Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 08.07.1987 – C-262/85

ECLI:EU:C:1987:340

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 262/85

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Guido Berardis, Juristischer Dienst der Kommission, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis, Juristischer Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Ge-bäude, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch den Leiter des Servizio del Contenzioso diplomatico Luigi Ferrari Bravo als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato Ivo M. Braguglia, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 79/409 des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten nachzukommen,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten C. Kakouris, T. F. O'Higgins und F. Schockweiler, der Richter G. Bosco, T. Koopmans, K. Bahlmann, R. Joliét und G. C. Rodríguez Iglesias,

Generalanwalt: J. L. da Cruz Vilaça

Kanzler: B. Pastor, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1986,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Dezember 1986,

folgendes

Urteil§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 20. August 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) nicht innerhalb der festgesetzten Frist vollständig und richtig in ihre interne Rechtsordnung umgesetzt hat.

2 Nach Artikel 18 der Richtlinie setzen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um der Richtlinie innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Da die Richtlinie am 6. April 1979 bekanntgegeben wurde, ist diese Frist am 6. April 1981 abgelaufen.

3 Nachdem die Kommission die einschlägigen italienischen Rechtsvorschriften geprüft hatte und zu dem Ergebnis gekommen war, daß sie nicht vollständig mit der Richtlinie übereinstimmten, leitete sie das Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag ein. Sie forderte die Italienische Republik zunächst zur Äußerung auf und gab dann am 16. Oktober 1984 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. Als diese unbeantwortet blieb, hat die Kommission die vorliegende Vertragsverletzungsklage erhoben, in der sie sechs Rügen gegen die geltenden italienischen Rechtsvorschriften erhebt.

4 Die Klage betrifft drei Bestimmungen des Gesetzes Nr. 968 vom 27. Dezember 1977 (GURI Nr. 3 vom 4. 1. 1978), die zweimal geändert wurden, und zwar durch die Dekrete des Präsidenten des Ministerrats vom 20. Dezember 1979 (GURI Nr. 1 vom 2. 1. 1980) und vom 4. Juni 1982 (GURI Nr. 155 vom 8. 6. 1982) (im folgenden: das Gesetz). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß es nach internem italienischem Recht Sache der Regionen ist, im Rahmen der in den Gesetzen des Staates aufgestellten Grundsätze Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Jagd zu erlassen.

5 Wegen der Vorgeschichte des Rechtsstreits, der anwendbaren italienischen Rechtsvorschriften, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zu den sich aus der Richtlinie ergebenden allgemeinen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

6 Vor einer Prüfung der verschiedenen Rügen der Kommission ist auf die Bestimmungen der Richtlinie und die sich aus ihr ergebenden Verpflichtungen einzugehen, soweit sie für das vorliegende Verfahren bedeutsam sind. Dazu ist vorab festzustellen, daß die Richtlinie nach ihrem Artikel 1 die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind, betrifft und den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel hat und deren Nutzung regelt. Die Richtlinie geht nämlich davon aus, daß der wirksame Schutz dieser Vogelarten, namentlich der Zugvögel, ein typisch grenzübergreifendes Umweltproblem ist, das gemeinsame Verantwortlichkeiten mit sich bringt (dritte Begründungserwägung).

