehörige noch als Familienangehöriger anzusehen, dem vom Wanderarbeitnehmer Unterhalt gewährt wird. Jede andere Betrachtungsweise wäre mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Wanderarbeitnehmer unvereinbar. Ich habe dies damals in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache 316/85 mit folgenden Worten erklärt: Die Unhaltbarkeit der gegenteiligen Auffassung wird deutlich, wenn man sich klarmacht, daß sie im Falle bedürftiger Familienmitglieder von Wanderarbeitnehmern dazu führen würde, daß ihnen bei Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen das Aufenthaltsrecht verlorenginge (weil Unterhaltsgewährung durch den Arbeitnehmer nicht mehr vorläge), oder daß — anders gewendet — in solchen Situationen ein Aufenthaltsrecht nur bei Verzicht auf wesentliche, für Einheimische vorgesehene Leistungen, also unter Inkaufnahme einer gravierenden Benachteiligung, möglich wäre.

C — Schlußantrag

Nach alledem schlage ich Ihnen vor, auf die Ihnen vorgelegte Frage wie folgt zu entscheiden:

Nehmen bei einem Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, Verwandte in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt, Wohnung, dann stellt die Gewährung einer besonderen Altersbeihilfe, die alten Personen ein Mindesteinkommen garantiert und unter Voraussetzungen gewährt wird, die in dem im Ausgangsverfahren anwendbaren innerstaatlichen Gesetz niedergelegt sind, eine soziale Vergünstigung für den Wanderarbeitnehmer im Sinne der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 dar.