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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.07.1987 – C-256/86

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1987:359

In der Rechtssache 256/86

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal des affaires de sécurité sociale Nanterre (Frankreich) in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

Maria Frascogna, wohnhaft in Aix-en-Provence,

gegen

Caisse des dépôts et consignations, Bordeaux,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2),

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Schockweiler, der Richter G. Bosco und R. Joliét,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben hat:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater J. Griesmar als Bevollmächtigten,

aufgrund des nach der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 1987 geänderten Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom selben Tag,

folgendes

Urteil§

1 Das Tribunal des affaires de sécurité sociale Nanterre hat mit Beschluß vom 11. März 1986, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Oktober 1986, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage ist im Rahmen eines Rechtsstreits gestellt worden, in dem die am 10. Januar 1913 geborene italienische Staatsangehörige Maria Frascogna (im folgenden: die Klägerin) die Aufhebung einer Entscheidung betreibt, mit der die Caisse de dépôts et consignations es mit der Begründung abgelehnt hat, ihr die durch das Gesetz Nr. 52-799 vom 10. Juli 1952 (JORF vom 11. Juli 1952, S. 6939) eingeführte besondere Altersbeihilfe zu gewähren, daß sie nicht 15 Jahre in Frankreich gewohnt habe, obwohl diese Voraussetzung für ausländische Staatsangehörige vorgeschrieben ist.

3 In diesem Rechtsstreit sah sich das vorlegende Gericht, das bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes vom 3. Januar 1985 die Bezeichnung Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale des Hauts-de-Seine trug, dazu veranlaßt, dem Gerichtshof am 8. Dezember 1983 eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. In seinem Urteil vom 6. Juni 1985, Rechtssache 157/84, Slg. 1985, 1739, hat der Gerichtshof zum einen geantwortet, daß die Gewährung der besonderen Altersbeihilfe eine soziale Vergünstigung im Sinne der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates darstellt, und zum anderen, daß Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung dahin auszulegen ist, daß die Gewährung einer solchen sozialen Vergünstigung nicht davon abhängig gemacht werden darf, daß der Betroffene tatsächlich eine bestimmte Anzahl von Jahren im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gewohnt hat, wenn eine solche Voraussetzung für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats nicht vorgesehen ist.

4 Als das vorlegende Gericht die Rechtssache im Lichte dieses Urteils des Gerichtshofs prüfte, beantragte die Caisse des dépôts et consignations die Vorlage einer neuen Frage zur Vorabentscheidung. Das Gericht hat daraufhin, ohne selbst die Gründe für seine Entscheidung anzugeben, den Gerichtshof erneut im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens zu befragen, den Gerichtshof mit der Frage befaßt, ob die besondere Altersbeihilfe in den sachlichen und persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1612/68 fällt.

5 Wegen einer ausführlicheren Schilderung des Sachverhalts und einer Darstellung der von der Klägerin, der Caisse des dépôts et consignations, der italienischen Regierung und der Kommission eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen.

6 Was die Frage angeht, ob die Familienangehörigen aufsteigender Linie eines Wanderarbeitnehmers, denen er Unterhalt gewährt, sich auf das in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 ausgesprochene Diskriminierungsverbot berufen können, so ist festzustellen, daß der Gerichtshof dies bereits bejaht hat; er hat in seinem genannten Urteil vom 6. Juni 1985 entschieden, daß aus dem grundlegenden Verbot der Diskriminierung auf dem Gebiet der Freizügigkeit, das in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 verankert ist, [folgt], daß Familienangehörige aufsteigender Linie eines Arbeitnehmers aus einem anderen Mitgliedstaat nicht schlechter gestellt werden dürfen, wenn sie von ihrem Recht, bei dem Arbeitnehmer Wohnung zu nehmen, das ihnen gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68 zusteht, Gebrauch gemacht haben.

7 Es ist nicht möglich, einen Familienangehörigen aufsteigender Linie, der sich auf das in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 ausgesprochene Diskriminierungsverbot beruft, so anzusehen, als werde er nicht von dem Wanderarbeitnehmer unterhalten, mit der Begründung, daß er die Zahlung einer Beihilfe in gleicher Höhe, nämlich der einfachen Haushaltsunterstützung, verlangen könne, denn diese letztgenannte Leistung bietet nicht die gleichen Vorteile wie die besondere Altersbeihilfe. Es wäre nämlich diskriminierend, wenn der Familienangehörige aufsteigender Linie aufgrund der Tatsache, daß er eine nur für Ausländer vorgeschriebene Wohnvoraussetzung nicht erfüllt, nur Anspruch auf diese weniger günstige Beihilfe hätte.

8 Was die Frage angeht, ob die besondere Altersbeihilfe in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1612/68 fällt, so ist sie durch das Urteil vom 6. Juni 1985 ebenfalls bereits bejaht worden, in dem entschieden worden ist, daß die Gewährung einer derartigen Beihilfe eine soziale Vergünstigung im Sinne der Verordnung Nr. 1612/68 darstellt.

9 Auf die Vorabentscheidungsfrage ist daher zu antworten, daß die Familienangehörigen aufsteigender Linie eines Wanderarbeitnehmers, denen er Unterhalt gewährt, sich auf das in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates ausgesprochene Diskriminierungsverbot berufen können und daß die Gewährung einer besonderen Altersbeihilfe eine soziale Vergünstigung im Sinne der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates darstellt.

Kosten

10 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm vom Tribunal des affaires de sécurité sociale Nanterre mit Beschluß vom 11. März 1986 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

1) Die Familienangehörigen aufsteigender Linie eines Wanderarbeitnehmers, denen er Unterhalt gewährt, können sich auf das in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates ausgesprochene Diskriminierungsverbot berufen.

2) Die Gewährung der besonderen Altersbeihilfe stellt eine soziale Vergünstigung im Sinne der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates dar.