7 Im Interesse einer wirksamen Schutzregelung führt die Richtlinie drei Arten von Bestimmungen ein: Erstens enthält sie das allgemeine Verbot, die Vogelarten zu töten, zu fangen, zu stören, zu halten und zu vermarkten sowie ihre Nester und ihre Eier zu zerstören, zu beschädigen und zu entfernen (Artikel 5 und 6 Absatz 1). Ferner verbietet Artikel 8 die Benutzung sämtlicher Mittel, Einrichtungen oder Methoden, mit denen Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden, insbesondere die in Buchstabe a des Anhangs IV der Richtlinie aufgeführten Mittel, Einrichtungen und Methoden. Zweitens sieht sie von diesen allgemeinen Verboten Ausnahmen für die in den Anhängen der Richtlinie aufgeführten Vogelarten vor. So können, sofern bestimmte Bedingungen und Grenzen gesetzt und eingehalten werden, die Vermarktung der in Anhang III genannten Arten und die Jagd auf die in Anhang II genannten Arten genehmigt werden (Artikel 6 Absätze 2 bis 4, Artikel 7). Daraus folgt, daß für die in diesen Anhängen nicht aufgeführten Vogelarten oder wenn die in den Artikeln vorgesehenen Bedingungen und Grenzen nicht eingehalten werden, die allgemeinen Verbote anwendbar bleiben. Drittens gestattet es Artikel 9 der Richtlinie den Mitgliedstaaten, von diesen allgemeinen Verboten und Bestimmungen insbesondere bezüglich der Vermarktung und der Jagd abzuweichen. Diese Möglichkeit einer Abweichung unterliegt jedoch drei Bedingungen: Erstens muß der Mitgliedstaat die Abweichung auf den Fall beschränken, daß es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Zweitens muß die Abweichung mindestens auf einem der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c abschließend aufgeführten Gründe beruhen. Drittens muß die Abweichung den in Absatz 2 dieses Artikels genannten genauen formalen Kriterien entsprechen, die den Zweck haben, die Abweichungen auf das unbedingt Notwendige zu beschränken und ihre Überwachung durch die Kommission zu ermöglichen. Obwohl dieser Artikel eine weitgehende Abweichung von der allgemeinen Schutzregelung gestattet, sieht er also nur eine konkrete und gezielte Anwendung vor, um bestimmten Erfordernissen und besonderen Situationen Rechnung zu tragen.

8 Wie in diesem Zusammenhang hervorzuheben ist, ergibt sich schon aus Artikel 2 der Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um die Bestände aller genannten Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird, daß der Schutz der Vögel gegen andere Erfordernisse abgewogen werden muß. Auch wenn Artikel 2 somit keine eigenständige Abweichung von der allgemeinen Schutzregelung darstellt, so zeigt er doch, daß die Richtlinie selbst der Notwendigkeit eines wirksamen Schutzes der Vögel einerseits und den Erfordernissen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, der Wirtschaft, der Ökologie, der Wissenschaft, der Kultur und der Freizeit andererseits Rechnung trägt.

9 Zur Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht ist zu bemerken, daß die Richtlinie nicht notwendigerweise eine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen in eine ausdrückliche, besondere Rechtsvorschrift erfordert und daß ihr durch einen allgemeinen rechtlichen Kontext Genüge getan werden kann, wenn dieser tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie hinreichend klar und bestimmt gewährleistet (vgl. Urteil vom 23. Mai 1985 in der Rechtssache 29/84, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1985, 1661, 1667). Der Genauigkeit der Umsetzung kommt allerdings besondere Bedeutung zu in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Verwaltung des gemeinsamen Erbes den Mitgliedstaaten für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet anvertraut ist.

Erste Rüge: Verzeichnis der Vögel, die bejagt werden dürfen

10 Die Kommission führt aus, Artikel 11 des Gesetzes nenne elf Vogelarten, die nicht in Anhang ÌI der Richtlinie verzeichnet seien und die bejägt werden dürften. Nach Artikel 7 der Richtlinie dürften jedoch nur die in Anhang II genannten Arten bejagt werden.

11 Die italienische Regierung bestreitet nicht die Stichhaltigkeit dieser Rüge. Sie vertritt jedoch den Standpunkt, daß zwei der fraglichen elf Arten (dér Eichelhäher und die Elster) wegen ihrer potentiellen Schädlichkeit in die Liste der Vögel, die bejagt werden dürften, aufgenommen worden seien. Diese Abweichung sei somit nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich der Richtlinie gerechtfertigt.

12 Dazu ist festzustellen, daß Artikel 7 der Richtlinie die Mitgliedstaaten ermächtigt, unter. bestimmten Voraussetzungen und in bestimmten Grenzen vorzusehen, daß die in Anhang II aufgeführten Arten bejagt werden dürfen. Aus der allgemeinen Schutzregelung der Richtlinie ergibt sichj daß in den nationalen Rechtsvorschriften das Verzeichnis der in Anhang II aufgeführten Vogelarten, die bejagt werden dürfen, nicht erweitert werden darf.

13 Zu dem auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich der Richtlinie gestützten Vorbringen der italienischen Regierung ist festzustellen, daß diese Bestimmung es den Mitgliedstaaten in der Tat gestattet, über dąs in Artikel 7 Vorgesehene hinaus von der allgemeinen Schutzregelung abzuweichen. Eine derartige Abweichung muß jedoch, wie bereits ausgeführt, die genannten drei Voraussetzungen des Artikels 9 erfüllen.

