Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.07.1987 – C-49/86
ECLI:EU:C:1987:335
In der Rechtssache 49/86
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Guido Berardis vom Juristischen Dienst im Beistand des im Rahmen der Regelung über den Austausch von Beamten der Gemeinschaften und der Mitgliedstaaten der Kommission zur Verfügung gestellten italienischen Beamten Silvio Pieri, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik, vertreten durch den Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico, dei trattati e degli affari legislativi im Außenministerium Luigi Ferrari Bravo als Bevollmächtigten im Beistand des Avvocato dello Stato Ivo Braguglia, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um die Bestimmungen über die fachärztliche Vollzeit- und Teilzeitweiterbildung der Richtlinie 82/76/EWG des Rates vom 26. Januar 1982 (zur Änderung der Richtlinie 75/362/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr sowie der Richtlinie 75/363/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes) in ihre Rechtsordnung umzusetzen,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten A. J. Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten T. F. O'Higgins und F. Schockweiler, der Richter G. Bosco, O. Due, U. Everling, K. Bahlmann, R. Joliét und J. C. Moitinho de Almeida,
Generalanwalt: C. O. Lenz
Kanzler: B. Pastor, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 1987,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. April 1987,
folgendes
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 20. Februar 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 82/76/EWG des Rates vom 26. Januar 1982 zur Änderung der Richtlinie 75/362/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr sowie der Richtlinie 75/363/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes (ABl. L 43, S. 21) nachzukommem.
2 Nach Artikel 16 der Richtlinie 82/76 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um der Richtlinie bis zum 31. Dezember 1982 nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
3 Da die Kommission von der italienischen Regierung keine Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung der streitigen Richtlinie hinsichtlich der Regelung der Vollzeit- und Teilzeitweiterbildung der Fachärzte erhalten hatte, richtete sie am 12. Januar 1984 ein Mahnschreiben an die Regierung und forderte sie zu einer Stellungnahme auf. Nachdem die Kommission festgestellt hatte, daß der von der italienischen Regierung angekündigte Gesetzentwurf nicht dem Parlament vorgelegt worden war, und sie am 25. März 1984 eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben hatte, die unbeantwortet geblieben war, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
4 Wegen einer ausführlicheren Darstellung des Sachverhalts, des Verfahrens und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
5 Die italienische Regierung räumt ein, ihre Verpflichtungen nicht erfüllt zu haben. In der mündlichen Verhandlung hat sie darauf verwiesen, daß das Gesetzgebungsverfahren bezüglich des genannten Gesetzentwurfes nicht seinen normalen Gang habe nehmen können, da dieser Entwurf, insbesondere im Hinblick auf den Numerus clausus für Medizinstudenten, heikle Probleme aufgeworfen habe.
6 Es ist daran zu erinnern, daß nach ständiger Rechtsprechung sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um damit die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die in den Richtlinien festgelegt sind.
7 Hiernach ist festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um der Richtlinie 82/76 vom 26. Januar 1982 nachzukommen.
Kosten
8 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 82/76 des Rates vom 26. Januar 1982 nachzukommen.
2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.