14 Insoweit hat die italienische Regierung nichts dafür vorgetragen, daß die Aufnahme des Eichelhähers und der Elster in das italienische Verzeichnis der Vögel, die bejagt werden dürfen, zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern erforderlich gewesen sei und daß es keine andere zufriedenstellende Lösung gegeben habe. Sie hat auch nicht begründet, weshalb dié Aufnahme dieser Arten ihrer Meinung nach die einzig zufriedenstellende Lösung zur Abwendung erheblicher Schäden gewesen sei. Schließlich erwähnt die fragliche Bestimmung weder die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen die Abweichung getroffen werden kann, noch, welche Kontrollen vorzunehmen sind. Somit ist die Aufnahme des Eichelhähers und der Elster unter die Vögel, die bejagt werden dürfen, nicht durch Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich der Richtlinie gerechtfertigt.

15 Die erste Rüge greift somit durch.

Zweite Rüge: Der Handel mit den Vögeln

16 Die Kommission trägt vor, Artikel 11 des Gesetzes erlaube den Handel mit allen Vogelarten, die bejagt werden dürften. Artikel 6 der Richtlinie untersage dagegen den Handel mit allen lebenden oder toten Vögeln, ganz oder in Teilen, mit Ausnahme der in Anhang III der Richtlinie aufgeführten Arten. Schließlich seien die in Artikel 6 Absätze 2 bis 4 der Richtlinie enthaltenen Regelungen nicht in die italienischen Rechtsvorschriften übernommen worden.

17 Die italienische Regierung bestreitet nicht, daß die italienischen Rechtsvorschriften insoweit nicht vollständig mit der Richtlinie in Einklang stünden. Sie führt jedoch aus, Artikel 20 Buchstabe t des Gesetzes verbiete den Verkauf von Schnepfen und von toten Vögeln, die kleiner seien als Drosseln, mit Ausnahme der Stare, der Sperlinge und der Lerchen während des Zeitraums, in dem sie bejagt werden dürften.

18 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Handel mit allen unter die Richtlinie fallenden lebenden und toten Vögeln und deren ohne weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen zu untersagen. Nach Absatz 2 ist der Handel mit den in Anhang III Teil 1 genannten sieben Arten nicht untersagt, sofern die Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben sind. Da das Verzeichnis in Anhang III Teil 1 nur sieben Vogelarten enthält, während das Verzeichnis der Arten, die nach den nationalen Rechtsvorschriften bejagt werden dürfen, zweiundsiebzig Vogelarten umfaßt, ist es klar, daß die fragliche Bestimmung den Voraussetzungen der Richtlinie nicht genügt. Außerdem ergibt sich aus der Schutzwirkung der Richtlinie, daß diese verhindern soll, daß mit allen Arten, die bejagt werden dürfen, auch Handel getrieben werden darf, und zwar wegen des Drucks, den die Vermarktung auf die Jagd und damit auf die Populationsgröße der betroffenen Arten ausüben kann. Hinsichtlich der zehn in Anhang III Teil 2 aufgeführten Arten wird nicht bestritten, daß die italienischen Rechtsvorschriften die Verpflichtungen, die sich aus Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie ergeben, nicht beachten.

19 Was die Bezugnahme der italienischen Regierung auf Artikel 20 Buchstabe t des Gesetzes angeht, so weist die Kommission zu Recht darauf hin, daß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie den Handel mit allen Vogelarten unabhängig von ihrer Größe verbietet. Selbst wenn die italienischen Rechtsvorschriften also nicht den Handel mit allen Vogelarten, die bejagt werden dürfen, gestatten, ist doch festzustellen, daß Artikel 11 auch in Verbindung mit Artikel 20 Buchstabe t des Gesetzes keine vollständige Umsetzung der Richtlinie darstellt.

20 Die zweite Rüge greift somit durch.

Dritte Rüge: Die Jagdzeiten

21 Die Kommission wirft der italienischen Regierung vor, sie habe in Artikel 11 des Gesetzes die Daten der Eröffnung der Jagd festgesetzt, ohne entsprechend den Erfordernissen des Artikels 7 Absatz 4 der Richtlinie der Nistzeit oder den einzelnen Phasen der Brut- und Aufzuchtzeit und bei den Zugvögeln der Zeit des Rückzugs zu den Nistplätzen Rechnung zu tragen. Sie erwidert auf die Klagebeantwortung, die italienischen Rechtsvorschriften untersagten die Jagd während der genannten Zeiträume nicht ausdrücklich. Die Jagdzeit beginne am 18. August, also zu einem Zeitpunkt, zu dem verschiedene nestbauende Vogelarten sich noch in Italien aufhielten oder die italienische Halbinsel überflögen; insoweit hätten die Wissenschaftler vorgeschlagen, die Eröffnung der Jagd auf einen einheitlichen Zeitpunkt festzusetzen, der nicht vor dem dritten Septembersonntag liegen sollte. Die Jagd ende am 10. März, während die Zugvögel noch — seit den ersten Februartagen — zu ihren Nistplätzen zögen. Es sei darum ersucht worden, die Beendigung der Jagd auf einen Zeitpunkt zu legen, der nicht nach dem 31. Januar liege.

22 Die italienische Regierung entgegnet, Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie schreibe keine bestimmten Daten für die Eröffnung und die Beendigung der Jagd vor. Artikel 11 des Gesetzes sehe jedoch eine unterschiedliche Festsetzung der Daten der Eröffnung und der Beendigung der Jagd für die verschiedenen Arten gerade unter Berücksichtigung der verschiedenen Nistzeiten und der einzelnen Phasen ihrer Brut- und Aufzuchtzeit vor. Im Hinblick auf die Rückkehr der Zugvögel zu ihren Nistplätzen sei nach dem Dekret vom 20. Dezember 1979 die Jagd auf bestimmte Zugvogelarten nur bis zum 28. Februar und für andere Arten nur bis zum 10. März erlaubt. Die Rüge greife nicht durch, da sie nicht zur Berechtigung der Daten für die Eröffnung und Beendigung der Jagd Stellung nehme.

23 Zur Begründetheit der im vorprozessualen Verwaltungsverfahren und in der Klageschrift erhobenen Rüge ist zunächst festzustellen, daß die italienischen Rechtsvorschriften entgegen dem Vorbringen der Kommission in Artikel 11 des Gesetzes und im Dekret vom 20. Dezember 1979 den verschiedenen Schutzperioden der Vögel gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie Rechnung tragen. Diese italienischen Rechtsvorschriften enthalten nämlich unterschiedliche Jagderöffnungs- und -beendigungsdaten für die verschiedenen Vogelarten unter Berücksichtigung ihrer verschiedenen Nistzeiten und der einzelnen Phasen ihrer Brut- und Aufzuchtzeit und, soweit es sich um Zugvögel handelt, der Zeit ihres Rückzugs zu den Nistplätzen. Insoweit greift die Rüge der Kommission nicht durch.

24 Was den Vorwurf in bezug auf die Berechtigung der in den italienischen Rechtsvorschriften für die Eröffnung und die Beendigung der Jagd auf bestimmte Vogelarten festgesetzten Daten angeht, so hat die Kommission ihn zum ersten Mal im Stadium der Erwiderung erhoben. Da dieser Vorwurf die Tragweite der im vorprozessualen Verwaltungsverfahren und in der Klageschrift erhobenen Rüge erweitert, ist die Frage der Berechtigung der Daten der verschiedenen Jagdperioden nicht zu beantworten.

25 Unter diesen Umständen ist die dritte Rüge der Kommission zurückzuweisen.

Vierte Rüge: Benutzung von automatischen und halbautomatischen Waffen

26 Die Kommission stellt fest, daß Artikel 9 des Gesetzes die Benutzung von Mehrladegewehren und halbautomatischen Gewehren mit drei Schüssen gestatte. Diese Bestimmung der italienischen Rechtsvorschriften stelle keine genaue Durchführung des Artikels 8 Absatz 1 des Anhangs IV der Richtlinie dar.

27 Die italienische Regierung macht dagegen geltend, die beanstandete Bestimmung sehe eine technische Vorrichtung vor, um die Anzahl der Schüsse zu verringern. Dieser Mechanismus solle verhindern, daß im Magazin des Gewehrs mehr als zwei Patronen Platz finden könnten, da die dritte direkt in die Zündkammer des Laufes eingeführt werde. Die italienischen Rechtsvorschriften verstießen daher nicht gegen die Vorschriften der Richtlinie.

28 Angesichts dieser verschiedenen Standpunkte ist zunächst auf den Wortlaut der italienischen Rechtsvorschrift und den der Bestimmung der Richtlinie hinzuweisen. Artikel 9 des Gesetzes gestattet die Jagd mit Mehrladegewehren oder halbautomatischen Gewehren, mit denen aufgrund einer entsprechenden technischen Vorrichtung nicht mehr als drei Schüsse abgeben werden können. Nach Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten dagegen verpflichtet, insbesondere automatische und halbautomatische Waffen zu verbieten, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann.

29 Der Vergleich zwischen diesen Texten erlaubt die Feststellung, daß Artikel 9 des Gesetzes tatsächlich das Verbot von Waffen enthält, mit denen mehr als drei Schüsse abgegeben werden können. Ferner ist unstreitig, daß die Richtlinie es nicht verbietet, eine dritte Patrone in die Zündkammer des Laufes einzuführen. Die Richtlinie steht somit Rechtsvorschriften nicht entgegen, die Waffen zulassen, mit denen drei Schüsse hintereinander abgegeben werden können, wenn gewährleistet ist, daß das Magazin dieser Waffen nicht mehr als zwei Patronen aufnehmen kann. Dazu ist festzustellen, daß die italienische Bestimmung die Verwendung von Waffen genau auf die Waffen beschränkt, mit denen nur drei Schüsse hintereinanr der abgegeben werden können. Da eine Patrone sich in der Zündkammer des Laufes befinden kann, genügt die Bezugnahme der in Rede stehenden italienischen Bestimmung auf die entsprechende technische Vorrichtung, die bewirkt, daß nicht mehr als drei Patronen verwendet werden können, um zu gewährleisten, daß das Magazin nicht mehr als zwei Patronen aufnehmen kann. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß Artikel 9 des Gesetzes die vollständige Durchführung des Artikels 8 Absatz 1 der Richtlinie ordnungsgemäß sicherstellt.

30 Die vierte Rüge der Kommission greift deshalb nicht durch.

Fünfte Rüge: Den Regionen erteilte Genehmigung, den Fang und den Verkauf von Zugvögeln zu gestatten

31 Die Kommission trägt vor, Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzes stehe im Widerspruch zu den Artikeln 7 und 8 der Richtlinie, da er den italienischen Regionen eine weitgehende Befugnis einräume, den Fang von Zugvögeln nach jeder beliebigen Methode sowie ihren Verkauf auch außerhalb der Jagdzeit zu genehmigen.

32 Die italienische Regierung bestreitet, daß die beanstandete Bestimmung den Regionen einen weiten Ermessensspielraum einräume, denn diese dürften vom Wortlaut des Gesetzes und der Richtlinie nicht abweichen. Sie müßten genaue Regelungen über die Einrichtungen treffen, die zum Fangen der Zugvögel geeignet seien. Die Möglichkeit, Vögel zu Liebhaberzwecken auf traditionellen Messen und Märkten zu benutzen, falle unter Artikel 2 der Richtlinie. Schließlich dürften die Zugvogelarten nur in einer begrenzten und für jede Art vorher festgelegten Anzahl gefangen werden. Die Bestimmung stelle deshalb eine in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie vorgesehene Abweichung dar.

33 Diese unterschiedlichen Auffassungen machen es erforderlich, daß zunächst der Inhalt der Rüge klargestellt wird. Diese ist dahin zu verstehen, daß sie sich weder gegen die Zuständigkeit der Regionen für das Jagdwesen noch gegen die von ihnen erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften wendet. Sie richtet sich nur dagegen, daß Artikel 18 Absatz 2 die in der Richtlinie enthaltenen Verpflichtungen und Anforderungen bezüglich der Jagdmethoden, des Verkaufs und der Jagdzeiten für die Zugvogelarten weder selbst umsetzt noch die Regionen verpflichtet, sie zu beachten.

34 Nach dem Wortlaut des Artikels 18 Absatz 2 des Gesetzes können die Regionen nach Stellungnahme eines bestimmten wissenschaftlichen Instituts Einrichtungen zum Fang und zur Veräußerung der Zugvögel zum Zweck der Haltung selbst verwalten oder ihre Verwaltung aufgrund einer genauen Regelung genehmigen. Zu diesem Zweck können sie die Benutzung von Fangvorrichtungen und -einrichtun-gen gestatten, ihre eigenen Fangzeiten festsetzen und ein Verzeichnis der Vögel aufstellen, die auch außerhalb der in Artikel 11 des Gesetzes vorgesehenen Jagdzeiten bejagt werden dürfen. Artikel 18 bestimmt jedoch, daß Zugvögel nur gefangen werden dürfen, um zur Benutzung als lebende Lockvögel bei der Jagd vom Anstand oder zu Liebhaberzwecken auf traditionellen Messen und Märkten gehalten zu werden. Diese Arten können in einer begrenzten und für jede Art vorher festgelegten Anzahl von Exemplaren gefangen werden.

35 Dazu ist festzustellen, daß Artikel 18 Absatz 2 den Regionen die Befugnis verleiht, die Jagdzeiten für Zugvögel und die Fangmittel, -einrichtungen oder -methoden zu regeln, ohne den Anforderungen der Artikel 7 und 8 der Richtlinie Rechnung zu tragen.

36 Die italienische Regierung führt in diesem Zusammenhang drei Argumente an: Erstens dürfe die Regelungsbefugnis nur nach Stellungnahme eines wissenschaftlichen Instituts ausgeübt werden, zweitens sei Artikel 18 des Gesetzes nach Artikel 2 der Richtlinie gerechtfertigt, und drittens könne diese Bestimmung durch Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie gedeckt sein.

37 Zum ersten Argument ist festzustellen, daß, selbst wenn die Regionen verpflichtet sind, vor der Inkraftsetzung ihrer Regelung ein wissenschaftliches Institut zu konsultieren, die Stellungnahme dieses Instituts nicht bindend ist und diese Verpflichtung deshalb nicht gewährleistet, daß die Anforderungen der Richtlinie beachtet werden. Zum zweiten Argument ist zu sagen, daß Artikel 2, wie bereits ausgeführt, keine eigenständige Abweichung von den sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen und Anforderungen darstellt.

38 Zu dem dritten, auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie gestützten Argument ist zu bemerken, daß diese Bestimmung die Mitgliedstaaten tatsächlich ermächtigt, unter anderem von den Artikeln 7 und 8 abzuweichen, um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen. Es liegt auf der Hand, daß der Fang und die Veräußerung von Vögeln auch außerhalb der Jagdzeiten im Hinblick auf ihre Haltung zur Benutzung als lebende Lockvögel oder zu Liebhaberzwecken auf traditionellen Messen und Märkten eine durch Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c gestattete vernünftige Nutzung sein kann.

39 Es ist jedoch zunächst festzustellen, daß die fragliche Bestimmung keinen Hinweis auf Artikel 9 Absatz 1 enthält, wonach eine Abweichung von den Artikeln 7 und 8 der Richtlinie nur gestattet werden kann, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Zweitens ermächtigt Artikel 18 des Gesetzes die Regionen zwar, die Benutzung von Fangmitteln und -einrichtungen zu gestatten, die Fangzeiten festzusetzen und das Verzeichnis der Vögel, die bejagt werden dürfen, zu erstellen; er nennt jedoch entgegen Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie weder die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen die Abweichungen getroffen werden können, noch die Vogelarten, für die die Abweichungen gelten. Derartige Kriterien und Voraussetzungen sind jedoch erforderlich, um sicherzustellen, daß die Abweichung streng überwacht und selektiv angewandt wird. Denn der Umstand, daß Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzes weder die in Artikel 9 Absatz, 2 der Richtlinie enthaltenen Kriterien und Voraussetzungen selbst aufstellt noch die Regionen verpflichtet, diesen Kriterien und Voraussetzungen Rechnung zu tragen, bringt ein Element der Rechtsunsicherheit bezüglich der Verpflichtungen mit sich, die die Regionen bei ihren Regelungen zu beachten haben. Somit ist nicht gewährleistet, daß der Fang bestimmter Vogelarten auf ein striktes Minimum begrenzt wird, daß die Fangzeit nicht ohne Not mit den Zeiten zusammenfällt, in denen die Richtlinie einen besonderen Schutz gewähren will, und daß die Fangmittel, -einrichtungen oder -methoden nicht massiv und nicht selektiv oder geeignet sind, örtlich das Verschwinden einer Vogelart herbeizuführen. Daraus folgt, daß die wesentlichen Aspekte des Artikels 9 der Richtlinie nicht vollständig, klar und unzweideutig in das italienische Recht umgesetzt worden sind.

40 Die fünfte Rüge der Kommission greift sonach durch.

Sechste Rüge: Benutzung von Zugvögeln als lebende Lockvögel

41 Die Kommission wirft der italienischen Regierung in ihrem Aufforderungsschreiben, in der mit Gründen versehenen Stellungnahme und in der Klageschrift vor, daß Artikel 18 des Gesetzes entgegen Artikel 8 der Richtlinie auch die Benutzung von Zugvögeln als lebende Lockvögel für die Jagd gestatte. In ihrer Erwiderung hat sie diesen Vorwurf in dem Sinne konkretisiert, daß er sich nicht darauf beziehe, daß Artikel 18 des Gesetzes die Benutzung von lebenden Lockvögeln gestatte, sondern darauf, daß er nicht die Blendung und Verstümmelung der Lockvögel verbiete.

42 Die italienische Regierung entgegnet, Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzes gestatte nur die Benutzung von Zugvögeln als lebende Lockvögel, nicht dagegen ihre Blendung oder Verstümmelung. Artikel 20 Buchstabe o des Gesetzes verbiete es ausdrücklich, lebende geblendete Lockvögel zu benutzen. Die Konkretisierung in der Erwiderung stelle eine unzulässige Erweiterung der Rüge, wie sie ursprünglich vorgebracht worden sei, dar.

43 Zum Vorbringen der italienischen Regierung, es handele sich um eine unzulässige Erweiterung der Rüge, ist festzustellen, daß die Kommission in ihrer Klageschrift wörtlich die Rüge wiederholt hat, die sie bereits im vorprozessualen Verfahren erhoben hatte, nämlich daß Artikel 8 der Richtlinie nicht in das italienische Recht umgesetzt worden sei. Sie hat in ihrer Erwiderung noch einmal darauf hingewiesen, daß Artikel 8 der Richtlinie durch seine Verweisung auf Anhang IV der Richtlinie nicht nur die Benutzung von geblendeten, sondern auch die von verstümmelten lebenden Lockvögeln verbiete. Auch wenn die von der Kommission im vorgerichtlichen Verfahren und in der Klageschrift erhobene Rüge bedauerlicherweise sehr knapp formuliert ist, enthält sie doch alle Gesichtspunkte, die notwendig sind, damit die italienische Regierung den Inhalt des gegen sie erhobenen Vorwurfs verstehen und sich dagegen verteidigen kann. Es sind nämlich alle Gesichtspunkte angegeben, anhand deren die Tragweite des Vorwurfs beurteilt werden kann: die verletzte Vorschrift, nämlich Artikel 8 der Richtlinie, die diese Vorschrift angeblich verletzende Bestimmung des nationalen Rechts, nämlich Artikel 18 des Gesetzes, und die Grundlage der Rüge, nämlich die gegen Artikel 8 verstoßende Ermächtigung. Unter diesen Umständen ist die Unzulässigkeitseinrede der italienischen Regierung zurückzuweisen.

44 Zur Begründetheit der Rüge ist festzustellen, daß Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzes es den Regionen erlaubt, die Benutzung von Wildvögeln als lebende Lockvögel bei der Jagd vom Anstand zu gestatten, und daß Artikel 20 Buchstabe o nur die Benutzung von geblendeten Lockvögeln verbietet. Daraus folgt, daß Artikel 18 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Buchstabe o des Gesetzes es den Regionen nicht ausdrücklich verbietet, die Haltung und erst recht die Benutzung von Zugvögeln zu gestatten, die bei der Jagd vom Anstand als verstümmelte lebende Lockvögel dienen sollen. Eine derartige Benutzung ist jedoch durch die Richtlinie verboten.

45 Die Rüge der Kommission greift somit durch.

46 Mithin ist festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten nachzukommen.

Kosten

47 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Der Gerichtshof kann jedoch nach Artikel 69 § 3 Absatz 1 die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn jede Partei teils obsiegt und teils unterliegt. Da die Kommission nur mit einem Teil ihres Vorbringens obsiegt hat, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten nachzukommen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.